Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).
(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
- als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
- Farbstoffe;
- Mehlbehandlungsmittel;
- Aromen;
- technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
- Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998;
- Ammoniumchlorid;
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin'');
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
- Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
- Kaseinate und Kasein;
- Inulin.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).
(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
- als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
- Farbstoffe;
- Aromen;
- technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
- Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998;
- Ammoniumchlorid;
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin”);
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
- Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
- Kaseinate und Kasein;
- Inulin;
- andere als in den Anhängen genannte Enzyme.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).
(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
- als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
- Farbstoffe;
- Aromen;
- technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
- Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung;
- Ammoniumchlorid;
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin”);
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
- Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
- Kaseinate und Kasein;
- Inulin;
- andere als in den Anhängen genannte Enzyme.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln).
(2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
- als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
- Farbstoffe;
- Aromen;
- technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
- Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung;
- Ammoniumchlorid;
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin”);
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
- Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
- Kaseinate und Kasein;
- Inulin;
- andere als in den Anhängen genannte Enzyme.
§ 1. Diese Verordnung regelt die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 2008, S. 16, in Lebensmitteln gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Konservierungsmittel'' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
„Antioxidationsmittel'' sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel'' sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
„Säuerungsmittel'' sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.
„Säureregulatoren'' sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.
„Trennmittel'' sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
„Schaumverhüter'' sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
„Füllstoffe'' sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
„Emulgatoren'' sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
„Schmelzsalze'' sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
„Festigungsmittel'' sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
„Geschmacksverstärker'' sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.
„Schaummittel'' sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.
„Geliermittel'' sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)'' sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
„Feuchthaltemittel'' sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.
„Modifizierte Stärken'' sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
„Packgase'' sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.
„Treibgase'' sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.
„Backtriebmittel'' sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.
„Komplexbildner'' sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
„Stabilisatoren'' sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Stabilisatoren enthalten sowohl Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, als auch Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird.
„Verdickungsmittel'' sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.
(2) Mehlbehandlungsmittel - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
(3) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel” sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.
„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.
„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.
„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.
„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.
„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.
„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.
„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.
„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
„Stabilisatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Stabilisatoren enthalten sowohl Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, als auch Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird.
„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.
„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel” sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Zusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.
„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.
„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.
„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.
„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.
„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.
„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.
„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.
„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
„Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.
„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.
„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.
„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.
„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.
„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.
„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.
„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.
„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.
„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.
„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
„Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.
„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.
„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.
§ 3. (1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.
(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
- unbehandelte Waren,
- Honig gemäß der Verordnung über Honig, BGBl. Nr. 941/1994 in der geltenden Fassung,
- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
- Butter,
- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch und Obers/Sahne (auch entrahmt, mit vollem Fettgehalt und teilentrahmt),
- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
- natürliches Mineralwasser gemäß der Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994 in der geltenden Fassung, und Quellwasser,
- Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
- nicht aromatisierter Blattee,
- Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. Nr. 551/1994 in der geltenden Fassung,
- trockene Teigwaren,
- natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis'' zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 3. (1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.
(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
- unbehandelte Waren,
- Honig gemäß der Verordnung über Honig, BGBl. Nr. 941/1994 in der geltenden Fassung,
- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
- Butter,
- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
- natürliches Mineralwasser gemäß der Mineralwasserverordnung, BGBl. Nr. 552/1994 in der geltenden Fassung, und Quellwasser,
- Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
- nicht aromatisierter Blattee,
- Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. Nr. 551/1994 in der geltenden Fassung,
- trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
- natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 3. (1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke zugesetzt werden. Für Zusatzstoffe, für die im Anhang VII keine Reinheitskriterien angeführt sind, gelten die Reinheitskriterien der in § 8 Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin.
(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
- unbehandelte Waren,
- Honig gemäß der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 in der geltenden Fassung,
- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
- Butter,
- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der geltenden Fassung,
- Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
- nicht aromatisierter Blattee,
- Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 in der geltenden Fassung,
- trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
- natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 3. (1) Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, für Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
- unbehandelte Waren,
- Honig gemäß der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 in der geltenden Fassung,
- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
- Butter,
- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der geltenden Fassung,
- Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
- nicht aromatisierter Blattee,
- Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 in der geltenden Fassung,
- trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
- natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 3. (1) Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen I, II, III, IV und V angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang VII angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
- unbehandelte Waren,
- Honig gemäß der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004 in der geltenden Fassung,
- nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
- Butter,
- pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
- nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der geltenden Fassung,
- Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
- nicht aromatisierter Blattee,
- Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 in der geltenden Fassung,
- trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
- natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
(3) Die in Anhang I angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Abs. 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
(4) Den in Anhang II angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die in den Anhängen III und IV angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(6) Nur die in Anhang V angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
(7) Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang VI angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 4. (1) Wenn nichts anderes angeführt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Waren in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werden.
(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge genannt („quantum satis”), darf der Zusatzstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 5. (1) Zusatzstoffe sind auch zulässig:
anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
§ 5. (1) Zusatzstoffe sind auch zulässig:
anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
wenn bei Waren, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Zusatzstoff gemäß dieser Verordnung in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in die Ware gelangt ist, sofern der Zusatzstoff keine technologische Wirkung in der fertigen Ware ausübt.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor; dies gilt auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder.
(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.
§ 6. Werden mit Zusatzstoffen versetzte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Zusatzstoff hinzuweisen; bei Zusatzstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.
§ 7. (1) Nitrite dürfen in Betriebe, die Waren herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Nitritpökelsalz herstellen; Nitritpökelsalz darf jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Waren erzeugen, denen Nitritpökelsalz zugesetzt werden darf.
(2) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Waren befinden, aufbewahrt und abgewogen werden.
(3) Die zur Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmten Nitrite sowie Nitritpökelsalz dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden.
(4) Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO tief 2 und/oder KaNO tief 2 (berechnet als NaNO tief 2) enthält.
(5) Das Nitritpökelsalz darf nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zwecke dienen; andere Waren dürfen in diesen Räumen nicht hergestellt oder aufbewahrt werden.
(6) Der/die Hersteller/in von Nitritpökelsalz hat dieses betriebsintern, von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person mindestens an jedem siebten Tag auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen; jedenfalls ist jeden dritten Monat eine Probe von einer der genannten Anstalten bzw. Personen untersuchen zu lassen. Über diese Untersuchungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die zwei Jahre im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen sind.
(7) Wer beabsichtigt, Nitritpökelsalz herzustellen, hat dies dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Das Nitritgesetz, dRGBl. I, S 513, (Anm.: 1934,) die Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994, die Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994, die SO tief 2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994, und die Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994, treten, soweit nicht § 3 Abs. 1 etwas anderes vorsieht, außer Kraft.
§ 8. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, entsprechen, dürfen bis 4. November 2000 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden. Dies gilt nicht für die in Anhang VII ergänzten Reinheitskriterien.
(2) Das Nitritgesetz, dRGBl. I, S 513, (Anm.: 1934,) die Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994, die Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994, die SO tief 2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994, und die Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994, treten, soweit nicht § 3 Abs. 1 etwas anderes vorsieht, außer Kraft.
§ 8. (1) Produkte, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2001, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000 und BGBl. II Nr. 315/2000, entsprechen und vor dem 31. März 2001 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Das Nitritgesetz, dRGBl. I, S 513, (Anm.: 1934,) die Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994, die Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994, die SO tief 2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994, und die Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994, treten, soweit nicht § 3 Abs. 1 etwas anderes vorsieht, außer Kraft.
§ 8. Produkte, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2008, aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2005, entsprechen und vor dem 15. August 2008 hergestellt, eingeführt, in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 8. Produkte, die nicht dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2009, aber in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2008, entsprechen und vor dem 13. Februar 2009 hergestellt, eingeführt, in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
- 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
- 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998.
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
- 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
- 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998;
- 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000).
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
- 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
- 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998;
- 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000;
- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;
- 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 146 vom 31. Mai 2001.
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
- 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
- 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998;
- 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000;
- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;
- 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 146 vom 31. Mai 2001.
- 2002/82/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 292 vom 28. Oktober 2002;
- 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff
- 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 283 vom 31. Oktober 2003.
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
- 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
- 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998;
- 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000;
- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;
- 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 146 vom 31. Mai 2001.
- 2002/82/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 292 vom 28. Oktober 2002;
- 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff
- 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 283 vom 31. Oktober 2003.
- 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2004;
- 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 061 vom 18. März 1995;
- 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 339 vom 30. Dezember 1996;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 086 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung
- 98/86/EG der Kommission vom 11. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG der Kommission zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 334 vom 9. Dezember 1998;
- 2000/63/EG der Kommission vom 5. Oktober 2000 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 2000;
- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;
- 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 146 vom 31. Mai 2001.
- 2002/82/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 292 vom 28. Oktober 2002;
- 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff
- 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 283 vom 31. Oktober 2003.
- 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2004;
- 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.
- 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006), berichtigt durch ABl. Nr. L 78 vom 17. März 2007 - 2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 346 vom 9. Dezember 2006).
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61 vom 18. März 1995;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 86 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 295 vom 4. November 1998;
- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;
- 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak, ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2003;
- 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2004;
- 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006), berichtigt durch ABl. Nr. L 78 vom 17. März 2007;
- 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 253 vom 20.September 2008);
- 2009/10/EG der Kommission vom 13. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2009).
§ 9. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 95/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61 vom 18. März 1995;
- 96/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 86 vom 28. März 1997;
- 98/72/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 295 vom 4. November 1998;
- 2001/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 55 vom 24. Februar 2001;
- 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak, ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2003;
- 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2004;
- 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006), berichtigt durch ABl. Nr. L 78 vom 17. März 2007;
- 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 253 vom 20.September 2008);
- 2009/10/EG der Kommission vom 13. Februar 2009 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 44 vom 14. Februar 2009)
- Richtlinie 2010/67/EU vom 20. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/84/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 277 vom 21. Oktober 2010
- Richtlinie 2010/69/EU vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 279 vom 23. Oktober 2010
Anhang I
ZUSATZSTOFFE, DIE ZUR VERWENDUNG IN WAREN ALLGEMEIN ZUGELASSEN SIND,
AUSGENOMMEN FÜR DIE IN § 3 ABS. 2, 4 UND 7 GENANNTEN WAREN
Bemerkungen:
Die Stoffe dieser Liste dürfen allen Waren, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2, 4 und 7 angeführten, gemäß dem Grundsatz „quantum satis'' zugesetzt werden.
Die unter E 407 und E 440 angeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.
Erklärung der verwendeten Zeichen:
```
```
E-Nr. Bezeichnung
```
```
E 170 Calciumcarbonate
```
Calciumcarbonat
```
ii) Calciumhydrogencarbonat
E 260 Essigsäure
E 261 Kaliumacetat
E 262 Natriumacetate
```
Natriumacetat
```
ii) Natriumhydrogenacetat (Natriumdiacetat)
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure
E 290 Kohlendioxid *
E 296 Apfelsäure
E 300 Ascorbinsäure
E 301 Natriumascorbat
E 302 Calciumascorbat
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure
```
Ascorbylpalmitat
```
ii) Ascorbylstearat
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte
E 307 Alpha-tocopherol
E 308 Gamma-tocopherol
E 309 Delta-tocopherol
E 322 Lecithin
E 325 Natriumlactat
E 326 Kaliumlactat
E 327 Calciumlactat
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
```
Mononatriumcitrat
```
ii) Dinatriumcitrat
iii) Trinatriumcitrat
E 332 Kaliumcitrate
```
Monokaliumcitrat
```
ii) Trikaliumcitrat
E 333 Calciumcitrate
```
Monocalciumcitrat
```
ii) Dicalciumcitrat
iii) Tricalciumcitrat
E 334 Weinsäure (L(+)-)
E 335 Natriumtartrate
```
Mononatriumtartrat
```
ii) Dinatriumtartrat
E 336 Kaliumtartrate
```
Monokaliumtartrat
```
ii) Dikaliumtartrat
E 337 Natriumkaliumtartrat
E 350 Natriummalate
```
Natriummalat
```
ii) Natriumhydrogenmalat
E 351 Kaliummalat
E 352 Calciummalate
```
Calciummalat
```
ii) Calciumhydrogenmalat
E 354 Calciumtartrat
E 380 Triammoniumcitrat
E 400 Alginsäure
E 401 Natriumalginat
E 402 Kaliumalginat
E 403 Ammoniumalginat
E 404 Calciumalginat
E 406 Agar-Agar
E 407 Carrageen
E 407a Verarbeitete Eucheuma-Algen
E 410 Johannisbrotkernmehl #
E 412 Guarkernmehl #
E 413 Traganth
E 414 Gummi arabicum
E 415 Xanthan #
E 417 Tarakernmehl #
E 418 Gellan
E 422 Glycerin
E 440 Pektine
```
Pektin
```
ii) Amidiertes Pektin
E 460 Cellulose
```
Mikrokristalline Cellulose
```
ii) Cellulosepulver
E 461 Methylcellulose
E 463 Hydroxypropylcellulose
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose
E 465 Ethylmethylcellulose
E 466 Carboxymethylcellulose
Natriumcarboxymethylcellulose
E 470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren
E 470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und
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