Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-11-11
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2001-08-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1364
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und dieStandesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998)

1.

Hauptstück:

Ärzteordnung ............................. §§  1 bis 63

```

1.

Abschnitt:

```

Berufsordnung für Ärzte für

Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,

Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme

der Fachärzte für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte

in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde ............. §§  1 bis 15

Begriffsbestimmung .................... §  1

Der Beruf des Arztes .................. §§  2 und 3

Erfordernisse zur Berufsausübung ...... §§  4 bis 6

Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin ...................... §  7

Ausbildung zum Facharzt ............... §  8

Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin ......... §  9

Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Facharzt .......................... §  10

Ausbildungsstätten für die ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem

Teilgebiet eines Sonderfaches ......... §  11

Lehrpraxen ............................ §  12

Lehrambulatorien ...................... §  13

Anrechnung ärztlicher Aus- und

Weiterbildungszeiten .................. §  14

Diplome und Bescheinigungen ........... §  15

```

2.

Abschnitt:

```

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

und Turnusärzte in Ausbildung zum

Facharzt für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde ....................... §§  16 bis 22

Der zahnärztliche Beruf ............... §§  16 und 17

Erfordernisse zur Berufsausübung ...... §§  18 bis 20

Anrechnung zahnärztlicher Aus- und

Weiterbildungszeiten .................. §  21

Bescheinigungen ....................... §  22

```

3.

Abschnitt:

```

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte §§  23 bis 63

Begriffsbestimmung .................... §  23

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung .. §  24

Lehr- und Lernzielkatalog ............. §  25

Erfolgsnachweis ....................... §  26

Ärzteliste ............................ §§  27 bis 29

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ...... §  30

Selbständige Berufsausübung ........... §  31

Selbständige Berufsausübung auf Grund

einer Bewilligung ..................... §§  32 und 33

Professoren mit ausländischen

medizinischen oder zahnmedizinischen

Doktoraten ............................ §  34

Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger

Stellung zu Studienzwecken ............ §  35

Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder

Dienstort ............................. §  36

Freier Dienstleistungsverkehr ......... §  37

Arbeitsmediziner ...................... §§  38 und 39

Notarzt ............................... §  40

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte . §  41

Vorführung komplementär- oder

alternativmedizinischer Heilverfahren . §  42

Berufsbezeichnungen ................... §§  43 und 44

Berufssitz ............................ §  45

Dienstort ............................. §  46

Wohnsitzarzt .......................... §  47

Dringend notwendige ärztliche Hilfe ... §  48

Behandlung der Kranken und Betreuung

der Gesunden .......................... §§  49 und 50

Dokumentationspflicht und

Auskunftserteilung .................... §  51

Ordinations- und Apparategemeinschaften §  52

Werbebeschränkung und Provisionsverbot §  53

Verschwiegenheits-, Anzeige- und

Meldepflicht .......................... §  54

Ärztliche Zeugnisse ................... §  55

Ordinationsstätten .................... §  56

Vorrathaltung von Arzneimitteln ....... §  57

Vergütung ärztlicher Leistungen ....... §  58

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung

zur Berufsausübung, Streichung aus der

Ärzteliste ............................ §  59

Verzicht auf die Berufsausübung ....... §  60

Zeitlich beschränkte Untersagung der

Berufsausübung ........................ §  61

Vorläufige Untersagung der

Berufsausübung ........................ §  62

Einziehung des Ärzteausweises ......... §  63

```

2.

Hauptstück:

```

Kammerordnung ............................ §§  64 bis 134

```

1.

Abschnitt:

```

Begriffsbestimmung .................... §  64

```

2.

Abschnitt:

```

Ärztekammern in den Bundesländern ..... §§  65 bis 95

Einrichtung der Ärztekammern .......... §  65

Wirkungskreis ......................... §§  66 und 67

Kammerangehörige ...................... §  68

Pflichten und Rechte der

Kammerangehörigen ..................... §§  69 und 70

Kurien ................................ §§  71 und 72

Organe der Ärztekammern ............... §  73

Vollversammlung ....................... §  74

Durchführung der Wahlen in die

Vollversammlung ....................... §  75

Wahlordnung ........................... §  76

Wahlrecht und Wählbarkeit ............. §  77

Einberufung der Vollversammlung ....... §§  78 und 79

Aufgaben der Vollversammlung .......... §  80

Kammervorstand ........................ §  81

Ausschüsse ............................ §  82

Präsident und Vizepräsidenten ......... §  83

Kurienversammlungen ................... §  84

Kurienobmann und Stellvertreter ....... §  85

Präsidialausschuß ..................... §  86

Kammeramt ............................. §  87

Angelobung ............................ §  88

Verschwiegenheitspflicht .............. §  89

Deckung der Kosten .................... §§  90 bis 93

Schlichtungsverfahren ................. §  94

Ordnungsstrafen ....................... §  95

```

3.

Abschnitt:

```

Wohlfahrtsfonds ....................... §§  96 bis 116

Sondervermögen für Versorgungs- und

Unterstützungszwecke .................. §  96

Versorgungsleistungen ................. §§  97 bis 104

Unterstützungsleistungen .............. §§ 105 bis 108

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds .......... §§ 109 und 110

Ermäßigung der Fondsbeiträge .......... § 111

Befreiung von der Beitragspflicht ..... § 112

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ........ §§ 113 bis 116

```

4.

Abschnitt:

```

Österreichische Ärztekammer ........... §§ 117 bis 133

Einrichtung ........................... § 117

Wirkungskreis ......................... § 118

Mitglieder ............................ § 119

Organe ................................ § 120

Vollversammlung ....................... §§ 121 und 122

Vorstand .............................. § 123

Ausschüsse ............................ § 124

Präsident und Vizepräsidenten ......... § 125

Bundeskurien .......................... § 126

Bundeskurienobmann und Stellvertreter . § 127

Präsidialausschuß ..................... § 128

Bundessektionen und Bundesfachgruppen . § 129

Kammeramt ............................. § 130

Deckung der Kosten .................... §§ 131 und 132

Ordnungsstrafen ....................... § 133

```

5.

Abschnitt:

```

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen

Ärztekammer ........................... § 134

```

3.

Hauptstück:

```

Disziplinarrecht ......................... §§ 135 bis 194

```

1.

Abschnitt:

```

Begriffsbestimmungen ................. § 135

```

2.

Abschnitt:

```

Disziplinarvergehen .................. §§ 136 und 137

```

3.

Abschnitt:

```

Einstweilige Maßnahme ................ § 138

```

4.

Abschnitt:

```

Disziplinarstrafen ................... § 139

```

5.

Abschnitt:

```

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt

in erster Instanz .................... §§ 140 bis 144

```

6.

Abschnitt:

```

Verfahren vor dem Disziplinarrat ..... §§ 145 bis 167

```

7.

Abschnitt:

```

Rechtsmittelverfahren ................ §§ 168 bis 179

```

8.

Abschnitt:

```

Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt

in zweiter Instanz ................... §§ 180 bis 184

```

9.

Abschnitt:

```

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

und des Disziplinarsenates ........... § 185

```

10.

Abschnitt:

```

Vollzug der Entscheidungen ........... §§ 186 bis 188

```

11.

Abschnitt:

```

Tilgung von Disziplinarstrafen ....... §§ 189 bis 191

```

12.

Abschnitt:

```

Ordnungsstrafen ...................... § 192

```

13.

Abschnitt:

```

Sinngemäße Anwendung von anderen

gesetzlichen Bestimmungen ............ § 193

```

14.

Abschnitt:

```

Mitteilungen an die Öffentlichkeit ... § 194

```

4.

Hauptstück:

```

Aufsichtsrecht ........................... § 195

```

5.

Hauptstück:

```

Sonstige Bestimmungen .................... §§ 196 bis 198

```

6.

Hauptstück:

```

Strafbestimmungen ........................ § 199

```

7.

Hauptstück:

```

Schluß- und Übergangsbestimmungen ........ §§ 200 bis 215

(Anm.: Art. II betrifft die Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 378/1996 und wurde in dieses eingearbeitet.)

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

```

1.

Hauptstück:

```

Ärzteordnung ................................. §§  1 bis 63

```

1.

Abschnitt:

```

Berufsordnung für Ärzte für

Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,

Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der

Fachärzte für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in

Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-

und Kieferheilkunde ...................... §§  1 bis 15

Begriffsbestimmung ....................... §  1

Der Beruf des Arztes ..................... §§  2 und 3

Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§  4 bis 6

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin . §  7

Ausbildung zum Facharzt .................. §  8

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Arzt für Allgemeinmedizin ................ §  9

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt ................................. §  10

Ausbildungsstätten für die ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

eines Sonderfaches ....................... §  11

Lehrpraxen ............................... §  12

Lehrgruppenpraxen ........................ §  12a

Lehrambulatorien ......................... §  13

Anrechnung ärztlicher Aus- oder

Weiterbildungszeiten ..................... §  14

Diplome und Bescheinigungen .............. §  15

```

2.

Abschnitt:

```

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ......... §§  16 bis 22

Der zahnärztliche Beruf .................. §§  16 und 17

Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§  18 bis 21

Bescheinigungen .......................... §  22

```

3.

Abschnitt:

```

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte ... §§  23 bis 63

Begriffsbestimmung ....................... §  23

Verordnung über die Ärzteausbildung ...... §  24

Lehr- und Lernzielkatalog ................ §  25

Erfolgsnachweis .......................... §  26

Ärzteliste ............................... §§  27 bis 29

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ......... §  30

Selbstständige Berufsausübung ............ §  31

Selbstständige Berufsausübung auf Grund

einer Bewilligung ........................ §§  32 und 33

Professoren mit ausländischen

medizinischen oder zahnmedizinischen

Doktoraten ............................... §  34

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger

Stellung zu Studienzwecken ............... §  35

Ärzte mit ausländischem Berufssitz und

Dienstort ................................ §  36

Freier Dienstleistungsverkehr ............ §  37

Arbeitsmediziner ......................... §§  38 und 39

Notarzt .................................. §  40

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte .... §  41

Vorführung komplementär- oder

alternativ-medizinischer Heilverfahren ... §  42

Berufsbezeichnungen ...................... §§  43 und 44

Berufssitz ............................... §  45

Dienstort ................................ §  46

Wohnsitzarzt ............................. §  47

Dringend notwendige ärztliche Hilfe ...... §  48

Behandlung der Kranken und Betreuung der

Gesunden ................................. §§  49 und 50

Dokumentationspflicht und

Auskunftserteilung ....................... §  51

Ordinations- und Apparategemeinschaften .. §  52

Gruppenpraxen ............................ §§  52a und 52b

Werbebeschränkung und Provisionsverbot ... §  53

Verschwiegenheits-, Anzeige- und

Meldepflicht ............................. §  54

Ärztliche Zeugnisse ...................... §  55

Ordinationsstätten ....................... §  56

Vorrathaltung von Arzneimitteln .......... §  57

Vergütung ärztlicher Leistungen .......... §  58

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen . §  58a

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur

Berufsausübung, Streichung aus der

Ärzteliste ............................... §  59

Verzicht auf die Berufsausübung .......... §  60

Zeitlich beschränkte Untersagung der

Berufsausübung ........................... §  61

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung §  62

Einziehung des Ärzteausweises ............ §  63

```

2.

Hauptstück:

```

Kammerordnung ................................ §§  64 bis 134

```

1.

Abschnitt:

```

Begriffsbestimmung ....................... §  64

```

2.

Abschnitt:

```

Ärztekammern in den Bundesländern ........ §§  65 bis 95

Einrichtung der Ärztekammern ............. §  65

Wirkungskreis ............................ §§  66 und 67

Kammerangehörige ......................... §  68

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen §§  69 und 70

Kurien ................................... §§  71 und 72

Organe der Ärztekammern .................. §  73

Vollversammlung .......................... §  74

Durchführung der Wahlen in die

Vollversammlung .......................... §  75

Wahlordnung .............................. §  76

Wahlrecht und Wählbarkeit ................ §  77

Einberufung der Vollversammlung .......... §§  78 und 79

Aufgaben der Vollversammlung ............. §  80

Kammervorstand ........................... §  81

Ausschüsse ............................... §  82

Präsident und Vizepräsidenten ............ §  83

Kurienversammlungen ...................... §  84

Kurienausschuss .......................... §  84a

Kurienobmann und Stellvertreter .......... §  85

Präsidialausschuss ....................... §  86

Kammeramt ................................ §  87

Angelobung ............................... §  88

Verschwiegenheitspflicht ................. §  89

Deckung der Kosten ....................... §§  90 bis 93

Schlichtungsverfahren .................... §  94

Ordnungsstrafen .......................... §  95

```

3.

Abschnitt:

```

Wohlfahrtsfonds .......................... §§  96 bis 116

Sondervermögen für Versorgungs- und

Unterstützungszwecke ..................... §  96

Versorgungsleistungen .................... §§  97 bis 104

Unterstützungsleistungen ................. §§  105 bis 108

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ............. §§  109 und 110

Ermäßigung der Fondsbeiträge ............. §  111

Befreiung von der Beitragspflicht ........ §  112

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ........... §§  113 bis 116

```

4.

Abschnitt:

```

Österreichische Ärztekammer .............. §§  117 bis 133

Einrichtung .............................. §  117

Wirkungskreis ............................ §  118

Mitglieder ............................... §  119

Organe ................................... §  120

Vollversammlung .......................... §§  121 und 122

Vorstand ................................. §  123

Ausschüsse ............................... §  124

Präsident und Vizepräsidenten ............ §  125

Bundeskurien ............................. §  126

Bundeskurienobmann und Stellvertreter .... §  127

Präsidialausschuss ....................... §  128

Bundessektionen und Bundesfachgruppen .... §  129

Kammeramt ................................ §  130

Deckung der Kosten ....................... §§  131 und 132

Ordnungsstrafen .......................... §  133

```

5.

Abschnitt:

```

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen

Ärztekammer .............................. §  134

```

3.

Hauptstück:

```

Disziplinarrecht ............................. §§  135 bis 194

```

1.

Abschnitt:

```

Begriffsbestimmung ....................... §  135

```

2.

Abschnitt:

```

Disziplinarvergehen ...................... §§  136 und 137

```

3.

Abschnitt:

```

Einstweilige Maßnahme .................... §  138

```

4.

Abschnitt:

```

Disziplinarstrafen ....................... §  139

```

5.

Abschnitt:

```

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in

erster Instanz ........................... §§  140 bis 144

```

6.

Abschnitt:

```

Verfahren vor dem Disziplinarrat ......... §§  145 bis 167

```

7.

Abschnitt:

```

Rechtsmittelverfahren .................... §§  168 bis 179

```

8.

Abschnitt:

```

Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in

zweiter Instanz .......................... §§  180 bis 184

```

9.

Abschnitt:

```

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und

des Disziplinarsenates ................... §  185

```

10.

Abschnitt:

```

Vollzug der Entscheidungen ............... §§  186 bis 188

```

11.

Abschnitt:

```

Tilgung von Disziplinarstrafen ........... §§  189 bis 191

```

12.

Abschnitt:

```

Ordnungsstrafen .......................... §  192

```

13.

Abschnitt: Sinngemäße Anwendung von

```

anderen gesetzlichen Bestimmungen ........ §  193

```

14.

Abschnitt: Mitteilungen an die

```

Öffentlichkeit ........................... §  194

```

4.

Hauptstück:

```

Aufsichtsrecht ............................... §  195

```

5.

Hauptstück:

```

Sonstige Bestimmungen ........................ §§  196 bis 198

```

6.

Hauptstück:

```

Strafbestimmungen ............................ §  199

```

7.

Hauptstück:

```

Schluss- und Übergangsbestimmungen ........... §§ 200 bis 218

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

```

1.

Hauptstück:

```

Ärzteordnung ................................. §§  1 bis 63

```

1.

Abschnitt:

```

Berufsordnung für Ärzte für

Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,

Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der

Fachärzte für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in

Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-

und Kieferheilkunde ...................... §§  1 bis 15

Begriffsbestimmung ....................... §  1

Der Beruf des Arztes ..................... §§  2 und 3

Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§  4 bis 6

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin . §  7

Ausbildung zum Facharzt .................. §  8

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Arzt für Allgemeinmedizin ................ §  9

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

Facharzt ................................. §  10

Ausbildungsstätten für die ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet

eines Sonderfaches ....................... §  11

Lehrpraxen ............................... §  12

Lehrgruppenpraxen ........................ §  12a

Lehrambulatorien ......................... §  13

Rechtsmittelverfahren .................... §  13a

Anrechnung ärztlicher Aus- oder

Weiterbildungszeiten ..................... §  14

Diplome und Bescheinigungen .............. §  15

```

2.

Abschnitt:

```

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und

Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ......... §§  16 bis 22

Der zahnärztliche Beruf .................. §§  16 und 17

Erfordernisse zur Berufsausübung ......... §§  18 bis 21

Bescheinigungen .......................... §  22

```

3.

Abschnitt:

```

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte ... §§  23 bis 63

Begriffsbestimmung ....................... §  23

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung ..... §  24

Lehr- und Lernzielkatalog ................ §  25

Erfolgsnachweis .......................... §  26

Ärzteliste ............................... §§  27 bis 29

Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ......... §  30

Selbstständige Berufsausübung ............ §  31

Selbstständige Berufsausübung auf Grund

einer Bewilligung ........................ §§  32 und 33

Professoren mit ausländischen

medizinischen oder zahnmedizinischen

Doktoraten ............................... §  34

Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger

Stellung zu Studienzwecken ............... §  35

Rechtsmittelverfahren .................... §  35a

Ärzte mit ausländischem Berufssitz und

Dienstort ................................ §  36

Freier Dienstleistungsverkehr ............ §  37

Arbeitsmediziner ......................... §§  38 und 39

Notarzt .................................. §  40

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte .... §  41

Vorführung komplementär- oder

alternativ-medizinischer Heilverfahren ... §  42

Berufsbezeichnungen ...................... §§  43 und 44

Berufssitz ............................... §  45

Dienstort ................................ §  46

Wohnsitzarzt ............................. §  47

Dringend notwendige ärztliche Hilfe ...... §  48

Behandlung der Kranken und Betreuung der

Gesunden ................................. §§  49 und 50

Dokumentationspflicht und

Auskunftserteilung ....................... §  51

Ordinations- und Apparategemeinschaften .. §  52

Gruppenpraxen ............................ §§  52a und 52b

Werbebeschränkung und Provisionsverbot ... §  53

Verschwiegenheits-, Anzeige- und

Meldepflicht ............................. §  54

Ärztliche Zeugnisse ...................... §  55

Ordinationsstätten ....................... §  56

Vorrathaltung von Arzneimitteln .......... §  57

Vergütung ärztlicher Leistungen .......... §  58

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen . §  58a

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur

Berufsausübung, Streichung aus der

Ärzteliste ............................... §  59

Verzicht auf die Berufsausübung .......... §  60

Zeitlich beschränkte Untersagung der

Berufsausübung ........................... §  61

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung §  62

Einziehung des Ärzteausweises ............ §  63

```

2.

Hauptstück:

```

Kammerordnung ................................ §§  64 bis 134

```

1.

Abschnitt:

```

Begriffsbestimmung ....................... §  64

```

2.

Abschnitt:

```

Ärztekammern in den Bundesländern ........ §§  65 bis 95

Einrichtung der Ärztekammern ............. §  65

Wirkungskreis ............................ §§  66 und 67

Kammerangehörige ......................... §  68

Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen §§  69 und 70

Kurien ................................... §§  71 und 72

Organe der Ärztekammern .................. §  73

Vollversammlung .......................... §  74

Durchführung der Wahlen in die

Vollversammlung .......................... §  75

Wahlordnung .............................. §  76

Wahlrecht und Wählbarkeit ................ §  77

Einberufung der Vollversammlung .......... §§  78 und 79

Aufgaben der Vollversammlung ............. §  80

Kammervorstand ........................... §  81

Ausschüsse ............................... §  82

Präsident und Vizepräsidenten ............ §  83

Kurienversammlungen ...................... §  84

Kurienausschuss .......................... §  84a

Kurienobmann und Stellvertreter .......... §  85

Präsidialausschuss ....................... §  86

Kammeramt ................................ §  87

Angelobung ............................... §  88

Verschwiegenheitspflicht ................. §  89

Deckung der Kosten ....................... §§  90 bis 93

Schlichtungsverfahren .................... §  94

Ordnungsstrafen .......................... §  95

```

3.

Abschnitt:

```

Wohlfahrtsfonds .......................... §§  96 bis 116

Sondervermögen für Versorgungs- und

Unterstützungszwecke ..................... §  96

Versorgungsleistungen .................... §§  97 bis 104

Unterstützungsleistungen ................. §§  105 bis 108

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds ............. §§  109 und 110

Ermäßigung der Fondsbeiträge ............. §  111

Befreiung von der Beitragspflicht ........ §  112

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ........... §§  113 bis 116

```

4.

Abschnitt:

```

Österreichische Ärztekammer .............. §§  117 bis 133

Einrichtung .............................. §  117

Wirkungskreis ............................ §  118

Mitglieder ............................... §  119

Organe ................................... §  120

Vollversammlung .......................... §§  121 und 122

Vorstand ................................. §  123

Ausschüsse ............................... §  124

Präsident und Vizepräsidenten ............ §  125

Bundeskurien ............................. §  126

Bundeskurienobmann und Stellvertreter .... §  127

Präsidialausschuss ....................... §  128

Bundessektionen und Bundesfachgruppen .... §  129

Kammeramt ................................ §  130

Deckung der Kosten ....................... §§  131 und 132

Ordnungsstrafen .......................... §  133

```

5.

Abschnitt:

```

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen

Ärztekammer .............................. §  134

```

3.

Hauptstück:

```

Disziplinarrecht ............................. §§  135 bis 194

```

1.

Abschnitt:

```

Begriffsbestimmung ....................... §  135

```

2.

Abschnitt:

```

Disziplinarvergehen ...................... §§  136 und 137

```

3.

Abschnitt:

```

Einstweilige Maßnahme .................... §  138

```

4.

Abschnitt:

```

Disziplinarstrafen ....................... §  139

```

5.

Abschnitt:

```

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in

erster Instanz ........................... §§  140 bis 144

```

6.

Abschnitt:

```

Verfahren vor dem Disziplinarrat ......... §§  145 bis 167

```

7.

Abschnitt:

```

Rechtsmittelverfahren .................... §§  168 bis 179

```

8.

Abschnitt:

```

Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in

zweiter Instanz .......................... §§  180 bis 184

```

9.

Abschnitt:

```

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und

des Disziplinarsenates ................... §  185

```

10.

Abschnitt:

```

Vollzug der Entscheidungen ............... §§  186 bis 188

```

11.

Abschnitt:

```

Tilgung von Disziplinarstrafen ........... §§  189 bis 191

```

12.

Abschnitt:

```

Ordnungsstrafen .......................... §  192

```

13.

Abschnitt: Sinngemäße Anwendung von

```

anderen gesetzlichen Bestimmungen ........ §  193

```

14.

Abschnitt: Mitteilungen an die

```

Öffentlichkeit ........................... §  194

```

4.

Hauptstück:

```

Aufsichtsrecht ............................... §  195

```

5.

Hauptstück:

```

Sonstige Bestimmungen ........................ §§  196 bis 198

```

6.

Hauptstück:

```

Strafbestimmungen ............................ §  199

```

7.

Hauptstück:

```

Schluss- und Übergangsbestimmungen ........... §§ 200 bis 218

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Hauptstück

Ärzteordnung (§§ 1 bis 63)

1.

Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,

Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum

Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 1 bis 15)

§ 1 Begriffsbestimmung

§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes

§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 8 Ausbildung zum Facharzt

§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin

§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem

Additivfach

§ 12 Lehrpraxen

§ 12a Lehrgruppenpraxen

§ 13 Lehrambulatorien

§ 13a Rechtsmittelverfahren

§ 13b Verordnung über die Einhebung einer

Bearbeitungsgebühr

§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder

Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der

Richtlinie 93/16/EWG

§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder

Weiterbildungszeiten

§ 15 Diplome und Bescheinigungen

```

2.

Abschnitt

```

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 bis 22)

§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf

§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 22 Bescheinigungen

```

3.

Abschnitt

```

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63)

§ 23 Begriffsbestimmung

§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog

§ 26 Erfolgsnachweis

§§ 27 bis 29 Ärzteliste

§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

§ 31 Selbstständige Berufsausübung

§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer

Bewilligung

§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder

zahnmedizinischen Doktoraten

§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung

zu Studienzwecken

§ 35a Rechtsmittelverfahren

§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort

§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr

§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner

§ 40 Notarzt

§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 42 Vorführung komplementär- oder

alternativmedizinischer Heilverfahren

§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen

§ 45 Berufssitz

§ 46 Dienstort

§ 47 Wohnsitzarzt

§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe

§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im

Einzelfall an Laien

§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften

§§ 52a und 52b Gruppenpraxen

§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 55 Ärztliche Zeugnisse

§ 56 Ordinationsstätten

§ 56a Qualitätssicherung

§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur

Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung

§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 63 Einziehung des Ärzteausweises

```

2.

Hauptstück

```

Kammerordnung (§§ 64 bis 134)

```

1.

Abschnitt

```

§ 64 Begriffsbestimmung

```

2.

Abschnitt

```

Ärztekammern in den Bundesländern (§§ 65 bis 95)

§ 65 Einrichtung der Ärztekammern

§§ 66 und 67 Wirkungskreis

§ 68 Kammerangehörige

§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§§ 71 und 72 Kurien

§ 73 Organe der Ärztekammern

§ 74 Vollversammlung

§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 76 Wahlordnung

§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit

§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung

§ 80 Aufgaben der Vollversammlung

§ 81 Kammervorstand

§ 82 Ausschüsse

§ 83 Präsident und Vizepräsidenten

§ 84 Kurienversammlungen

§ 84a Kurienausschuss

§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter

§ 86 Präsidialausschuss

§ 87 Kammeramt

§ 88 Angelobung

§ 89 Verschwiegenheitspflicht

§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten

§ 94 Schlichtungsverfahren

§ 95 Ordnungsstrafen

```

3.

Abschnitt

```

Wohlfahrtsfonds (§§ 96 bis 116)

§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und

Unterstützungszwecke

§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen

§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen

§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht

§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

```

4.

Abschnitt

```

Österreichische Ärztekammer (§§ 117 bis 133)

§ 117 Einrichtung

§ 118 Wirkungskreis

§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung

§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung

§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen

und zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene

Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen

§ 119 Mitglieder

§ 120 Organe

§§ 121 und 122 Vollversammlung

§ 123 Vorstand

§ 124 Ausschüsse

§ 125 Präsident und Vizepräsidenten

§ 126 Bundeskurien

§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter

§ 128 Präsidialausschuss

§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 130 Kammeramt

§§ 131 und 132 Deckung der Kosten

§ 133 Ordnungsstrafen

```

5.

Abschnitt

```

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (§ 134)

```

3.

Hauptstück

```

Disziplinarrecht (§§ 135 bis 194)

```

1.

Abschnitt

```

§ 135 Begriffsbestimmung

```

2.

Abschnitt

```

§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen

```

3.

Abschnitt

```

§ 138 Einstweilige Maßnahme

```

4.

Abschnitt

```

§ 139 Disziplinarstrafen

```

5.

Abschnitt

```

§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster

Instanz

```

6.

Abschnitt

```

§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat

```

7.

Abschnitt

```

§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren

```

8.

Abschnitt

```

§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter

Instanz

```

9.

Abschnitt

```

§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des

Disziplinarsenates

```

10.

Abschnitt

```

§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen

```

11.

Abschnitt

```

§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen

```

12.

Abschnitt

```

§ 192 Ordnungsstrafen

```

13.

Abschnitt

```

§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen

Bestimmungen

```

14.

Abschnitt

```

§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

```

4.

Hauptstück

```

Aufsichtsrecht (§ 195)

```

5.

Hauptstück

```

Sonstige Bestimmungen (§§ 196 bis 198)

6.

Hauptstück

Strafbestimmungen (§ 199)

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 200 bis 218)

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Hauptstück

Ärzteordnung (§§ 1 bis 63)

1.

Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte,

Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum

Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 1 bis 15)

§ 1 Begriffsbestimmung

§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes

§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 8 Ausbildung zum Facharzt

§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin

§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem

Additivfach

§ 12 Lehrpraxen

§ 12a Lehrgruppenpraxen

§ 13 Lehrambulatorien

§ 13a Rechtsmittelverfahren

§ 13b Verordnung über die Einhebung einer

Bearbeitungsgebühr

§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder

Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der

Richtlinie 93/16/EWG

§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder

Weiterbildungszeiten

§ 15 Diplome und Bescheinigungen

```

2.

Abschnitt

```

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 bis 22)

§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf

§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 22 Bescheinigungen

```

3.

Abschnitt

```

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63)

§ 23 Begriffsbestimmung

§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog

§ 26 Erfolgsnachweis

§§ 27 bis 29 Ärzteliste

§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

§ 31 Selbstständige Berufsausübung

§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer

Bewilligung

§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder

zahnmedizinischen Doktoraten

§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung

zu Studienzwecken

§ 35a Rechtsmittelverfahren

§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort

§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr

§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner

§ 40 Notarzt

§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 42 Vorführung komplementär- oder

alternativmedizinischer Heilverfahren

§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen

§ 45 Berufssitz

§ 46 Dienstort

§ 47 Wohnsitzarzt

§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe

§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im

Einzelfall an Laien

§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften

§§ 52a und 52b Gruppenpraxen

§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 55 Ärztliche Zeugnisse

§ 56 Ordinationsstätten

§ 56a Qualitätssicherung

§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur

Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung

§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 63 Einziehung des Ärzteausweises

```

2.

Hauptstück

```

Kammerordnung (§§ 64 bis 134)

```

1.

Abschnitt

```

§ 64 Begriffsbestimmung

```

2.

Abschnitt

```

Ärztekammern in den Bundesländern (§§ 65 bis 95)

§ 65 Einrichtung der Ärztekammern

§§ 66 und 67 Wirkungskreis

§ 68 Kammerangehörige

§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§§ 71 und 72 Kurien

§ 73 Organe der Ärztekammern

§ 74 Vollversammlung

§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 76 Wahlordnung

§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit

§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung

§ 80 Aufgaben der Vollversammlung

§ 81 Kammervorstand

§ 82 Ausschüsse

§ 83 Präsident und Vizepräsidenten

§ 84 Kurienversammlungen

§ 84a Kurienausschuss

§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter

§ 86 Präsidialausschuss

§ 87 Kammeramt

§ 88 Angelobung

§ 89 Verschwiegenheitspflicht

§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten

§ 94 Schlichtungsverfahren

§ 95 Ordnungsstrafen

```

3.

Abschnitt

```

Wohlfahrtsfonds (§§ 96 bis 116)

§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und

Unterstützungszwecke

§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen

§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen

§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht

§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

```

4.

Abschnitt

```

Österreichische Ärztekammer (§§ 117 bis 133)

§ 117 Einrichtung

§ 118 Wirkungskreis

§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung

§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung

§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen

und zahnärztlichen Versorgung

§ 119 Mitglieder

§ 120 Organe

§§ 121 und 122 Vollversammlung

§ 123 Vorstand

§ 124 Ausschüsse

§ 125 Präsident und Vizepräsidenten

§ 126 Bundeskurien

§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter

§ 128 Präsidialausschuss

§ 128a Ausbildungskommission

§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 130 Kammeramt

§§ 131 und 132 Deckung der Kosten

§ 133 Ordnungsstrafen

```

5.

Abschnitt

```

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (§ 134)

```

3.

Hauptstück

```

Disziplinarrecht (§§ 135 bis 194)

```

1.

Abschnitt

```

§ 135 Begriffsbestimmung

```

2.

Abschnitt

```

§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen

```

3.

Abschnitt

```

§ 138 Einstweilige Maßnahme

```

4.

Abschnitt

```

§ 139 Disziplinarstrafen

```

5.

Abschnitt

```

§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster

Instanz

```

6.

Abschnitt

```

§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat

```

7.

Abschnitt

```

§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren

```

8.

Abschnitt

```

§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter

Instanz

```

9.

Abschnitt

```

§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des

Disziplinarsenates

```

10.

Abschnitt

```

§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen

```

11.

Abschnitt

```

§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen

```

12.

Abschnitt

```

§ 192 Ordnungsstrafen

```

13.

Abschnitt

```

§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen

Bestimmungen

```

14.

Abschnitt

```

§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

```

4.

Hauptstück

```

Aufsichtsrecht (§ 195)

```

5.

Hauptstück

```

Sonstige Bestimmungen (§§ 196 bis 198)

6.

Hauptstück

Strafbestimmungen (§ 199)

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 200 bis 218)

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

1.

Hauptstück

Ärzteordnung

1.

Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Begriffsbestimmung

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle

Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen, jedoch mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

2.

die Bezeichnung „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ auf alle Fachärzte oder Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

1.

Hauptstück

Ärzteordnung

1.

Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmung

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

1.

Hauptstück

Ärzteordnung

1.

Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmung

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1.

die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“, „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a) oder „Turnusarzt“ verfügen,

2.

die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

1.

Hauptstück

Ärzteordnung

1.

Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmungen

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„ Ärztin “/„ Arzt “ bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung als

a)

Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oder

b)

Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder

c)

approbierte Ärztin/approbierter Arzt oder

d)

Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oder

e)

Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oder

f)

„Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen.

2.

„ fachärztliche Prüfung “ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.

3.

„ Sonderfach “ bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.

4.

„ Turnusärztin “/„ Turnusarzt “ bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2.

die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

7.

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8.

die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2.

die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7.

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8.

die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden;

2.

die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7.

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8.

die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2.

die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.

die Behandlung solcher Zustände (Z 1);

4.

die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.

die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.

die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;

6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;

7.

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8.

die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

§ 3. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft zulässig.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits

1.

im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und

2.

über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits

1.

im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und

2.

über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

Abkürzung

ÄrzteG 1998

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt befindlichen Ärztinnen/Ärzte (Turnusärztinnen/Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen

1.

der gemäß den §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten,

2.

von Organisationseinheiten an Krankenanstalten, an die organisierte Notarztdienste angebunden sind (§ 40 Abs. 4) sowie

3.

der gemäß den §§ 12, 12a und 13 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

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