Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und dieStandesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998)
Hauptstück:
Ärzteordnung ............................. §§ 1 bis 63
```
Abschnitt:
```
Berufsordnung für Ärzte für
Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,
Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme
der Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde ............. §§ 1 bis 15
Begriffsbestimmung .................... § 1
Der Beruf des Arztes .................. §§ 2 und 3
Erfordernisse zur Berufsausübung ...... §§ 4 bis 6
Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin ...................... § 7
Ausbildung zum Facharzt ............... § 8
Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin ......... § 9
Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt .......................... § 10
Ausbildungsstätten für die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem
Teilgebiet eines Sonderfaches ......... § 11
Lehrpraxen ............................ § 12
Lehrambulatorien ...................... § 13
Anrechnung ärztlicher Aus- und
Weiterbildungszeiten .................. § 14
Diplome und Bescheinigungen ........... § 15
```
Abschnitt:
```
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
und Turnusärzte in Ausbildung zum
Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde ....................... §§ 16 bis 22
Der zahnärztliche Beruf ............... §§ 16 und 17
Erfordernisse zur Berufsausübung ...... §§ 18 bis 20
Anrechnung zahnärztlicher Aus- und
Weiterbildungszeiten .................. § 21
Bescheinigungen ....................... § 22
```
Abschnitt:
```
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte §§ 23 bis 63
Begriffsbestimmung .................... § 23
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung .. § 24
Lehr- und Lernzielkatalog ............. § 25
Erfolgsnachweis ....................... § 26
Ärzteliste ............................ §§ 27 bis 29
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ...... § 30
Selbständige Berufsausübung ........... § 31
Selbständige Berufsausübung auf Grund
einer Bewilligung ..................... §§ 32 und 33
Professoren mit ausländischen
medizinischen oder zahnmedizinischen
Doktoraten ............................ § 34
Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger
Stellung zu Studienzwecken ............ § 35
Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder
Dienstort ............................. § 36
Freier Dienstleistungsverkehr ......... § 37
Arbeitsmediziner ...................... §§ 38 und 39
Notarzt ............................... § 40
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte . § 41
Vorführung komplementär- oder
alternativmedizinischer Heilverfahren . § 42
Berufsbezeichnungen ................... §§ 43 und 44
Berufssitz ............................ § 45
Dienstort ............................. § 46
Wohnsitzarzt .......................... § 47
Dringend notwendige ärztliche Hilfe ... § 48
Behandlung der Kranken und Betreuung
der Gesunden .......................... §§ 49 und 50
Dokumentationspflicht und
Auskunftserteilung .................... § 51
Ordinations- und Apparategemeinschaften § 52
Werbebeschränkung und Provisionsverbot § 53
Verschwiegenheits-, Anzeige- und
Meldepflicht .......................... § 54
Ärztliche Zeugnisse ................... § 55
Ordinationsstätten .................... § 56
Vorrathaltung von Arzneimitteln ....... § 57
Vergütung ärztlicher Leistungen ....... § 58
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung
zur Berufsausübung, Streichung aus der
Ärzteliste ............................ § 59
Verzicht auf die Berufsausübung ....... § 60
Zeitlich beschränkte Untersagung der
Berufsausübung ........................ § 61
Vorläufige Untersagung der
Berufsausübung ........................ § 62
Einziehung des Ärzteausweises ......... § 63
```
Hauptstück:
```
Kammerordnung ............................ §§ 64 bis 134
```
Abschnitt:
```
Begriffsbestimmung .................... § 64
```
Abschnitt:
```
Ärztekammern in den Bundesländern ..... §§ 65 bis 95
Einrichtung der Ärztekammern .......... § 65
Wirkungskreis ......................... §§ 66 und 67
Kammerangehörige ...................... § 68
Pflichten und Rechte der
Kammerangehörigen ..................... §§ 69 und 70
Kurien ................................ §§ 71 und 72
Organe der Ärztekammern ............... § 73
Vollversammlung ....................... § 74
Durchführung der Wahlen in die
Vollversammlung ....................... § 75
Wahlordnung ........................... § 76
Wahlrecht und Wählbarkeit ............. § 77
Einberufung der Vollversammlung ....... §§ 78 und 79
Aufgaben der Vollversammlung .......... § 80
Kammervorstand ........................ § 81
Ausschüsse ............................ § 82
Präsident und Vizepräsidenten ......... § 83
Kurienversammlungen ................... § 84
Kurienobmann und Stellvertreter ....... § 85
Präsidialausschuß ..................... § 86
Kammeramt ............................. § 87
Angelobung ............................ § 88
Verschwiegenheitspflicht .............. § 89
Deckung der Kosten .................... §§ 90 bis 93
Schlichtungsverfahren ................. § 94
Ordnungsstrafen ....................... § 95
```
Abschnitt:
```
Wohlfahrtsfonds ....................... §§ 96 bis 116
Sondervermögen für Versorgungs- und
Unterstützungszwecke .................. § 96
Versorgungsleistungen ................. §§ 97 bis 104
Unterstützungsleistungen .............. §§ 105 bis 108
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds .......... §§ 109 und 110
Ermäßigung der Fondsbeiträge .......... § 111
Befreiung von der Beitragspflicht ..... § 112
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ........ §§ 113 bis 116
```
Abschnitt:
```
Österreichische Ärztekammer ........... §§ 117 bis 133
Einrichtung ........................... § 117
Wirkungskreis ......................... § 118
Mitglieder ............................ § 119
Organe ................................ § 120
Vollversammlung ....................... §§ 121 und 122
Vorstand .............................. § 123
Ausschüsse ............................ § 124
Präsident und Vizepräsidenten ......... § 125
Bundeskurien .......................... § 126
Bundeskurienobmann und Stellvertreter . § 127
Präsidialausschuß ..................... § 128
Bundessektionen und Bundesfachgruppen . § 129
Kammeramt ............................. § 130
Deckung der Kosten .................... §§ 131 und 132
Ordnungsstrafen ....................... § 133
```
Abschnitt:
```
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen
Ärztekammer ........................... § 134
```
Hauptstück:
```
Disziplinarrecht ......................... §§ 135 bis 194
```
Abschnitt:
```
Begriffsbestimmungen ................. § 135
```
Abschnitt:
```
Disziplinarvergehen .................. §§ 136 und 137
```
Abschnitt:
```
Einstweilige Maßnahme ................ § 138
```
Abschnitt:
```
Disziplinarstrafen ................... § 139
```
Abschnitt:
```
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt
in erster Instanz .................... §§ 140 bis 144
```
Abschnitt:
```
Verfahren vor dem Disziplinarrat ..... §§ 145 bis 167
```
Abschnitt:
```
Rechtsmittelverfahren ................ §§ 168 bis 179
```
Abschnitt:
```
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt
in zweiter Instanz ................... §§ 180 bis 184
```
Abschnitt:
```
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates
und des Disziplinarsenates ........... § 185
```
Abschnitt:
```
Vollzug der Entscheidungen ........... §§ 186 bis 188
```
Abschnitt:
```
Tilgung von Disziplinarstrafen ....... §§ 189 bis 191
```
Abschnitt:
```
Ordnungsstrafen ...................... § 192
```
Abschnitt:
```
Sinngemäße Anwendung von anderen
gesetzlichen Bestimmungen ............ § 193
```
Abschnitt:
```
Mitteilungen an die Öffentlichkeit ... § 194
```
Hauptstück:
```
Aufsichtsrecht ........................... § 195
```
Hauptstück:
```
Sonstige Bestimmungen .................... §§ 196 bis 198
```
Hauptstück:
```
Strafbestimmungen ........................ § 199
```
Hauptstück:
```
Schluß- und Übergangsbestimmungen ........ §§ 200 bis 215
(Anm.: Art. II betrifft die Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 378/1996 und wurde in dieses eingearbeitet.)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
```
Hauptstück:
```
Ärzteordnung ................................. §§ 1 bis 63
```
Abschnitt:
```
Berufsordnung für Ärzte für
Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,
Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der
Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in
Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde ...................... §§ 1 bis 15
Begriffsbestimmung ....................... § 1
Der Beruf des Arztes ..................... §§ 2 und 3
Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§ 4 bis 6
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin . § 7
Ausbildung zum Facharzt .................. § 8
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin ................ § 9
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Facharzt ................................. § 10
Ausbildungsstätten für die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ....................... § 11
Lehrpraxen ............................... § 12
Lehrgruppenpraxen ........................ § 12a
Lehrambulatorien ......................... § 13
Anrechnung ärztlicher Aus- oder
Weiterbildungszeiten ..................... § 14
Diplome und Bescheinigungen .............. § 15
```
Abschnitt:
```
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ......... §§ 16 bis 22
Der zahnärztliche Beruf .................. §§ 16 und 17
Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§ 18 bis 21
Bescheinigungen .......................... § 22
```
Abschnitt:
```
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte ... §§ 23 bis 63
Begriffsbestimmung ....................... § 23
Verordnung über die Ärzteausbildung ...... § 24
Lehr- und Lernzielkatalog ................ § 25
Erfolgsnachweis .......................... § 26
Ärzteliste ............................... §§ 27 bis 29
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ......... § 30
Selbstständige Berufsausübung ............ § 31
Selbstständige Berufsausübung auf Grund
einer Bewilligung ........................ §§ 32 und 33
Professoren mit ausländischen
medizinischen oder zahnmedizinischen
Doktoraten ............................... § 34
Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger
Stellung zu Studienzwecken ............... § 35
Ärzte mit ausländischem Berufssitz und
Dienstort ................................ § 36
Freier Dienstleistungsverkehr ............ § 37
Arbeitsmediziner ......................... §§ 38 und 39
Notarzt .................................. § 40
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte .... § 41
Vorführung komplementär- oder
alternativ-medizinischer Heilverfahren ... § 42
Berufsbezeichnungen ...................... §§ 43 und 44
Berufssitz ............................... § 45
Dienstort ................................ § 46
Wohnsitzarzt ............................. § 47
Dringend notwendige ärztliche Hilfe ...... § 48
Behandlung der Kranken und Betreuung der
Gesunden ................................. §§ 49 und 50
Dokumentationspflicht und
Auskunftserteilung ....................... § 51
Ordinations- und Apparategemeinschaften .. § 52
Gruppenpraxen ............................ §§ 52a und 52b
Werbebeschränkung und Provisionsverbot ... § 53
Verschwiegenheits-, Anzeige- und
Meldepflicht ............................. § 54
Ärztliche Zeugnisse ...................... § 55
Ordinationsstätten ....................... § 56
Vorrathaltung von Arzneimitteln .......... § 57
Vergütung ärztlicher Leistungen .......... § 58
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen . § 58a
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur
Berufsausübung, Streichung aus der
Ärzteliste ............................... § 59
Verzicht auf die Berufsausübung .......... § 60
Zeitlich beschränkte Untersagung der
Berufsausübung ........................... § 61
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung § 62
Einziehung des Ärzteausweises ............ § 63
```
Hauptstück:
```
Kammerordnung ................................ §§ 64 bis 134
```
Abschnitt:
```
Begriffsbestimmung ....................... § 64
```
Abschnitt:
```
Ärztekammern in den Bundesländern ........ §§ 65 bis 95
Einrichtung der Ärztekammern ............. § 65
Wirkungskreis ............................ §§ 66 und 67
Kammerangehörige ......................... § 68
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen §§ 69 und 70
Kurien ................................... §§ 71 und 72
Organe der Ärztekammern .................. § 73
Vollversammlung .......................... § 74
Durchführung der Wahlen in die
Vollversammlung .......................... § 75
Wahlordnung .............................. § 76
Wahlrecht und Wählbarkeit ................ § 77
Einberufung der Vollversammlung .......... §§ 78 und 79
Aufgaben der Vollversammlung ............. § 80
Kammervorstand ........................... § 81
Ausschüsse ............................... § 82
Präsident und Vizepräsidenten ............ § 83
Kurienversammlungen ...................... § 84
Kurienausschuss .......................... § 84a
Kurienobmann und Stellvertreter .......... § 85
Präsidialausschuss ....................... § 86
Kammeramt ................................ § 87
Angelobung ............................... § 88
Verschwiegenheitspflicht ................. § 89
Deckung der Kosten ....................... §§ 90 bis 93
Schlichtungsverfahren .................... § 94
Ordnungsstrafen .......................... § 95
```
Abschnitt:
```
Wohlfahrtsfonds .......................... §§ 96 bis 116
Sondervermögen für Versorgungs- und
Unterstützungszwecke ..................... § 96
Versorgungsleistungen .................... §§ 97 bis 104
Unterstützungsleistungen ................. §§ 105 bis 108
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ............. §§ 109 und 110
Ermäßigung der Fondsbeiträge ............. § 111
Befreiung von der Beitragspflicht ........ § 112
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ........... §§ 113 bis 116
```
Abschnitt:
```
Österreichische Ärztekammer .............. §§ 117 bis 133
Einrichtung .............................. § 117
Wirkungskreis ............................ § 118
Mitglieder ............................... § 119
Organe ................................... § 120
Vollversammlung .......................... §§ 121 und 122
Vorstand ................................. § 123
Ausschüsse ............................... § 124
Präsident und Vizepräsidenten ............ § 125
Bundeskurien ............................. § 126
Bundeskurienobmann und Stellvertreter .... § 127
Präsidialausschuss ....................... § 128
Bundessektionen und Bundesfachgruppen .... § 129
Kammeramt ................................ § 130
Deckung der Kosten ....................... §§ 131 und 132
Ordnungsstrafen .......................... § 133
```
Abschnitt:
```
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen
Ärztekammer .............................. § 134
```
Hauptstück:
```
Disziplinarrecht ............................. §§ 135 bis 194
```
Abschnitt:
```
Begriffsbestimmung ....................... § 135
```
Abschnitt:
```
Disziplinarvergehen ...................... §§ 136 und 137
```
Abschnitt:
```
Einstweilige Maßnahme .................... § 138
```
Abschnitt:
```
Disziplinarstrafen ....................... § 139
```
Abschnitt:
```
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in
erster Instanz ........................... §§ 140 bis 144
```
Abschnitt:
```
Verfahren vor dem Disziplinarrat ......... §§ 145 bis 167
```
Abschnitt:
```
Rechtsmittelverfahren .................... §§ 168 bis 179
```
Abschnitt:
```
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in
zweiter Instanz .......................... §§ 180 bis 184
```
Abschnitt:
```
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und
des Disziplinarsenates ................... § 185
```
Abschnitt:
```
Vollzug der Entscheidungen ............... §§ 186 bis 188
```
Abschnitt:
```
Tilgung von Disziplinarstrafen ........... §§ 189 bis 191
```
Abschnitt:
```
Ordnungsstrafen .......................... § 192
```
Abschnitt: Sinngemäße Anwendung von
```
anderen gesetzlichen Bestimmungen ........ § 193
```
Abschnitt: Mitteilungen an die
```
Öffentlichkeit ........................... § 194
```
Hauptstück:
```
Aufsichtsrecht ............................... § 195
```
Hauptstück:
```
Sonstige Bestimmungen ........................ §§ 196 bis 198
```
Hauptstück:
```
Strafbestimmungen ............................ § 199
```
Hauptstück:
```
Schluss- und Übergangsbestimmungen ........... §§ 200 bis 218
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
```
Hauptstück:
```
Ärzteordnung ................................. §§ 1 bis 63
```
Abschnitt:
```
Berufsordnung für Ärzte für
Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,
Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der
Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in
Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde ...................... §§ 1 bis 15
Begriffsbestimmung ....................... § 1
Der Beruf des Arztes ..................... §§ 2 und 3
Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§ 4 bis 6
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin . § 7
Ausbildung zum Facharzt .................. § 8
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin ................ § 9
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Facharzt ................................. § 10
Ausbildungsstätten für die ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet
eines Sonderfaches ....................... § 11
Lehrpraxen ............................... § 12
Lehrgruppenpraxen ........................ § 12a
Lehrambulatorien ......................... § 13
Rechtsmittelverfahren .................... § 13a
Anrechnung ärztlicher Aus- oder
Weiterbildungszeiten ..................... § 14
Diplome und Bescheinigungen .............. § 15
```
Abschnitt:
```
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ......... §§ 16 bis 22
Der zahnärztliche Beruf .................. §§ 16 und 17
Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§ 18 bis 21
Bescheinigungen .......................... § 22
```
Abschnitt:
```
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte ... §§ 23 bis 63
Begriffsbestimmung ....................... § 23
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung ..... § 24
Lehr- und Lernzielkatalog ................ § 25
Erfolgsnachweis .......................... § 26
Ärzteliste ............................... §§ 27 bis 29
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ......... § 30
Selbstständige Berufsausübung ............ § 31
Selbstständige Berufsausübung auf Grund
einer Bewilligung ........................ §§ 32 und 33
Professoren mit ausländischen
medizinischen oder zahnmedizinischen
Doktoraten ............................... § 34
Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger
Stellung zu Studienzwecken ............... § 35
Rechtsmittelverfahren .................... § 35a
Ärzte mit ausländischem Berufssitz und
Dienstort ................................ § 36
Freier Dienstleistungsverkehr ............ § 37
Arbeitsmediziner ......................... §§ 38 und 39
Notarzt .................................. § 40
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte .... § 41
Vorführung komplementär- oder
alternativ-medizinischer Heilverfahren ... § 42
Berufsbezeichnungen ...................... §§ 43 und 44
Berufssitz ............................... § 45
Dienstort ................................ § 46
Wohnsitzarzt ............................. § 47
Dringend notwendige ärztliche Hilfe ...... § 48
Behandlung der Kranken und Betreuung der
Gesunden ................................. §§ 49 und 50
Dokumentationspflicht und
Auskunftserteilung ....................... § 51
Ordinations- und Apparategemeinschaften .. § 52
Gruppenpraxen ............................ §§ 52a und 52b
Werbebeschränkung und Provisionsverbot ... § 53
Verschwiegenheits-, Anzeige- und
Meldepflicht ............................. § 54
Ärztliche Zeugnisse ...................... § 55
Ordinationsstätten ....................... § 56
Vorrathaltung von Arzneimitteln .......... § 57
Vergütung ärztlicher Leistungen .......... § 58
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen . § 58a
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur
Berufsausübung, Streichung aus der
Ärzteliste ............................... § 59
Verzicht auf die Berufsausübung .......... § 60
Zeitlich beschränkte Untersagung der
Berufsausübung ........................... § 61
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung § 62
Einziehung des Ärzteausweises ............ § 63
```
Hauptstück:
```
Kammerordnung ................................ §§ 64 bis 134
```
Abschnitt:
```
Begriffsbestimmung ....................... § 64
```
Abschnitt:
```
Ärztekammern in den Bundesländern ........ §§ 65 bis 95
Einrichtung der Ärztekammern ............. § 65
Wirkungskreis ............................ §§ 66 und 67
Kammerangehörige ......................... § 68
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen §§ 69 und 70
Kurien ................................... §§ 71 und 72
Organe der Ärztekammern .................. § 73
Vollversammlung .......................... § 74
Durchführung der Wahlen in die
Vollversammlung .......................... § 75
Wahlordnung .............................. § 76
Wahlrecht und Wählbarkeit ................ § 77
Einberufung der Vollversammlung .......... §§ 78 und 79
Aufgaben der Vollversammlung ............. § 80
Kammervorstand ........................... § 81
Ausschüsse ............................... § 82
Präsident und Vizepräsidenten ............ § 83
Kurienversammlungen ...................... § 84
Kurienausschuss .......................... § 84a
Kurienobmann und Stellvertreter .......... § 85
Präsidialausschuss ....................... § 86
Kammeramt ................................ § 87
Angelobung ............................... § 88
Verschwiegenheitspflicht ................. § 89
Deckung der Kosten ....................... §§ 90 bis 93
Schlichtungsverfahren .................... § 94
Ordnungsstrafen .......................... § 95
```
Abschnitt:
```
Wohlfahrtsfonds .......................... §§ 96 bis 116
Sondervermögen für Versorgungs- und
Unterstützungszwecke ..................... § 96
Versorgungsleistungen .................... §§ 97 bis 104
Unterstützungsleistungen ................. §§ 105 bis 108
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ............. §§ 109 und 110
Ermäßigung der Fondsbeiträge ............. § 111
Befreiung von der Beitragspflicht ........ § 112
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ........... §§ 113 bis 116
```
Abschnitt:
```
Österreichische Ärztekammer .............. §§ 117 bis 133
Einrichtung .............................. § 117
Wirkungskreis ............................ § 118
Mitglieder ............................... § 119
Organe ................................... § 120
Vollversammlung .......................... §§ 121 und 122
Vorstand ................................. § 123
Ausschüsse ............................... § 124
Präsident und Vizepräsidenten ............ § 125
Bundeskurien ............................. § 126
Bundeskurienobmann und Stellvertreter .... § 127
Präsidialausschuss ....................... § 128
Bundessektionen und Bundesfachgruppen .... § 129
Kammeramt ................................ § 130
Deckung der Kosten ....................... §§ 131 und 132
Ordnungsstrafen .......................... § 133
```
Abschnitt:
```
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen
Ärztekammer .............................. § 134
```
Hauptstück:
```
Disziplinarrecht ............................. §§ 135 bis 194
```
Abschnitt:
```
Begriffsbestimmung ....................... § 135
```
Abschnitt:
```
Disziplinarvergehen ...................... §§ 136 und 137
```
Abschnitt:
```
Einstweilige Maßnahme .................... § 138
```
Abschnitt:
```
Disziplinarstrafen ....................... § 139
```
Abschnitt:
```
Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in
erster Instanz ........................... §§ 140 bis 144
```
Abschnitt:
```
Verfahren vor dem Disziplinarrat ......... §§ 145 bis 167
```
Abschnitt:
```
Rechtsmittelverfahren .................... §§ 168 bis 179
```
Abschnitt:
```
Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in
zweiter Instanz .......................... §§ 180 bis 184
```
Abschnitt:
```
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und
des Disziplinarsenates ................... § 185
```
Abschnitt:
```
Vollzug der Entscheidungen ............... §§ 186 bis 188
```
Abschnitt:
```
Tilgung von Disziplinarstrafen ........... §§ 189 bis 191
```
Abschnitt:
```
Ordnungsstrafen .......................... § 192
```
Abschnitt: Sinngemäße Anwendung von
```
anderen gesetzlichen Bestimmungen ........ § 193
```
Abschnitt: Mitteilungen an die
```
Öffentlichkeit ........................... § 194
```
Hauptstück:
```
Aufsichtsrecht ............................... § 195
```
Hauptstück:
```
Sonstige Bestimmungen ........................ §§ 196 bis 198
```
Hauptstück:
```
Strafbestimmungen ............................ § 199
```
Hauptstück:
```
Schluss- und Übergangsbestimmungen ........... §§ 200 bis 218
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Hauptstück
Ärzteordnung (§§ 1 bis 63)
Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,
Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 1 bis 15)
§ 1 Begriffsbestimmung
§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes
§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 8 Ausbildung zum Facharzt
§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem
Additivfach
§ 12 Lehrpraxen
§ 12a Lehrgruppenpraxen
§ 13 Lehrambulatorien
§ 13a Rechtsmittelverfahren
§ 13b Verordnung über die Einhebung einer
Bearbeitungsgebühr
§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder
Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 93/16/EWG
§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder
Weiterbildungszeiten
§ 15 Diplome und Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 bis 22)
§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf
§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 22 Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63)
§ 23 Begriffsbestimmung
§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog
§ 26 Erfolgsnachweis
§§ 27 bis 29 Ärzteliste
§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 31 Selbstständige Berufsausübung
§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer
Bewilligung
§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder
zahnmedizinischen Doktoraten
§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung
zu Studienzwecken
§ 35a Rechtsmittelverfahren
§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort
§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr
§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner
§ 40 Notarzt
§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 42 Vorführung komplementär- oder
alternativmedizinischer Heilverfahren
§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen
§ 45 Berufssitz
§ 46 Dienstort
§ 47 Wohnsitzarzt
§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im
Einzelfall an Laien
§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§§ 52a und 52b Gruppenpraxen
§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 55 Ärztliche Zeugnisse
§ 56 Ordinationsstätten
§ 56a Qualitätssicherung
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur
Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung
§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
```
Hauptstück
```
Kammerordnung (§§ 64 bis 134)
```
Abschnitt
```
§ 64 Begriffsbestimmung
```
Abschnitt
```
Ärztekammern in den Bundesländern (§§ 65 bis 95)
§ 65 Einrichtung der Ärztekammern
§§ 66 und 67 Wirkungskreis
§ 68 Kammerangehörige
§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§§ 71 und 72 Kurien
§ 73 Organe der Ärztekammern
§ 74 Vollversammlung
§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 76 Wahlordnung
§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit
§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
§ 81 Kammervorstand
§ 82 Ausschüsse
§ 83 Präsident und Vizepräsidenten
§ 84 Kurienversammlungen
§ 84a Kurienausschuss
§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter
§ 86 Präsidialausschuss
§ 87 Kammeramt
§ 88 Angelobung
§ 89 Verschwiegenheitspflicht
§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten
§ 94 Schlichtungsverfahren
§ 95 Ordnungsstrafen
```
Abschnitt
```
Wohlfahrtsfonds (§§ 96 bis 116)
§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und
Unterstützungszwecke
§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen
§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen
§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht
§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
```
Abschnitt
```
Österreichische Ärztekammer (§§ 117 bis 133)
§ 117 Einrichtung
§ 118 Wirkungskreis
§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung
§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen
und zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene
Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen
§ 119 Mitglieder
§ 120 Organe
§§ 121 und 122 Vollversammlung
§ 123 Vorstand
§ 124 Ausschüsse
§ 125 Präsident und Vizepräsidenten
§ 126 Bundeskurien
§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter
§ 128 Präsidialausschuss
§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 130 Kammeramt
§§ 131 und 132 Deckung der Kosten
§ 133 Ordnungsstrafen
```
Abschnitt
```
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (§ 134)
```
Hauptstück
```
Disziplinarrecht (§§ 135 bis 194)
```
Abschnitt
```
§ 135 Begriffsbestimmung
```
Abschnitt
```
§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen
```
Abschnitt
```
§ 138 Einstweilige Maßnahme
```
Abschnitt
```
§ 139 Disziplinarstrafen
```
Abschnitt
```
§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster
Instanz
```
Abschnitt
```
§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat
```
Abschnitt
```
§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren
```
Abschnitt
```
§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter
Instanz
```
Abschnitt
```
§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des
Disziplinarsenates
```
Abschnitt
```
§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen
```
Abschnitt
```
§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen
```
Abschnitt
```
§ 192 Ordnungsstrafen
```
Abschnitt
```
§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen
Bestimmungen
```
Abschnitt
```
§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
```
Hauptstück
```
Aufsichtsrecht (§ 195)
```
Hauptstück
```
Sonstige Bestimmungen (§§ 196 bis 198)
Hauptstück
Strafbestimmungen (§ 199)
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 200 bis 218)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Hauptstück
Ärzteordnung (§§ 1 bis 63)
Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,
Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 1 bis 15)
§ 1 Begriffsbestimmung
§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes
§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 8 Ausbildung zum Facharzt
§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem
Additivfach
§ 12 Lehrpraxen
§ 12a Lehrgruppenpraxen
§ 13 Lehrambulatorien
§ 13a Rechtsmittelverfahren
§ 13b Verordnung über die Einhebung einer
Bearbeitungsgebühr
§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder
Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 93/16/EWG
§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder
Weiterbildungszeiten
§ 15 Diplome und Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 bis 22)
§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf
§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 22 Bescheinigungen
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63)
§ 23 Begriffsbestimmung
§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog
§ 26 Erfolgsnachweis
§§ 27 bis 29 Ärzteliste
§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 31 Selbstständige Berufsausübung
§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer
Bewilligung
§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder
zahnmedizinischen Doktoraten
§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung
zu Studienzwecken
§ 35a Rechtsmittelverfahren
§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort
§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr
§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner
§ 40 Notarzt
§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 42 Vorführung komplementär- oder
alternativmedizinischer Heilverfahren
§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen
§ 45 Berufssitz
§ 46 Dienstort
§ 47 Wohnsitzarzt
§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im
Einzelfall an Laien
§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§§ 52a und 52b Gruppenpraxen
§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 55 Ärztliche Zeugnisse
§ 56 Ordinationsstätten
§ 56a Qualitätssicherung
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur
Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung
§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
```
Hauptstück
```
Kammerordnung (§§ 64 bis 134)
```
Abschnitt
```
§ 64 Begriffsbestimmung
```
Abschnitt
```
Ärztekammern in den Bundesländern (§§ 65 bis 95)
§ 65 Einrichtung der Ärztekammern
§§ 66 und 67 Wirkungskreis
§ 68 Kammerangehörige
§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§§ 71 und 72 Kurien
§ 73 Organe der Ärztekammern
§ 74 Vollversammlung
§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 76 Wahlordnung
§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit
§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
§ 81 Kammervorstand
§ 82 Ausschüsse
§ 83 Präsident und Vizepräsidenten
§ 84 Kurienversammlungen
§ 84a Kurienausschuss
§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter
§ 86 Präsidialausschuss
§ 87 Kammeramt
§ 88 Angelobung
§ 89 Verschwiegenheitspflicht
§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten
§ 94 Schlichtungsverfahren
§ 95 Ordnungsstrafen
```
Abschnitt
```
Wohlfahrtsfonds (§§ 96 bis 116)
§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und
Unterstützungszwecke
§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen
§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen
§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht
§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
```
Abschnitt
```
Österreichische Ärztekammer (§§ 117 bis 133)
§ 117 Einrichtung
§ 118 Wirkungskreis
§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung
§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen
und zahnärztlichen Versorgung
§ 119 Mitglieder
§ 120 Organe
§§ 121 und 122 Vollversammlung
§ 123 Vorstand
§ 124 Ausschüsse
§ 125 Präsident und Vizepräsidenten
§ 126 Bundeskurien
§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter
§ 128 Präsidialausschuss
§ 128a Ausbildungskommission
§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 130 Kammeramt
§§ 131 und 132 Deckung der Kosten
§ 133 Ordnungsstrafen
```
Abschnitt
```
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (§ 134)
```
Hauptstück
```
Disziplinarrecht (§§ 135 bis 194)
```
Abschnitt
```
§ 135 Begriffsbestimmung
```
Abschnitt
```
§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen
```
Abschnitt
```
§ 138 Einstweilige Maßnahme
```
Abschnitt
```
§ 139 Disziplinarstrafen
```
Abschnitt
```
§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster
Instanz
```
Abschnitt
```
§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat
```
Abschnitt
```
§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren
```
Abschnitt
```
§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter
Instanz
```
Abschnitt
```
§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des
Disziplinarsenates
```
Abschnitt
```
§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen
```
Abschnitt
```
§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen
```
Abschnitt
```
§ 192 Ordnungsstrafen
```
Abschnitt
```
§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen
Bestimmungen
```
Abschnitt
```
§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
```
Hauptstück
```
Aufsichtsrecht (§ 195)
```
Hauptstück
```
Sonstige Bestimmungen (§§ 196 bis 198)
Hauptstück
Strafbestimmungen (§ 199)
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 200 bis 218)
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Hauptstück
Ärzteordnung
Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle
Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen, jedoch mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ auf alle Fachärzte oder Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Hauptstück
Ärzteordnung
Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Hauptstück
Ärzteordnung
Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,
die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Hauptstück
Ärzteordnung
Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmungen
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
„ Ärztin “/„ Arzt “ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als
Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder
approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder
Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oder
Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oder
„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.
„ fachärztliche Prüfung “ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.
„ Sonderfach “ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.
„ Turnusärztin “/„ Turnusarzt “ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
die Vorbeugung von Erkrankungen;
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.
(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft zulässig.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
Abkürzung
ÄrzteG 1998
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen
der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,
von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowie
der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
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