Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV)(CELEX-Nr.: 377L0452)
Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
Abkürzung
GuK-AV
Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung
§ 49. (1) Ist ein Schüler
durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Schüler zu einer Prüfung im Rahmen der Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Diplomprüfungskommission nach Anhörung des Schülers.
Abkürzung
GuK-AV
Wiederholen der Diplomprüfung
§ 50. (1) Wenn
eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
die praktische Diplomprüfung oder
eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung
und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 30 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Diplomprüfungskommission abgelegt werden.
(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung oder eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die praktische Diplomprüfung darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der mündlichen Diplomprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
(4) Werden die schriftliche Fachbereichsarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Schüler eine angemessene Frist, mindestens jedoch vier und höchstens acht Wochen, zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Fachbereichsarbeit einzuräumen. Der Termin für die Vorlage der Fachbereichsarbeit ist durch die Diplomprüfungskommission festzulegen. Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Fachbereichsarbeit hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
(5) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zu führen. Der Termin ist von der Diplomprüfungskommission festzusetzen.
(6) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
Abkürzung
GuK-AV
Wiederholen des dritten Ausbildungsjahres
§ 51. (1) Wenn
mehr als zwei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung,
mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die praktische Diplomprüfung,
mehr als eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung, die praktische Diplomprüfung und die schriftliche Fachbereichsarbeit,
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4,
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 30 Abs. 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten,
die gemäß § 50 Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte schriftliche Fachbereichsarbeit und das gemäß § 50 Abs. 5 durchgeführte weitere Prüfungsgespräch,
die Wiederholungsprüfung der praktischen Diplomprüfung oder
eine oder beide der zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß § 50 Abs. 1
mit der Note „nicht genügend“ oder mit „nicht bestanden“ beurteilt werden, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Legt ein Schüler die gemäß § 50 Abs. 4 zu überarbeitende oder neu vorzulegende schriftliche Fachbereichsarbeit nicht innerhalb der festgelegten Frist vor, sind das dritte Ausbildungsjahr einschließlich der Praktika und Einzelprüfungen sowie die gesamte Diplomprüfung zu wiederholen.
Diplom
§ 52. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 (Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar) auszustellen.
(2) Das Diplom hat
die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,
die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
die Berufsbezeichnung
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Abkürzung
GuK-AV
Diplom
§ 52. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 19 und
der Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege ist ein Diplom gemäß der Anlage 20
auszustellen.
(2) Das Diplom hat
die Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung gemäß § 47,
die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
die Berufsbezeichnung
zu enthalten.
(3) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist dem Absolventen der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor spätestens zwei Wochen nach Abschluß der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
Abkürzung
GuK-AV
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
§ 53. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 58 die Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 18 Abs. 5.
Abkürzung
GuK-AV
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 54. (1) Die verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer umfaßt insgesamt mindestens 2 920 Stunden. Sie beinhaltet die in den Anlagen 4, 5 oder 6 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten oder dritten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
(3) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in den Anlagen 4, 5 und 6 mit *** gekennzeichneten Unterrichtsfächer ist keine Einzelprüfung abzulegen. Die angeführten Stundenzahlen sind Bestandteil der Ausbildung und sind dem Schüler zum Selbststudium zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der jeweiligen speziellen Grundausbildung durch Selbststudium zu erwerben.
(Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben)
(7) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu vier Jahre verlängern.
Abkürzung
GuK-AV
Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 55. (1) Sanitätsunteroffiziere haben 1 380 Stunden Mindestpraktika als Voraussetzung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 GuKG nachzuweisen.
(2) Die verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt das gesamte dritte Ausbildungsjahr der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beinhaltet die in der Anlage 1 für das dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß. Im Rahmen der Praktika sind die in der bisherigen Ausbildung fehlenden Fachbereiche abzudecken.
Abkürzung
GuK-AV
Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 56. (1) Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1 360 Stunden. Sie beinhaltet die in
der Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder
der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger
angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2) Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3.
(4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei Jahre verlängern.
Abkürzung
GuK-AV
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 57. (1) Die verkürzte Ausbildung für Hebammen umfaßt insgesamt mindestens 3 040 Stunden. Sie beinhaltet die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche in dem für die entsprechende Ausbildung für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Die in den Anlagen 9 oder 10 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in den Anlagen 9 und 10 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu überprüfen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder der speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege durch Selbststudium zu erwerben.
Abkürzung
GuK-AV
Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 58. (1) Die verkürzte Ausbildung für Mediziner umfaßt insgesamt mindestens 2 300 Stunden. Sie beinhaltet die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2) Die in der Anlage 11 für das zweite und dritte Ausbildungsjahr in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.
(3) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit * gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des zweiten Ausbildungsjahres auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
(4) Im Rahmen der in der Anlage 11 mit ** gekennzeichneten Einzelprüfungen des zweiten Ausbildungsjahres sind die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu überprüfen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 hat der Schüler die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch Selbststudium zu erwerben.
Abkürzung
GuK-AV
Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 59. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.
Abkürzung
GuK-AV
Ergänzungsausbildung
§ 60. (1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer
mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.
(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
Abkürzung
GuK-AV
Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 61. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 60 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ oder
ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4) Nostrifikanten können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
Abkürzung
GuK-AV
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 62. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.
Abkürzung
GuK-AV
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
§ 63. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelten die §§ 11, 13, 14, 19 Abs. 1 und 3 bis 6, 25, 26, 27, 31, 43 Abs. 6 und 7, 44, 48 und 49.
Abkürzung
GuK-AV
Anpassungslehrgang
§ 64. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren,
die über die entsprechenden fachlichen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, die die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleisten, und
in der eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft sichergestellt ist.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
Abkürzung
GuK-AV
Eignungsprüfung
§ 65. (1) Die Eignungsprüfung ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist in Form einer
mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder
schriftlichen Prüfung
abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.
(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern zugrunde zu legen.
Abkürzung
GuK-AV
Wiederholen
§ 66. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission abzulegen. § 65 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5) Zulassungswerber können im Fall des Abs. 3 zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie der Diplomprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege entscheidet die Aufnahmekommission.
Abkürzung
GuK-AV
Bestätigung
§ 67. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 15 oder 16 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.
Abkürzung
GuK-AV
Abschnitt
Vermittlungs- und Austauschprogramme
§ 68. (1) Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
(2) Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
(3) Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.
Abkürzung
GuK-AV
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 69. (1) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107 GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3.
(2) Die theoretische Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt insgesamt mindestens 160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Sie ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
(3) Im Unterrichtsfach gemäß Z 1 der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung eine Einzelprüfung abzunehmen.
(4) Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Abs. 3 ist eine kommissionelle Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen:
Pflege auf chirurgischen Stationen mit Berücksichtigung der Urologie und
Pflege bei inneren Erkrankungen und Grundzüge der Pflege bei neurologischen Erkrankungen.
Ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, bei der kommissionellen Prüfung anwesend zu sein.
(5) Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission gilt § 43 Abs. 6 und 7.
(6) Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. § 48 ist anzuwenden.
(7) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Prüfer ist auf das betreffende Unterrichtsfach beschränkt. Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(8) Die Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 3 ist mit
„mit Erfolg bestanden“ oder
„nicht bestanden“
zu beurteilen.
(9) Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
(10) Nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten scheidet ein Sanitätsunteroffizier aus der Ergänzungsausbildung aus.
Abkürzung
GuK-AV
Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule
§ 70. Die räumliche und sachliche Ausstattung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 8 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
Abkürzung
GuK-AV
Anzeige des ersten Ausbildungsjahres
§ 71. Im Fall der erstmaligen Durchführung einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) dem Landeshauptmann vom Direktor unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
GuK-AV
Übergangsbestimmung
§ 72. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 kann abweichend von § 19 Abs. 2 auch nur 1% des in den Anlage 1 bis 11 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege angeleitet und vermittelt werden, sofern das weitere Prozent durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte angeleitet und vermittelt wird.
Abkürzung
GuK-AV
Außerkrafttreten
§ 73. Die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr (Erste Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 634/1973, und die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in der psychiatrischen Krankenpflege (Zweite Krankenpflegeverordnung), BGBl. Nr. 73/1975, treten mit 1. März 2002 außer Kraft.
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 1
AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 2
SPEZIELLE GRUNDAUSBILDUNG IN DER KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 3
SPEZIELLE GRUNDAUSBILDUNG IN DER PSYCHIATRISCHEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 4
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR PFLEGEHELFER
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 5
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE FÜR PFLEGEHELFER
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 6
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER PSYCHIATRISCHEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR PFLEGEHELFER
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 7
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR DIPLOMIERTE KINDERKRANKENPFLEGER
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 8
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR DIPLOMIERTE PSYCHIATRISCHE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGER
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 9
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR HEBAMMEN
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 10
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE FÜR HEBAMMEN
(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 11
VERKÜRZTE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE FÜR MEDIZINER
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 12
ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG FÜR SANITÄTSUNTEROFFIZIERE
(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 13
ZEUGNIS ÜBER DAS ... 1) AUSBILDUNGSJAHR
(Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 14
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG
(Anm.: Anlage 14 als PDF dokumentiert.)
Anlage 15
Rundsiegel der Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN ANPASSUNGSLEHRGANG
Frau/Herr .....................................................................................................................................................
geboren am .............................................................. in ...............................................................................
hat den gemäß Bescheid des Bundesministers für ......................................................................................
vom .................................................., Zahl ..................................................................., vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang gemäß der Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999,
| mit - ohne 1) Erfolg |
|---|
absolviert und nachstehende Beurteilung erlangt.
| Fachbereich/Sachgebiet/Unterrichtsfach | Stunden | Beurteilung/Teilnahme 2) | Wh. 3) |
|---|---|---|---|
Diese Bestätigung berechtigt nur im Zusammenhang mit dem oa. Bescheid zur Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
| ..................., am ................... |
|---|
| Die Direktorin/Der Direktor: |
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ (5) gemäß § 27 Abs. 7 GuK-AV - Zutreffendes einfügen.
3) Wiederholung gemäß § 66 Abs. 1 GuK-AV - Bei Zutreffen ankreuzen.
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 15
Rundsiegel der Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN ANPASSUNGSLEHRGANG
Frau/Herr .....................................................................................................................................................
geboren am .............................................................. in ...............................................................................
hat den gemäß Bescheid des Bundesministers für ......................................................................................
vom .................................................., Zahl ..................................................................., vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang gemäß der Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999,
| mit – ohne 1) Erfolg |
|---|
absolviert und nachstehende Beurteilung erlangt.
| Fachbereich/Sachgebiet/Unterrichtsfach | Stunden | Beurteilung/Teilnahme 2) | Wh. 3) |
|---|---|---|---|
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
| ..................., am ................... |
|---|
| Die Direktorin/Der Direktor: |
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ (5) gemäß § 27 Abs. 7 GuK-AV – Zutreffendes einfügen.
3) Wiederholung gemäß § 66 Abs. 1 GuK-AV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Anlage 16
Rundsiegel der Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG
Frau/Herr ........................................................................................................................................................
geboren am .................................................................. in ………………………………..............................
hat den gemäß Bescheid des Bundesministers für ..........................................................................................
vom ..............................................................., Zahl ............................................................, vorgeschriebene
Eignungsprüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999,
| mit - ohne 1) Erfolg |
|---|
absolviert und nachstehende Beurteilung erlangt.
| Sachgebiet/Unterrichtsfach | Beurteilung 2) | 1. Wh. 3) | 2. Wh. 4) |
|---|---|---|---|
Diese Bestätigung berechtigt nur im Zusammenhang mit dem oa. Bescheid zur Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
| ......................, am ...................... | |
|---|---|
| Für die Prüfungskommission: | |
| Die/Der Vorsitzende: | Die Direktorin/Der Direktor: |
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) - Zutreffendes einfügen.
3) Erste Wiederholungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 GuK-AV - Bei Zutreffen ankreuzen.
4) Zweite Wiederholungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 GuK-AV - Bei Zutreffen ankreuzen.
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 16
Rundsiegel der Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG
Frau/Herr ........................................................................................................................................................
geboren am .................................................................. in ………………………………..............................
hat den gemäß Bescheid des Bundesministers für ..........................................................................................
vom ..............................................................., Zahl ............................................................, vorgeschriebene
Eignungsprüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999,
| mit – ohne 1) Erfolg |
|---|
absolviert und nachstehende Beurteilung erlangt.
| Sachgebiet/Unterrichtsfach | Beurteilung 2) | 1. Wh. 3) | 2. Wh. 4) |
|---|---|---|---|
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
| ......................, am ...................... | |
|---|---|
| Für die Prüfungskommission: | |
| Die/Der Vorsitzende: | Die Direktorin/Der Direktor: |
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) – Zutreffendes einfügen.
3) Erste Wiederholungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 GuK-AV – Bei Zutreffen ankreuzen.
4) Zweite Wiederholungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 GuK-AV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 17
ZEUGNIS ÜBER DIE ERGÄNZUNGSAUSBILDUNG FÜR SANITÄTSUNTEROFFIZIERE
(Anm.: Anlage 17 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 18
DIPLOMPRÜFUNGSZEUGNIS
(Anm.: Anlage 18 als PDF dokumentiert.)
Anlage 19
Rundsiegel der Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege
DIPLOM
Frau/Herr .......................…………………………………………………………….....................................
geboren am ............…………….………………….......... in .........................................................................
hat die Ausbildung in der ............................................................................................................................ 1)
gemäß der Verordnung über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-AV), BGBl. II Nr. 179/1999, absolviert und die Diplomprüfung
| mit ..................... Erfolg 2) |
|---|
bestanden.
Sie/Er hat hiemit die Berechtigung zur Berufsausübung in der
.................................................................................................................................................................... 1)
erlangt und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
……………………………………………………………….................................................................... 3)
berechtigt.
Die absolvierte Ausbildung und das Diplom entsprechen der Richtlinie 77/452/EWG. *4)
| ......................, am .......................... | |||
|---|---|---|---|
| Für die Prüfungskommission: | |||
| Die/Der Vorsitzende: | |||
| Die/Der medizinisch-wissenschaftliche Leiterin/Leiter: | Die Direktorin/Der Direktor: | ||
1) „allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege“, „Kinder- und Jugendlichenpflege“, „psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege“ - Zutreffendes einfügen.
2) „ausgezeichnetem“, „gutem“ - Zutreffendes einfügen. Nicht Zutreffendes streichen.
3) „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“, „Diplomierte Kinderkrankenschwester/Diplomierter Kinderkrankenpfleger“, „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ - Zutreffendes einfügen.
4) Gilt nur für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. - Nicht Zutreffendes streichen.
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 19
DIPLOM
(Anm.: Anlage 19 als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
GuK-AV
Anlage 20
DIPLOM
(Anm.: Anlage 20 als PDF dokumentiert.)
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