(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN
Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschließende Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.
Die Untersuchungskommission legt ihr abschließendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht die Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.
Das abschließende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschließende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.
ANHANG V
Nachkontrolle
Die Ziele umfassen:
Kontrolle der Einhaltung der in der Genehmigung gestellten Bedingungen sowie der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verminderung der Auswirkungen;
Beurteilung von Auswirkungen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Management und um Unsicherheiten zu begegnen;
Überprüfung früherer Vorhersagen, um die Erfahrungen für künftige gleichartige Projekte weiterzugeben.
ANHANG VI
Bereiche für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmäßig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Übereinkommen erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.
Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen:
zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind;
institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind;
Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmaßnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung;
Entwicklung, Verbesserung oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Vorhersage und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Nachkontrolle;
Entwicklung oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
die Festlegung von Schwellenwerten und genaueren Kriterien für die Erheblichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen in bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang geplanter Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung von Belastungsgrenzen für grenzüberschreitende Umweltbelastungen;
gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.
ANHANG VI
Bereiche für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmäßig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Übereinkommen erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.
Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen:
zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind;
institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind;
Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmaßnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung;
Entwicklung, Verbesserung oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Vorhersage und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Nachkontrolle;
Entwicklung oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung;
die Festlegung von Schwellenwerten und genaueren Kriterien für die Erheblichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen in bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang geplanter Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung von Belastungsgrenzen für grenzüberschreitende Umweltbelastungen;
gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.
ANHANG VII
Schiedsverfahren
Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, daß sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspartei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der Streitparteien sein noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befaßt gewesen sein.
Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb der nächsten zwei Monate.
Wenn eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstirnmung mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen.
Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.
Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Streitparteien haben die Arbeit des Schiedsgericht zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel
ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und
es ihm bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.
Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.
Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmaßnahmen empfehlen.
Falls eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muß sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, daß die Forderung sachlich und rechtlich begründet ist.
Das Schiedsgericht kann über Gegenansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.
Soweit das Schiedsgericht auf Grund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu führen und der Parteien eine abschließende Kostenaufstellung vorzulegen.
Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach seiner Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens fünf Monate als notwendig erachtet.
Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat mit. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht damit befaßt werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.