Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bestimmung des Alkoholgehaltes bei – der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterliegenden – Getränken (Alkoholangabenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Die für die Angabe des Alkoholgehaltes gemäß § 4 Z 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zulässigen Abweichungen werden wie folgt festgesetzt:
| Waren | Zulässige Abweichung |
|---|---|
| (ausgenommen solche, die dem Weingesetz unterliegen) | % vol |
| Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5% vol, | |
| gegorene Getränke aus Weintrauben, nicht schäumend | |
| (zB gegorene Getränke aus Traubensaftkonzentrat) | 0,5 |
| Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5% vol, | |
| gegorene Getränke aus Weintrauben, schäumend, | |
| gegorene Getränke aus anderen Früchten, auch schäumend, | |
| Getränke aus gegorenem Honig | 1,0 |
| Getränke mit eingelegten Früchten und Pflanzenteilen | 1,5 |
| sonstige Getränke | 0,3 |
(2) Der Angabe des Alkoholgehaltes ist der bei 20 ºC bestimmte Alkoholgehalt zugrunde zu legen.
(3) Die Abweichungen gelten unbeschadet der Streuung, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehaltes verwendeten Analysenmethode ergibt.
§ 2. Getränke, bei deren Kennzeichnung des Alkoholgehaltes die Abweichungen nicht dieser Verordnung, aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, und die vor dem 31. Dezember 1997 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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