Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2014-12-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

```


```

E 300 L-Ascorbinsäure Getränke, Säfte und 0,3 g/kg

E 301 Natrium-L-Ascorbat Babynahrung auf Obst-

E 302 Calcium-L-Ascorbat und Gemüsebasis

Fetthaltige

Lebensmittel auf 0,2 g/kg

Getreidebasis, einzeln oder in

einschließlich Kekse Kombination,

und Zwieback ausgedrückt als

Ascorbinsäure

```


```

E 304 Fettsäureester der Fetthaltige 0,1 g/kg

Ascorbinsäure Getreidekost, Kekse, einzeln oder in

E 306 Stark Zwieback und Kombination

tocopherolhaltige Babynahrung

Extrakte

E 307 Alpha-tocopherol

E 308 Gamma-tocopherol

E 309 Delta-tocopherol

```


```

E 338 Phosphorsäure Getreidebeikost 1 g/kg als P2O5

und andere Beikost (nur zur

Korrektur des

pH-Wertes)

```


```

E 339 Natriumphosphat Getreidekost 1 g/kg

E 340 Kaliumphosphate einzeln oder in

E 341 Calciumphosphate Kombination,

ausgedrückt als

P2O5

```


```

E 341 Calciumphosphate *) Desserts auf 1 g/kg

Früchtebasis ausgedrückt als

P2O5

```


```

E 322 Lecithin Kekse und Zwieback 10 g/kg

Waren auf

Getreidebasis

Babynahrung

```


```

E 471 Mono- und Kekse und Zwieback 5 g/kg

Diglyceride von Waren auf einzeln oder in

Speisefettsäuren Getreidebasis Kombination

E 472a Essigsäureester von Babynahrung

Mono- und

Diglyceriden von

Speisefettsäuren

E 472b Milchsäureester von

Mono- und

Diglyceriden von

Speisefettsäuren

E 472c Citronensäureester

von Mono- und

Diglyceriden von

Speisefettsäuren

```


```

E 400 Alginsäure Desserts 0,5 g/kg

E 401 Natriumalginat Pudding einzeln oder in

E 402 Kaliumalginat Kombination

E 404 Calciumalginat

```


```

E 410 Johannisbrot- Getreidebeikost und 10 g/kg

kernmehl andere Beikost 20 g/kg

E 412 Guarkernmehl Glutenfreie einzeln oder

Lebensmittel in Kombination

E 414 Gummi arabicum auf Getreidebasis

E 415 Xanthan

E 440 Pektine

```


```

E 551 Siliciumdioxid Trockengetreidekost 2 g/kg

```


```

E 334 Weinsäure *2) Kekse und Zwieback 5 g/kg

E 335 Natriumtartrat *2) als Restmenge

E 336 Kaliumtartrat *2) einzeln oder in

E 354 Calciumtartrat *2) Kombination

E 450a Dinatriumdiphosphat

E 575 Glucono-delta-

Lacton

```


```

E 1404 Oxidierte Stärke Getreidebeikost und 50 g/kg

E 1410 Monostärkephosphat andere Beikost einzeln oder in

E 1412 Distärkephosphat Kombination

E 1413 Phosphatiertes

Distärkephosphat

E 1414 Acetyliertes

Distärkephosphat

E 1420 Acetylierte Stärke

E 1422 Acetyliertes

Distärkeadipat

E 1450 Stärkenatrium-

octenylsuccinat

E 1451 Acetylierte 50 g/kg

oxidierte Stärke

```


```

Teil 4

ZUSATZSTOFFE, DIE IN DIÄTETISCHER SÄUGLINGS- UND

KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE GEMÄSS

VERORDNUNG ÜBER DIÄTETISCHE LEBENSMITTEL FÜR BESONDERE

MEDIZINISCHE ZWECKE, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF., ZUGELASSEN

SIND

Es gelten die Tabellen der Teile 1 bis 3 des Anhangs VI, ausgenommen die mit *) gekennzeichneten Anwendungen des Teiles 3.

Darüber hinaus sind folgende Anwendungen zulässig:

```


```

E-Nr.  Bezeichnung Höchstmenge Besondere Bedingungen

```


```

E 401 Natriumalginat 1 g/l Ab vier Monaten in

Sonderkost mit

angepaßter

Zusammensetzung, die

für

Stoffwechselstörungen

und allgemein für

Sondenernährung

erforderlich ist

```


```

E 405 Propylenglycol- 200 mg/l Ab zwölf Monaten in

alginat Sonderkost für

Kleinkinder mit

Kuhmilchunverträglich-

keit oder angeborenen

Stoffwechselstörungen

```


```

E 410 Johannisbrotkern- 10 g/l Ab Geburt in

mehl Erzeugnissen zur

Verringerung des

gastroösophagealen

Refluxes

```


```

E 412 Guarkernmehl 10 g/l Ab Geburt in

Erzeugnissen in

flüssiger Form, die

hydrolisierte Eiweiße,

Peptide oder

Aminosäuren enthält

und den in Anhang IV

der Verordnung über

Säuglingsanfangs-

nahrung und

Folgenahrung, BGBl.

Nr. 531/1995 idgF

festgelegten

Bedingungen entspricht

```


```

E 415 Xanthan 1,2 g/l Ab Geburt zur

Benutzung in

Erzeugnissen auf

Aminosäure- oder

Peptidbasis für

Patienten, die

Probleme der

Eiweißmalabsorption

haben, sowie für

Patienten mit

gastrointestinalen

Störungen oder

angeborenen

Stoffwechselstörungen

```


```

E 440 Pektine 10 g/l Ab Geburt in

Erzeugnissen, die bei

Magen-Darm-Störungen

benutzt werden

```


```

E 466 Natriumcarboxy- 10 g/l oder kg Ab Geburt in

methylcellulose Erzeugnissen zur

diätetischen

Behandlung von

angeborenen Störungen

des

Fettsäurestoffwechsels

```


```

E 471 Mono- und 5 g/l Ab Geburt in

Diglyceride von Spezialkost, vor allem

Speisefettsäuren eiweißfreie

Lebensmittel

```


```

E 1450 Stärkenatrium- 20 g/l In Säuglingsanfangs-

octenylsuccinat nahrung und

-folgenahrung

```


```

E 472c Zitronensäureester 7,5 g/l für ab Geburt

von Mono-und Erzeugnisse,

Dyglyceriden von die als Pulver

Fettsäuren verkauft werden

9 g/l für

Erzeugnisse,

die als

Flüssigkeit

verkauft werden

```


```

E 473 Zuckerester von 120 mg/l Erzeugnisse mit

Speisefettsäuren hydrolysierten

Eiweißstoffen, Peptiden

und Aminosäuren

```


```

```

```

*1) Nur L(+)-Milchsäure.

*2) Nur in L(+)-Form.

*) Siehe Teil 4, erster Satz.

Anhang VI

IN SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Anmerkung:

Spezialnahrung und Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder dürfen E 414 (Gummi arabicum) und E 551 (Siliciumdioxid) enthalten, die sich aus dem Zusatz von Zubereitungen ergeben, die nicht mehr als 150 g/kg an E 414 und nicht mehr als 10 g/kg an E 551 enthalten; ferner ist der Zusatz von E 421 (Mannit) zulässig, sofern dieser als Trägerstoff für Vitamin B12 dient (Verhältnis Vitamin B12 : Mannit nicht kleiner als 1 : 1 000). Der Gehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.

Spezialnahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder darf durch den Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren bedingtes E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat enthalten. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und 1000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren vorhanden sein.

Spezialnahrung und Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren dürfen E 301 (Natrium-L-Ascorbat) in den Umhüllungen (“coatings”) enthalten. Der Gehalt von E 301 in dem verzehrfertigen Erzeugnis darf nicht mehr als 75 mg/l betragen.

Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.

Teil 1
IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Anmerkungen:

1.

Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen verwendet werden.

2.

Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.

E-Nr. Bezeichnung Höchstmenge
E 270 Milchsäure (nur L(+)-Milchsäure) quantum satis
E 330 Citronensäure
E 338 Phosphorsäure gemäß den in Anhang I der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgegten Grenzwerten
E 304 L-Ascorbylpalmitat 10 mg/l
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte 10 mg/l einzeln oder in Kombination
E 307 Alpha-tocopherol
E 308 Gamma-tocopherol
E 309 Delta-tocopherol
E 322 Lecithin 1 g/l
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l
E 331 Natriumcitrate 2 g/l
E 332 Kaliumcitrate einzeln oder in Kombination und gemäß den in Anhang I der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Grenzwerten
E 339 Natriumphosphate 1 g/l ausgedrückt als P2O5
E 340 Kaliumphosphate einzeln oder in Kombination und gemäß den in Anhang I der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Grenzwerten
E 412 Guarkernmehl 1 g/l
sofern das Erzeugnis teilweise hydrolisierte Eiweiße enthält und den in Anhang IV der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Bedingungen entspricht
E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolisierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anhang IV der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Bedingungen entsprechen
E 473 Zuckerester von Fettsäuren 120 mg/l in Erzeugnissen, die hydrolisierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten
Teil 2
IN SÄUGLINGSFOLGENAHRUNG FÜR GESUNDE SÄUGLINGE ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE

Anmerkungen:

1.

Bei der Herstellung von gesäuerter Milch dürfen nichtpathogene L(+)-milchsäureerzeugende Kulturen verwendet werden.

2.

Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 322, E 471, E 472c und E 473 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.

3.

Wird einer Ware mehr als einer der Stoffe E 407, E 410 und E 412 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für diese Ware festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in dieser Ware vorhanden sind.

E-Nr. Bezeichnung Höchstmenge
E 270 Milchsäure (nur L(+)-Milchsäure) quantum satis
E 330 Citronensäure
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure 10 mg/l
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte 10 mg/l einzeln oder in Kombination
E 307 Alpha-tocopherol
E 308 Gamma-tocopherol
E 309 Delta-tocopherol
E 331 Natriumcitrate 2 g/l
E 332 Kaliumcitrate einzeln oder in Kombination und gemäß den in Anhang I der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Grenzwerten
E 338 Phosphorsäure gemäß den Grenzwerten nach Anhang II der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF
E 339 Natriumphosphate 1 g/l ausgedrückt als P2O5
E 340 Kaliumphosphate einzeln oder in Kombination und gemäß den in Anhang I der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Grenzwerten
E 440 Pektine 5 g/l nur in gesäuerter Folgenahrung
E 322 Lecithin 1 g/l
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 4 g/l
E 407 Carrageen 0,3 g/l
E 410 Johannisbrotkernmehl 1 g/l
E 412 Guarkernmehl 1 g/l
E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform
9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form, sofern die Erzeugnisse teilweise hydrolisierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten und den in Anhang IV der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Bedingungen entsprechen
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l in Erzeugnissen, die hydrolisierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthalten
Teil 3
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IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERE BEIKOST FÜR GESUNDE SÄUGLINGE UND GESUNDE KLEINKINDER ZUGELASSENE ZUSATZSTOFFE
E-Nr. Bezeichnung Ware
E 170 Calciumcarbonate Getreidebeikost und andere Beikost
E 260 Essigsäure (nur zur Korrektur des pH-Wertes)
E 261 Kaliumacetat
E 262 Natriumacetate
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure 1)
E 296 Apfelsäure
E 325 Natriumlactat 1)
E 326 Kaliumlactat 1)
E 327 Calciumlactat 1)
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
E 332 Kaliumcitrate
E 333 Calciumcitrate
E 507 Salzsäure
E 524 Natriumhydroxid
E 525 Kaliumhydroxid
E 526 Calciumhydroxid
E 920 L-Cystein Kekse für Säuglinge und Kleinkinder
E 333 Calciumcitrate *) Erzeugnisse auf Basis von Früchten mit niedrigem Zuckergehalt
E 500 Natriumcarbonate Getreidebeikost und andere Beikost
E 501 Kaliumcarbonate
E 503 Ammoniumcarbonate
E 300 L-Ascorbinsäure Getränke, Säfte und Babynahrung auf Obst- und Gemüsebasis
E 301 Natrium-L-Ascorbat
E 302 Calcium-L-Ascorbat
Fetthaltige Lebensmittel auf Getreidebasis, einschließlich Kekse und Zwieback 0,2 g/kg einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Ascorbinsäure
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure Fetthaltige Getreidekost, Kekse, Zwieback und Babynahrung
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte einzeln oder in Kombination
E 307 Alpha-tocopherol
E 308 Gamma-tocopherol
E 309 Delta-tocopherol
E 338 Phosphorsäure Getreidebeikost und andere Beikost
E 339 Natriumphosphat Getreidekost
E 340 Kaliumphosphate
E 341 Calciumphosphate
E 341 Calciumphosphate *) Desserts auf Früchtebasis
E 322 Lecithin Kekse und Zwieback Waren auf Getreidebasis Babynahrung
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren Kekse und Zwieback Waren auf Getreidebasis
E 472a Essigsäureester von Babynahrung Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 400 Alginsäure Desserts
E 401 Natriumalginat Pudding
E 402 Kaliumalginat
E 404 Calciumalginat
E 410 Johannisbrotkernmehl Getreidebeikost und andere Beikost
E 412 Guarkernmehl 20 g/kg
E 414 Gummi arabicum Glutenfreie Lebensmittel auf Getreidebasis
E 415 Xanthan
E 440 Pektine
E 551 Siliciumdioxid Trockengetreidekost
E 334 Weinsäure 2) Kekse und Zwieback
E 335 Natriumtartrat 2) als Restmenge einzeln oder in Kombination
E 336 Kaliumtartrat 2)
E 354 Calciumtartrat 2)
E 450a Dinatriumdiphosphat
E 575 Glucono-delta-Lacton
E 1404 Oxidierte Stärke Getreidebeikost und andere Beikost
E 1410 Monostärkephosphat einzeln oder in Kombination
E 1412 Distärkephosphat
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420 Acetylierte Stärke
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke 50 g/kg

1) Nur L(+)-Milchsäure.

2) Nur in L(+)-Form.

*) Siehe Teil 4, erster Satz.

Teil 4
ZUSATZSTOFFE, DIE IN DIÄTETISCHER SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE GEMÄSS VERORDNUNG ÜBER DIÄTETISCHE LEBENSMITTEL FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF., ZUGELASSEN SIND
Es gelten die Tabellen der Teile 1 bis 3 des Anhangs VI, ausgenommen die mit *) gekennzeichneten Anwendungen des Teiles 3. Darüber hinaus sind folgende Anwendungen zulässig:
E-Nr. Bezeichnung Höchstmenge Besondere Bedingungen
E 401 Natriumalginat 1 g/l Ab vier Monaten in Sonderkost mit angepaßter Zusammensetzung, die für Stoffwechselstörungen und allgemein für Sondenernährung erforderlich ist
E 405 Propylenglycolalginat 200 mg/l Ab zwölf Monaten in Sonderkost für Kleinkinder mit Kuhmilchunverträglichkeit oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 410 Johannisbrotkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes
E 412 Guarkernmehl 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen in flüssiger Form, die hydrolisierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthält und den in Anhang IV der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF festgelegten Bedingungen entspricht
E 415 Xanthan 1,2 g/l Ab Geburt zur Benutzung in Erzeugnissen auf Aminosäure- oder Peptidbasis für Patienten, die Probleme der Eiweißmalabsorption haben, sowie für Patienten mit gastrointestinalen Störungen oder angeborenen Stoffwechselstörungen
E 440 Pektine 10 g/l Ab Geburt in Erzeugnissen, die bei Magen-Darm-Störungen benutzt werden
E 466 Natriumcarboxy-methylcellulose 10 g/l oder kg Ab Geburt in Erzeugnissen zur diätetischen Behandlung von angeborenen Störungen des Fettsäurestoffwechsels
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren 5 g/l Ab Geburt in Spezialkost, vor allem eiweißfreie Lebensmittel
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20 g/l In Säuglingsanfangsnahrung und -folgenahrung
E 472c Zitronensäureester von Mono-und Dyglyceriden von Fettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse, die als Pulver verkauft werden ab Geburt
9 g/l für Erzeugnisse, die als Flüssigkeit verkauft werden
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren 120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren

Anhang VII

E 200 SORBINSÄURE

Definition

Chemische Bezeichnung Sorbinsäure

trans-trans-Hexa-2,4-diensäure

EINECS 203-768-7

Chemische Formel C tief 6 H tief 8 O tief 2

Molekulargewicht 112,12

Gehalt Nicht weniger als 99% in der

Trockensubstanz

Beschreibung Farblose Kristallnadeln oder weißes

rieselfähiges Pulver mir leichtem

charakteristischem Geruch; bei

Erhitzen auf 105 Grad C während

90 Minuten keine farbliche

Veränderung

Merkmale

A. Schmelzbereich 133 Grad C bis 135 Grad C nach

vierstündigem Vakuumtrocknen in

einem Schwefelsäureexsikkator

B. Spektrometrie In Isopropanollösung (1 zu 4 000 000

Absorptionsmaximum bei 254 +- 2 nm

C. Positive Prüfung auf

Doppelbindungen

D. Sublimationspunkt 80 Grad C

Reinheit

Wassergehalt Nicht mehr als 0,5%

(Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%

Aldehyde Nicht mehr als 0,1% (als

Formaldehyd)

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 202 KALIUMSORBAT

Definition

Chemische Bezeichnung Kaliumsorbat

Kalium(E,E)-2,4,-hexadienat

Kalisalz der

trans-trans-Hexa-2,4-diensäure

EINECS 246-376-1

Chemische Formel C tief 6 H tief 7 O tief 2 K

Molekulargewicht 150,22

Gehalt Nicht weniger als 99%, bezogen auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Weißes, kristallines Pulver, das

sich beim Erhitzen auf 105 Grad C

während 90 Minuten farblich nicht

verändert

Merkmale

A. Schmelzbereich von der

durch Ansäuern isolierten

und nicht

umkristallisierten

Sorbinsäure nach

Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

133 Grad C bis 135 Grad C

B. Positive Prüfungen auf

Kalium und auf

Doppelbindungen

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 1,0% (105 Grad C,

3 Std.)

Acidität oder Alkalinität Nicht mehr als etwa 1,0% (als

Sorbinsäure oder K tief 2 CO tief 3)

Aldehyde Nicht mehr als 0,1% (als

Formaldehyd)

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als PB) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 203 CALCIUMSORBAT

Definition

Chemische Bezeichnung Calciumsorbat

Calciumsalze der

trans-trans-Hexa-2,4-diensäure

EINECS 231-321-6

Chemische Formel C tief 12 H tief 14 O tief 4 Ca

Molekulargewicht 262,32

Gehalt Nicht weniger als 98%, bezogen auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Feines, weißes, kristallines Pulver,

das sich beim Erhitzen auf

105 Grad C während 90 Minuten

farblich nicht verändert

Merkmale

A. Schmelzbereich der durch

Ansäuern isolierten und

nicht umkristallisierten

Sorbinsäure nach

Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

133 Grad C bis 135 Grad C

B. Positive Prüfungen auf

Calcium und auf

Doppelbindungen

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 2,0% (4 Stunden),

bestimmt durch Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

Aldehyde Nicht mehr als 0,1% (als

Formaldehyd)

Fluorid Nicht mehr als 10 mg/kg

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 210 BENZOESÄURE

Definition

Chemische Bezeichnung Benzoesäure

Benzolcarbonsäure

Phenylcarbonsäure

EINECS 200-618-2

Chemische Formel C tief 7 H tief 6 O tief 2

Molekulargewicht 122,12

Gehalt Nicht weniger als 99,5% in der

Trockensubstanz

Beschreibung Weißes, kristallines Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 121,5 Grad C bis 123,5 Grad C

B. Positive Prüfungen auf

Sublimation und auf

Benzoat

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach

dreistündigem Trocknen über

Schwefelsäure

pH Etwa 4 (Lösung in Wasser)

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%

Chlorierte organische Nicht mehr als 0,07%, ausgedrückt

Verbindungen als Chlorid, was in

Monochlorbenzoesäure ausgedrückt

0,3% entspricht

Leicht oxidierbare Stoffe 1,5 ml Schwefelsäure in 100 ml

Wasser geben, zum Sieden bringen und

0,1 N KMnO tief 4 tropfenweise

hinzufügen, bis Rosafärbung

30 Sekunden lang zu sehen ist; 1 g

der Probe (Meßgenauigkeit 1 mg) in

der erhitzten Lösung auflösen und

mit 0,1 N KMnO tief 4 titrieren, bis

Rosafärbung 15 Sekunden lang zu

sehen ist; nicht mehr als 0,5 ml

sollten nötig sein

Leicht carbonisierbare Eine kalte Lösung von 0,5 g

Stoffe Benzoesäure in 5 ml

94,5-95,5prozentiger Schwefelsäure

darf keine stärkere Färbung

aufweisen als eine

Referenzflüssigkeit, die 0,2 ml

Kobaltchlorid TSC *1), 0,3 ml

Eisen(III)chlorid TSC *2), 0,1 ml

Kupfersulfat TSC *3) und 4,4 ml

Wasser enthält

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 211 NATRIUMBENZOAT

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumbenzoat

Natriumsalz der Benzolcarbonsäure

Natriumsalz der Phenylcarbonsäure

EINECS 208-534-8

Chemische Formel C tief 7 H tief 5 O tief 2 Na

Molekulargewicht 144,11

Gehalt Nicht weniger als 99% C tief 7

H tief 5 O tief 2 Na nach

vierstündigem Trocknen bei

105 Grad C

Beschreibung Weißes, fast geruchloses,

kristallines Pulver oder Granulat

Merkmale

A. Löslichkeit In Wasser sehr gut löslich, in

Ethanol schwer löslich

B. Schmelzbereich für 121,5 Grad C bis 123,5 Grad C für

Benzoesäure die durch Säurebehandlung isolierte,

nicht umkristallisierte und im

Exsikkator über Schwefelsäure

getrocknete Benzoesäure

C. Positive Prüfungen auf

Benzoat und auf Natrium

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 1,5% nach

vierstündigem Trocknen bei

105 Grad C

Leicht oxidierbare Stoffe 1,5 ml Schwefelsäure in 100 ml

Wasser geben, zum Sieden bringen und

0,1 N KMnO tief 4 tropfenweise

hinzufügen, bis Rosafärbung

30 Sekunden lang zu sehen ist; 1 g

der Probe (Meßgenauigkeit 1 mg) in

der erhitzten Lösung auflösen und

mit 0,1 N KMnO tief 4 titrieren, bis

Rosafärbung 15 Sekunden lang zu

sehen ist; nicht mehr als 0,5 ml

sollten nötig sein

Polyzyklische Säuren Beim fraktionierten Ansäuern einer

(neutralisierten)

Natriumbenzoatlösung darf die erste

Ausfällung keinen anderen

Schmelzbereich haben als Benzoesäure

Chlorierte organische Nicht mehr als 0,06% ausgedrückt als

Verbindungen Chlorid, was in Monochlorbenzoesäure

ausgedrückt 0,25% entspricht

Acidität oder Alkalität Für die Neutralisierung von 1 g

Natriumbenzoat in Gegenwart von

Phenolphthalein darf nicht mehr als

0,25 ml 0,1 N NaOH oder 0,1 N HCl

benötigt werden

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 212 KALIUMBENZOAT

Definition

Chemische Bezeichnung Kaliumbenzoat

Kalisalz der Benzolcarbensäure

Kalisalz der Phenylcarbonsäure

EINECS 209-481-3

Chemische Formel C tief 7 H tief 5 KO tief 2 .

3H tief 2 O

Molekulargewicht 214,27

Gehalt Nicht weniger als 99% C tief 7

H tief 5 KO tief 2 nach Trocknen bei

105 Grad C bis zum konstanten

Gewicht

Beschreibung Weißes, kristallines Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich der durch

Ansäuern isolierten,

nicht umkristallisierten

Benzoesäure 121,5 Grad C

bis 123,5 Grad C in der

im Vakuumexsikkator über

Schwefelsäure

getrockneten Probe

B. Positive Prüfungen auf

Benzoat und auf Kalium

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 26,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 105 Grad C

Chlorierte organische Nicht mehr als 0,06% ausgedrückt als

Verbindungen Chlorid, was in Monochlorbenzoesäure

ausgedrückt 0,25% entspricht

Leicht oxidierbare Stoffe 1,5 ml Schwefelsäure in 100 ml

Wasser gehen, zum Sieden bringen und

0,1 N KMnO tief 4 tropfenweise

hinzufügen, bis Rosafärbung

30 Sekunden lang auftritt; 1 g der

Probe (Meßgenauigkeit 1 mg) in der

erhitzten Lösung auflösen und mit

0,1 N KMnO tief 4 titrieren, bis

Rosafärbung 15 Sekunden lang zu

sehen ist; nicht mehr als 0,5 ml

sollten nötig sein

Leicht carbonisierbare Eine kalte Lösung von 0,5 g

Stoffe Benzoesäure in 5 ml

94,5-95,5-prozentiger Schwefelsäure

darf keine stärkere Färbung

aufweisen als eine

Referenzflüssigkeit, die 0,2 ml

Kobaltchlorid TSC, 0,3 ml

Eisenchlorid TSC, 0,1 ml

Kupfersulfat TSC und 4,4 ml Wasser

enthält

Polyzyklische Säuren Beim fraktionierten Ansäuern einer

(neutralisierten)

Kaliumbenzoatlösung darf die erste

Ausfällung keinen anderen

Schmelzbereich haben als Benzoesäure

Acidität oder Alkalität Für die Neutralisierung von 1 g

Kaliumbenzoat in Gegenwart von

Phenolphthalein darf nicht mehr als

0,25 ml 0,1 N NaOH oder 0,1 N HCl

benötig werden

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 213 CALCIUMBENZOAT

Synonyme Monocalciumbenzoat

Definition

Chemische Bezeichnung Calciumbenzoat

Calciumdibenzoat

EINECS 218-235-4

Chemische Formel Anhydrat: C tief 14 H tief 10

O tief 4 Ca

Monohydrat: C tief 14 H tief 10

O tief Ca . H tief 2 O

Trihydrat: C tief 14H tief 10

O tief 4 CA . 3H

tief 2 O

Molekulargewicht Anhydrat: 282,31

Monohydrat: 300,32

Trihydrat: 336,36

Gehalt Nicht weniger als 99% nach Trocknen

bei 105 Grad C

Beschreibung Weiße oder farblose Kristalle bzw.

weißes Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich der durch

Ansäuern isolierten,

nicht umkristallisierten

Benzoesäure 121,5 Grad C

bis 123,5 Grad C in der

im Vakuumexsikkator über

Schwefelsäure

getrockneten Probe

B. Positive Prüfungen auf

Benzoat und auf Calcium

Reinheit

Tocknungsverlust Nicht mehr als 17,5%, bestimmt durch

Trocknen bei 105 Grad C bis zur

Gewichtskonstanz

Wasserunlösliche Stoffe Nicht mehr als 0,3%

Chlorierte organische Nicht mehr als 0,06% ausgedrückt als

Verbindungen Chlorid, was in

Monochlorbenzoesäuren ausgedrückt

0,25% entspricht

Leicht oxidierbare Stoffe 1,5 ml Schwefelsäure in 100 ml

Wasser geben, zum Sieden bringen und

0,1 N KMnO tief 4 tropfenweise

hinzufügen, bis Rosafärbung

30 Sekunden lang auftritt; 1 g der

Probe (Meßgenauigkeit 1 mg) in der

erhitzten Lösung auflösen und mit

0,1 N KMnO tief 4 titrieren, bis

Rosafärbung 15 Sekunden lang zu

sehen ist; nicht mehr als 0,5 mol

sollten nötig sein

Leicht carbonisierbare Kalte Lösung von 0,5 g Benzoesäure

Stoffe in 5 ml 94,5-95,5prozentiger

Schwefelsäure darf keine stärkere

Färbung aufweisen als eine

Referenzflüssigkeit, die 0,2 ml

Kobaltchlorid TSC, 0,3 ml

Eisenchlorid TSC, 0,1 ml

Kupfersulfat TSC und 4,4 ml Wasser

enthält

Polyzyklische Säuren Beim fraktionierten Ansäuern einer

(neutralisierten)

Calciumbenzoatlösung darf die erste

Ausfällung keinen anderen

Schmelzbereich haben als Benzoesäure

Acidität oder Alkalität Zur Neutralisierung von 1 g

Calciumbenzoat in Gegenwart von

Phenolphthalein darf nicht mehr als

0,25 ml 0,1 N NaOH oder 0,1 N HCl

benötigt werden

Fluorid Nicht mehr als 10 mg/kg

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 214 ETHYL-p-HYDROXYBENZOAT

Synonyme Ethylparaben

Ethyl-p-oxybenzoat

Definition

Chemische Bezeichnung Ethyl-p-hydroxybenzoat

Ethylester der p-Hydroxybenzoesäure

EINECS 204-399-4

Chemische Formel C tief 9 H tief 10 O tief 3

Molekulargewicht 166,8

Gehalt Nicht weniger als 99,5% nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

Beschreibung Fast geruchlose, kleine, farblose

Kristalle bzw. weißes, kristallines

Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 115 Grad C bis 118 Grad C

B. Positive Prüfung auf Schmelzbereich der durch Ansäuern

p-Hydroxybenzoat isolierten, nicht umkristallisierten

p-Hydroxybenzoesäure 213 Grad C bis

217 Grad C nach Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

C. Positive Prüfung auf

Alkohol

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%

p-Hydroxybenzoesäure und Nicht mehr als 0,35% ausgedrückt als

Salicylsäure p-Hydroxybenzoesäure

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 215 NATRIUMETHYL-p-HYDROXYBENZOAT

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumethyl-p-hydroxybenzoesäure

Natriumsalz des Ethylesters der

p-Hydroxybenzoesäure

EINECS 252-487-6

Chemische Formel C tief 9 H tief 9 O tief 3 Na

Molekulargewicht 188,8

Gehalt Nicht weniger als 83% Ethylester der

p-Hydroxybenzoesäure, berechnet auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Weißes, kristallines,

hygroskopisches Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 115 Grad C bis 118 Grad C nach

Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

B. Positive Prüfung auf Schmelzbereich der

p-Hydroxybenzoat p-Hydroxybenzoesäure aus der Probe

213 Grad C bis 217 Grad C

C. Positive Prüfung auf

Natrium

D. pH der 0,1prozentigen

wäßrigen Lösung zwischen

9,9 und 10,3

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 5%, bestimmt durch

Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

Sulfatasche 37 bis 39%

p-Hydroxybenzoesäure und Nicht mehr als 0,35% ausgedrückt als

Salicylsäure p-Hydroxybenzoesäure

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 216 PROPYL-p-HYDROXYBENZOAT

Synonyme Propylparaben

Propyl-p-oxybenzoat

Definition

Chemische Bezeichnung Propyl-p-hydroxybenzoat

n-Propyl-p-hydroxybenzoesäure

EINECS 202-307-7

Chemische Formel C tief 10 H tief 12 O tief 3

Molekulargewicht 180,21

Gehalt Nicht weniger als 99,5% nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

Beschreibung Fast geruchlose, kleine, farblose

Kristalle bzw. weißes, kristallines

Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 95 Grad C bis 97 Grad C nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

B. Positive Prüfung auf Schmelzbereich der

p-Hydroxybenzoat p-Hydroxybenzoesäure aus der Probe

213 Grad C bis 217 Grad C

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%

p-Hydroxybenzoesäure und Nicht mehr als 0,35% ausgedrückt als

Salicylsäure p-Hydroxybenzoesäure

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 217 NATRIUMPROPYL-p-HYDROXYBENZOAT

Definition

Chemische Bezeichnung Natrium-n-propyl-p-hydroxybenzoat

Natriumverbindung des n-Propylesters

der p-Hydroxybenzoesäure

EINECS 252-488-1

Chemische Formel C tief 10 H tief 11 O tief 3 Na

Molekulargewicht 202,21

Gehalt Nicht weniger als 85% Propylester

der p-Hydroxybenzoesäure in der

Trockensubstanz

Beschreibung Weißes bzw. fast weißes,

kristallines, hygroskopisches Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich des durch

Ansäuern isolierten und

nicht umkristallisierten

Esters 94 bis 97 Grad C

nach Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

B. Positive Prüfung auf

Natrium

C. pH einer 0,1prozentigen

wäßrigen Lösung zwischen

9,8 und 10,2

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 5%, bestimmt durch

Vakuumtrocknen im

Schwefelsäureexsikkator

Sulfatasche 34 bis 36%

p-Hydroxybenzoesäure und Nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt

Salicylsäure als p-Hydroxybenzoesäure

Arsen Nicht mehr 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 218 METHYL-p-HYDROXYBENZOAT

Synonyme Methylparaben

Methyl-p-oxybenzoat

Definition

Chemische Bezeichnung Methyl-p-hydroxybenzoat

Methylester der p-Hydroxybenzoesäure

EINECS 243-171-5

Chemische Formel C tief 8 H tief 8 O tief 3

Molekulargewicht 152,15

Gehalt Nicht weniger als 99% nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

Beschreibung Fast geruchlose, kleine, farblose

Kristalle bzw. weißes, kristallines

Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 125 Grad C bis 128 Grad C

B. Positive Prüfung auf Schmelzbereich der

p-Hydroxybenzoat p-Hydroxybenzoesäure aus der Probe

213 Grad C bis 217 Grad C

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach

zweistündigem Trocknen bei 80 Grad C

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%

p-Hydroxybenzoesäure und Nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt

Salicylsäure als p-Hydroxybenzoesäure

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 219 NATRIUMMETHYL-p-HYDROXYBENZOAT

Definition

Chemische Bezeichnung Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

Natriumsalz des Methylesters der

p-Hydroxybenzoesäure

Chemische Formel C tief 8 H tief 7 O tief 3 Na

Molekulargewicht 174,15

Gehalt Nicht weniger als 99,5%, bezogen auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Weißes, hygroskopisches Pulver

Merkmale

A. Die Ausfällung, die sich

beim Ansäuern einer

10prozentigen (G/V)

wäßrigen Lösung des

Natriumderivats von

Methyl-p-hydroxybenzoats

(Litmuspapier als

Indikator verwenden)

bildet, soll bei Spülen

mit Wasser und nach

zweistündigem Trocknen

bei 80 Grad C einen

Schmelzbereich von

125 Grad C bis 128 Grad C

haben

B. Positive Prüfung auf

Natrium

C. pH einer 0,1prozentigen

Lösung in

kohlendioxidfreiem Wasser

zwischen 9,7 und 10,3

Reinheit

Wassergehalt Nicht mehr als 5%

(Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche 40% bis 44,5%, bezogen auf die

Trockenmasse

p-Hydroxybenzoesäure und Nicht mehr als 0,35%, ausgedrückt

Salicylsäure als p-Hydroxybenzoesäure

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 220 SCHWEFELDIOXID

Definition

Chemische Bezeichnung Schwefeldioxid

Schwefelsäureanhydrid

EINECS 231-195-2

Chemische Formel SO tief 2

Molekurgewicht 64,07

Gehalt Nicht weniger als 99%

Beschreibung Farbloses, nicht entzündbares Gas

mit stark ätzendem, atemhemmendem

Geruch

Merkmale

A. Positive Prüfung auf

schweflige Stoffe

Reinheit

Wassergehalt Nicht mehr als 0,05%

Nichtflüchtige Rückstande Nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid Nicht mehr als 0,1%

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg

Sonstige normalerweise in Frei von Spuren

der Luft nicht vorkommende

Gase

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 221 NATRIUMSULFIT

Synonyme Dinatriumsulfit

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumsulfit (Anhydrat bzw.

Heptahydrat

EINECS 231-821-4

Chemische Formel Anhydrat: Na tief 2 SO tief 3

Heptahydrat: Na tief 2 SO tief 3

7H2 tief O

Molekulargewicht Anhydrat: 126,04

Heptahydrat: 252,16

Gehalt Anhydrat: Nicht weniger als 95%

Na tief 2 SO tief 3 und

nicht weniger als 48%

SO tief 2

Heptahydrat: Nicht weniger als 48%

Na tief 2 SO tief 3 und

nicht weniger als 24%

SO tief 2

Beschreibung Weißes kristallines Pulver bzw.

farblose Kristalle

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Natrium

B. pH der 10prozentigen

Lösung (Anhydrat) bzw.

der 20prozentigen Lösung

(Heptahydrat) zwischen

8,5 und 11,5

Reinheit

Thiosulfat Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf den

SO tief 2-Gehalt

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 222 NATRIUMHYDROGENSULFIT

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumbisulfit

Natriumhydrogensulfit

Mononatriumsulfit

EINECS 231-921-4

Chemische Formel NaHSO tief 3 in wäßriger Lösung

Molekulargewicht 104,06

Gehalt Nicht weniger als 32% NaHSO tief 3

Beschreibung Weißes, kristallines Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Natrium

B. pH der 10prozentigen

wäßrigen Lösung zwischen

2,5 und 5,5

Reinheit

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg NaSO tief 3,

bezogen auf den SO tief 2-Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 223 NATRIUMMETABISULFIT

Synonyme Pyrosulfit

Natriumpyrosulfit

Dinatriumdisulfit

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumdisulfit

EINECS 231-673-0

Chemische Formel Na tief 2 S tief 2 O tief 5

Molekulargewicht 190,11

Gehalt Nicht weniger als 95% Na tief 2

S tief 2 O tief 5 und nicht weniger

als 64% SO tief 2

Beschreibung Weiße Kristalle bzw. kristallines

Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Natrium

B. pH der 10prozentigen

Lösung zwischen 4,0 und

5,5

Reinheit

Thiosulfat Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf den

SO tief 2-Gehalt

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2- Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 224 KALIUMMETABISULFIT

Synonyme Kaliumpyrosulfit

Dikaliumdisulfit

Definition

Chemische Bezeichnung Kaliumdisulfit

EINECS 240-795-3

Chemische Formel K tief 2 S tief 2 O tief 5

Molekulargewicht 222,33

Gehalt Nicht weniger als 90% K tief 2

S tief 2 O tief 5 und nicht weniger

als 51,8% SO tief 2; der Rest

besteht fast ausschließlich aus

Kaliumsulfat

Beschreibung Farblose Kristalle bzw. weißes

kristallines Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Kalium

Reinheit

Thiosulfat Nicht mehr als 0,1%, bezogen auf den

SO tief 2-Gehalt

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 226 CALCIUMSULFIT

Definition

Chemische Bezeichnung Calciumsulfit

EINECS 218-235-4

Chemische Formel CaSO tief 3 . 2H tief 2 O

Molekulargewicht 156,17

Gehalt Nicht weniger als 95% CaSO

tief 3 . 2H tief 2 O und nicht

weniger als 39% SO tief 2

Beschreibung Weiße Kristalle bzw. weißes

kristallines Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Calcium

Reinheit

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 227 CALCIUMBISULFIT

Definition

Chemische Bezeichnung Calciumbisulfit

Calciumhydrogensulfit

EINECS 237-423-7

Chemische Formel Ca(HSO tief 3) tief 2

Molekulargewicht 202,22

Gehalt 6 bis 8% (G/V) Schwefeldioxid und

2,5 bis 3,5% (G/V) Calciumdioxid

bzw. 10 bis 14% (G/V)

Calciumbisulfit (Ca(HSO tief 3)

tief 2)

Beschreibung Klare grün-gelbe wäßrige Lösung mit

markantem Schwefeldioxidgeruch

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Calcium

Reinheit

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 223 KALIUMBISULFIT

Definition

Chemische Bezeichnung Kaliumbisulfit

Kaliumhydrogensulfit

EINECS 231-870-1

Chemische Formel KHSO tief 3 in wäßriger Lösung

Molekulargewicht 120,17

Gehalt Nicht weniger als 280 g KHSO tief 3

pro Liter (bzw. 150 g SO tief 2 pro

Liter)

Beschreibung Klare, farblose wäßrige Lösung

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Sulfit und auf Kalium

Reinheit

Eisen Nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Selen Nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf

den SO tief 2-Gehalt

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 230 BIPHENYL

Synonyme Diphenyl

Definition

Chemische Bezeichnung 1,1'-Biphenyl

Phenylbenzol

EINECS 202-163-5

Chemische Formel C tief 12 H tief 10

Molekulargewicht 154,20

Gehalt Nicht weniger als 99,8%

Beschreibung Weißer bzw. hellgelber bis

gelbbrauner kristalliner Festkörper

mit charakteristischem Geruch

Merkmale

A. Schmelzbereich 68,5 Grad C bis 70,5 Grad C

B. Siedebereich Destilliert völlig im Bereich von

2,5 Grad C zwischen 252,5 Grad C und

257,5 Grad C

Reinheit

Benzol Nicht mehr als 10 mg/kg

Aromatische Amine Nicht mehr als 2 mg/kg (als Anilin)

Phenolderivate Nicht mehr als 5 mg/kg (als Phenol)

Leicht carbonisierbare Eine kalte Lösung von 0,5 g Biphenyl

Stoffe in 5 ml 94,5 bis 95,5prozentiger

Schwefelsäure darf keine stärkere

Färbung aufweisen als

Referenzflüssigkeit, die 0,2 ml

Kobaltchlorid TSC, 0,3 ml

Eisen(III)chlorid TSC, 0,1 ml

Kupfersulfat TSC und 4,4 ml Wasser

enthält

Terphenyl- und höhere Nicht mehr als 0,2%

Polyphenylderivate

Polyzyklische aromatische Nicht vorhanden

Kohlenwasserstoffe

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 231 ORTHOPHENYLPHENOL

Definition

Chemische Bezeichnung (1,1'-Biphenyl)-2-ol

2-Hydroxydiphenyl

o-Hydroxydiphenyl

EINECS 201-993-5

Chemische Formel C tief 12 H tief 10 O

Molekulargewicht 170,20

Gehalt Nicht weniger als 99%

Beschreibung Weißes bzw. leicht gelbliches,

kristallines Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 56 Grad C bis 58 Grad C

B. Positive Prüfung auf Ethanollösung (1 g in 10 ml) färbt

Phenolat sich bei Zugabe von

10% Eisenchloridlösung grün

Reinheit

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%

Diphenylether Nicht mehr als 0,3%

p-Phenylphenol Nicht mehr als 0,1%

1-Naphthol Nicht mehr als 0,01%

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 232 NATRIUMORTHOPHENYLPHENOL

Synonyme Natriumorthophenylphenolat

Natriumsalz von o-Phenylphenol

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumorthophenylphenol

EINECS 205-055-6

Chemische Formel C tief 12 H tief 9 ONa . 4H tief 2 O

Molekulargewicht 264,26

Gehalt Nicht weniger als 97% C tief 12

H tief 9 ONa . 4H tief 2 O

Beschreibung Weißes bzw. leicht gelbliches,

kristallines Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Phenolat und auf Natrium

B. Schmelzbereich des durch

Ansäuern isolierten und

nicht umkristallisierten

Orthophenylphenols aus

der Probe 56 Grad C bis

58 Grad C nach Trocknen

im

Schwefelsäureexsikkator

C. pH einer 2prozentigen

wäßrigen Lösung zwischen

11,1 und 11,8

Reinheit

Diphenylether Nicht mehr als 0,3%

p-Phenylphenol Nicht mehr als 0,1%

1-Naphthol Nicht mehr als 0,01%

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 233 THIABENDAZOL

Definition

Chemische Bezeichnung 4-(2-Benzimidazolyl)thiazol

2-(4-Thiazolyl)-1H-Benzimidazol

EINECS 205-725-8

Chemische Formel C tief 10 H tief 7 N tief 3 S

Molekulargewicht 201,26

Gehalt Nicht weniger als 98%, bezogen auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Weißes bzw. fast weißes, geruchloses

Pulver

Merkmale

A. Schmelzbereich 296 Grad C bis 303 Grad C

B. Spektrometrie Absorptionsmaxima in 0,1 N HCl

(0,0005% G/V) bei 302 nm, 258 nm und

243 nm

1%

E 1 cm bei 302 nm +- 2 nm: ca. 1 230

1%

E 1 cm bei 258 nm +- 2 nm: ca. 200

1%

E 1 cm bei 243 nm +- 2 nm: ca. 620

Absorptionsgrad 243 nm/302 nm =

0,47 bis 0,53

Absorptionsgrad 258 nm/302 nm =

0,14 bis 0,18

Reinheit

Wassergehalt Nicht mehr als 0,5%

(Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche Nicht mehr als 0,2%

Selen Nicht mehr als 3 mg/kg

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 234 NISIN

Definition Nisin besteht aus verschiedenen

engverwandten Polypeptiden, die

durch natürliche Arten von

Streptococcus lactis,

Lancefield-Gruppe N erzeugt werden

EINECS 215-807-5

Chemische Formel C tief 143 H tief 230 N tief 42

O tief 37 S tief 7

Molekulargewicht 3 354,12

Gehalt Nisinkonzentrat enthält nicht

weniger als 900 Einheiten pro mg in

einer Mischung aus fettfreien

Milchfeststoffen mit einem

Natriumchloridgehalt von mindestens

50%

Beschreibung Weißes Pulver

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 3%, wenn bei

102 Grad C bis 103 Grad C bis zur

Gewichtskonstanz getrocknet

Arsen Nicht mehr als 1 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 235 NATAMYCIN

Synonyme Pimaricin

Definition Natamycin ist ein Fungizid der

Polyen-Makrolid-Gruppe und wird vom

natürlichen Arten des Streptomyces

natalensis bzw. des Streptococcus

lactis erzeugt

EINECS 231-683-5

Chemische Formel C tief 33 H tief 47 O tief 13 N

Molekulargewicht 665,74

Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Weißes bis cremefarbenes,

kristallines Pulver

Merkmale

A. Farbreaktion Bei der Hinzufügung von

Natamycinkristallen auf einer

Tüpfelplatte zu einem Tropfen

- konzentrierter Salzsäure entsteht

blaue Färbung;

- konzentrierter Phosphorsäure

entsteht grüne Färbung, die nach

einigen Minuten in eine blaßrote

Färbung übergeht

B. Spektrometrie Eine 0,0005prozentige (G/V) Lösung

in einer 1prozentigen methanolischen

Essigsäurelösung hat ein

Absorptionsmaximum bei etwa 290 nm

und 318 nm und einen Absatz bei

etwas 280 nm, die Minima liegen bei

etwa 250 nm, 295 nm und 311 nm

C. pH 5,5 bis 7,5 (1prozentige Lösung

(G/V) in vorher neutralisierter

Mischung aus 20 Teilen

Dimethylformamid und 80 Teilen

Wasser)

20

D. Spezifische Drehung (alpha) D = +250 Grad bis +295 Grad

1prozentige Lösung

(G/V) in

kristallisierter

Essigsäure bei

20 Grad C, berechnet

aufgrund der

Trockenmasse)

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 8% (über P tief 2

O tief 5 bei 60 Grad C zur

Gewichtskonstanz vakuumgetrocknet)

Sulfatasche Nicht mehr als 0,5%

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien: Nicht mehr als 100 Kolonien pro

Gesamtkeimzahl: Gramm

E 239 HEXAMETHYLENTETRAMIN

Synonyme Hexamin, Methenamin

Definition

Chemische Bezeichnung 1,3,5,7-Tetraazatricyclo(3.3.1.1

hoch 3,7)-decan,

Hexamethylentetramin

EINECS 202-905-8

Chemische Formel C tief 6 H tief 12 N tief 4

Molekulargewicht 140,19

Gehalt Nicht weniger als 99%, bezogen auf

die Trockensubstanz

Beschreibung Farbloses bzw. weißes, kristallines

Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Formaldehyd und Ammoniak

B. Sublimationspunkt ca.

260 Grad C

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,5% nach

zweistündigem Vakuumtrocknen über

P tief 2 O tief 5 bei 105 Grad C

Sulfatasche Nicht mehr als 0,05%

Sulfate Nicht mehr als 0,005%, ausgedrückt

als SO tief 4

Chloride Nicht mehr als 0,005%, ausgedrückt

als Cl

Ammoniumsalze Nicht nachweisbar

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 242 DIMETHYLDICARBONAT

Synonyme DMDC

Dimethylpyrocarbonat

Definition

Chemische Bezeichnung Dimethyldicarbonat

Pyrokohlensäuredimethylester

EINECS 224-859-8

Chemische Formel C tief 4 H tief 6 O tief 5

Molekulargewicht 134,09

Gehalt Nicht weniger als 99,8%

Beschreibung Farblose Flüssigkeit, zersetzt sich

in wäßriger Lösung. Ätzend für Haut

und Augen und giftig beim Einatmen

bzw. Verzehr

Merkmale

A. Zersetzung Nach Verdünnen positive Prüfung auf

CO tief 2 und Methanol

B. Schmelzpunkt 17 Grad C

Siedepunkt 172 Grad C unter Zersetzung

C. Dichte bei 20 Grad C ca. 1,25 g/cm3

D. Infrarot-Spektrum Maxima bei 1 156 und 1 832 cm

hoch -1

Reinheit

Dimethylcarbonat Nicht mehr als 0,2%

Chlor, insgesamt Nicht mehr als 3 mg/kg

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 249 KALIUMNITRIT

Definition

Chemische Bezeichnung Kaliumnitrit

EINECS 231-832-4

Chemische Formel KNO tief 2

Molekulargewicht 85,11

Gehalt Nicht weniger als 95%, bezogen auf

die Trockensubstanz *4)

Beschreibung Weiße bzw. leicht gelbliche

hygroskopische Granulate

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Nitrit und auf Kalium

B. pH einer 5prozentigen 6,0 bis 9,0

Lösung

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 3% nach vierstündigem

Trocknen über Kieselgel

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 250 NATRIUMNITRIT

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumnitrit

EINECS 231-555-9

Chemische Formel NaNO tief 2

Molekulargewicht 69,00

Gehalt Nicht weniger als 97%, bezogen auf

die Trockensubstanz *4)

Beschreibung Weißes, kristallines Pulver bzw.

gelbliche Klumpen

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Nitrit und auf Natrium

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 0,25% nach

vierstündigem Trocknen über

Kieselgel

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

Blei Nicht mehr als 5 mg/kg

Quecksilber Nicht mehr als 1 mg/kg

Schwermetalle (als Pb) Nicht mehr als 10 mg/kg

E 251 NATRIUMNITRAT

Synonyme Chilesalpeter

Natronsalpeter

Definition

Chemische Bezeichnung Natriumnitrat

EINECS 231-554-3

Chemische Formel NaNO tief 3

Molekulargewicht 85,00

Gehalt Nicht weniger als 99% nach

vierstündigem Trocknen bei

105 Grad C

Beschreibung Weißes, kristallines, leicht

hygroskopisches Pulver

Merkmale

A. Positive Prüfungen auf

Nitrit und auf Natrium

B. pH einer 5prozentigen 5,5 bis 8,3

Lösung

C. Schmelzpunkt:

+-308 Grad C

Reinheit

Trocknungsverlust Nicht mehr als 2% nach vierstündigem

Trocknen bei 105 Grad C

Nitrite Nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt

als NaNO tief 2

Arsen Nicht mehr als 3 mg/kg

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