Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapiegesetz)(NR: GP XX RV 1759 AB 1980 S. 174. BR: AB 5981 S. 656.) (CELEX-Nr. 389L0048)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-07-23
Letzte Aktualisierung 2018-08-15
Status Aufgehoben · 2008-07-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten ..... § 1

Diplome ....................................... §§ 2 und 3

Prüfung der Gleichwertigkeit .................. § 4

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit ..... § 5

Gesundheitliche Eignung und ................... § 6

Vertrauenswürdigkeit

Beglaubigte Übersetzungen ..................... § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ... § 8

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR .... § 9

Strafbestimmung ............................... § 10

Schluß- und Vollzugsbestimmungen .............. §§ 11, 12, 13 und 14

Präambel/Promulgationsklausel

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland § 2
EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten § 3
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit § 6
Beglaubigte Übersetzungen § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Anm.: Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen) § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9
Strafbestimmung § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen §§ 11, 12, 13 und 14 (Anm.: §§ 11 bis 15)
(Anm.: Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1

Präambel/Promulgationsklausel

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland § 2
EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner § 3
EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang § 3a
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Anm.: Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse) § 6
Beglaubigte Übersetzungen § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Anm.: Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen) § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9
Strafbestimmung § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen §§ 11, 12, 13 und 14 (Anm.: und 15)

Präambel/Promulgationsklausel

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie § 1
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland § 2
EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner § 3
EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang § 3a
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Anm.: Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse) § 6
Beglaubigte Übersetzungen § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Anm.: Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen) § 8
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9
Strafbestimmung § 10
Schluß- und Vollzugsbestimmungen §§ 11, 12, (Anm.: 12a), 13 und 14 (Anm.: und 15)

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn

1.

sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vollendung des 28. Lebensjahres,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

5.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit

6.

in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn

1.

sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vollendung des 28. Lebensjahrs,

4.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

5.

die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und

6.

in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

1.

über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

2.

als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1. (1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1.

die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

2.

aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3.

aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1.

die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und

2.

aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3.

aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich sind,

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

1.

in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1.

die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und

2.

aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und

3.

die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hatte.

§ 3. (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1.

die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und

2.

aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3.

die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)

§ 3. (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,

1.

die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und

2.

aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3.

die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.

(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1.

(3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden.

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

1.

die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

2.

der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und

6.

den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

(5) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

1.

die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

2.

der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

5.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und

6.

den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

(5) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

1.

die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

2.

der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

(3) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,

1.

wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,

2.

wenn der Beruf des Psychotherapeuten in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

(4) Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

5.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie

7.

den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

(5) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(6) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

(8) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(9) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

1.

die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

2.

der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,

1.

wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,

2.

wenn der Beruf des Psychotherapeuten in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(4) Der Antragsteller hat

1.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.

den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

3.

eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,

4.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

5.

einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

6.

einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie

7.

den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.

(5) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(6) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

(8) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(9) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Psychotherapeut nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Psychotherapeut in Österreich zu erlangen;

2.

die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Psychotherapeut erfassten Tätigkeiten trennen;

3.

dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) §§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

1.

ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,

2.

sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

1.

ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,

2.

sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

1.

ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

2.

hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und

3.

ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Z 1 zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

1.

neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

2.

bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

1.

ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder,

2.

sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufsanerkennung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß § 3 Abs. 5 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

1.

ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

2.

hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und

3.

ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Z 1 zu bewerten.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

1.

neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

2.

bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Berufsanerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit anzuschließen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen:

1.

das Vorliegen der Eigenberechtigung,

2.

die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie

3.

bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

4.

der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes einzutragen.

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen:

1.

das Vorliegen der Eigenberechtigung,

2.

die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie

3.

bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

4.

der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes einzutragen.

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen:

1.

das Vorliegen der Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie

3.

bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

4.

der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes einzutragen.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:

1.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

2.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

1.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

2.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

§ 6. (1) Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

1.

Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

2.

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

2.

deutschsprachiges Hochschulstudium,

3.

erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

4.

deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss

Beglaubigte Übersetzungen

§ 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(7) Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 13 des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

1.

den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(7) Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 13 des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

1.

den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

1.

Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

3.

Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,

4.

Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache,

5.

Nachweis einer § 16b Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(6a) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(7) Dienstleistungserbringer

1.

unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und

2.

haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 13 des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

1.

den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und

2.

den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 6a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner 2002 wird der Betrag von 50 000 S ersetzt durch den Betrag von 3 634 Euro.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 € zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €

zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 €

zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 12a. (1) Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(3) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, die Richtlinie 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S 1 sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006,

3.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,

4.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,

3.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,

4.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,

5.

die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,

6.

die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,

2.

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

3.

die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44,

4.

die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28,

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