Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie)
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen
Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 6;
Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 unter Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren:
Alkylierung,
Desalkylierung,
Dehydrierung,
Disproportionierung,
Hydratisierung oder Hydroxylierung,
Hydrodesalkylierung,
Hydrierung,
Isomerisierung,
Oxidation,
Veretherung;
Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten);
Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;
Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);
Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;
Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
– gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes vollzogen werden oder
– das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 10,
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von
Kunstharzen,
Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
Arzneimitteln oder Kosmetika,
Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
Chemiefasern,
Explosivstoffen,
organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
für welche die gemäß Abs. 2 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
Abwasser aus der Herstellung von
Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);
Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);
Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 wieder- oder weiterverwendet werden können;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen
Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 6;
Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
Herstellen von organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 unter Einsatz nachstehend genannter chemischer Verfahren:
Alkylierung,
Desalkylierung,
Dehydrierung,
Disproportionierung,
Hydratisierung oder Hydroxylierung,
Hydrodesalkylierung,
Hydrierung,
Isomerisierung,
Oxidation,
Veretherung;
Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten);
Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;
Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);
Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluß an den Herstellungsprozeß;
Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;
Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
– gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes vollzogen werden oder
– das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 10,
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von
Kunstharzen,
Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
Arzneimitteln oder Kosmetika,
Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
Chemiefasern,
Explosivstoffen,
organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
für welche die gemäß Abs. 2 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
Abwasser aus der Herstellung von
Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);
Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);
Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 2 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerläßlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
Einsatz gereinigter Prozeßwässer in den Kreislaufkühlsystemen,
Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wäßriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer petrochemischen Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
Bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozeßausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
Gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wäßriger Rückstände, die nicht gemäß Z 3 wieder- oder weiterverwendet werden können;
Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
Einsatz von rechnergestützen Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 1. (1) Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 7;
Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;
Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);
Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;
Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(2) Die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
Herstellen von Melamin;
Abpacken von gemäß Z 1 hergestelltem Melamin;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien.
(3) Die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
Herstellen von Wasserstoffperoxid;
Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien.
(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 1 bis 3 zurückzuführen ist
(5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 10,
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV)
Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV)
Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV)
Abwasser aus der Herstellung von
Kunstharzen,
Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
Arzneimitteln oder Kosmetika,
Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
Chemiefasern,
Explosivstoffen,
organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
für welche die gemäß Abs. 1 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
Abwasser aus der Herstellung von
Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
Harnstoff (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);
Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);
Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 3.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 anfallen.
(7) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind die in Anlage E angeführten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Zinn (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), Sulfid leicht freisetzbar (Nr. 20), AOX (Nr. 24), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 25), POX (Nr. 26), Phenolindex (Nr. 27) und BTXE (Nr. 29).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Zinn (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 15), Sulfid leicht freisetzbar (Nr. 20), AOX (Nr. 24), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 25), POX (Nr. 26), Phenolindex (Nr. 27) und BTXE (Nr. 29).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 bis 3.
(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Jahr).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A bis C in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A und D in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
Die Parameter Temperatur und pH-Wert sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,1fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe maximal das 2fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.
(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Z 1 auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Abs. 2 Z 2.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3
tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TN b ), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (N anorg ), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)
monatliche Messung der Parameter Kupfer und EDC
vierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Der Titel, die §§ 1 und 2, § 3, § 4 und § 6 sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:
Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
IE-Richtlinie;
Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);
Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderungen an | ||
| Einleitungen in ein | Einleitungen in eine | ||
| Fließgewässer | öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30°C | 40°C |
| a) | |||
| 2. | Toxizität | ||
| b) | |||
| 2.1 | Algentoxizität GA | 8 | c) |
| 2.2 | Bakterientoxizität GL | 4 | c) |
| 2.3 | Daphnientoxizität GD | 4 | c) |
| 2.4 | Fischtoxizität GF | 2 | c) |
| 3. | Abfiltrierbare | 30 mg/l | 150 mg/l |
| Stoffe | |||
| d) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–10,0 |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch Abfiltrierbare |
| ber. als Al | Stoffe begrenzt | ||
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 7. | Eisen | 3,0 mg/l | durch Abfiltrierbare |
| ber. als Fe | Stoffe begrenzt | ||
| 8. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 9. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 10. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| ber. als Hg | e) | e) | |
| 11. | Zink | ||
| ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l | |
| 12. | Zinn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 13. | Ammonium | 5,0 mg/l | f) |
| ber. als N | |||
| 14. | Chlorid | durch Parameter | – |
| ber. als Cl | Nr. 2 begrenzt | ||
| 15. | Cyanid leicht | 0,1 mg/l | 0,5 mg/l |
| freisetzbar | |||
| ber. als CN | |||
| 16. | Fluorid | 30 mg/l | 30 mg/l |
| ber. als F | |||
| 17. | Gesamter geb. | 40 mg/l | – |
| Stickstoff TNb | |||
| ber. als N | |||
| g) | |||
| 18. | Phosphor – Gesamt | 2,0 mg/l | – |
| ber. als P | |||
| 19. | Sulfat | – | 200 mg/l, im Einzelfall |
| ber. als SO4 | nach Baustoffen und | ||
| Mischungsverhältnissen | |||
| in der öffentlichen | |||
| Kanalisation höhere Werte | |||
| zulässig (ÖNORM B 2503, | |||
| September1992) | |||
| 20. | Sulfid leicht | 0,5 mg/l | 1,0 mg/l |
| freisetzbar | |||
| ber. als S | |||
| 21. | Gesamter org. geb. | 25 mg/l | – |
| Kohlenstoff TOC | h) | ||
| ber. als C | |||
| 22. | Chemischer | 75 mg/l | – |
| Sauerstoffbedarf CSB | i) | ||
| ber. als O2 | |||
| 23. | Biochemischer | 20 mg/l | – |
| Sauerstoffbedarf BSB5 | |||
| ber. als O2 | |||
| 24. | Adsorbierbare org. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| geb. Halogene AOX | j) | j) | |
| ber. als Cl | |||
| 25. | Summe der | 5,0 mg/l | 20 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | k) | ||
| 26. | Ausblasbare org. | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| geb. Halogene POX | |||
| ber. als Cl | |||
| l) | |||
| 27. | Phenolindex | 0,2 mg/l | 20 mg/l |
| ber. als Phenol | |||
| 28. | Summe der anionischen | 2,0 mg/l | keine Beeinträchtigungen |
| und nichtionischen | des Betriebes der | ||
| Tenside | öffentlichen Kanalisations- | ||
| oder | |||
| Abwasserreinigungsanlage | |||
| 29. | Summe der flüchtigen | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| aromat. Kohlenwasserstoffe | m) | ||
| Benzol, Toluol, Xylole und | |||
| Ethylbenzol | |||
| BTXE | |||
Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).
Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
| 1. | Ethylbenzol, Cumol | 1,0 mg/l | |
|---|---|---|---|
| 20 g/t | |||
| 2. | Acetaldehyd, Vinylacetat | 1,0 mg/l | |
| 30 g/t | |||
| 3. | Vinylchlorid | 1,0 mg/l | |
| (VC) | 2,0 g/t | ||
| 4. | Trichlorphenol | 1,0 mg/l | |
| (TCP, alle Isomere) | 20 g/t | ||
| 5. | Trichlorbenzol | 0,2 mg/l | |
| (TCB, alle Isomere) | 2,0 g/t | ||
| 6. | Tetrachlormethan | 1,5 mg/l | |
| 3,0 g/t | |||
| 7. | Hexachlorbutadien | 1,5 mg/l | |
| (HCBD) | 2,0 g/t | ||
| 8. | 1,2-Dichlorethan | 1,0 mg/l | |
| (EDC) | 2,0 g/t | ||
| 9. | Trichlorethen | 1,0 mg/l | |
| (TRI) | 3,0 g/t | ||
| 10. | Tetrachlorethen | 1,0 mg/l | |
| (PER) | 3,0 g/t | ||
| 11. | Halogenorganische Lösemittel | 1,0 mg/l | |
| ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol | 10 g/t | ||
| und jene gemäß Z 6 bis 10 | |||
| Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das (die) jeweilige(n) halogenorganische(n) Lösemittel. | |||
| Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten. | |||
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird,daß das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l einzuhalten.
Fußnote k) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderungen an | ||
| Einleitungen in ein | Einleitungen in eine | ||
| Fließgewässer | öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 30°C | 40°C |
| a) | |||
| 2. | Toxizität | ||
| b) | |||
| 2.1 | Algentoxizität GA | 8 | c) |
| 2.2 | Bakterientoxizität GL | 4 | c) |
| 2.3 | Daphnientoxizität GD | 4 | c) |
| 2.4 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | c) |
| 3. | Abfiltrierbare | 30 mg/l | 150 mg/l |
| Stoffe | |||
| d) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–10,0 |
| 5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch Abfiltrierbare |
| ber. als Al | Stoffe begrenzt | ||
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 7. | Eisen | 3,0 mg/l | durch Abfiltrierbare |
| ber. als Fe | Stoffe begrenzt | ||
| 8. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 9. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 10. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| ber. als Hg | e) | e) | |
| 11. | Zink | ||
| ber. als Zn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l | |
| 12. | Zinn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Sn | |||
| 13. | Ammonium | 5,0 mg/l | f) |
| ber. als N | |||
| 14. | Chlorid | durch Parameter | – |
| ber. als Cl | Nr. 2 begrenzt | ||
| 15. | Cyanid leicht | 0,1 mg/l | 0,5 mg/l |
| freisetzbar | |||
| ber. als CN | |||
| 16. | Fluorid | 30 mg/l | 30 mg/l |
| ber. als F | |||
| 17. | Gesamter geb. | 40 mg/l | – |
| Stickstoff TNb | |||
| ber. als N | |||
| g) | |||
| 18. | Phosphor – Gesamt | 2,0 mg/l | – |
| ber. als P | |||
| 19. | Sulfat | – | 200 mg/l, h) |
| ber. als SO4 | |||
| 20. | Sulfid leicht | 0,5 mg/l | 1,0 mg/l |
| freisetzbar | |||
| ber. als S | |||
| 21. | Gesamter org. geb. | 25 mg/l | – |
| Kohlenstoff TOC | h) | ||
| ber. als C | |||
| 22. | Chemischer | 75 mg/l | – |
| Sauerstoffbedarf CSB | i) | ||
| ber. als O2 | |||
| 23. | Biochemischer | 20 mg/l | – |
| Sauerstoffbedarf BSB5 | |||
| ber. als O2 | |||
| 24. | Adsorbierbare org. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| geb. Halogene AOX | j) | j) | |
| ber. als Cl | |||
| 25. | 5,0 mg/l | 20 mg/l | |
| Kohlenwasserstoff-Index | k) | ||
| 26. | Ausblasbare org. | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| geb. Halogene POX | |||
| ber. als Cl | |||
| l) | |||
| 27. | Phenolindex | 0,2 mg/l | 20 mg/l |
| ber. als Phenol | |||
| 28. | Summe der anionischen | 2,0 mg/l | keine Beeinträchtigungen |
| und nichtionischen | des Betriebes der | ||
| Tenside | öffentlichen Kanalisations- | ||
| oder | |||
| Abwasserreinigungsanlage | |||
| 29. | Summe der flüchtigen | 0,1 mg/l | 1,0 mg/l |
| aromat. Kohlenwasserstoffe | m) | ||
| Benzol, Toluol, Xylole und | |||
| Ethylbenzol | |||
| BTXE | |||
Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
| 1. | Ethylbenzol, Cumol | 1,0 mg/l | |
|---|---|---|---|
| 20 g/t | |||
| 2. | Acetaldehyd, Vinylacetat | 1,0 mg/l | |
| 30 g/t | |||
| 3. | Vinylchlorid | 1,0 mg/l | |
| (VC) | 2,0 g/t | ||
| 4. | Trichlorphenol | 1,0 mg/l | |
| (TCP, alle Isomere) | 20 g/t | ||
| 5. | Trichlorbenzol | 0,2 mg/l | |
| (TCB, alle Isomere) | 2,0 g/t | ||
| 6. | Tetrachlormethan | 1,5 mg/l | |
| 3,0 g/t | |||
| 7. | Hexachlorbutadien | 1,5 mg/l | |
| (HCBD) | 2,0 g/t | ||
| 8. | 1,2-Dichlorethan | 1,0 mg/l | |
| (EDC) | 2,0 g/t | ||
| 9. | Trichlorethen | 1,0 mg/l | |
| (TRI) | 3,0 g/t | ||
| 10. | Tetrachlorethen | 1,0 mg/l | |
| (PER) | 3,0 g/t | ||
| 11. | Halogenorganische Lösemittel | 1,0 mg/l | |
| ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol | 10 g/t | ||
| und jene gemäß Z 6 bis 10 | |||
| Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das (die) jeweilige(n) halogenorganische(n) Lösemittel. | |||
| Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten. | |||
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird,daß das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/l einzuhalten.
Fußnote l kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l.
Abkürzung
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
Tabelle A.1
Tageswerte
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
|---|---|---|
| Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30°C | 40°C a), b) |
| Toxizität c) | ||
| Algentoxizität GA | 8 | d) |
| Bakterientoxizität GL | 4 | d) |
| Daphnientoxizität GD | 4 | d) |
| Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | d) |
| Abfiltrierbare Stoffe e) | 30 mg/L | 150 mg/L |
| pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–10,0 f) |
| Anorganische Parameter | ||
| Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Eisen ber. als Fe | 3,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L g) | 0,01 mg/L g) |
| Vanadium ber. als V | 1,0 mg/L h) | 1,0 mg/L h) |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Ammonium ber. als N | 5,0 mg/L | i) |
| Chlorid ber. als Cl | durch Parameter Toxizität begrenzt | – |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
| Fluorid ber. als F | 30 mg/L | 30 mg/L |
| Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
| Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) ber. als N j) | 40 mg/L | – |
| Sulfat ber. als SO4 | – | 200 mg/L k) |
| Sulfid – leicht freisetzbar ber. als S | 0,5 mg/L | 1,0 mg/L |
| Organische Parameter | ||
| Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C | 25 mg/L l) | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 75 mg/L m) | – |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 | 20 mg/L | – |
| Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl | 0,5 mg/L n) | 0,5 mg/L n) |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 20 mg/L o) |
| Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) ber. als Cl p) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,2 mg/L | 20 mg/L |
| Summe der anionischen und nichtionischen Tenside | 2,0 mg/L | keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage |
| Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L q) |
Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
Bei Einleitung von Abwasser in ein nicht öffentliches Kanalisationssystem zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) ist eine höhere Temperatur für einzelne Abwasserteilströme zulässig, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Sofern es die verwendeten Werkstoffe eines nicht öffentlichen Kanalisationssystems zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) zulassen, kann von dem angegebenen pH-Wertebereich abgewichen werden, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 1, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 1, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
Bei Vanadiumemissionen aus dem Einsatz als Katalysator ist eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
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