Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).

(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).

(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).

(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln).

(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 2008, S. 16, in Lebensmitteln gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konservierungsmittel'' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b)

„Antioxidationsmittel'' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel'' sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d)

„Säuerungsmittel'' sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.

e)

„Säureregulatoren'' sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.

f)

„Trennmittel'' sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g)

„Schaumverhüter'' sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h)

„Füllstoffe'' sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i)

„Emulgatoren'' sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j)

„Schmelzsalze'' sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k)

„Festigungsmittel'' sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l)

„Geschmacksverstärker'' sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.

m)

„Schaummittel'' sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.

n)

„Geliermittel'' sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o)

„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)'' sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p)

„Feuchthaltemittel'' sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q)

„Modifizierte Stärken'' sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r)

„Packgase'' sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.

s)

„Treibgase'' sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.

t)

„Backtriebmittel'' sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.

u)

„Komplexbildner'' sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v)

„Stabilisatoren'' sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Stabilisatoren enthalten sowohl Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, als auch Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird.

w)

„Verdickungsmittel'' sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.

(2) Mehlbehandlungsmittel - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(3) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b)

„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel” sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d)

„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.

e)

„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.

f)

„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g)

„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h)

„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i)

„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j)

„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k)

„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l)

„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.

m)

„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.

n)

„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o)

„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p)

„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q)

„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r)

„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.

s)

„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.

t)

„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.

u)

„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v)

„Stabilisatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Stabilisatoren enthalten sowohl Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, als auch Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird.

w)

„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.

x)

„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b)

„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel” sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d)

„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.

e)

„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.

f)

„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g)

„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h)

„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i)

„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j)

„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k)

„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l)

„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.

m)

„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.

n)

„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o)

„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p)

„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q)

„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r)

„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.

s)

„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.

t)

„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.

u)

„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v)

„Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.

w)

„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.

x)

„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b)

„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d)

„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.

e)

„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.

f)

„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g)

„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h)

„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i)

„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j)

„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k)

„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l)

„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.

m)

„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.

n)

„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o)

„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p)

„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q)

„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r)

„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.

s)

„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.

t)

„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.

u)

„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v)

„Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.

w)

„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.

x)

„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

§ 3. (1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.

(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:

(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis'' zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.

(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.

(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

§ 3. (1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.

(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:

(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.

(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.

(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

§ 3. (1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.

(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:

(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.

(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.

(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

§ 3. (1) Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, für Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:

(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.

(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.

(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

§ 3. (1) Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:

(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.

(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.

(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.

(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

§ 4. (1) Wenn nichts anderes angeführt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Waren in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge genannt („quantum satis”), darf der Zusatzstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

§ 5. (1) Zusatzstoffe sind auch zulässig:

1.

anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder

2.

wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

§ 5. (1) Zusatzstoffe sind auch zulässig:

1.

anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder

2.

wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

3.

wenn bei Waren, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Zusatzstoff gemäß dieser Verordnung in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in die Ware gelangt ist, sofern der Zusatzstoff keine technologische Wirkung in der fertigen Ware ausübt.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.

§ 6. Werden mit Zusatzstoffen versetzte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Zusatzstoff hinzuweisen; bei Zusatzstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.

§ 7. (1) Nitrite dürfen in Betriebe, die Waren herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Nitritpökelsalz herstellen; Nitritpökelsalz darf jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Waren erzeugen, denen Nitritpökelsalz zugesetzt werden darf.

(2) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.

(3) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.

(4) Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.

(5) Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.

(6) Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen sind.

(7) Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Das Nitritgesetz, dRGBl. I, S 513, (Anm.: 1934,) die Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994, die Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994, die SO tief 2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994, und die Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994, treten, soweit nicht § 3 Abs. 1 etwas anderes vorsieht, außer Kraft.

§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, entsprechen, dürfen bis 4. November 2000 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Dies gilt nicht für die in Anhang VII ergänzten Reinheitskriterien.

(2) Das Nitritgesetz, dRGBl. I, S 513, (Anm.: 1934,) die Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994, die Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994, die SO tief 2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994, und die Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994, treten, soweit nicht § 3 Abs. 1 etwas anderes vorsieht, außer Kraft.

§ 8. (1) Produkte, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2001, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000 und BGBl. II Nr. 315/2000, entsprechen und vor dem 31. März 2001 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Das Nitritgesetz, dRGBl. I, S 513, (Anm.: 1934,) die Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994, die Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994, die SO tief 2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994, und die Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994, treten, soweit nicht § 3 Abs. 1 etwas anderes vorsieht, außer Kraft.

§ 8. Produkte, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2008, aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2005, entsprechen und vor dem 15. August 2008 hergestellt, eingeführt, in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 8. Produkte, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2009, aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2008, entsprechen und vor dem 13. Februar 2009 hergestellt, eingeführt, in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

Anhang I

ZUSATZSTOFFE, DIE ZUR VERWENDUNG IN WAREN ALLGEMEIN ZUGELASSEN SIND,

AUSGENOMMEN FÜR DIE IN § 3 ABS. 2, 4 UND 7 GENANNTEN WAREN

Bemerkungen:

1.

Die Stoffe dieser Liste dürfen allen Waren, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2, 4 und 7 angeführten, gemäß dem Grundsatz „quantum satis'' zugesetzt werden.

2.

Die unter E 407 und E 440 angeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.

3.

Erklärung der verwendeten Zeichen:

```

```

E-Nr. Bezeichnung

```

```

E 170 Calciumcarbonate

```

i)

Calciumcarbonat

```

ii) Calciumhydrogencarbonat

E 260 Essigsäure

E 261 Kaliumacetat

E 262 Natriumacetate

```

i)

Natriumacetat

```

ii) Natriumhydrogenacetat (Natriumdiacetat)

E 263 Calciumacetat

E 270 Milchsäure

E 290 Kohlendioxid *

E 296 Apfelsäure

E 300 Ascorbinsäure

E 301 Natriumascorbat

E 302 Calciumascorbat

E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure

```

i)

Ascorbylpalmitat

```

ii) Ascorbylstearat

E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte

E 307 Alpha-tocopherol

E 308 Gamma-tocopherol

E 309 Delta-tocopherol

E 322 Lecithin

E 325 Natriumlactat

E 326 Kaliumlactat

E 327 Calciumlactat

E 330 Citronensäure

E 331 Natriumcitrate

```

i)

Mononatriumcitrat

```

ii) Dinatriumcitrat

iii) Trinatriumcitrat

E 332 Kaliumcitrate

```

i)

Monokaliumcitrat

```

ii) Trikaliumcitrat

E 333 Calciumcitrate

```

i)

Monocalciumcitrat

```

ii) Dicalciumcitrat

iii) Tricalciumcitrat

E 334 Weinsäure (L(+)-)

E 335 Natriumtartrate

```

i)

Mononatriumtartrat

```

ii) Dinatriumtartrat

E 336 Kaliumtartrate

```

i)

Monokaliumtartrat

```

ii) Dikaliumtartrat

E 337 Natriumkaliumtartrat

E 350 Natriummalate

```

i)

Natriummalat

```

ii) Natriumhydrogenmalat

E 351 Kaliummalat

E 352 Calciummalate

```

i)

Calciummalat

```

ii) Calciumhydrogenmalat

E 354 Calciumtartrat

E 380 Triammoniumcitrat

E 400 Alginsäure

E 401 Natriumalginat

E 402 Kaliumalginat

E 403 Ammoniumalginat

E 404 Calciumalginat

E 406 Agar-Agar

E 407 Carrageen

E 407a Verarbeitete Eucheuma-Algen

E 410 Johannisbrotkernmehl #

E 412 Guarkernmehl #

E 413 Traganth

E 414 Gummi arabicum

E 415 Xanthan #

E 417 Tarakernmehl #

E 418 Gellan

E 422 Glycerin

E 440 Pektine

```

i)

Pektin

```

ii) Amidiertes Pektin

E 460 Cellulose

```

i)

Mikrokristalline Cellulose

```

ii) Cellulosepulver

E 461 Methylcellulose

E 463 Hydroxypropylcellulose

E 464 Hydroxypropylmethylcellulose

E 465 Ethylmethylcellulose

E 466 Carboxymethylcellulose

Natriumcarboxymethylcellulose

E 470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren

E 470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren

E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von

Speisefettsäuren

E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von

Speisefettsäuren

E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von

Speisefettsäuren

E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von

Speisefettsäuren

E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und

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