Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-12
Letzte Aktualisierung 2023-08-15
Status Aufgehoben · 2023-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

2.

Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (§ 1 Abs. 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.

3.

Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (§ 2 Z 3 DepV, BGBl. Nr. 164/1996).

4.

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend § 2 Z 26 DepV, BGBl. Nr. 64/1996. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.

5.

Kontaktwasser: Niederschlagswasser, welches bei der Lagerung im Rahmen der Abfallbehandlung oder bei der Abfallbehandlung selbst mit dem zu behandelnden Abfall in Berührung kommt. Kontaktwasser wird dem Abwasser aus der Abfallbehandlung zugerechnet.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Behandeln von

a)

festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,

b)

Materialien aus der Altlastensanierung

unter Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren;

2.

Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;

3.

Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;

4.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.

(5) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Behandeln von

a)

festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,

b)

Materialien aus der Altlastensanierung

unter Einsatz von biologischen Verfahren;

2.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.

(6) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

3.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),

6.

Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung,

7.

Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),

8.

Abwasser aus der physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozeß Prozeßabwasser anfällt,

9.

Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten,

10.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 und 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Lagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen;

b)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen;

c)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen;

d)

gesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig);

e)

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;

f)

Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;

h)

Einsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

2.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5

a)

Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend

Z 1 lit. a;

b)

Kreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist;

c)

Einsatz von Speicherbecken entsprechend Z 1 lit. f und h;

d)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung);

e)

Einsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;

f)

Rückstandsentsorgung entsprechend Z 1 lit. i.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

2.

Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (§ 1 Abs. 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.

3.

Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (§ 2 Z 3 DepV, BGBl. Nr. 164/1996).

4.

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend § 2 Z 26 DepV, BGBl. Nr. 64/1996. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.

5.

Kontaktwasser: Niederschlagswasser, welches bei der Lagerung im Rahmen der Abfallbehandlung oder bei der Abfallbehandlung selbst mit dem zu behandelnden Abfall in Berührung kommt. Kontaktwasser wird dem Abwasser aus der Abfallbehandlung zugerechnet.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Behandeln von

a)

festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,

b)

Materialien aus der Altlastensanierung

unter Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren;

2.

Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;

3.

Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;

4.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.

(5) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Behandeln von

a)

festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,

b)

Materialien aus der Altlastensanierung

unter Einsatz von biologischen Verfahren;

2.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle.

(6) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

3.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),

6.

Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung,

7.

Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),

8.

Abwasser aus der physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozeß Prozeßabwasser anfällt,

9.

Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten,

10.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 2 und 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A und B zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Lagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen;

b)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen;

c)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen;

d)

gesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig);

e)

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können;

f)

Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren;

h)

Einsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

2.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5

a)

Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend

Z 1 lit. a;

b)

Kreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist;

c)

Einsatz von Speicherbecken entsprechend Z 1 lit. f und h;

d)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung);

e)

Einsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter;

f)

Rückstandsentsorgung entsprechend Z 1 lit. i.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 1. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Abfall: Abfall gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021.

2.

Abfallbehandlung (Behandlung von Abfall): Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002.

3.

Verfestigen von Abfall: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes.

4.

Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen.

5.

Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch eine Kombination aus mechanischer Behandlung und biologischer Behandlung wie aerober oder anaerober Behandlung.

6.

Physikalisch-chemische Behandlung von Abfällen: Behandlung unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder einer Kombination dieser Verfahren.

7.

Biologisch abbaubare flüssige Abfälle: Abfall biologischer Herkunft mit hohem Wassergehalt wie zB Fettabscheiderinhalte, organische Schlämme und Küchenabfälle.

8.

Wasserbasierter flüssiger Abfall: Aus wässrigen Flüssigkeiten, Säuren, Laugen oder pumpbaren Schlämmen bestehender Abfall (wie z. B. Emulsionen, Säureabfälle, wässrige Meeresabfälle), bei dem es sich nicht um biologisch abbaubaren flüssigen Abfall handelt.

9.

Pastöser Abfall: Nicht fließfähiger Schlamm.

10.

Erneute Raffination: Behandlung von Altöl zur Gewinnung von Basisöl.

11.

Schlacken und Rostaschen: Feste Rückstände, die nach der Verbrennung von Abfällen aus dem Feuerraum ausgetragen werden.

12.

IE-Richtlinien-Anlagen: Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959.

13.

PCDD/F: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.

14.

PFOA: Perfluoroctansäure.

15.

PFOS: Perfluoroctansulfonsäure.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

1.

physikalisch-chemische Behandlung von

a)

festen, flüssigen oder pastösen Abfällen, ausgenommen wasserbasierte flüssige Abfälle und ausgenommen die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder oder

b)

Materialien aus der Altlastensanierung;

2.

Verfestigen von Abfällen oder von Materialien aus der Altlastensanierung;

3.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 oder 2;

4.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 bis 3 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;

5.

Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 oder 2 in Berührung kommt.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

1.

biologische oder mechanisch-biologische Behandlung von

a)

festen, flüssigen oder pastösen Abfällen,

b)

Materialien aus der Altlastensanierung;

2.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;

4.

Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

1.

physikalisch-chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall;

2.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;

4.

Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(5) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten vorzuschreiben:

1.

mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Schredder;

2.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;

3.

Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der zu behandelnden Abfälle;

4.

Kontaktwasser, welches mit dem zu behandelnden Abfall gemäß Z 1 in Berührung kommt.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);

2.

Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas der Abfallverbrennung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);

3.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie aus der Behandlung von bei der Wasseraufbereitung anfallenden festen oder flüssigen Rückständen (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

5.

Abwasser aus der Aufarbeitung verbrauchter fotografischer Bäder (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);

6.

Sickerwasser aus Abfalldeponien (§ 4 Abs. 2 Z 12.1 AAEV) oder flüssigen Rückständen aus deren Behandlung;

7.

Abwasser aus der Behandlung von Abfällen aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV);

8.

Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, wenn diese im Rahmen eines Produktionsprozesses durchgeführt wird, in welchem der behandelte Abfall zur Gänze oder überwiegend sowie zeitlich und räumlich unmittelbar anschließend an die Behandlung als Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoff verwertet wird und bei diesem Produktionsprozess Prozessabwasser anfällt;

9.

Niederschlagswasser, Grundwasser oder Sickerwasser aus der In-situ-Sanierung von Altlasten;

10.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2 bis 5;

11.

Abwasser aus der Tierkörperverwertung (§ 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV);

12.

Abwasser aus der Herstellung und Verwertung von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 8.5 AAEV);

13.

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram-, Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV);

14.

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV), sowie

15.

Abwasser aus der Behandlung von Abfällen, die die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden (§ 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002)

(7) Werden Abwässer gemäß Abs. 2 bis 5 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis D zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(8) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

1.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 bis 5:

a)

Überwachung des jährlichen Wasserverbrauchs und des jährlichen Abwasseraufkommens,

b)

Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles und Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, Minderung der Emissionen in Böden und Gewässer durch die Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken: Wassermanagement, Wasserrückführung, Versiegelung der Oberfläche, Techniken zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen von Überfüllungen und Versagen von Tanks und Behältern, Überdachung der Bereiche für Abfalllagerung und Abfallbehandlung, Getrennthaltung von Wasserströmen, angemessenes Entwässerungssystem, Ortung und Reparatur von Leckagen durch entsprechende Gestaltungs- und Wartungsvorschriften, Pufferspeicher mit ausreichender Kapazität.

2.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 und 4:

a)

Lagerung der Abfälle auf überdachten Flächen und Behandlung der Abfälle in geschlossenen Gebäuden; sofern die Errichtung überdachter Flächen oder geschlossener Gebäude auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nicht vollständig möglich ist, getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,

b)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die Abwasserinhaltsstoffe in möglichst geringer Menge und mit möglichst niedrigem Gefährdungspotential entstehen lassen (zB Einsatz von elektrolytischen Verfahren oder von Persauerstoffverbindungen anstelle von Chlor bei der Oxidation von Cyaniden, Nitriten, Sulfiden uä.); Ausnützung des chemischen Potentials der zu behandelnden Abfälle zwecks Minimierung der bei der Abfallbehandlung einzusetzenden Wasser-, Chemikalien- und Energiemengen,

c)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen (zB Einsatz von Membranverfahren oder Eindampftechniken anstelle von chemischen Verfahren bei der Emulsionsspaltung); soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

d)

gesonderte Erfassung der Abfälle sowie der bei ihrer Behandlung anfallenden Abwässer nach den Eigenschaften und dem Gefährdungspotential (zB sauer, basisch, chromathaltig oder -frei, nitrithaltig oder -frei, cyanidhaltig oder -frei, komplexbildner-, organohalogenhaltig),

e)

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die möglichst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, die zu keiner Bildung von gefährlichen Reaktionsprodukten bei der Abfallbehandlung führen und die durch die Abwasserreinigungsverfahren weitestgehend eliminiert werden können,

f)

Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,

g)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/ Flockung, Filtration, Membranverfahren, Eindampftechniken, Oxidation/Reduktion usw.) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; bei Abwasser mit überwiegend organischen Inhaltsstoffen Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren,

h)

Einsatz von Speicherbecken für gereinigtes Abwasser, aus denen nach durchgeführter Überwachung das Abwasser abgeleitet wird,

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;

3.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3:

a)

Erfassung und Reinigung von Niederschlagswasser entsprechend Z 2 lit. a,

b)

Kreislaufführung des Abwassers aus der biologischen Abfallbehandlung, soweit dies auf Grund des eingesetzten Behandlungsverfahrens möglich ist,

c)

Einsatz von Speicherbecken entsprechend Z 2 lit. f und h,

d)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren beim Indirekteinleiter (zB Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung),

e)

Einsatz physikalisch-chemischer (lit. d) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, des Ammoniums und der Phosphorverbindungen sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung des Schmutzfrachtanfalles mit Entfernung der Stickstoffverbindungen beim Direkteinleiter,

f)

Rückstandsentsorgung entsprechend Z 2 lit. i;

4.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5:

a)

Einsatz von Abfallbehandlungsverfahren, die möglichst geringe Abwassermengen entstehen lassen; soweit auf Grund der zu behandelnden Abfälle und der eingesetzten Behandlungsverfahren möglich Wieder- oder Weiterverwendung von Abwasser, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

b)

getrennte Erfassung und Behandlung des Niederschlagswassers von Flächen, auf denen die Lagerung und Behandlung durchgeführt wird, von den Niederschlagswässern unbelasteter Flächen,

c)

Einsatz von Speicherbecken für ungereinigtes Abwasser zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,

d)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Abfallbehandlung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung als Abfall;

5.

zusätzlich bei IE-Richtlinien-Anlagen:

a)

Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und-verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 der AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Abfallbehandlungssprozess gemäß Anlage E Tabelle 1 geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen und regelmäßig zu überprüfen.

b)

Bei allen Abfallbehandlungen in IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung ist eine zweimal jährliche Messung von PFOS und PFOA im Abwasser vor Ableitung gemäß Anlage E durchzuführen. Bei der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen ist eine zweimal jährliche Messung von PCDD/F im Abwasser vor Ableitung gemäß Anhang E durchzuführen.

Es können andere als die in Z 1 bis 5 genannten Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber (Nr. 17), Zink (Nr. 18), Zinn (Nr. 19), Gesamtchlor (Nr. 20), Ammonium (Nr. 21), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 23), Nitrit (Nr. 26), Sulfid (Nr. 29), AOX (Nr. 34), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 36), POX (Nr. 37), Phenolindex (Nr. 38) und BTXE (Nr. 40).

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10), Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber (Nr. 17), Zink (Nr. 18), Zinn (Nr. 19), Gesamtchlor (Nr. 20), Ammonium (Nr. 21), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 23), Nitrit (Nr. 26), Sulfid (Nr. 29), AOX (Nr. 34), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 36), POX (Nr. 37), Phenolindex (Nr. 38) und BTXE (Nr. 40).

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 2. Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Chlor – Gesamtchlor, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Nr. 25 der Anlage B (Ges. geb. Stickstoff) gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Nr. 25 der Anlage B (Ges. geb. Stickstoff) gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3, 5 bis 24 oder 26 bis 40 der Anlagen A oder B ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 4. (1) Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D jeweils als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und alle übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

5.

Beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff gilt die als Abbauleistung vorgegebene Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage B. Bei IE-Richtlinien-Anlagen gilt für den Parameter Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 1.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Sofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert ermittelt wird, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, jedoch nicht größer ist als deren 1,5faches, die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 und 3. Bei Anlagen, welche nicht IE-Richtlinien-Anlagen sind, gilt bezüglich des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff Abs. 2 Z 5.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV sind die Häufigkeiten der Überwachung der maßgeblichen Parameter mindestens im Ausmaß der Anlage E Tabelle 2 für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 und entsprechend den Kategorien 5.1, 5.2 hinsichtlich der Behandlung von Rostaschen und Schlacken, 5.3, 5.5 und 6.11 nach RL 2010/75/EU Anhang I einzuhalten.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 6 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2023 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 gilt Folgendes:

1.

Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, für die Abfallbehandlung, ABl. L 208 vom 17.8.2018, S 38, und hinsichtlich der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019 S 55, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2.

Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:

a)

Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;

b)

Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1.

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung);

2.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung, ABl. Nr. L 208 vom 17. August 2018, S 38;

3.

in Bezug auf die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 3. Dezember 2019 S 55.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in ein Einleitungen in eine
Fließgewässer öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30°C 35°C
2. Toxizität
a)
2.1 Algentoxizität GA 8 b)
2.2 Bakterientoxizität GL 4 b)
2.3 Daphnientoxizität GD 4 b)
2.4 Fischtoxizität GF 2 b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe
c)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0

A 2 Anorganische Parameter

5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare
ber. als Al Stoffe begrenzt
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
11. Chrom – VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
13. Eisen 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare
ber. als Fe Stoffe begrenzt
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Nickel 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Ni
16. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
17. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Ag
18. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
19. Zinn 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Sn
20. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l
ber. als Cl2
d)
21. Ammonium 10 mg/l f)
ber. als N e)
22. Chlorid durch Parameter –
ber. als Cl Nr. 2 begrenzt
23. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
24. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
26. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
27. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
28. Sulfat – g)
ber. als SO4
29. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
30. Sulfit 1,0 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3

A 3 Organische Parameter

31. Gesamter org. geb. 40 mg/l h)
Kohlenstoff TOC
ber. als C
32. Chemischer 120 mg/l i)
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
33. Biochemischer 20 mg/l –
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
34. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 1,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
35. Schwerflüchtige 20 mg/l 150 mg/l
lipophile Stoffe
36. Summe der 10 mg/l 20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
37. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
38. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
39. Summe der anionischen 1,0 mg/l keine Beeinträchtigung
und nichtionischen des Betriebes der
Tenside öffentlichen Kanalisations-
oder
Abwasserreinigungsanlage
40. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.

e)

Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.

f)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).

g)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, September 1992).

h)

Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, daß sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/l.

i)

Fußnote h) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, daß der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/l.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in ein Einleitungen in eine
Fließgewässer öffentliche Kanalisation
1. Temperatur 30°C 35°C
2. Toxizität
a)
2.1 Algentoxizität GA 8 b)
2.2 Bakterientoxizität GL 4 b)
2.3 Daphnientoxizität GD 4 b)
2.4 Fischeitoxizität GF,Ei 2 b)
3. Abfiltrierbare 30 mg/l 150 mg/l
Stoffe
c)
4. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0

A 2 Anorganische Parameter

5. Aluminium 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare
ber. als Al Stoffe begrenzt
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Barium 5,0 mg/l 5,0 mg/l
ber. als Ba
8. Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Pb
9. Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cd
10. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
11. Chrom – VI 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Cr
12. Cobalt 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Co
13. Eisen 2,0 mg/l durch Abfiltrierbare
ber. als Fe Stoffe begrenzt
14. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
15. Nickel 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Ni
16. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
17. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Ag
18. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
19. Zinn 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Sn
20. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l
ber. als Cl2
d)
21. Ammonium 10 mg/l f)
ber. als N e)
22. Chlorid durch Parameter –
ber. als Cl Nr. 2 begrenzt
23. Cyanid, leicht 0,1 mg/l 0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
24. Fluorid 10 mg/l 20 mg/l
ber. als F
26. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
27. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
28. Sulfat – g)
ber. als SO4
29. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
30. Sulfit 1,0 mg/l 50 mg/l
ber. als SO3

A 3 Organische Parameter

31. Gesamter org. geb. 40 mg/l h)
Kohlenstoff TOC
ber. als C
32. Chemischer 120 mg/l i)
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
33. Biochemischer 20 mg/l –
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
34. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 1,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
35. Schwerflüchtige 20 mg/l 150 mg/l
lipophile Stoffe
36. Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/l 20 mg/l
37. Ausblasbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
38. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
39. Summe der anionischen 1,0 mg/l keine Beeinträchtigung
und nichtionischen des Betriebes der
Tenside öffentlichen Kanalisations-
oder
Abwasserreinigungsanlage
40. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.

e)

Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.

f)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

g)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

h)

Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, daß sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/l.

i)

Fußnote h) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, daß der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/l.

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Anlage A

Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30°C 35°C
Toxizität a)
Algentoxizität GA 8 b)
Bakterientoxizität GL 4 b)
Daphnientoxizität GD 4 b)
Fischeitoxizität GF,Ei 2 b)
Abfiltrierbare Stoffe c) 30 mg/L 150 mg/L
pH-Wert 6,5–8,5 6,5–10,0
Anorganische Parameter
Aluminium ber. als Al 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Arsen ber. als As 0,1 mg/L d) 0,1 mg/L d)
Barium ber. als Ba 5,0 mg/L 5,0 mg/L
Blei ber. als Pb 0,5 mg/L e) f) 0,5 mg/L e) f)
Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/L g) 0,1 mg/L g)
Chrom – Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L h) 0,5 mg/L h)
Chrom(VI) ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Eisen ber. als Fe 2,0 mg/L durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Nickel ber. als Ni 1,0 mg/L i) 1,0 mg/L i)
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L j) 0,01 mg/L j)
Silber ber. als Ag 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Zink ber. als Zn 2,0 mg/L k) 2,0 mg/L k)
Zinn ber. als Sn 2,0 mg/L 2,0 mg/L
Chlor – Gesamtchlor ber. als Cl2 l) 0,4 mg/L 0,4 mg/L
Ammonium ber. als N 10 mg/L m) n)
Chlorid ber. als Cl durch Toxizität begrenzt –
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F 10 mg/L 20 mg/L
Nitrit ber. als N 1,0 mg/L 10 mg/L
Phosphor – Gesamt ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 o) p)
Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L
Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 50 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C 40 mg/L q)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 120 mg/L r)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 20 mg/L –
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl 0,5 mg/L 1,5 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/L 150 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index 10 mg/L 10 mg/L
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/L 10 mg/L
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside 1,0 mg/L keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) 0,1 mg/L 0,1 mg/L
a)

Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.

e)

Für IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.

f)

Für die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,06 mg/L.

g)

Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.

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