Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-29
Status Aufgehoben · 2004-08-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 412
Änderungshistorie JSON API
d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014, ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP V),

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP V),

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP V),

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

7.

Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

8.

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/997, ABl. L 150 vom 14.06.2017 S. 1, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2016 S. 69.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

4a. Pflanzenschutzmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1), ausgenommen Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 3 beim Umgang mit und der Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Begasungsmittel,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b. Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07. 01.2019, S 43,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1, einschließlich der Verwendung

aa) als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2014, ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22,

bb) als Aroma in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. 354 vom 31.12. 2008 S. 34, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1098/2014, ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 41,

cc) als Futtermittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/327, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 46 oder

dd) in Futtermitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind, und mündige minderjährige Personen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(5) Auf Stoffe und Gemische, die als Biozidprodukte zu qualifizieren sind, ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als Regelungen gemäß Biozidprodukteverordnung bzw. Biozidproduktegesetz, BGBl. I Nr. 105/2013 bestehen.

Abkürzung

ChemG 1996

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

1.

den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

2.

den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

3.

Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

4.

das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

5.

die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

6.

die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

8.

die Art der vorgesehenen Verpackung und 9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden

Folge- und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

1.

den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

2.

den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

3.

Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

4.

das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

5.

die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

6.

die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

7.

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

8.

die Art der vorgesehenen Verpackung und 9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden

Folge- und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich zwei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers sicherzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich zwei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers sicherzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Abkürzung

ChemG 1996

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

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