Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG)
Abkürzung
KTG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsübersicht
Abschnitt
§§ 1 f. Allgemeines
§ 3 Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
§ 4 Berufsbezeichnung
§ 5 Allgemeine Berufspflichten
§ 6 Überwachungs- und Meldepflicht
§ 7 Dokumentationspflicht
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Berufsberechtigung
§ 10 Qualifikationsnachweis - Inland
§ 11 Qualifikationsnachweis - EWR
§ 12 Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 13 Nostrifikation
§ 14 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 15 Berufsausübung
§ 16 Entziehung der Berufsberechtigung
§§ 17 f. Kardiotechnikerbeirat
§ 19 Kardiotechnikerliste
```
Abschnitt
```
§ 20 Ausbildung
§ 21 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten
Kardiotechniker
§ 22 Ausbildungsinhalt
§ 23 Theoretische Ausbildung
§ 24 Praktische Ausbildung
§§ 25 f. Zulassung zur Ausbildung
§ 27 Ausschluß von der Ausbildung
§ 28 Rasterzeugnis
§ 29 Prüfungen
§ 30 Anrechnung
§ 31 Diplom
§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
```
Abschnitt
```
§ 33 Fortbildung
```
Abschnitt
```
§ 34 Strafbestimmungen
§ 35 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten
§ 37 Vollziehung
Abkürzung
KTG
Präambel/Promulgationsklausel
| §§ 1 f. | Allgemeines |
|---|---|
| § 2a | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
| § 3 | Berufsbild und Tätigkeitsbereiche |
| § 4 | Berufsbezeichnung |
| § 5 | Allgemeine Berufspflichten |
| § 6 | Überwachungs- und Meldepflicht |
| § 7 | Dokumentationspflicht |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 9 | Berufsberechtigung |
| § 10 | Qualifikationsnachweis - Inland |
| § 11 | Qualifikationsnachweis - EWR |
| § 12 | Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR |
| § 13 | Nostrifikation |
| § 14 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 15 | Berufsausübung |
| § 16 | Entziehung der Berufsberechtigung |
| §§ 17 f. | Kardiotechnikerbeirat |
| § 19 | Kardiotechnikerliste |
| § 20 | Ausbildung |
| --- | --- |
| § 21 | Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker |
| § 22 | Ausbildungsinhalt |
| § 23 | Theoretische Ausbildung |
| § 24 | Praktische Ausbildung |
| §§ 25 f. | Zulassung zur Ausbildung |
| § 27 | Ausschluß von der Ausbildung |
| § 28 | Rasterzeugnis |
| § 29 | Prüfungen |
| § 30 | Anrechnung |
| § 31 | Diplom |
| § 32 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 33 | Fortbildung |
| --- | --- |
| § 34 | Strafbestimmungen |
| --- | --- |
| § 35 | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| § 36 | Inkrafttreten |
| § 37 | Vollziehung |
Abkürzung
KTG
Präambel/Promulgationsklausel
| §§ 1 f. | Allgemeines |
|---|---|
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht |
| § 3 | Berufsbild und Tätigkeitsbereiche |
| § 4 | Berufsbezeichnung |
| § 5 | Allgemeine Berufspflichten |
| § 6 | Überwachungs- und Meldepflicht |
| § 7 | Dokumentationspflicht |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 9 | Berufsberechtigung |
| § 10 | Qualifikationsnachweis Inland |
| § 11 | Qualifikationsnachweis EWR |
| § 12 | Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR |
| § 13 | Nostrifikation |
| § 14 | Ergänzungsausbildung und –prüfung |
| § 15 | Berufsausübung |
| § 16 | Entziehung der Berufsberechtigung |
| §§ 17 f. | Kardiotechnikerbeirat |
| § 19 | Kardiotechnikerliste |
| § 20 | Ausbildung |
| --- | --- |
| § 21 | Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker |
| § 22 | Ausbildungsinhalt |
| § 23 | Theoretische Ausbildung |
| § 24 | Praktische Ausbildung |
| §§ 25 f. | Zulassung zur Ausbildung |
| § 27 | Ausschluß von der Ausbildung |
| § 28 | Rasterzeugnis |
| § 29 | Prüfungen |
| § 30 | Anrechnung |
| § 31 | Diplom |
| § 32 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 33 | Fortbildung |
| --- | --- |
| § 34 | Strafbestimmungen |
| --- | --- |
| § 35 | Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| § 36 | Inkrafttreten |
| § 37 | Vollziehung |
Abkürzung
KTG
Präambel/Promulgationsklausel
| §§ 1 f. | Allgemeines | |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht | |
| § 2b | Datenverarbeitung | |
| § 3 | Berufsbild und Tätigkeitsbereiche | |
| § 4 | Berufsbezeichnung | |
| § 5 | Allgemeine Berufspflichten | |
| § 6 | Überwachungs- und Meldepflicht | |
| § 7 | Dokumentationspflicht | |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht | |
| § 9 | Berufsberechtigung | |
| § 10 | Qualifikationsnachweis – Inland | |
| § 11 | Qualifikationsnachweis – EWR | |
| § 12 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR | |
| § 13 | Nostrifikation | |
| § 14 | Ergänzungsausbildung und –prüfung | |
| § 15 | Berufsausübung | |
| § 16 | Entziehung der Berufsberechtigung | |
| §§ 17 f. | Kardiotechnikerbeirat | |
| § 19 | Kardiotechnikerliste | |
| § 19a | Änderungsmeldungen | |
| § 20 | Ausbildung | |
| § 21 | Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker | |
| § 22 | Ausbildungsinhalt | |
| § 23 | Theoretische Ausbildung | |
| § 24 | Praktische Ausbildung | |
| §§ 25 f. | Zulassung zur Ausbildung | |
| § 27 | Ausschluß von der Ausbildung | |
| § 28 | Rasterzeugnis | |
| § 29 | Prüfungen | |
| § 30 | Anrechnung | |
| § 31 | Diplom | |
| § 32 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung | |
| § 33 | Fortbildung | |
| § 34 | Strafbestimmungen | |
| § 35 | Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| § 36 | Inkrafttreten | |
| § 37 | Vollziehung | |
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
| §§ 1 f. | Allgemeines | |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht | |
| § 2b | Datenverarbeitung | |
| § 3 | Berufsbild und Tätigkeitsbereiche | |
| § 4 | Berufsbezeichnung | |
| § 5 | Allgemeine Berufspflichten | |
| § 6 | Überwachungs- und Meldepflicht | |
| § 7 | Dokumentationspflicht | |
| § 7a | Anzeigepflicht | |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht | |
| § 9 | Berufsberechtigung | |
| § 10 | Qualifikationsnachweis – Inland | |
| § 11 | Qualifikationsnachweis – EWR | |
| § 12 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR | |
| § 13 | Nostrifikation | |
| § 14 | Ergänzungsausbildung und -prüfung | |
| § 15 | Berufsausübung | |
| § 16 | Entziehung der Berufsberechtigung | |
| §§ 17 f. | Kardiotechnikerbeirat | |
| § 19 | Kardiotechnikerliste | |
| § 19a | Änderungsmeldungen | |
| § 20 | Ausbildung | |
| § 21 | Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker | |
| § 22 | Ausbildungsinhalt | |
| § 23 | Theoretische Ausbildung | |
| § 24 | Praktische Ausbildung | |
| §§ 25 f. | Zulassung zur Ausbildung | |
| § 27 | Ausschluß von der Ausbildung | |
| § 28 | Rasterzeugnis | |
| § 29 | Prüfungen | |
| § 30 | Anrechnung | |
| § 31 | Diplom | |
| § 32 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung | |
| § 33 | Fortbildung | |
| § 34 | Strafbestimmungen | |
| § 35 | Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| § 36 | Inkrafttreten | |
| § 37 | Vollziehung | |
Abkürzung
KTG
Präambel/Promulgationsklausel
| §§ 1 f. | Allgemeines | |
| § 2a | Umsetzung von Unionsrecht | |
| § 2b | Datenverarbeitung | |
| § 3 | Berufsbild und Tätigkeitsbereiche | |
| § 4 | Berufsbezeichnung | |
| § 5 | Allgemeine Berufspflichten | |
| § 6 | Überwachungs- und Meldepflicht | |
| § 7 | Dokumentationspflicht | |
| § 7a | Anzeigepflicht | |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht | |
| § 9 | Berufsberechtigung | |
| § 10 | Qualifikationsnachweis – Inland | |
| § 11 | Qualifikationsnachweis – EWR | |
| § 11a | EWR-Anerkennung – Partieller Zugang | |
| § 12 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR | |
| § 13 | Nostrifikation | |
| § 14 | Ergänzungsausbildung und -prüfung | |
| § 15 | Berufsausübung | |
| § 16 | Entziehung der Berufsberechtigung | |
| §§ 17 f. | Kardiotechnikerbeirat | |
| § 19 | Kardiotechnikerliste | |
| § 19a | Änderungsmeldungen | |
| § 20 | Ausbildung | |
| § 21 | Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker | |
| § 22 | Ausbildungsinhalt | |
| § 23 | Theoretische Ausbildung | |
| § 24 | Praktische Ausbildung | |
| §§ 25 f. | Zulassung zur Ausbildung | |
| § 27 | Ausschluß von der Ausbildung | |
| § 28 | Rasterzeugnis | |
| § 29 | Prüfungen | |
| § 30 | Anrechnung | |
| § 31 | Diplom | |
| § 32 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung | |
| § 33 | Fortbildung | |
| § 34 | Strafbestimmungen | |
| § 35 | Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| § 36 | Inkrafttreten | |
| § 37 | Vollziehung | |
Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Der Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, und
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Abschnitt
Allgemeines
§ 1. (1) Der Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „diplomierter Kardiotechniker“ ist „diplomierte Kardiotechnikerin“.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
Abkürzung
KTG
Datenverarbeitung
§ 2b. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation (§ 7) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Angehörige des kardiotechnischen Dienstes zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 11 Abs. 12),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 16 Abs. 2 bis 4),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 16 Abs. 6),
der Führung der Kardiotechnikerliste (§ 19),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 19 Abs. 9)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
§ 3. (1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,
die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,
die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,
die Dokumentation,
die Mitarbeit in der Forschung und
die Unterweisung von Auszubildenden.
(3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,
Erstversorgungsmaßnahmen und
Langzeitanwendungen
Berufsbezeichnung
§ 4. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/„diplomierte Kardiotechnikerin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
Allgemeine Berufspflichten
§ 5. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
Überwachungs- und Meldepflicht
§ 6. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.
(2) Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.
Dokumentationspflicht
§ 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes
die von ihnen gesetzten Maßnahmen,
die medizinischen und technischen Daten und
sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten
Abkürzung
KTG
Anzeigepflicht
§ 7a. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Abkürzung
KTG
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abkürzung
KTG
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
der Anzeigepflicht gemäß § 7a oder
der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommt.
Berufsberechtigung
§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
Abkürzung
KTG
Berufsberechtigung
§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
Abkürzung
KTG
Berufsberechtigung
§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis Inland
§ 10. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 11. (1) Qualifikationsnachweise im kardiotechnischen Dienst, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
Qualifikationsnachweis EWR
§ 11. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
Abkürzung
KTG
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 11. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(13) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
Abkürzung
KTG
[CELEX-Nr.: 32021L1883]
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 11. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 26 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)
Abkürzung
KTG
EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 11a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem kardiotechnischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten kardiotechnischen Dienst in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom kardiotechnischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2) § 11 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die Patienten und die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 12. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR
§ 12. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Abkürzung
KTG
Nostrifikation
§ 13. (1) Personen, die
einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungsstätten.
Abkürzung
KTG
Nostrifikation
§ 13. (1) Personen, die
einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im kardiotechnischen Dienst zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungsstätten.
Abkürzung
KTG
Nostrifikation
§ 13. (1) Personen, die
einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungsstätten.
Abkürzung
KTG
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 14. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.
(3) Hinsichtlich
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes.
(4) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.
Berufsausübung
§ 15. Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 31 oder
der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
Abkürzung
KTG
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 31 oder
der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abkürzung
KTG
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 31 oder
der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
die Strafgerichte über
die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu verständigen.
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.
Abkürzung
KTG
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 31 oder
der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
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