Kundmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdas Inkrafttreten von gesonderten Bestimmungen zur Ausstufunggefährlicher Abfälle
Mit § 4a, § 13 Abs. 3 und § 45 Abs. 14 und 18 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 325/1990, idF der AWG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 151/1998, treten mit 1. Oktober 1998 spezielle Bestimmungen zur Ausstufung in Kraft. Für Ausstufungen, die nach diesem Zeitpunkt angezeigt werden, ist § 10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (FestsetzungsVO), BGBl. II Nr. 227/1997, idF BGBl. II Nr. 75/1998 nicht mehr anzuwenden.
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