Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffsbankgesetz). Vom 8. April 1943
§ 1
Genehmigung des Geschäftsbetriebs
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der Gewährung von Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen besteht (Schiffspfandbriefbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(2) Die Genehmigung ist auch zu jeder Änderung der Satzung einer Schiffspfandbriefbank erforderlich.
§ 2
Ausschluß vom Geschäftsbetrieb
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und einzelnen Personen ist der Betrieb eines Unternehmens der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.
§ 3
Aufsicht
Die Schiffspfandbriefbanken unterliegen der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach deren Auflösung bis zur Beendigung der Abwicklung fort.
§ 4
Aufsichtsbefugnisse
(1) Der Reichswirtschaftsminister ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
(2) Er ist namentlich befugt:
jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;
von den Verwaltungsträgern der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
einen Vertreter in die Hauptversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsträger der Bank zu entsenden, die Berufung der Hauptversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsträger sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
(3) Der Reichswirtschaftsminister kann einen Kommissar bestellen, der unter seiner Leitung die Aufsicht ausübt. Er kann bestimmen, daß für die Tätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Reichskasse zu entrichten ist; er setzt den Betrag dieser Vergütung fest.
§ 5
Geschäftskreis der Bank
(1) Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Beleihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der Ausgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben:
den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Forderungen, für die Schiffshypotheken bestellt sind;
die Vermittlung von Darlehen, die durch Schiffshypotheken gesichert werden, und ihre Verwaltung für Dritte;
den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren im eigenen Namen für fremde Rechnung, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
die Annahme von Geld als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere Wertpapieren, für Dritte;
die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.
(2) Verfügbares Geld darf die Schiffspfandbriefbank nutzbar machen durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten, durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1015) von der Deutschen Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Schiffspfandbriefbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
(3) Der Erwerb von Schiffen oder Schiffsbauwerken ist der Schiffspfandbriefbank nur zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken gestattet.
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen oder zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken gestattet, welche die Bank sich aus besonderen Gründen neben der Schiffshypothek als Sicherung für ihre Darlehnsforderungen hat bestellen lassen. Hierbei stehen in jedem Lande Schiffspfandbriefbanken, die im Gebiet eines anderen deutschen Landes ihren Sitz haben, den einheimischen Schiffspfandbriefbanken gleich.
§ 6
Deckung der Schiffspfandbriefe
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Darlehnsforderungen, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
(2) Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbauwerk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr daran zustehenden Schiffshypothek erworben, so kann sie, sofern die Schiffshypothek nach den allgemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Erwerb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegenüber dem Registergericht, beim Erwerb in der Zwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die Schiffshypothek bestehen bleiben soll: die Erklärung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Schiffsregister abgegeben werden, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteigerung spätestens bevor das Registergericht um die Berichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die Erklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben wird, der öffentlichen Beglaubigung; ihr Inhalt ist im Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das Bestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt diese als nicht erloschen; § 64 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf die Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des Schiffs durch die Bank in Ansatz gebracht war.
(3) Ist infolge der Rückzahlung von Darlehen, für die Schiffshypotheken bestellt sind, oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht mehr vollständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen oder andere Schiffshypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Schiffspfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Deckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Landes oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, aber den Nennwert nicht übersteigt. Der Reichswirtschaftsminister kann aus besonderen Gründen eine andere als die in diesem Abs. vorgesehene Ersatzdeckung zulassen.
§ 7
Umlaufsgrenze für die Schiffspfandbriefe
Die Schiffspfandbriefbanken dürfen Schiffspfandbriefe nur insoweit ausgeben, als der Betrag der ausgegebenen Schiffspfandbriefe den zwanzigfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Schiffspfandbriefgläubiger bestimmten Rücklagen nicht übersteigt. Eigene Aktien der Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Umlaufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen.
§ 8
Inhalt der Schiffspfandbriefe
(1) In den Schiffspfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank und den Schiffspfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen über die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Die Schiffspfandbriefbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.
§ 9
Erfordernisse der zur Deckung benutzten Schiffshypotheken
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen benutzt werden, die den in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
§ 10
Voraussetzungen für die Beleihung eines Schiffs
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe oder Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind.
(2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile des Werts des Schiffs oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen und darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen. Die Darlehnsdauer darf höchstens zwölf Jahre betragen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehnsnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, daß die vorbezeichnete Höchstdauer des Darlehns überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (§ 28) zulässig. Die Abzahlung des Darlehns ist in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Abzahlungsjahre zu verteilen.
(3) Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen.
§ 11
Versicherung des Schiffs
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff oder das Schiffsbauwerk entsprechend den Geschäftsbedingungen der Bank versichert ist und der Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichgsgesetzbl. I S. 1499) nicht zu erheben.
(2) Die Bank hat die Beleihung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Abs. 1 übernommenen Verpflichtung die Bank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Bank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.
§ 12
Bewertung des Schiffs oder Schiffsbauwerks. Höchstgrenze für die Deckung der Schiffspfandbriefe durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken
(1) Der bei der Beleihung eines Schiffs angenommene Wert des Schiffs darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werts sind nur die dauernden Eigenschaften des Schiffs und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Schiff bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die Dauer gewähren kann.
(2) Abs. 1 gilt für die Bewertung eines Schiffsbauwerks sinngemäß.
(3) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwerken gesicherten Darlehnsforderungen dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Aus besonderen Gründen kann der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Abweichungen zulassen.
§ 13
Anweisung für die Ermittlung des Schiffswerts
Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
§ 14
Auszahlung der Darlehen in Geld
Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Schiffspfandbriefen der Bank ist unzulässig.
§ 15
Darlehnsbedingungen
Die Grundzüge der Bedingungen für die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind von der Bank festzustellen; sie bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. Die Bedingungen sollen auch den Belangen der Schuldner gerecht werden.
§ 16
Inhalt der Darlehnswerbeschriften und der Antragsformblätter der Bank
In den von der Schiffspfandbriefbank verwendeten Darlehnswerbeschriften sowie in ihren Antragsformblättern sollen alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über die Abzüge zugunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn der Abzahlung und über die Rückzahlung wiedergegeben werden.
§ 17
Verbot der Kündigung des Darlehns durch die Bank. Jahresleistung des Schuldners
(1) Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit liegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehns vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag enthalten.
(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns verlangen kann.
§ 18
Abzahlung des Darlehns
(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehnsforderungen aus besonderen Gründen auf zwei Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Darlehnshöchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 3 eine Ausnahme zugelassen wird.
(2) Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden.
§ 19
Löschung des abgezahlten Betrags. Auskunftserteilung über diesen Betrag
(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der Verpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die zur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hierzu notwendigen Urkunden vorzulegen.
(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vorjahres abgezahlt war.
§ 20
Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen nebst den zu ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, die während des letzten Halbjahres in dem Register vorgenommen worden sind, dem Reichswirtschaftsminister zur Aufbewahrung einzureichen.
§ 21
Bekanntgabe der Schiffspfandbriefdeckung
(1) Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Bank im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekanntzumachen:
den Gesamtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf waren;
den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen;
den Gesamtbetrag der an diesem Tage im Deckungsregister eingetragenen Wertpapiere;
den Gesamtbetrag des auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 30 in Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
(3) Sind in dem Register Wertpapiere oder solche Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Banken von der Verpflichtung zu den in Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger befreien, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.
§ 22
Jahresbilanz der Bank
Die Jahresbilanz einer Schiffspfandbriefbank hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten:
den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, am Jahresschluß im Deckungsregister der Bank eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen unter Angabe des Gesamtbetrags der rückständigen Abzahlungsraten; ferner den Gesamtbetrag der im Register eingetragenen Wertpapiere;
den Gesamtbetrag der rückständigen Darlehnszinsen;
den Gesamtbetrag der im Eigentum der Bank stehenden Schiffe oder Schiffsbauwerke (§ 5 Abs. 3);
den Gesamtwert der im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke (§ 5 Abs. 4);
die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schiffspfandbriefe der Bank;
den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe nach ihrem Nennwert, bei verschieden verzinslichen Schiffspfandbriefen den Gesamtbetrag jeder dieser Gattungen;
den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von verzinslichen oder unverzinslichen Einlagen.
§ 23
Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen unter dem Nennwert
(1) Sind Schiffspfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwert ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünfteilen des Mindererlöses gleichkommt. Von dem Mindererlös ist der Gewinn abzuziehen, den die Bank durch Rückkauf von Schiffspfandbriefen zu einem geringeren Betrage als dem Nennwert erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich zu mindestens einem Vierteil abgeschrieben werden.
(2) In keinem Jahr dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Überschusses, den die Darlehnszinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Vierteil vom Hundert der Gesamtsumme der Darlehnsforderungen abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag der gesetzlichen Rücklage übersteigen.
(3) Die durch die Ausgabe der Schiffspfandbriefe entstandenen Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in dem sie entstanden sind.
(4) Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Darlehnsschuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden.
§ 24
Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen über dem Nennwert
Sind Schiffspfandbriefe zu einem höheren Betrage als dem Nennwert ausgegeben worden, und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schiffspfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eineinhalb vom Hundert des Nennwerts übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückzahlung der Schiffspfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchteil verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht. Zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Schiffspfandbriefen zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.
§ 25
Gewinn- und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesamtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Bank verdienten Darlehnszinsen, Darlehnsprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehnsschuldner und der Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.
§ 26
Angaben im Geschäftsbericht oder Jahresabschluß
(1) In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersichtlich zu machen:
die Zahl der zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und deren Verteilung nach ihrer Höhe, und zwar bei Beträgen bis zu einhunderttausend Reichsmark in Stufen von zehntausend Reichsmark, bei höheren Beträgen in Stufen von hunderttausend Reichsmark;
die Beträge, welche hiervon auf Schiffshypotheken an Schiffen und solche an Schiffsbauwerken entfallen;
die Zahl der im Geschäftsjahr auf Antrag der Bank eingeleiteten Zwangsversteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken und die Zahl der im Geschäftsjahr eingeleiteten Zwangsversteigerungen von Schiffen oder Schiffsbauwerken, an denen die Bank sonst beteiligt war;
die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat übernehmen müssen; ferner der Gesamtbetrag dieser Schiffshypotheken und die Verluste oder Gewinne, die sich bei dem Wiederverkauf übernommener Schiffe oder Schiffsbauwerke ergeben haben;
die Jahre, aus denen die Rückstände auf die von den Darlehnsschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, und der Gesamtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen, getrennt nach den durch planmäßige Abzahlung und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
die Beschränkungen, denen sich die Bank hinsichtlich der Rückzahlung der Schiffspfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen der Schiffspfandbriefe.
(2) Die unter Nr. 2 bis Nr. 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen zu machen.
(3) In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, die im Geschäftsjahr durch die Ausgabe von Schiffspfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrage als dem Nennwert entstanden sind.
§ 27
Aufrechterhaltung aktienrechtlicher Vorschriften
Durch die Vorschriften der §§ 22 bis 26 werden die Vorschriften des Aktiengesetzes über den Jahresabschluß und die Bestimmungen über die hierbei zu verwendenden Formblätter nicht berührt.
§ 28
Bestellung eines Treuhänders
(1) Der Reichswirtschaftsminister bestellt bei jeder Schiffspfandbriefbank nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter für ihn; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2) Die Obliegenheiten des Treuhänders können auch dem im § 4 Abs. 3 vorgesehenen Kommissar übertragen werden.
§ 29
Überwachung der Schiffspfandbriefdeckung durch den Treuhänder
(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Schiffspfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Schiffe auf Grund der von dem Reichswirtschaftsminister genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen, Schiffshypotheken und Wertpapiere nach § 20 Abs. 1 und 2 in das Deckungsregister eingetragen werden.
(3) Er hat auf den Schiffspfandbriefen vor der Ausgabe zu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister eingetragen ist.
(4) Eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek und ein dort eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt.
§ 30
Verwahrung von Urkunden, Wertpapieren und Geld durch den Treuhänder
(1) Der Treuhänder hat die Urkunden über die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken sowie die im Register eingetragenen Wertpapiere und das nach § 6 Abs. 3 zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmte Geld unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben. Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Satz 1 für diese Ersatzdeckung entsprechend.
(2) Der Treuhänder ist verpflichtet, Urkunden über die Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken sowie Wertpapiere und Geld auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Deckungsregister mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere zur Deckung der Schiffspfandbriefe genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Schuldner gegenüber zur Aushändigung der Urkunde verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird das Darlehn zurückgezahlt, so ist in diesem Falle das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung nach Abs. 1 zu übergeben.
(3) Bedarf die Bank einer Urkunde über eine Darlehnsforderung oder Schiffshypothek nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder die Urkunde herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
§ 31
Recht des Treuhänders auf Einsichtnahme und Benachrichtigung
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen und Schiffshypotheken beziehen.
(2) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungsregister eingetragenen Darlehnsforderungen sowie von anderen für die Schiffspfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen, welche die eingetragenen Darlehnsforderungen oder Schiffshypotheken betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mitteilung zu machen.
§ 32
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Bank und Treuhänder
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Bank entscheidet der Reichswirtschaftsminister.
§ 33
Vergütung für den Treuhänder
(1) Der Treuhänder kann von der Schiffspfandbriefbank eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung verlangen. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist dem Reichswirtschaftsminister anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt der Reichswirtschaftsminister den Betrag fest.
(2) Werden nach § 28 Abs. 3 die Obliegenheiten des Treuhänders dem Kommissar übertragen, so regelt sich die Vergütung nach § 4 Abs. 3.
§ 34
Veräußerungsverbot
Die Schiffspfandbriefbank kann über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek durch Veräußerung, Belastung oder Verzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung ist, soweit sie die Schiffshypothek betrifft, auf Antrag der Bank in das Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen; der Treuhänder hat darauf zu achten, daß dies geschieht; der Antrag bedarf nicht der im § 37 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Form.
§ 35
Vollstreckungsbeschränkung
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere sind nur wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zulässig. Das gleiche gilt für Arreste und Zwangsvollstreckungen in Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
§ 36
Vorzugsrecht im Konkurs
(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank der Konkurs eröffnet, so werden aus den in das Deckungsregister eingetragenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapieren die Forderungen der Schiffspfandbriefgläubiger vor den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger befriedigt. Das gleiche gilt von der Befriedigung aus Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Schiffspfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
(3) Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Gehören zur Konkursmasse eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
(5) Während des Konkurses der Schiffspfandbriefbank sind die Kosten einer Versammlung der Schiffspfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger dienende Teile der Konkursmasse zu berichtigen.
§ 36
Vorzugsrecht im Konkurs
(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbriefbank der Konkurs eröffnet, so werden aus den in das Deckungsregister eingetragenen, durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapieren die Forderungen der Schiffspfandbriefgläubiger vor den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger befriedigt. Das gleiche gilt von der Befriedigung aus Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Schiffspfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
(3) Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubiger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 3 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Gehören zur Konkursmasse eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös aus den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
(5) Während des Konkurses der Schiffspfandbriefbank sind die Kosten einer Versammlung der Schiffspfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger dienende Teile der Konkursmasse zu berichtigen.
§ 37
Bestrafung einer Untreue des Treuhänders
Treuhänder, die absichtlich zum Nachteile der Schiffspfandbriefgläubiger handeln, werden wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs bestraft.
§ 38
Bestrafung von Verstößen gegen die Deckungsvorschriften
(1) Wer für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich Schiffspfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, der durch die nach § 20 im Deckungsregister eingetragenen Werte und das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich über eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder über ein dort eingetragenes Wertpapier durch Veräußerung oder Belastung verfügt oder auf eine im Deckungsregister eingetragene Schiffshypothek verzichtet, obwohl die übrigen Deckungswerte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schiffspfandbriefe nicht genügen, sowie den, der dem § 30 Abs. 2 Satz 2 zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung eines Darlehns das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.
§ 39
Strafvorschrift zu § 29 Abs. 3
Wer für eine Schiffspfandbriefbank Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 40
Strafvorschrift zu § 2
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 werden mit Geldstrafe bestraft.
§ 41
Durchführung des Gesetzes
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nötigenfalls besondere Überleitungsvorschriften zu erlassen.
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