Bundesgesetz vom 14. Juni 1929, betreffend die Förderung der Wohnbautätigkeit und Abänderung des Mietengesetzes (Wohnbauförderungs- und Mietengesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Abschnitt.
Wohnbauförderung.
§ 1. In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen (§ 5) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit der im Absatze 2 vorgesehenen Ausnahme und unbeschadet der Bestimmung des § 11 für Wohnhäuser, die durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z. 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) von inländischen Bauwerbern errichtet werden und hinsichtlich ihrer baulichen Anlage und Verwendung den nachstehenden Voraussetzungen entsprechen:
Die Baulichkeiten müssen ganz oder vorwiegend für Klein- oder Mittelwohnungen bestimmt sein, die in bautechnischer und gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solid gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.
Hinsichtlich jeder einzelnen baulich in sich abgeschlossenen Wohnung darf die bewohnbare Bodenfläche (§ 11 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) das Ausmaß von insgesamt 100 Quadratmetern, in berücksichtigungswürdigen Fällen von 130 Quadratmetern nicht übersteigen; Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt nicht mehr als 60 Quadratmetern gelten als Kleinwohnungen, Wohnungen mit einer bewohnbaren Bodenfläche von insgesamt mehr als 60, aber nicht mehr als 130 Quadratmetern gelten als Mittelwohnungen. In Baulichkeiten, die von Ländern oder Gemeinden oder für Länder oder Gemeinden errichtet werden, dürfen die Wohnungen das Ausmaß von Kleinwohnungen nicht überschreiten.
(2) Den Neubauten und gänzlichen Umbauten können in berücksichtigungswürdigen Fällen auch Zubauten und Aufbauten (§ 1, Z. 2 und 3, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) gleichgehalten werden.
(3) Auf Baulichkeiten, die für den Betrieb des Gastgewerbes oder der Fremdenbeherbergung oder für Heil- oder Erholungszwecke dienen, auf Wohnhäuser mit Saisonwohnungen, dann auf Werkswohnhäuser sowie auf Wohnhäuser, die nach ihrer örtlichen Lage ausschließlich nur für die Arbeiter und Angestellten bestimmter Betriebe in Betracht kommen können, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 3. (1) Bauwerber, die für ihr Bauvorhaben einen Bundeszuschuß anstreben, haben das Gesuch bei der durch Verordnung zu bildenden Stelle (Geschäftsstelle) einzureichen. Dem Gesuche sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Behelfe anzuschließen, insbesondere der Nachweis, daß das Bauvorhaben von der zuständigen Baubehörde bereits genehmigt ist, sowie die in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Nachweisungen, ferner der Grundbuchauszug hinsichtlich des Baugrundes, der Bauplan, die Baubeschreibung und eine zergliederte, nach den durch Verordnung festzusetzenden Richtlinien aufgestellte Darstellung (Kostenvoranschlag) des zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamterfordernisses. Als Gesamterfordernis haben bei Anwendung dieses Gesetzes die Baukosten zuzüglich des reinen Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) zu gelten; hiebei ist als reiner Wert der Wert des Baugrundes (Baurechtes) nach Abzug der etwa darauf haftenden Lasten zu verstehen.
(2) Der Bauwerber hat gleichzeitig mit der Einbringung des Gesuches nachzuweisen,
daß er entweder Eigentümer des für den Bau erforderlichen Baugrundes ist oder daß ihm ein Baurecht (§ 1 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86) am Baugrunde zusteht;
daß er eigene Mittel in der Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses (Absatz 1) verfügbar hat; die verfügbaren Eigenmittel müssen, falls das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft, mindestens 20 vom Hundert des Gesamterfordernisses ausmachen; bei Ermittlung der Höhe der verfügbaren Eigenmittel des Bauwerbers ist auch der reine Wert des Baugrundes (des Baurechtes) in Anschlag zu bringen;
daß ihm unter angemessenen Bedingungen ein nach Fertigstellung des Baues zu gewährendes, auf der Liegenschaft (dem Baurechte) als erste Hypothek – wenn der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet ist, im bücherlichen Range nach diesen Hypotheken – grundbücherlich sicherzustellendes Hypothekardarlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den, zusammen mit den verfügbaren eigenen Mitteln des Bauwerbers, mindestens 40 vom Hundert – bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert – des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; der Nachweis der Zusicherung eines solchen Hypothekardarlehens entfällt, wenn die verfügbaren eigenen Mittel des Bauwerbers mindestens 40 vom Hundert – bei Einfamilienhäusern mindestens 50 vom Hundert – des Gesamterfordernisses betragen;
daß ihm seitens einer Hypothekenanstalt unter der Voraussetzung der Zusage der Bundeszuschüsse (§ 4) ein in Schuldverschreibungen (§ 6) der betreffenden Hypothekenanstalt zu gewährendes, auf dieselbe Dauer wie die Schuldverschreibungen lautendes und in Annuitäten tilgbares Darlehen mit einem Betrage zugesichert ist, durch den bis zu 60 vom Hundert – bei Einfamilienhäusern bis zu 50 vom Hundert – des Gesamterfordernisses (Absatz 1) gedeckt sind; unter Hypothekenanstalt sind bei Anwendung dieses Gesetzes die in Österreich bestehenden Landeshypothekenanstalten und sonstige durch Verordnung zu bezeichnende, zur Gewährung von Darlehen in Schuldverschreibungen befugte inländische Kreditinstitute zu verstehen.
(3) Ist der Baugrund (das Baurecht) bereits durch Hypotheken vorbelastet und ist dem Bauwerber von demjenigen, der ihm das im Absatze 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen zugesichert hat, ein weiteres Hypothekardarlehen (Zusatzhypothek) in der Höhe der Vorlast unter der Bedingung zugesichert, daß der Betrag dieser Zusatzhypothek zur Ablösung der Vorlasten verwendet werden muß, so ist auch die Zusicherung einer derartigen Zusatzhypothek nachzuweisen.
(4) Ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im Absatze 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert und ist ihm für die Zeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Hypothekardarlehens von derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm ein Darlehen in Schuldverschreibungen (Absatz 2, lit. d) zugesagt hat, ein weiteres Darlehen der gleichen Art (Baukredit) bis zur Höhe des erstgenannten Hypothekardarlehens zugesichert, so ist auch die Zusicherung dieses Baukredites nachzuweisen.
(5) Die Geschäftsstelle (Absatz 1) hat das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse zu überprüfen und zu begutachten. Vor Abgabe des Gutachtens kann die Geschäftsstelle, wenn sie es für notwendig erachtet, vom Bauwerber die Ergänzung der vorgelegten Behelfe sowie die Richtigstellung des Kostenvoranschlages verlangen; sie kann auch die Vornahme einer Schätzung des Wertes des Baugrundes (des Baurechtes) auf Kosten des Bauwerbers veranlassen. Die Gemeinden haben bei der Tätigkeit der Geschäftsstelle ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; es ist ihnen von der Geschäftsstelle Gelegenheit zu geben, sich über ein Bauvorhaben in ihrem Gebiete und über den Bedarf an Wohnungen zu äußern. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Geschäftsstelle und die Mitwirkung der Gemeinden werden durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt.
§ 4. (1) Über das Ansuchen um Zusage der Bundeszuschüsse entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach freiem Ermessen; hiebei ist auf die Förderung sowohl der öffentlichen als auch der privaten Bautätigkeit Bedacht zu nehmen und vorzugsweise der Wohnhausbau in denjenigen Gemeinden zu berücksichtigen, die durch die in ihrem Wirkungsbereiche gelegenen geeigneten Maßnahmen (insbesondere Überlassung von billigem Baugrund, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten, Beteiligung an gemeinnützigen Bauvereinigungen u. dgl.) die private Wohnbautätigkeit tatkräftig fördern.
(2) Als beratende Stelle für die Zusage der Bundeszuschüsse wird ein Kuratorium eingesetzt, dessen Zusammensetzung und Wirkungskreis durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung geregelt wird.
(3) Die Bundeszuschüsse dürfen nur unter der Bedingung zugesagt werden, daß der Bauwerber binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist das Zutreffen der nachfolgenden Voraussetzungen nachweist:
Im Grundbuche ist durch Anmerkung ersichtlich zu machen, daß die Liegenschaft (das Baurecht) nach Maßgabe dieses Gesetzes begünstigt ist.
Durch grundbücherliche Eintragung eines entsprechenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes muß gesichert sein, daß der Baugrund (das Baurecht) vom Bauwerber bis zur Fertigstellung des Baues weder veräußert noch durch andere als durch die in lit. d bezeichneten grundbücherlichen Eintragungen belastet werden kann.
Der Bauwerber hat seine für den Bau verfügbaren eigenen Mittel (§ 3, Absatz 2, lit. b), soweit sie nicht im reinen Werte des Baugrundes (Baurechtes) bestehen, bei derjenigen Hypothekenanstalt, die ihm das im § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen zugesichert hat, zu treuen Handen zu erlegen.
Das in § 3, Absatz 2, lit. d, angeführte Darlehen und der etwaige Baukredit (§ 3, Absatz 4) sind auf dem Baugrunde (Baurechte) durch grundbücherliche Eintragung einer Hypothek – und zwar der Baukredit im Range nach dem vorgenannten Darlehen – sicherzustellen; ist dem Bauwerber ein Hypothekardarlehen der im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art zugesichert, so muß für dieses Hypothekardarlehen der Vorrang durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert sein.
Der Bauwerber hat die Hypothekenanstalt, die ihm das in § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichnete Darlehen und etwa auch einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) zugesichert hat, zu beauftragen, den von ihm erlegten Barbetrag (lit. c) und, nach Erschöpfung dieses Betrages, den Betrag des genannten Darlehens sowie den Betrag des etwaigen Baukredites für die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Baufortschrittes im Namen und für Rechnung des Bauwerbers zu verwenden.
Wenn die Darlehenszusicherung der Hypothekenanstalt auch die Gewährung eines Baukredites (§ 3, Absatz 4) umfaßt, so muß der Bauwerber die Hypothekenanstalt beauftragen, in seinem Namen und für seine Rechnung das im § 3, Absatz 2, lit. c, angeführte Hypothekardarlehen sowie die etwa zugesicherte Zusatzhypothek (§ 3, Absatz 3) im gegebenen Zeitpunkte aufzunehmen und mit dem Betrage des Hypothekardarlehens die Rückzahlung des Baukredites, mit dem Betrage der etwaigen Zusatzhypothek die Ablösung der auf dem Baugrunde (Baurechte) haftenden Vorhypotheken vorzunehmen, ferner alle zur grundbücherlichen Einverleibung des Hypothekardarlehens und der Zusatzhypothek erforderlichen Maßnahmen zu treffen; ist von der gleichen Hypothekenanstalt sowohl das im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichnete Hypothekardarlehen (die Zusatzhypothek) als auch der Baukredit zugesichert, so ist an Stelle der Hypothekenanstalt eine von ihr namhaft zu machende Vertrauensperson zu beauftragen.
(4) Die Zusage der Bundeszuschüsse kann auch von anderen, für die Ausführung des Bauvorhabens als zweckmäßig erachteten Bedingungen abhängig gemacht werden.
(5) Über den Anspruch des Bauwerbers aus dem Erlage der eigenen Mittel (Absatz 3, lit. c) sowie aus der Zusicherung der im § 3, Absatz 2, lit. c und d, und in den Absätzen 3 und 4 angeführten Darlehen kann, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3, lit. d, e und f, weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Das gemäß Absatz 3, lit. b, grundbücherlich einzutragende Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt, unbeschadet der Bestimmung des § 7, Absatz 4, letzter Satz, in allen Fällen auch gegen Dritte. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot bleibt auch nach Fertigstellung des Baues wirksam, solange es nicht mit Einwilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gelöscht worden ist. Die Einwilligung zur Löschung darf nach Fertigstellung des Baues nicht verweigert werden, sobald die Schuldverschreibungen (§ 6) der Teilausgabe, deren Unterlage das Darlehen bildet, begeben worden sind.
§ 5. (1) Durch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.
(2) Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:
wenn die im § 4, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,
wenn der Bauwerber den Bau nicht binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist beginnt.
(3) Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf – vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen – in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
(4) Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.
§ 6. (1) Die Schuldverschreibungen, die auf Grund der Zusage der Bundeszuschüsse ausgegeben werden, sind auf eine Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu stellen und mit einer Verzinsung von höchstens 7 vom Hundert auszustatten; Text und äußere Ausstattung der von den einzelnen Hypothekenanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dieser Art müssen – abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Ausgabeanstalt bedingten Abweichungen – einheitlich sein. Die Feststellung der Währung, der Laufzeit, der Verzinsung, der Formulare und des Tilgungsplanes der Schuldverschreibungen erfolgt durch eine nach Anhörung der Hypothekenanstalten und der Wiener Börsekammer zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Schuldverschreibungen der im Absatze 1 bezeichneten Art können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillar-, Fideikommiß- und Depositengeldern sowie zum Börsenkurse, jedoch nicht über dem Nennwerte, zu Dienst- und Geschäftskautionen verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann – hinsichtlich der Sozialversicherungsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Versicherungsgesellschaften und Sparkassen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – durch Verordnung verfügen, daß die Sozialversicherungsinstitute und die Versicherungsgesellschaften höchstens bis zu 20 vom Hundert ihrer jeweils zur dauernden Veranlagung bestimmten Gelder, ferner, daß die Sparkassen, die Landeshypothekenanstalten und die Bankaktiengesellschaften einen höchstens 10 vom Hundert betragenden Hundertsatz ihrer jeweiligen Bucheinlagen (§ 7, Absatz 3, der III. Centralbank-Gesetznovelle) mit Ausnahme der Kassenscheine in Schuldverschreibungen der im Absatz 1 bezeichneten Art angelegt zu halten haben.
§ 7. (1) Durch die Leistung des Bundeszuschusses an die gemäß § 5, Absatz 1, zuschußbezugsberechtigte Hypothekenanstalt wird der jeweilige Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigen Baurechtes), unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4, von der Verpflichtung enthoben, die im Vertrage über das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art und über den Baukredit (§ 3, Absatz 4) vereinbarten laufenden Zahlungen (Annuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu leisten, die dieses Darlehen gewährt hat; er ist dagegen verpflichtet, an den Bund an Stelle dieser Zahlungen einen jährlichen Tilgungsbeitrag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 zu leisten. Dies sowie der Umstand, daß die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen, in denen das Darlehen gewährt wurde, durch den Bundeszuschuß gedeckt wird, ist im Darlehensvertrage durch eine entsprechende Bestimmung festzulegen.
(2) Der Betrag des Baukredits (§ 3, Absatz 4) ist samt den vereinbarten Zinsen und allfälligen sonstigen Nebengebühren vom Schuldner aus dem Betrage des im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Darlehens an die Darlehensgeberin abzustatten (§ 4, Absatz 3, lit. f).
(3) Sind hinsichtlich des Darlehens der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art außer den Zinsen auch sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so sind diese sonstigen Nebengebühren, soweit sie auf die Zeit bis zur Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen, vom Bauwerber zu entrichten.
(4) Die Hypothekenanstalt hat das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art (den Baukredit) unter Beobachtung einer höchstens einvierteljährigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung zu kündigen, wenn die Zusage der Bundeszuschüsse erschlichen wurde, wenn der Bauwerber den Bau nicht gehörig fortsetzt oder bei der Ausführung des Baues in wesentlichen Punkten eigenmächtig von dem ursprünglichen Bauvorhaben (Bauplane, Baubeschreibung, Kostenvoranschlage, § 3, Absatz 1) abweicht, ferner wenn das Wohnhaus nicht im guten Zustande erhalten wird oder in einer Weise umgeändert oder verwendet wird, die den Bestimmungen des § 2 nicht entspricht, schließlich wenn die Liegenschaft (das Baurecht) an einen Ausländer veräußert wird oder wenn die Tilgungsbeiträge (§ 8) hinterzogen werden. Im Darlehensvertrage (Baukreditvertrage) können auch noch andere Kündigungsgründe vorgesehen sein. In allen Fällen der Kündigung ist der Betrag des Darlehens (des Baukredits) zuzüglich der bis zum Kündigungstermine berechneten Zinsen in der vereinbarten Höhe und der sonstigen etwa vereinbarten Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) an die Hypothekenanstalt zu bezahlen; einer zur Geltendmachung dieses Anspruches eingeleiteten Zwangsversteigerung steht das Veräußerungsverbot (§ 4, Absatz 3, lit. b) nicht im Wege.
(5) Im Falle einer Zwangsversteigerung der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechtes) ist als geringstes Gebot der Betrag der Forderung (Kapital und Nebengebühren) aus dem Hypothekardarlehen der im § 3, Absatz 2, lit. c, bezeichneten Art festzusetzen, falls sich nach den geltenden Bestimmungen nicht ein höherer Betrag als geringstes Gebot ergibt. Die auf der Liegenschaft (dem Baurechte) pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen der im § 3, Absatz 2, lit. d, und im § 3, Absatz 4, bezeichneten Art sind, soweit sie im Meistbote Deckung finden, durch Barzahlung zu berichtigen; soweit sie im Meistbote nicht Deckung finden, sind die Verpflichtungen, die dem durch das Meistbot nicht gedeckten Teile dieser Forderungen entsprechen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Leistung der Tilgungsbeiträge, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Im Falle einer Zwangsverwaltung sind rückständige Tilgungsbeiträge in demselben Range zu befriedigen, wie rückständige Zinsen eines im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens zu befriedigen wären.
(6) Die Hypothekenanstalt hat die bei ihr in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 einfließenden Beträge, soweit diese Beträge bereits durch die Bundeszuschüsse gedeckt sind, sowie die etwa freiwillig abgestatteten Darlehensbeträge ausschließlich zur Tilgung einer entsprechenden Teilmenge der von ihr auf Grund der Zusage des Bundeszuschusses ausgegebenen Schuldverschreibungen (§ 6) zu verwenden.
§ 8. (1) Der Gesamtbetrag der vom jeweiligen Eigentümer der durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaft (des durch den Bundeszuschuß begünstigten Baurechts) zu leistenden Tilgungsbeiträge (§ 7, Absatz 1) hat dem Betrage des dem Bauwerber im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens zuzüglich Zinsen im Ausmaße von jährlich 1 vom Hundert dieses Betrages gleichzukommen; hiebei ist nicht der Goldwert, sondern der Nennwert des gewährten Darlehens maßgebend. Dieser Gesamtbetrag vermindert sich um die Beträge, die in den Fällen des § 7, Absätze 4 und 5, an die Hypothekenanstalt zurückgezahlt werden. Die Tilgungsbeiträge sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Absätze zu entrichten. Ist der Bundeszuschuß für einen Zu- oder Aufbau (§ 2, Absatz 2) gewährt, so finden die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß nur auf die durch den Zu- oder Aufbau neugeschaffenen Liegenschaftsteile Anwendung.
(2) Die Tilgungsbeiträge sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr in barem zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt hinsichtlich jedes der in Betracht kommenden Wohnhäuser mit dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Wohnhaus benützbar vollendet wird und erlischt, sobald die Summe der hinsichtlich dieses Wohnhauses – vorschriftsmäßig oder freiwillig (Absatz 10) – geleisteten Beiträge den im Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrag erreicht hat.
(3) Das Ausmaß des für jedes Kalenderjahr zu entrichtenden Beitrages wird, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4, 12 und 13, mit 60 vom Hundert desjenigen Betrages festgesetzt, um den der in diesem Kalenderjahre für die betreffende Liegenschaft (das betreffende Baurecht) erzielte gesamte Bruttoertrag zuzüglich des im Absatze 5 angeführten Mietwertes (Ermittlungsgrundlage) die Summe der Beträge übersteigt, die im gleichen Kalenderjahre erwiesenermaßen erforderlich waren:
für die Bedeckung der vereinbarten laufenden Kosten (Zinsen, allfällige Tilgungsannuitäten, Regiebeitrag u. dgl.) des im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. c, gewährten Hypothekardarlehens;
für die Bedeckung der angemessenen Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und des Betriebes der Liegenschaft;
für die Zahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
(4) Insoweit hinsichtlich eines Kalenderjahres der dem Beitragspflichtigen gemäß Absatz 3 verbleibende Teil der Ermittlungsgrundlage (Nettoertrag) nicht ausreicht, um eine Verzinsung der vom Bauwerber für die Ausführung des Bauvorhabens aufgewendeten Eigenmittel (§ 3, Absatz 2, lit. b) zu einem Zinssatz von 4. v. H. zu ergeben, ermäßigt sich für das betreffende Kalenderjahr das Ausmaß des Tilgungsbeitrages um denjenigen Betrag, der erforderlich ist, um zusammen mit dem Nettoertrag eine Verzinsung von 4 v. H. der bezeichneten eigenen Mittel zu ergeben.
(5) Bei Feststellung der Ermittlungsgrundlage ist dem Bruttoertrage der Mietwert der vom Hauseigentümer ganz oder zum Teile selbst benutzten oder an Dritte unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Liegenschaft (des Baurechtes) zuzurechnen. Ist für die Benutzung der Liegenschaft (des Baurechtes) oder von Teilen dieser ein unverhältnismäßig niedriges Entgelt vereinbart, so ist an Stelle des vereinbarten Entgeltes der Mietwert in Anschlag zu bringen.
(6) Von den nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeiträgen sind Verzugszinsen zu leisten; für diese gelten die Bestimmungen des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, über die bei Verzögerung in der Abfuhr der im Abzugswege einzuhebenden direkten Steuern zu entrichtenden Zinsen.
(7) Im Falle einer Übertretung der Vorschriften über die Entrichtung der Tilgungsbeiträge kann, wenn infolge dieser Übertretung kein oder ein zu geringer Beitrag entrichtet wurde, der Beitragspflichtige verhalten werden, neben dem ordentlichen Beitrage und neben den allfälligen Verzugszinsen eine Steigerung im Ausmaße des zweifachen Betrages des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Beitrages an den Bundesschatz zu leisten.
(8) Der Beitragspflichtige hat binnen zwei Wochen nach Abschluß jedes Vertrages über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes) an die Finanzbehörde eine schriftliche, von beiden Vertragsteilen gefertigte Anzeige zu erstatten, in welcher der wesentliche Inhalt des betreffenden Vertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgeltes, anzugeben ist; sind außer dem eigentlichen Entgelte auch noch andere Leistungen des Benutzers vereinbart, so gelten diese Leistungen als Teile des Entgeltes. Vereinbarungen aller Art, die mit dem Inhalte der Anzeige im Widerspruche stehen, sind rechtsunwirksam; wer auf Grund solcher Vereinbarungen eine Leistung vorgenommen hat, ist jederzeit berechtigt, den Ersatz der Leistung zu fordern; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für alle Änderungen von Verträgen über die Benutzung von Teilen der Liegenschaft (des Baurechtes).
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung besondere Einrichtungen über die Kontrolle der Entrichtung der Tilgungsbeiträge vorschreiben; die Finanzverwaltung kann von dem Beitragspflichtigen alle Auskünfte, die zur Feststellung der Ermittlungsgrundlage und zur Ermittlung der Höhe der Beiträge notwendig sind, verlangen und die Richtigkeit der Angaben des Beitragspflichtigen, allenfalls auch vermittels Einsichtnahme in seine Bücher und Aufschreibungen durch ihre Organe überprüfen.
(10) Dem Beitragspflichtigen steht es frei, während der Dauer seiner Beitragspflicht in jedem Kalenderjahre einen Tilgungsbeitrag in einem höheren als dem vorgeschriebenen Ausmaße zu entrichten.
(11) Die Bestimmungen über das Verfahren, insbesondere über Zeit und Art der Entrichtung der Tilgungsbeiträge und über die Art der Geltendmachung und Einbringung von nicht entrichteten Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren sowie über die zuständigen Organe sind durch Verordnung zu treffen; die über solche Beträge ausgefertigten Zahlungsaufforderungen sind Exekutionstitel. Die Einbringung von rückständigen Beiträgen, Steigerungen und Nebengebühren hat im Wege der gerichtlichen oder der Steuerexekution zu erfolgen. Die die Verjährung der Steuern betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. März 1878, R. G. Bl. Nr. 31, finden sinngemäß Anwendung.
(12) Hinsichtlich der nachstehend bezeichneten, durch den Bundeszuschuß begünstigten Liegenschaften (Baurechte) sind während der Dauer der Beitragspflicht für jedes Kalenderjahr, insofern sich aus den vorstehenden Bestimmungen kein höherer Betrag ergibt, als Beitrag ein Mindesthundertsatz des Betrages des dem Bauwerber im Sinne des § 3, Absatz 2, lit. d, gewährten Darlehens, ferner Zinsen im Ausmaße von 1 vom Hundert des jeweils aushaftenden Darlehensbetrages zu entrichten; der Mindesthundertsatz beträgt:
hinsichtlich der Einfamilienhäuser, sofern sie nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sowie hinsichtlich solcher Zweifamilienhäuser, in denen nicht wenigstens eine Wohnung an andere als nahestehende Personen vermietet ist, 2 vom Hundert. Als nahestehende Personen haben zu gelten Miteigentümer und Personen, die mit dem Eigentümer (Miteigentümer) durch das Band der Ehe verbunden oder in der geraden oder Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.
hinsichtlich der Liegenschaften (Baurechte), die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, 3 vom Hundert, unbeschadet der Bestimmung der lit. c,
hinsichtlich der Liegenschaften (Baurechte), die im Eigentum von Ländern oder Gemeinden außerhalb Wiens stehen, für die Jahre bis einschließlich 1932 1½ vom Hundert, für die folgenden Jahre bis einschließlich 1938 2½ vom Hundert, ab 1939 3 vom Hundert.
hinsichtlich aller übrigen Liegenschaften (Baurechte) 1 v. H.
(13) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft dazu, während der Dauer der Beitragspflicht an Stelle des im Absatz 12, lit. b und c, festgesetzten Mindestbeitrages jährlich neben den Zinsen mindestens 5 vom Hundert des Darlehensbetrages als Tilgungsbeitrag zu entrichten, so finden hinsichtlich dieser Tilgungsbeiträge die Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 8 keine Anwendung.
§ 9. Der Ertrag der Tilgungsbeiträge ist zur Deckung des Erfordernisses für die zugesagten Bundeszuschüsse zu verwenden.
§ 10. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes überreichten Eingaben und deren Beilagen sowie die zu dem gleichen Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und grundbücherlichen Eintragungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die der benutzbaren Herstellung Vollendung des Neu- oder Umbaues (§ 1, Z. 1 und 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242) nachfolgende erste Übertragung einer im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Liegenschaft (eines im Sinne dieses Abschnittes begünstigten Baurechtes) ist von der Immobiliargebühr befreit, sofern diese Übertragung binnen acht Jahren nach der Bauvollendung stattfindet.
(3) Die Bestimmungen der Investitionsbegünstigungsgesetze vom Jahre 1928 und 1931 finden auf die nach diesem Gesetze begünstigten Liegenschaften (Baurechte) keine Anwendung.
§ 11. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen für Wohnhäuser, die auf den durch den Bundeszuschuß zu begünstigenden Liegenschaften (Baurechten) errichtet werden, eine mindestens zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Gemeinden vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.
II. Abschnitt.
Zinsgroschensteuer.
§ 1. (1) Die Zinsgroschensteuer ist für alle ganz oder teilweise durch Vermietung benutzten Gebäude zu entrichten; die Steuerpflicht trifft die Mieter. In Ortschaften, die am 31. Dezember 1922 zur Gänze hauszinssteuerpflichtig waren, ist die Zinsgroschensteuer auch für nicht durch Vermietung genutzte Gebäude oder Gebäudebestandteile zu entrichten, wenn die Ortschaft für sich allein oder zusammen mit den ganz hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften derselben Ortsgemeinde mehr als 4500 Einwohner hat; die Steuerpflicht trifft diesfalls den Eigentümer. Die Steuerpflicht fällt weg
für Wohn- oder Geschäftsräume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des Mietengesetzes durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden oder in Häusern gelegen sind, für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde;
für Wohn- und Geschäftsräume, die vermietet werden
im Betriebe des Gewerbes der Beherbergung von Fremden oder
von Vereinen im Betriebe eines für ihre Mitglieder geschaffenen Arbeiter-, Gesellen-, Ledigen- oder Erholungsheimes oder von einem Selbstverwaltungskörper oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt im Betriebe eines solchen Heimes oder
in Kurorten oder anderen Orten, in denen die Vermietung an Sommergäste eine Haupterwerbsquelle bildet, als Sommerwohnungen auf höchstens ein halbes Jahr oder
von einem öffentlichen Lagerhaus (Gesetz vom 28. April 1889, R. G. Bl. Nr. 64) im Lagerhausbetriebe (Lagermiete);
auf die Dauer der Vermietung für Wohn- oder Geschäftsräume,
die der Hauseigentümer nach dem 31. Juli 1925 vermietet, wenn sie am 31. Juli 1925 entweder gar nicht und auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über Wohnungsanforderungen zugewiesen waren,
die zwar am 31. Juli 1925 vermietet waren, aber seither an den Hauseigentümer übergegangen sind, noch am 1. Juni 1929 von ihm selbst zu Wohn- und Geschäftszwecken benützt wurden und nach diesem Tage wieder vermietet werden;
die vom Hauseigentümer nach dem 1. August 1933 vermietet werden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkte vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurden;
für Wohn- oder Geschäftsräume, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetriebe im Zusammenhang stehen;
für Hausbesorgerwohnungen, für die kein besonderes Entgelt zu entrichten ist;
für Räume, die einem Zwecke gewidmet sind, der nach den am 31. Dezember 1922 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch auf dauernde Gebäudesteuerfreiheit begründet hätte. Falls an einem Gebäude (Gebäudebestandteil) ein dauerndes Nutzungsrecht besteht, treffen die durch die Bestimmungen über die Zinsgroschensteuer dem Eigentümer auferlegten Pflichten den dauernden Nutznießer.
(2) Die Zinsgroschensteuer ist eine Abgabe im Sinne des § 3, Buchstabe c, erster Satz, des Finanz-Verfassungsgesetzes; ihr Ertrag fließt zur Gänze dem Bunde zu.
(3) Bemessungsgrundlage der Steuer ist bei vermieteten Gebäuden (Gebäudebestandteilen) der Jahresmietzins für 1914 (§ 2, Absatz 1, Punkt a, des Mietengesetzes), beziehungsweise der der Berechnung des gesetzlichen Mietzinses zugrunde zu legende Betrag (§ 2, Absatz 3, und § 3 des Mietengesetzes), bei nicht vermieteten der nach § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes festgestellte Jahresmietwert für 1914. Soweit ein solcher Jahresmietwert nicht festgesetzt wurde, ist der zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1914 festgesetzte Mietwert als Jahresmietwert anzunehmen; wurde auch ein solcher nicht festgestellt, so ist der Jahresmietwert unter entsprechender Anwendung des § 4, Absatz 2, des Mietengesetzes zu ermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann angeordnet werden, daß in einzelnen Orten bei nicht vermieteten Räumen der am 1. Jänner 1929 nach landesgesetzlichen Vorschriften der Gebäude(Wohnungsaufwands)besteuerung zugrunde gelegte Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage für die Zinsgroschensteuer zu gelten hat.
(4) Die Steuer beträgt jährlich 1 g für jede Krone der Bemessungsgrundlage und erhöht sich auf 2 oder 3 g, soweit eine solche Erhöhung durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen verfügt wird. Sie wird bis zum Ablaufe jenes Jahres erhoben, in dem zum letzten Male Bundeszuschüsse (I. Abschnitt) geleistet wurden.
§ 1a. Mietverträge, die nach den in § 1, Absatz 1, Z. 3, genannten Stichtagen über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibt. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.
§ 2. (1) Die für vermietete Räume zu entrichtende Steuer ist vom Hauseigentümer in vier gleichen Raten am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres, erstmalig am 1. August 1929, von den Mietern einzuheben und längstens bis zum 15. des drittfolgenden Monates anzuführen. Die gleichen Abfuhrtermine gelten für die für nicht vermietete Räume vom Eigentümer zu entrichtende Steuer. Sofern der Mietzins monatlich oder für einen kürzeren Zeitraum entrichtet wird, erfolgt die Einhebung am 1. jedes Monates, die Abfuhr bis zum 15. des drittfolgenden Monates. Der Hauseigentümer ist gehalten, Zahlungsverweigerungen oder Zahlungssäumnisse einzelner Mieter unter Angabe der Mieter und der Bezeichnung des Mietgegenstandes bei sonstiger Haftung für den nicht eingehobenen Steuerbetrag der Steuerbehörde längstens binnen einem Monate nach dem Einhebungstermine zur Anzeige zu bringen. Im Falle solcher Zahlungsweigerungen oder Zahlungssäumnisse wird die Steuer zwangsweise bei den Mietern eingetrieben. Ist der Eigentümer mit der Abfuhr der von ihm eingehobenen oder der von ihm selbst zu entrichtenden Steuer säumig, wird diese bei ihm zwangsweise eingetrieben.
(2) Gleichzeitig mit der Entrichtung des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdenden Teilbetrages hat der Eigentümer eine Steuererklärung in zwei Gleichschriften einzubringen.
§ 2a. Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (§§ 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (§ 5) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (§§ 10 ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 3. Für nicht mehr als dreijährige Rückstände an vom Hauseigentümer abzuführenden Steuerbeträgen samt nicht mehr als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen haftet auf den im § 1, Absatz 1, bezeichneten Liegenschaften das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vorzug vor allen Privatpfandrechten.
§ 4. Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft haften für die Zinsgroschensteuer zur ungeteilten Hand. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, für sämtliche Miteigentümer verbindliche Erklärungen abzugeben.
§ 5. (1) Die Steuererklärungen sind bei der nach der Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirkssteuerbehörde (Steueradministration) einzubringen. Die Form und der nähere Inhalt der Steuererklärungen wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
(2) Die Steuerbehörde kann, wenn eine Steuererklärung nicht eingebracht wurde oder eine steuerbehördliche Anfrage nicht beantwortet oder einem Auftrage nicht Folge geleistet wird, die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Grundlagen ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach den ihr zugänglichen Behelfen ermitteln.
(3) Der Steuerbescheid wird dem Hauseigentümer zugestellt, der die Mieter binnen 8 Tagen zu verständigen hat.
§ 6. (1) Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Einzahlungsstellen bezeichnet und Bestimmungen über die Einzahlung erlassen werden.
(2) Solange eine amtswegige Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Steuer in dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Ausmaße zu entrichten.
§ 7. Gegen die Steuerbemessung steht die Berufung an die Finanzlandesbehörde offen, die endgültig entscheidet. Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
§ 8. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden bei der Überprüfung der Steuererklärungen und bei den zur Bemessung erforderlichen Erhebungen ohne Anspruch auf Entschädigung mitzuwirken; die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, zwecks Bemessung der Zinsgroschensteuer die Veranlagungsbehelfe, betreffend die Gebäude-, beziehungsweise Mietzinssteuer, zur Verfügung zu stellen.
§ 9. (1) Für die einzelnen Steuerraten sind Verzugszinsen im Sinne des Einhebungsgesetzes vom Jahre 1925, B. G. Bl. Nr. 373, zu entrichten.
(2) Das VI. Hauptstück des Personalsteuergesetzes sowie die sonstigen, die direkten Steuern betreffenden allgemeinen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
§ 10. (1) Wer wissentlich und in der Absicht, die Zinsgroschensteuer zu verkürzen, die Steuererklärung, zu deren Einbringung er verpflichtet ist, binnen der vorgeschriebenen Frist nicht einbringt oder in der Steuererklärung oder in einem sonstigen für die Steuerermittlung dienenden Behelf oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung des Rechtsmittels unrichtige Angaben macht oder sich Verschweigungen zuschulden kommen läßt, die geeignet sind, die Vorschreibung der zu entrichtenden Steuer zu vereiteln oder die Vorschreibung einer geringeren als der gesetzlichen Steuer zu veranlassen, wird mit Geld im Ausmaße des Drei- bis Neunfachen des Betrages bestraft, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde (Strafbemessungsgrundlage).
(2) In jedem Falle ist überdies die verkürzte Steuer zu entrichten.
(3) Die Fälligkeit der Nachtragssteuer richtet sich nach § 2, Absatz 1, Steuerraten, deren Zahlungstermine schon verstrichen sind, sind sogleich fällig; für diese sind Verzugszinsen von dem Zahlungstermin an zu entrichten.
(4) Neben der Geldstrafe kann auch Arreststrafe verhängt werden, wenn die Strafbemessungsgrundlage 4000 S übersteigt. Die Arreststrafe ist im Ausmaße von einem Tage bis zu drei Monaten zu verhängen. Übersteigt die Strafbemessungsgrundlage 10.000 S, so kann auf Arreststrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.
§ 11. (1) Der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
(2) Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus § 266, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.
§ 12. Die Strafbarkeit der gemäß § 10 strafbaren Handlungen und Unterlassungen erlischt, wenn der Straffällige den der Vorschrift entsprechenden Zustand herstellt, bevor er die erste Vorladung zur Einvernahme als Beschuldigter oder die amtliche Mitteilung, daß gegen ihn eine Anzeige vorliege, erhalten hat.
§ 13. Die Bestimmungen des Personalsteuergesetzes über Ordnungsstrafen (§ 250) finden mit der Änderung sinngemäß Anwendung, daß Ordnungsstrafen bis zu 1000 S auch ohne vorhergehende Androhung verhängt werden können.
§ 14. Sämtliche von den Steuerbehörden verhängten Geldstrafen fließen dem Bunde zu.
§ 15. Die Bestimmungen des Personalsteuergesetzes über die Verjährung der Strafbarkeit und der Strafe (§§ 251 bis 255), ferner die Bestimmungen des § 244, e, des § 256, Absatz 2, 3 und 5, und der §§ 258, 259, 260 und 260a finden sinngemäße Anwendung.
III. Abschnitt.
(Anm.: Abänderung des Mietengesetzes)
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 Mietengesetz im III. Abschnitt (Artikel I, Z. 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel I, Z. 2, des III. Abschnittes neu eingefügten § 1, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung I. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
(3) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275/1925) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der §§ 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind, und zwar des I. Abschnittes die Bundesminister für Finanzen und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministern, des II. Abschnittes der Bundesminister für Finanzen, des III. Abschnittes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des IV. Abschnittes die in Betracht kommenden Bundesminister betraut.
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