Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz-Eisenbahn - TGEisb)(NR: GP XX RV 946 AB 963 S. 106. BR: AB 5637 S. 636.) (CELEX-Nr.: 391L0628, 395L0029)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Transportbestimmungen
§ 3 Beförderungspapiere
§ 4 Transportfähigkeit
§ 5 Betreuung
§ 6 Transportroute
§ 7 Transportmittel, Transportbehältnisse
§ 8 Anbindevorrichtungen
§ 9 Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 10 Verladen und Ausladen der Tiere
§ 11 Transport der Tiere
§ 12 Ablieferungshindernis
```
Abschnitt
```
Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten
§ 13 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen
§ 14 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen
§ 15 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen
§ 16 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen
§ 17 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen
```
Abschnitt
```
Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 18 Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 19 Strafbestimmungen
§ 20 Widmung von Strafgeldern
§ 21 Inkrafttreten
§ 22 Vollzugsklausel
Anlage Ladeflächen
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:
Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;
Hunde und Hauskatzen;
sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;
sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden:
auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten transportiert werden;
auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet werden;
auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.
(3) § 3 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Ausladevorganges;
Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;
Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;
Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;
Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte Tierarzt;
Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn durchführt;
Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;
Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durchgeführt wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure den Frachtvertrag abgeschlossen hat;
Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß § 91 Abs. 1 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 180/1988 in der jeweils geltenden Fassung;
Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;
Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;
Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;
Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.
Abschnitt
Allgemeine Transportbestimmungen
Beförderungspapiere
§ 3. (1) Der Absender hat, unbeschadet der im Frachtbrief ohnedies enthaltenen Angaben, folgende Angaben in den Beförderungspapieren zu erstellen:
die Art und die Zahl der zu transportierenden Tiere und deren Herkunft;
den Namen und die Anschrift des Berechtigten, des Absenders und des Empfängers;
den Zweck des Transportes;
Versand- und Bestimmungsbahnhof;
die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Transportmittel zurückliegen;
den Zeitpunkt des Transportbeginnes, der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport, bei Eintagsküken der Zeitpunkt des Schlüpfens, und gegebenenfalls wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;
bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen; diese Zeitabstände dürfen nicht größer sein, als die in diesem Bundesgesetz für Fütterung und Tränkung und gegebenenfalls für das Melken von Tieren festgelegten Zeitabstände.
(2) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport annehmen oder von einem anderen Transporteur übernehmen, denen die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere angeschlossen sind.
Transportfähigkeit
§ 4. Nicht transportfähig sind:
Tiere, die krank oder verletzt sind;
die im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;
die im § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Säugetiere, wenn sie
innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden;
von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.
Betreuung
§ 5. (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daß
die Tiere während des Transportes in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden,
milchgebende Muttertiere in ausreichenden Zeitabständen gemolken werden.
(2) Für Transporte von Tieren, die als Wagenladungen aufgegeben werden, hat der Absender eine Begleitung der Tiere während des Transportes durch eine Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein muß, vorzusehen. Dies ist nicht notwendig, wenn
die Tiere in geschlossenen Transportbehältnissen transportiert werden,
der Absender für einen Beauftragten vorsorgt, der die Tiere an den im voraus festgelegten Aufenthaltsbahnhöfen betreut, oder
der Absender mit allen am Transport beteiligten Transporteuren vereinbart hat, daß die Betreuung von letzteren übernommen wird.
(3) Transportierte Meeressäugetiere sind jedenfalls von einer Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Meeressäugetieren geschult und erfahren sein muß, zu begleiten.
Transportroute
§ 6. Der Absender hat für den Transport der Tiere eine Transportroute zu wählen, auf der die Tiere so schnell wie möglich zu ihrem Bestimmungsbahnhof kommen. Aufenthalte und Verladungen der Tiere in andere Transportmittel sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Transportmittel, Transportbehältnisse
§ 7. (1) Die Tiere müssen in den Transportmitteln und Transportbehältnissen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen; Transportmittel müssen nicht mit einem solchen Symbol gekennzeichnet sein, wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.
(3) Die Transportmittel und Transportbehältnisse müssen
leicht zu reinigen und desinfizieren, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er eben sowie ohne scharfe Kanten und Ecken sein, damit sich die Tiere nicht verletzen können;
auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn sich diese in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;
gegebenenfalls mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die transportierten Tiere gegen die Bewegungen des Transportmittels zu schützen;
mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden;
so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigsten Witterungsverhältnissen und für sie unverträglichen klimatischen Unterschieden bieten; Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der transportierten Tiere anzupassen.
(4) Transportmittel müssen gedeckt sein, auf eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgelegt und mit genügend großen Lüftungsöffnungen versehen sein. Die Innenwände der Transportmittel müssen aus Holz oder einem anderen geeigneten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können.
Anbindevorrichtungen
§ 8. Anbindevorrichtungen in Transportmitteln müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transportes nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Vorrichtungen zum hängenden Transport von Tieren dürfen nicht verwendet werden.
Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen
§ 9. Die Verladung der Tiere in das und die Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel hat mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen zu erfolgen. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird. Die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Verladen und Ausladen der Tiere
§ 10. (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Tiere dürfen nur in Transportmittel und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert worden sind.
Transport der Tiere
§ 11. (1) Werden Tiere in übereinander gestapelten Transportbehältnissen oder in mehrbödigen Transportbehältnissen transportiert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.
(2) Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel transportiert, so sind sie nach Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden. Darüberhinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu ergreifen, die sich daraus ergeben können, wenn von Natur aus gegeneinander unverträgliche Tiere in demselben Transportmittel transportiert werden.
(3) Bei der Zugbildung und der Verschubbewegung sind heftige Stöße der Transportmittel zu vermeiden.
(4) Die Transportbehältnisse müssen stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen und Erschütterungen ausgesetzt sein.
(5) Großtiere sind im Transportmittel so zu positionieren, daß sich eine Begleitperson zwischen ihnen bewegen kann. Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.
(6) Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht mit Tieren in demselben Transportmittel transportiert werden. Andere Güter dürfen in Transportmitteln, in denen Tiere transportiert werden, nicht in einer Weise verladen werden, daß dadurch das Wohlbefinden der Tiere gefährdet wird.
(7) Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder notfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transportes verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.
(8) Soweit in den §§ 13 und 14 nicht andere Zeitabstände für die Fütterung und Tränkung der Tiere festgelegt sind, dürfen Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Dieser Zeitabstand darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn innerhalb dieser Zeit
entweder der Bestimmungsbahnhof erreicht wird oder
ein anderer Bahnhof erreicht wird, in dem die Tiere gefüttert und getränkt werden.
Ablieferungshindernis
§ 12. Liegt ein Ablieferungshindernis vor, hat der Transporteur für den Fall, daß die Tiere während des Transportes nicht begleitet worden sind, dafür zu sorgen, daß die Tiere tiergerecht versorgt, aus dem Transportmittel ausgeladen und tiergerecht untergebracht werden.
Abschnitt
Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen
§ 13. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Transportmitteln transportiert werden. Sie müssen während des Transportes Halfter tragen; davon ausgenommen sind Einhufer, die in Einzelboxen transportiert werden, und halfterungewohnte Fohlen.
(2) Werden Einhufer in Einzelboxen transportiert, so müssen diese so beschaffen sein, daß die Tiere gegen Stöße während des Transportes geschützt sind. Sofern Einhufer nicht in Einzelboxen transportiert werden, sind ihnen die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen und sind sie so anzubinden, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Transportmittels schauen oder bei Längsverladung einander gegenüberstehen; Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind nicht anzubinden.
(3) Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; dies gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind getrennt voneinander im Transportmittel zu halten; dasselbe gilt für Hengste.
(4) Alle in einem Transportmittel beförderten Schweine müssen beim Transport mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten. Die Ladefläche für Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage, Tabellen 1 bis 3, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
(5) Schlachttiere dürfen nicht länger als sechs Stunden transportiert werden.
(6) Mit Ausnahme der im Abs. 5 angeführten Schlachttiere dürfen Tiere nicht länger als acht Stunden transportiert werden. Eine über acht Stunden hinausgehende Transportzeit ist nur dann zulässig, wenn das Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt:
eine ausreichende Einstreu am Boden des Transportmittels muß entsprechend der Transportzeit vorhanden sein;
die Futtermenge, die im Transportmittel mitgeführt wird, muß den transportierten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;
ein direkter Zugang zu den Tieren muß jederzeit möglich sein;
die Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepaßt werden kann, muß gegeben sein;
soweit eine getrennte Haltung von Tieren während des Transportes nach diesem Bundesgesetz verlangt ist, müssen bewegliche Trennwände zum Trennen der Tiere vorhanden sein;
die Tränkvorrichtung muß so ausgelegt sein, daß sie an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann;
in Transportmitteln, die zum Transport von Schweinen verwendet werden, muß zur Tränkung der Schweine während des Transportes entsprechend der Transportzeit ausreichend Wasser mitgeführt werden.
(7) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen spätestens nach einer Transportdauer von neun Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Während des Transportes von Schweinen muß deren ausreichende Versorgung mit Wasser sichergestellt sein. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, müssen während des Transportes spätestens alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Alle anderen Tiere müssen spätestens nach einer Transportdauer von 14 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen sind in Zeitabständen von ungefähr zwölf Stunden zu melken.
(8) Die nachstehend angeführten Tiere sind nach der nachstehend angeführten Transportdauer zu füttern und zu tränken und dürfen erst nach einer Ruhezeit von 24 Stunden weitertransportiert werden:
Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel nach einer Transportdauer von 18 Stunden;
Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, und Schweine nach einer Transportdauer von 24 Stunden;
alle anderen Tiere nach einer Transportdauer von 28 Stunden.
(9) Der Transporteur darf Tiersendungen nicht zum Transport annehmen, wenn die Transportdauer voraussichtlich acht Stunden, im Falle des Transportes von Schlachttieren gemäß Abs. 5 sechs Stunden übersteigt. Mit Ausnahme von Schlachttiertransporten gemäß Abs. 5 gilt dies nicht, wenn die im Abs. 6 festgelegten Anforderungen an die Transportmittel und die im Abs. 7 festgelegten Fütterungs- und Tränkungszeiten eingehalten werden können.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen
§ 14. (1) Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens 16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Eintagsküken kann bis 72 Stunden nach dem Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.
(2) Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß dem Geflügel mindestens die sich aus der Anlage, Tabelle 4, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen
§ 15. Brünstige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten. Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als zwölf Stunden zu tränken.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen
§ 16. (1) Die Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden. Klare schriftliche Anweisungen über ihre Fütterung und Tränkung sowie gegebenenfalls über eine notwendige Sonderbetreuung müssen beim Transport mitgeführt werden.
(2) Beruhigungsmittel dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur von einem Tierarzt oder unter Aufsicht eines Tierarztes gegeben werden. Die Verabreichung von Beruhigungsmitteln ist schriftlich aufzuzeichnen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind bis zum Bestimmungsbahnhof mitzuführen.
(3) An Transportmitteln, mit denen ängstliche oder gefährliche, wildlebende Tiere transportiert werden, sind entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) In ein und dasselbe Transportbehältnis dürfen nicht verladen und in ein und demselben Transportmittel dürfen nicht transportiert werden:
Tiere unterschiedlicher Arten;
Tiere gleicher Art, die sich bekanntermaßen nicht vertragen.
(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.
(6) Vögel sind in abgedunkelten Transportbehältnissen zu transportieren.
(7) In den Transportbehältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können.
(8) Werden im Transportmittel Transportbehältnisse gestapelt oder auf engem Raum verladen, sind alle Wände, Decken und Böden mit angemessen großen Distanzleisten zu versehen, um die Luftzufuhr zu gewährleisten. Transportbehältnisse, in denen Meeressäugetiere transportiert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(9) Die Tiere dürfen im Transportmittel nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden.
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen
§ 17. Die Tiere sind in angemessenen Transportbehältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit sowie mit soviel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie es für ihre jeweilige Art notwendig ist.
Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und
Schlußbestimmungen
Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 18. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Abs. 4 angeführten Organe sind berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Abs. 4 angeführten Organe die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(3) Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Transportes mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.
(4) Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Bundesgendarmerie, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Abschnitt
Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und
Schlußbestimmungen
Überwachung und Behördenzuständigkeit
§ 18. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Abs. 4 angeführten Organe sind berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs-, Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Abs. 4 angeführten Organe die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.
(3) Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Transportes mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.
(4) Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Bundespolizei, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Wer als Absender
inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,
nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten,
Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,
Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
dem § 10 zuwiderhandelt oder
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,
(2) Wer als Transporteur
entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,
trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,
Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,
Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oder
den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,
(3) Wer als Empfänger
Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
dem § 10 zuwiderhandelt oder
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,
(4) Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(5) Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(6) Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Wer als Absender
inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,
nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten,
Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,
Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
dem § 10 zuwiderhandelt oder
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,
(2) Wer als Transporteur
entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,
trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,
Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,
Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oder
den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,
(3) Wer als Empfänger
Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,
dem § 10 zuwiderhandelt oder
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,
(4) Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.
(5) Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.
(6) Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 72 Euro sofort eingehoben werden können.
Widmung von Strafgeldern
§ 20. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung geahndet wurde.
Inkrafttreten
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Inkrafttreten
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Anlage
Ladeflächen
Tabelle 1: Einhufer
```
```
Tierart Kategorie Ladefläche pro Tier
```
```
Ausgewachsene Pferde 1,75 m2 (0,7 x 2,5 m)
Junge Pferde (bei
Fahrtzeiten bis
48 Stunden) 6 bis 24 Monate 1,20 m2 (0,6 x 2 m)
Junge Pferde (bei
Fahrtzeiten von mehr
als 48 Stunden) 6 bis 24 Monate 2,40 m2 (1,2 x 2 m)
Ponys weniger als 144 cm 1,00 m2 (0,6 x 1,8 m)
Fohlen 0 bis 6 Monate 1,40 m2 (1 x 1,4 m)
Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und Fohlen möglich.
Tabelle 2: Rinder
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Tierart Gewicht in kg Ladefläche in m2/Tier
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Zuchtkälber 55 0,30 bis 0,40
Mittelschwere Kälber 110 0,40 bis 0,70
Schwere Kälber 200 0,70 bis 0,95
Mittelgroße Rinder 325 0,95 bis 1,30
Ausgewachsene Rinder 550 1,30 bis 1,60
Sehr große Rinder mehr als 700 (mehr als 1,60)
Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transportes Abweichungen möglich.
Tabelle 3: Schafe/Ziegen
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Tierart Gewicht in kg Ladefläche in m2/Tier
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Geschorene Schafe weniger als 55 0,20 bis 0,30
mehr als 55 mehr als 0,30
Ungeschorene Schafe weniger als 55 0,30 bis 0,40
mehr als 55 mehr als 0,40
Hochträchtige
Mutterschafe weniger als 55 0,40 bis 0,50
mehr als 55 mehr als 0,50
Ziegen weniger als 35 0,20 bis 0,30
35 bis 55 0,30 bis 0,40
mehr als 55 0,40 bis 0,75
Hochträchtige Ziegen weniger als 55 0,40 bis 0,50
mehr als 55 mehr als 0,50
Bei diesen Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Felles der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich.
Tabelle 4: Geflügel, Ladefläche beim Transport in
Transportbehältnissen
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Tierart Gewicht in kg Ladefläche
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Eintagsküken 21 bis 25 cm2/Küken
Geflügel weniger als 1,6 kg 180 bis 200 cm2/kg
Geflügel 1,6 kg bis 3,0 kg 160 cm2/kg
Geflügel 3,0 kg bis 5,0 kg 115 cm2/kg
Geflügel mehr als 5,0 kg 105 cm2/kg
Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.
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