Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 29. September 1949, betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.)
Abkürzung
WBV
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925) gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 48, Punkt II und VIII, des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 1. Als Kegeln der Technik im Sinne des § 3 der Verordnung vom 17. April 1948, B. G. Bl. Nr. 83, gelten für die Herstellung von Dampfkesseln die in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Werkstoff- und Bauvorschriften. Bei Ausbesserungen und baulichen Veränderungen von bereits in Verwendung gestandenen Dampfkesseln sind sie sinngemäß anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 2. Dem Hersteller von Dampfkesseln obliegt der Nachweis, daß die verwendeten Werkstoffe gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden sind. Er ist verpflichtet, bei der Herstellung von Dampfkesseln die Bauvorschriften einzuhalten.
Abkürzung
WBV
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925) gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
§ 3. Ausnahmen von diesen Vorschriften können auf begründeten Antrag vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gewährt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
Anlage 1
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```
Werkstoffvorschriften für Dampfkessel.
I. Allgemeine Bestimmungen.
A. Prüfungen.
Güte und Zuverlässigkeit aller für den Dampfkesselbau bestimmten Werkstoffe sind durch in der Folge vorgeschriebene Prüfungen nachzuweisen.
Der Nachweis der Werkstoffeigenschaften wird durch Werkstoffprüfbescheinigung erbracht, die gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Werks- oder Sachverständigenbescheinigung ist. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist ausnahmslos Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
Für Nieten, Anker und Stehbolzen genügt eine schriftliche Erklärung des Kesselherstellers, daß er den Werkstoff mit Werkbescheinigung oder, soweit Sachverständigenbescheinigung vorgeschrieben ist, mit einer solchen erhalten hat. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen.
Für solche Werkstoffe und Kesselteile, für die in den Vorschriften bestimmte Anforderungen nicht enthalten sind, zum Beispiel Feuerbuchsrahmen, Feuerbuchstürringe, Armaturen usw., ist in der Regel eine Prüfung nicht erforderlich.
Soweit Sachverständigenbescheinigung vorgeschrieben ist, ist dem Sachverständigen auf Verlangen die Herstellungsart und die chemische Zusammensetzung der Schmelze bekanntzugeben. Er hat das Recht, dem Fertigungsvorgang jederzeit beizuwohnen.
Als Sachverständige gelten die Vorstände oder die von ihnen beauftragten Organe von einschlägigen behördlich autorisierten technischen Versuchsanstalten, die Dampfkesselüberwachungsorgane, für den Bereich der Eisenbahnbehörde die von dieser Behörde hiezu bestimmten Beamten, weiters auch sonstige vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau hiezu ermächtigte fachkundige Personen.
Bei Werkstoffen oder Kesselteilen, die aus dem Auslande bezogen werden, sind die Werksbescheinigungen oder die Bescheinigungen der am Herstellungsorte behördlich ermächtigten Sachverständigen auch im Inlande zulässig, wenn die Prüfungen nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt worden sind und dies in der Bescheinigung ausdrücklich bestätigt ist. Der Besteller hat, falls er die Abnahme nicht durch einen inländischen Sachverständigen durchführen läßt, dafür Sorge zu tragen, daß der ausländische Lieferer auf letztere Bestimmungen unter Bekanntgabe der bezüglichen österreichischen Werkstoffvorschriften aufmerksam gemacht wird.
Die Probestäbe müssen den Werkstoff in dem Zustande enthalten, in dem er zur Herstellung der Kesselteile verwendet werden soll. Sie sind nach den geltenden Normen herzustellen.
Probestäbe mit sichtbaren Fehlern sind auszuscheiden.
Die Probestücke sind in der Regel durch Kalt- oder Brennschnitt abzutrennen. Die Probestreifen sind an den Schnittflächen soweit abzuarbeiten, daß die Einflußzone des Schnittes sicher entfernt ist. Ein Geraderichten der Probestreifen darf nur durch Druck ohne Erwärmung erfolgen. Die Walzhaut muß bei Blechen nach Möglichkeit am Probestab verbleiben. Reicht in Ausnahmefällen bei besonders dicken Blechen die vorhandene Zerreißmaschine nicht aus, um eine die ganze Blechdicke umfassende Probe zu zerreißen, so ist der Blechquerschnitt in mehrere vierkantige Proben aufzuteilen, die insgesamt die ganze Blechdicke erfassen. Das Mittel der Prüfwerte dieser Proben muß den Vorschriften entsprechen.
Beim Kerbschlagversuch ist die Beeinflussung des Ergebnisses durch die Probenbreite und die Abhängigkeit des Ergebnisses von der Temperatur der Probe bei der Prüfung zu beachten. Der Kerbschlagversuch ist in der Regel bei Zimmertemperatur durchzuführen. Zur Zeit kommen folgende Probeformen zur Anwendung:
Länge 160 mm, Breite 15 mm, Höhe 30 mm,
Länge 55 mm, Breite 10 mm, Höhe 10 mm,
Sämtliche Werkstoffe sind bei der Besichtigung in der Nähe der
Bei Rohren ist gegebenenfalls die Schweißnaht zu kennzeichnen.
Die Stempelzeichen sind in dem Prüfschein abzudrucken.
In der Regel sind die Werkstoffe im Walzwerk zu prüfen. Bei
Die Dicke der fertig beschnittenen Bleche ist an allen vier
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 524/1973.)
Entspricht das Versuchsergebnis den vorgeschgeschriebenen
Die Zugfestigkeit wird in kg/mm2 angegeben.
Die Bruchdehnung wir in Prozenten der Meßlänge ermittelt; sie
Die Bruchdehnung wird zwischen den die Meßlänge des Stabes begrenzenden Endmarken gemessen. Erfolgt der Bruch innerhalb eines der Enddrittel der Meßlänge, so ist der Versuch zu wiederholen, falls die Dehnung ungenügend ausfällt. Dieser neue Versuch ist aber nicht als Wiederholungsversuch für eine ungenügende Probe im Sinne von Ziffer 7 anzusehen.
Vor dem Versuch wird die Meßlänge zwischen den Endmarken in mindestens fünf Teile durch Zwischenmarken unterteilt. Die Ausmessung hat nach den geltenden Normen zu erfolgen. Rechteckige Stäbe sind entweder an der Schmalseite auszumessen, oder der beim Zusammenlegen der Probestücke entstehende Spielraum ist zu berücksichtigen.
Bei dem Abschreckfaltversuch sind die Stäbe gleichmäßig zu
Der Biegewinkel wird in Grad angegeben. Der Probestab gilt als
Bei den Lochversuchen sollen die konischen Lochstempel bei
Der Schrägkopfschlagversuch ist wie folgt durchzufühen (Anm.: Richtig: durchzuführen):
Die nach der Skizze mit einem scharfen Meisel angekerbten Nieten werden durch eine halbe Stunde auf 250 Grad erwärmt. Mit einem genügend schweren Handhammer ist der Nietkopf in der gezeichneten Vorrichtung mit einem Schlage in die Schräglage von 15 Grad zu bringen.
Der Nietschaft darf hiebei nur anreißen, der Kopf aber nicht abspringen.
Alle zum Bau der Kessel verwendeten Teile müssen eine glatte
D. Prüfmaschinen.
Für die Prüfung der Maschinen und Vorrichtungen zu Abnahmeversuchen sind die geltenden Eichvorschriften maßgebend.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
II. Flußstahl.
A. Bleche.
Es dürfen nur normalgeglühte Bleche mit gewährleisteter Schweißbarkeit, Streckgrenze, Zugfestigkeit, Dehnung, Kerbzähigkeit und Biegefähigkeit verwendet werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Die Verwendung von Blechen aus Thomasstahl ist an eine besonderer Zulassungsbewilligung geknüpft.
Blechsorten:
```
```
! ! Streckgrenze ! !
! Zugfestigkeit !-------------------------! !
Blech- ! Sigma ! bis 40 mm ! über 40 mm ! Bruchdehnung !
sorte ! B ! Blechdicke ! Blechdicke ! Delta 5 !
! !-------------------------! indest. % !
! kg/mm2 ! ! !
! ! kg/mm2 ! !
--------!---------------!-------------------------!--------------!-
I ! 35 - 44 ! 19 ! 19 ! ) !
! ! ! ! ) 1100 !
II ! 41 - 50 ! 24 ! 22 ! ) -------- !
III ! 44 - 53 ! 26 ! 24 ! ) Sigma !
IV ! 47 - 56 ! 28 ! 26 ! ) B !
```
```
```
```
! ! Kerbzähigkeit ! !
! !-------------------------! !
! ! A-Probe ! B-Probe ! Faltversuch !
! Blech- ! über 16 mm ! unter 16 mm! Biegewinkel 180 Grad !
! sorte ! Blechdicke ! Blechdicke ! a = Probedicke !
! !-------------------------! D = Dorndurchmesser !
! ! mindestens mkg/cm2 ! !
-!--------!-------------------------!----------------------------!
! I ! 12 ! 9 ! D = 0 bis 30 mm Dicke !
! ! ! ! D = 1 a über 30 mm Dicke !
! II ! 10 ! 6 ! D = 2 a !
! III ! 8 ! 5 ! D = 2 a !
! IV ! 7 ! 4 ! D = 3 a !
```
```
Der Gehalt an Kohlenstoff, Schwefel und Phosphor darf die
nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Kohlenstoffgehalt = 0.20%
Schwefel- u. Phosphorgehalt je = 0.040%.
```
```
! Warmstreckgrenze in kg/mm2 ! Dauerstandfestigkeit
! bei Grad C ! in kg/mm2
Blech- ! ! bei Grad C
sorte !-----------------------------------!-----------------------
! 100 ! 200 ! 250 ! 300 ! 350 ! 400 ! 450 ! 500
--------!-----------------------------------!-----------------------
I ! 18 ! 16 ! 15 ! 14 ! 12 ! 8 ! 5 ! --
II ! 22.5 ! 20 ! 18 ! 16 ! 13 ! 10 ! 7 ! 3
III ! 24 ! 21 ! 19 ! 17 ! 14 ! 11 ! 7.5 ! 3
IV ! 26 ! 23 ! 21 ! 19 ! 16 ! 12 ! 8 ! 3
```
```
Für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, beziehungsweise für deren stählerne Feuerbüchsen, gelten abweichend folgende Bestimmungen:
```
Kesselblech (Sorte I), Zugfestigkeit Sigma = 34 bis 42 kg/mm2
```
B
1150
Bruchdehnung: Delta = -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 40 kg/mm2 Delta = 28%
5
Feuerbüchsblech (Sorte II). Für stählerne Feuerbüchsen darf nur alterungsbeständiger Stahl verwendet werden, der folgenden
Zugfestigkeit: Sigma = 40 bis 48 kg/mm2,
B
1150
Bruchdehnung: Delta = -------,
5 Sigma
B
bei Festigkeiten über 46 kg/mm2 Delta = 25%
5
Kerbzähigkeit: (B-Probe), gealtert = 5 mkg/cm2
Kerbzähigkeit: (B-Probe), nicht gealtert = 8 mkg/cm2
Feuerbüchsbleche müssen nach einer sachgemäß ausgeführten
Warmverarbeitung noch folgende Gütewerte aufweisen:
Streckgrenze = 20 kg/mm2
Zugfestigkeit = 38 kg/mm2
Bruchdehnung: wie vorstehend.
Bezeichnung der Bleche:
mit einem Stempel, der die Art des Werkstoffes und die Festigkeitsgruppe erkennen läßt;
mit einem Stempel der Schmelzennummer;
mit einem Stempel des Werkes;
mit einem Stempel der Blechnummer.
Art der Prüfungen:
Besichtigung;
Ausmessung;
Zugversuch;
Faltversuch;
Kerbschlagversuch;
Nachweis der Schweißbarkeit durch Stumpfnahtprobe (Schweißnahtzug- und Schweißnahtbiegeversuch);
Alterungsversuch (nur bei alterungsgeringem Werkstoff).
Anzahl der Probestäbe:
Anforderungen:
Besichtigung. Siehe I C 14.
Nachmessung. Siehe I C 5. und I C 6.
```
Durch den Zugversuch müssen die unter 1. angeführten Werte für
```
die Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung nachgewiesen
werden. Der Unterschied zwischen Mindest- und
Höchstzugfestigkeit darf bei einer einzelnen Walzplatte
bis 5 m Länge höchstens ............................. 5 kg/mm2,
über 5 bis 10 m Länge höchstens ..................... 6 kg/mm2,
über 10 m Länge höchstens ........................... 7 kg/mm2
betragen.
Bei dem Faltversuch muß sich der Probestreifen quer zur Walzrichtung um einen Dorn gemäß 1. bis zu 180 Grad zusammenbiegen lassen, ohne Risse zu zeigen. Bei Blechen über 30 mm kann der Probestab durch Abarbeiten einer Fläche auf 30 mm Dicke gebracht werden. Die stehengebliebene Walzhaut muß während des Faltens auf der gezogenen Seite liegen.
Durch den Kerbschlagversuch gemäß I B 4. und Anordnung der Kerbe senkrecht zur Blechoberfläche sind die Mindestwerte der Kerbzähigkeit gemäß 1. nachzuweisen.
Nachweis der Schweißbarkeit:
```
```
! ! Biegewinkel - Grad
Blech-! D = Dorn- !-----------------------------------------
sorte ! durchmesser ! Bis 16 mm ! über 16 bis ! über 20 bis
! a = Blechdicke ! Dicke ! 20 mm Dicke ! 25 mm Dicke
-------!------------------!-------------!-------------!-------------
I ! D = 1 a ! ) ! ) ! )
II ! D = 2 a ! ) ! ) ! )
III ! D = 2 a ! ) 150 ! ) 120 ! ) 90
IV ! D = 3 a ! ) ! ) ! )
```
```
Alterungsversuch:
```
```
! ! Kerbzähigkeit mkg/cm2 Probeform
Blech- ! Reckung oder Quetschung !---------------------------------
sorte ! % ! A ! B
--------!-------------------------!----------------!----------------
I ! 10 ! 9 ! 6
II ! 10 ! 7 ! 5
III ! 10 ! 6 ! 4
```
```
a) Für diejenigen Teile des Kessels, die gebördelt werden oder im ersten Feuerzuge liegen (d. h. Stellen, an denen die Heizgastemperatur voraussichtlich über 700 Grad beträgt oder die der strahlenden Wärme hocherhitzter Teile des Mauerwerkes und der Feuerung ausgesetzt sind), dürfen nur Bleche bis 50 kg/mm2 Höchstfestigkeit oder Sonderwerkstoffe von gleicher Zähigkeit verwendet werden. Für gebördelte Bleche, die nicht von den Heizgasen bestrichen werden, können in besonderen Fällen Bleche der Sorte III zugelassen werden.
Zur Herstellung gewölbter Böden und ähnlicher Teile, die als Ganzes warmgepreßt werden und sich in gutem Glühzustande befinden, können auch Bleche der Sorte IV und Sonderwerkstoffe verwendet werden, sofern die Böden oder Teile im Kesselbetrieb nicht dem Heizgasstrom ausgesetzt sind und die Werkstoffeigenschaften im Betrieb keine nachteiligen Veränderungen erfahren.
Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantelbleche, die nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht bestrichen werden, auch ein Werkstoff von höherer Festigkeit, als für Sorte IV angegeben, zugelassen werden.
Werkstoffnachweis:
B. Winkeleisen.
Art des Versuches.
Anzahl der Probestücke.
Anforderungen.
In kaltem Zustande sollen sich die Schenkel von Winkeleisenstäben, deren Länge der doppelten Schenkelbreite gleich ist, langsam und stetig um mindestens 40 Grad auseinanderbiegen lassen und abgeschnittene Längsstreifen aus den Flanschen bis zu einem Winkel von 180 Grad zusammenbiegen lassen. Bei den Proben dürfen sich in der Kehle und in den Schenkeln nur Anfänge von Rissen zeigen.
Für Winkelringe, die durch Schmieden, Pressen, Walzen und dgl. nahtlos hergestellt werden, enfällt der Faltversuch. Es genügt eine Bescheinigung des Walzwerkes, daß der verwendete Werkstoff den Werkstoffvorschriften entspricht.
Werkstoffnachweis.
C. Nieteisen.
Art der Versuche:
Zugversuch,
Faltversuch,
Stauchversuch.
Anzahl der Probestücke:
Anforderungen:
Zugfestigkeit 34 bis 42 kg/mm2 bei einer Dehnung Delta von
5
Im kalten Zustande soll das Nieteisen, ohne Risse zu zeigen, so gebogen werden können, daß die Schenkel flach aufeinander liegen.
Im warmen Zustande soll sich ein Stück Nieteisen, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens ein Drittel der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
Werkstoffnachweis.
D. Niete.
Art der Versuche.
Stauchversuch,
Schrägkopfschlagversuch (siehe I C, Ziffer 13) (nur bei kaltgepreßten Nieten über 10 mm Schaftdurchmesser).
Anzahl der Probestücke.
Anforderungen.
Im warmen Zustande soll sich ein Nietschaft, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens 1/3 der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
Beim Schrägkopfschlagversuch darf der Nietschaft nur anreißen, der Kopf darf aber nicht abspringen.
Werkstoffnachweis wie unter II C. Vom Lieferwerk ist überdies
E. Anker und Stehbolzen.
Art der Versuche.
Zugversuch,
Faltversuch,
Stauchversuch.
Anzahl der Probestücke.
Anforderungen.
Zugfestigkeit 34 bis 42 kg/mm2, Streckgrenze mindestens 21 kg/mm2, Bruch-Dehnung Delta mindestens 30% und Gütezahl
5
Im kalten und dunkelrotwarmen Zustande soll sich ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen, ohne Risse zu zeigen, um 180 Grad flach zusammenbiegen lassen.
Im warmen Zustande soll sich ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen, dessen Länge doppelt so groß ist wie der Durchmesser, auf mindestens 1/3 der Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
Werkstoffnachweis wie unter II C.
(Wasser- und Überhitzerrohre.)
Allgemeines
Zu Kesselrohren, die unter innerem Überdruck stehen, dürfen nur nahtlose Rohre verwendet werden. Als Werkstoff sind Flußstahl und legierter Stahl zulässig mit:
```
```
! Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Mindestdehnung Delta % !
! B ! 5 !
!---------------------------------!--------------------------------!
! 35 bis 45 ! 25 !
! über 45 bis 55 ! 21 !
```
```
Bei Querzugproben gelten um zwei Einheiten geringere Dehnungswerte. Die in der Tabelle angegebenen Festigkeits- und Prüfwerte beziehen sich auf den Werkstoff im fertigen, der Wärmebehandlung unterzogenen Rohr.
Eine Überschreitung der Festigkeit bis zu 65 kg/mm2 ist bei legiertem Stahl zulässig, soferne die Schweißbarkeit einwandfrei gewährleistet ist, der Kohlenstoffgehalt 0.25% nicht überschreitet, die Bruch-Dehnung 18% nicht unterschreitet und im übrigen die Anforderungen der geltenden Normen und der Festigkeitsgruppe 45 bis 55 kg/mm2 erfüllt werden.
Die Werte für die Warmstreckgrenze und die Dauerstandfestigkeit im fertigen Rohr bei der Berechnungstemperatur sind vom Hersteller anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, in Zweifelsfällen deren Nachweisung zu verlangen.
Je nach den Beanspruchungsverhältnissen, d. h. nach Dampftemperatur oder Betriebsdruck, sind Rohre der entsprechenden Gütestufe (nach den geltenden Normen), in der die Art der Vorbehandlung des Ausgangswerkstoffes zum Ausdruck kommt, zu verwenden.
Die Überhitzer- und Speisewasservorwärmerrohre, sowie alle dampf- und wasserführenden Rohre aus Flußstahl und aus legiertem Stahl, die zum Kessel gehören, sind hinsichtlich der Anforderungen und Prüfungen den Kesselrohren gleichzustellen. Sammelrohre für Überhitzer und Vorwärmer aus Flußstahl oder legiertem Stahl sind gemäß Abschnitt VI "Sammelrohre-Sammelkästen" der Werkstoffvorschriften zu behandeln.
Prüfung.
Besichtigung.
Die Besichtigung erfolgt an jedem Rohr und erstreckt sich auf die äußere und innere Beschaffenheit der Rohre. Das Innere soll von beiden Enden her besichtigt werden. Rohre, die den Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Die Rohre müssen eine der Herstellungsart entsprechende glatte äußere und innere Oberfläche haben. Geringfügige, durch das Herstellungsverfahren bedingte Erhöhungen, Vertiefungen oder flache Längsriefen sind gestattet, soweit die Schwächung der Wanddicke innerhalb des zulässigen Untermaßes bleibt und die Verwendbarkeit der fertigen Rohre hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beseitigung von Walzsplittern, Schalen, Schiefern und Riefen (von geringer Tiefe) ist unter Anwendung geeigneter Mittel gestattet. Die hiedurch gebildeten Vertiefungen dürfen aber nicht tiefer sein als die zulässigen Dickenabweichungen.
Die Rohre sollen möglichst kreisrund und nach dem Auge gerade gerichtet sein. Die Rohrenden sind senkrecht zur Rohrachse mit spanabhebenden Werkzeugen zu schneiden.
Nachprüfung der Abmessungen.
Die vorgeschriebenen Nachmessungen müssen an allen Rohren erfolgen.
Die zulässigen Abweichungen betragen:
im Außendurchmesser
für Rohre bis 51 mm Außendurchmesser .................. +/- 0.5 mm
über 51 bis 216 mm Außendurchmesser ......... +/- 1 % über 216 mm Außendurchmesser ................ +/- 1.5 %
für maßhaltige Rohrenden bis 102 mm Außendurchmesser .. +/- 0.5 mm
über 102 bis 216 mm Außendurchmesser ............... +/- 0.5 %
über 216 mm Außendurchmesser . +/- 1 %
in der Wanddicke (Nachmessung an beiden Rohrenden).
```
```
! ! über 133 !
Außendurchmesser mm ! bis 133 ! bis 318 ! über 318
```
```
! bis 50% ! ! !
! dicker als ! +/- 10 (-20) ! +/- 12 (-20) ! +/- 15 (-20)
Zulässige ! Normalwand ! ! !
Abwei- !------------!--------------!--------------!--------------
chung % ! über 50% ! ! !
! dicker als ! +/- 13 (-22) ! +/- 15 (-22) ! +/- 18 (-22)
! Normalwand ! ! !
```
```
Die eingeklammerten Zahlen geben die Werte an, um welche die Wanddicken an vereinzelten Stellen unterschritten werden dürfen. Hierbei ist an örtlich begrenzte Stellen gedacht, wie sie durch das Herstellungsverfahren entstehen. Nicht zulässig sind dagegen auf große Teile eines Rohres durchlaufende Verschwächungen.
Der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Wanddicke an den Rohrenden darf 20% der Sollwanddicke nicht überschreiten.
Wasserdruckversuch.
Alle Rohre sind vom Lieferwerk einem Wasserdruckversuch in Höhe des zweifachen Betriebdruckes, mindestens aber von 50 kg/cm2, zu unterziehen. Der Probedruck darf aber keinesfalls so hoch sein, daß gegenüber der Kaltstreckgrenze die 1.5fache Sicherheit unterschritten wird. Die Rohre sind, während sie unter dem Probedruck stehen, mit einem Handhammer leicht abzuhämmern.
Der Wasserdruckversuch ist bei der Abnahme an mindestens 10% der abzunehmenden Rohre zu wiederholen. Zeigt sich hierbei ein fehlerhaftes Rohr, so ist der Versuch an allen Rohren der betreffenden Gruppe zu wiederholen, wobei jedes undichte Rohr ausgeschieden wird.
Wenn der Röhrenhersteller fertige Schlangen aus den von ihm selbst hergestellten Rohren herstellt, kann der Wasserdruckversuch statt an den geraden Rohren an jeder Schlange mit dem für die Rohre vorgeschriebenen Versuchsdruck vorgenommen werden.
Anzahl der Prüfstücke für die Vornahme des Bördel- und des Zugversuches.
Die Rohre sind nach Festigkeitsstufen und möglichst nach Abmessungen geordnet, in Gruppen von je 100 Stück möglichst gleicher Schmelze einzuteilen, wobei Restposten bis einschließlich 50 Stück auf die einzelnen Gruppen gleichmäßig verteilt werden sollen. Restposten über 50 Stück gelten als eine Gruppe; werden bei einer Abnahme weniger als 100 Rohre vorgelegt, so gelten diese ebenfalls als eine Gruppe.
Von den beiden ersten Gruppen sind je zwei Rohre, von jeder weiteren Gruppe je ein Rohr, mindestens aber zwei Rohre von jeder Lieferung, nach Wahl des Sachverständigen zur Probeentnahme herauszugreifen. Genügt eines der ausgewählten Rohre bei einem Versuch nicht, so sind zwei weitere Rohre der betreffenden Gruppe zu entnehmen und den vorgeschriebenen Versuchen zu unterwerfen. Zeigt sich auch hierbei ein Fehler, so gilt die ganze Gruppe als verworfen. Indessen bleibt es dem Lieferwerk anheimgestellt, die Rohre nochmals in verbessertem Zustand vorzulegen. Versagen danach die Proben abermals, so ist die ganze Gruppe endgültig zu verwerfen. Verworfene Rohre dürfen nicht wieder vorgelegt werden. Das Lieferwerk hat den Nachweis über die Maßnahmen zu führen, die verhindern, daß verworfene Rohre und solche, deren Verbesserung abgelehnt ist, wieder vorgelegt werden.
Bördelversuch.
Der Bördelversuch wird nur an Rohren bis einschließlich 146 mm Außendurchmesser vorgenommen und nur bei
Wanddicken bis 13% des Außendurchmessers bei Rohren bis 51 mm Außendurchmesser,
Wanddicken bis 8% des Außendurchmessers bei Rohren bis 102 mm Außendurchmesser,
Wanddicken bis 6% des Außendurchmessers bei Rohren bis 146 mm Außendurchmesser.
Die Kanten des zu bördelnden Rohrendes sind vor dem Versuch leicht abzurunden. Die glatten Rohrenden müssen sich mit geeigneten Werkzeugen bei Raumtemperatur
bei Rohrwerkstoff mit einer Zugfestigkeit von 35 bis 45 kg/mm2 um 90 Grad,
bei Rohrwerkstoff mit einer Zugfestigkeit von über 45 kg/mm2 um 60 Grad
umbördeln lassen, ohne Risse zu zeigen. Der Bördeldurchmesser muß mindestens das 1,3-fache des mittleren Rohrdurchmessers betragen.
Zugversuch.
Als Zugstäbe sind möglichst kurze Proportionalstäbe zu verwenden. Bei Rohren bis einschließlich 146 mm Außendurchmesser sind die Probestäbe in Längsrichtung zu entnehmen, bei über 146 mm Außendurchmesser können sie in Querrichtung entnommen werden. Die Längsstäbe dürfen nicht ausgeglüht und innerhalb der Meßlänge nicht gerade gerichtet werden. Ein Beseitigen örtlicher Ungleichheiten an den Probestäben ist gestattet, jedoch soll die Walzhaut an der dünnsten Stelle möglichst erhalten bleiben. Die Querstäbe sind warm geradezurichten und darauf normal zu glühen.
Rohre von kleinerem Durchmesser können, soweit es die Einspannvorrichtungen der Zerreißmaschine zulassen, ohne Rücksicht auf die Wanddicke auch als Ganzes, dann aber ohne die vorgenannte Wärmebehandlung zerrissen werden.
Ringaufdorn- und Ringzugversuch.
Der Ringaufdornversuch ist an allen Rohren über 18 mm Außen- oder 15 mm Innendurchmesser bis einschließlich 146 mm Außendurchmesser vorzunehmen, sofern Sachverständigenbescheinigung erforderlich ist. An beiden Enden jedes Rohres von Walzlänge wird ein Ring von etwa 15 mm Breite, bei Wandstärken größer als 6 mm gleich der doppelten Wanddicke entnommen. Die Zugehörigkeit von Ring und Rohrende ist festzulegen. Die Schnittflächen der Ringe müssen parallel bearbeitet sein, die Kanten können leicht gebrochen werden.
Beim Ringaufdornversuch erfolgt das Aufweiten durch einen kegeligen Dorn mit einer Steigung 1 : 10. Das Aufweiten ist bis zum Bruch zu treiben. Auf einen Dorn dürfen gleichzeitig höchstens 5 Ringe aufgeweitet werden.
Der Ringzugversuch ist an allen Rohren über 146 mm Außendurchmesser vorzunehmen. Entnahme der Ringe wie beim Ringaufdornversuch angegeben. Beim Ringzugversuch erfolgt das Zerreißen über 2 Bolzen einer Zerreißmaschine, wobei der zweite Ring gegen den ersten um 90 Grad in der Umfangrichtung verdreht zu zerreißen ist. Die Ringe können vor dem Versuch vorsichtig mit einem Holzhammer flachgerichtet werden; bei größerer Wanddicke kann das Richten im rotwarmen Zustande erfolgen.
Die Proben sind hinsichtlich des Aufscheinens von Fehlern wie Risse, Schalen, Überlappungen, Doppelungen und Riefenauswirkungen zu beurteilen, die Bruchflächen dürfen kein grobes Korn besitzen. Die Aufweitung, beziehungsweise Dehnung muß der Art des Werkstoffes entsprechen und mindestens folgende Werte erreichen:
```
```
Zugfestigkeit ! Aufweitung in % des Innendurchmessers
Sigma kg/mm2 !----------------------------------------------------
B ! bei Wanddicken bis 4 mm ! bei Wanddicken über 4 mm
---------------!-------------------------!--------------------------
35 - 45 ! 10 ! 6
45 - 55 ! 8 ! 5
```
```
Rohre aus legiertem Stahl müssen den gleichen Anforderungen genügen.
Werks- und Sachverständigenbescheinigung.
Das Lieferwerk hat eine Bescheinigung beizubringen über die Art und Gütestufe des Rohrwerkstoffes, ferner darüber:
daß die vorgeschriebene Mindestfestigkeit und Dehnung schmelzenweise an fertigen Rohren festgestellt worden ist;
daß sämtliche Rohre sich über ihre ganze Länge in gutem Glüh- oder Vergütungszustand befinden.
daß sämtliche Rohre den Wasserdruckversuch bestanden haben.
(Heiz- und Rauchrohre.)
Allgemeines.
Für Kesselrohre, die unter äußerem Überdruck stehen, gelten sämtliche Bestimmungen des Abschnittes II F mit folgenden Ausnahmen:
Bis zu einem Außendurchmesser von 60 mm dürfen auch auf Rohrschweißmaschinen hergestellte Rohre verwendet werden. Hinsichtlich der Bewertung der Schweißnahtgüte und der Glühbehandlung sind die Bestimmungen des Abschnittes III/1 "Ausführung von Schweißungen" der Bauvorschriften anzuwenden.
Zum Anstutzen von Heiz- und Rauchrohren können auch Kupfer- und Weicheisenstutzen verwendet werden. Kupfer muß den Anforderungen des Abschnittes V B entsprechen. Weicheisen muß gut schweißbar sein und in fertigen Weicheisenstutzen den nachstehenden Anforderungen genügen:
5
Schwefel- und Phosphorgehalt je = 0.050%;
Summe aus S- und P-Gehalt = 0.080%.
Prüfung.
Nahtlose Rohre mit Ausnahme jener für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, bedürfen außer dem vom Hersteller vorzunehmenden Wasserdruckversuch keiner weiteren Prüfung.
Nahtlose Rohre für Dampfkessel von Lokomotiven, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind den in Abschnitt II F 2 angegebenen Prüfungen mit Ausnahme der Wiederholung des Wasserdruckversuches bei der Abnahme zu unterziehen. Der Ringaufdornversuch ist an sämtlichen gemäß II F 2 d ausgewählten Rohren durchzuführen. Statt des Ringaufdornversuches kann wahlweise auch der Querfaltversuch vorgenommen werden. Hiebei wird ein etwa 50 mm langer Rohrabschnitt bei Raumtemperatur zwischen zwei Platten unter Zwischenlegung eines Flacheisens von der doppelten Rohrwanddicke bei Werkstoff mit einer Zugfestigkeit von 35-45 kg/mm2 und
Geschweißte Rohre sind sämtlichen Prüfungen gemäß Abschnitt II
Werks- und Sachverständigenbescheinigung
Für nahtlose Rohre, die für Dampfkessel von Lokomotiven bestimmt sind, die dem öffentlichen Verkehr dienen und für geschweißte Rohre gelten die Bestimmungen des Abschnittes II F 3.
Für alle übrigen nahtlosen Rohre genügt die Bestätigung des Herstellerwerkes, daß sämtliche Rohre den Wasserdruckversuch bestanden haben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
III. Stahlguß.
A. Allgemeines.
Stahlguß muß ohne weitere Behandlung schweißbar und schmiedbar sein.
Die Stahlgußstücke müssen vor ihrer Verwendung zweckentsprechend geglüht sein; das Lieferwerk hat hierüber eine Bescheinigung beizubringen.
Für Kesselteile darf nur Stahlguß, der den geltenden Normen und den dort festgelegten Kalt- und Warmfestigkeitseigenschaften und den nachstehenden Bestimmungen entspricht, verwendet werden.
Für Kesselteile, für die auch Gußeisen zulässig ist, kann auch Stg 38 oder Stg 38 S, Stg 45 oder Stg 45 S, Stg 52 oder Stg 52 S verwendet werden.
B. Art der Versuche.
Besichtigung und Ausmessung,
Wasserdruckversuch,
Zugversuch,
Faltversuch,
Kerbschlagversuch.
C. Anzahl der Probestücke.
Die Besichtigung und Ausmessung sind an allen Stücken, der Wasserdruckversuch ist an allen Hohlkörpern durchzuführen.
Die Probestäbe sind an das Formstück anzugießen und verbleiben daran bis nach dem Ausglühen. Stäbe und Stücke sind vor dem Abtrennen übereinstimmend zu stempeln. Lose gegossene Probestäbe sind nur in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zulässig, sie sind mit dem Gußstück zusammen der Wärmebehandlung zu unterziehen. Da das Ergebnis der Prüfung eines einzelnen Probestabes im allgemeinen nur über die Güte des zur Schmelze verwendeten Werkstoffs, nicht aber über die Eigenschaften des einzelnen Stückes selbst aussagen kann, besteht in geeigneten Fällen noch die Möglichkeit, die Entnahme von Proben aus dem Stück selbst zu vereinbaren, um sich über dessen Eigenschaften zu vergewissern.
Genügt bei der ersten Prüfung eine der Probearten nicht, so können für die ausgefallene Probe zwei Ersatzproben (Wiederholungsproben) geprüft werden, die beide genügen müssen, soferne das Lieferwerk das Stück, beziehungsweise die Stücke nicht zu einer erneuten Wärmebehandlung zurückzieht. Findet eine erneute Wärmebehandlung statt, so beginnt nach ihr der gesamte Übernahmevorgang von neuem. Versagt auch nur eine der zwei Ersatzproben, so können die zugehörigen Stücke verworfen werden. Versagt bei der ersten Püfung (Anm.: Richtig: Prüfung) mehr als eine Probeart, so können die Stücke ohne Prüfung von Ersatzproben verworfen werden, wenn durch eine erneute Wärmebehandlung keine Verbesserung zu erwarten ist.
Die Zugstäbe sollen in der Regel als kurze Proportionalstäbe oder kurze Normalstäbe mit 20 mm Durchmesser (d) und 100 mm Meßlänge hergestellt werden.
Die Proben für den Faltversuch sollen einen quadratischen Querschnitt, der der maßgeblichen Wandstärke des Gußstückes entsprechen soll, haben, jedoch nicht größer als 30 x 30 mm2 im Querschnitt sein. Die Proben sind allseitig zu bearbeiten und mit leicht gebrochenen Kanten zu versehen.
Die Kerbschlagproben sollen in der Regel Abschnitt I B 4a entsprechen. (A-Probe). Ist die Entnahme einer so großen Probe nicht möglich, so kann auch die B-Probe genommen werden
E. Anforderungen.
Die Oberfläche von Stahlgußstücken soll möglichst sauber und gleichmäßig sein. Stahlgußstücke dürfen keine Gußfehler haben, welche die Verwendbarkeit und Bearbeitbarkeit des Stückes beeinträchtigen. Als solche Fehler sind anzusehen: Spannungen, Blasen, Lunker, schwammige, poröse und harte Stellen, Schlackeneinschlüsse und Schrumpfrisse.
Die Wanddicke ist an mehreren für die Beanspruchung maßgebenden Stellen nachzumessen; sie darf das Sollmaß laut Zeichnung bei Wanddicken bis 20 mm um höchstens 20%, bei Wanddicken über 20 mm um höchstens 15% unterschreiten.
Alle Hohlkörper sind einem Druckversuch mit dem doppelten Betriebsdruck zu unterwerfen. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei hochbelasteten Schraubenverbindungen oder bei sehr großen, ohne außergewöhnliche Hilfsmittel nicht verschließbaren Öffnungen, kann im Einvernehmen mit dem Überwachungsorgan auch ein geringerer Probedruck angewendet werden, oder auf die Druckprobe am einzelnen Gußstück ganz verzichtet werden. Falls die Verwendung einer anderen Flüßigkeit als Wasser vorgeschrieben ist, darf eine Druckprobe mit Wasser nicht vorhergehen.
Die beim Zug-, Falt- und Kerbschlagversuch nachgewiesenen Werte müssen mindestens den nachstehenden Anforderungen genügen:
```
```
! Zugfestigkeit ! Streckgrenze ! Bruchdehnung !
! Sigma ! Sigma ! Delta !
Marken- ! B ! S ! 5 !
bezeichnung ! kg/mm2 ! kg/mm2 ! % !
!----------------------------------------------------
! mindestens
---------------!----------------------------------------------------
Stg 38 E ! 38 ! 18 ! 25 !
Stg 45 E ! 45 ! 22 ! 22 !
Stg 52 E ! 52 ! 25 ! 18 !
```
```
```
```
! ! ! Kerbzähigkeit ! Faltversuch
! ! Einschnürung ! mkg/cm2 ! Biegewinkel
! Marken- ! % !---------------! 180 Grad
! bezeichnung ! !A-Probe!B-Probe! a = Probendicke
! !------------------------------! D = Dorn-
! ! mindestens ! durchmesser
-!---------------!------------------------------!------------------
! Stg 38 E ! 30 ! 7 ! 5 ! D = 2 a
! Stg 45 E ! 25 ! 6 ! 4 ! D = 3 a
! Stg 52 E ! 20 ! 4 ! 3 ! D = 4 a
```
```
Werkstoffnachweis: Für Stücke mit einem Gewicht von mehr als 500 kg sowie für Überhitzerkästen und ähnliche Stücke, bei denen zu erwarten steht, daß die Erwärmung 350 Grad C übersteigt, sowie bei legiertem Stahlguß, ist Abnahme durch einen Sachverständigen erforderlich. Im übrigen kann der Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften durch Werksbescheinigung geführt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
IV. Gußeisen.
A. Allgemeines.
Gußeisen darf für die Herstellung der Wandungen rauchgasbeheizter Speisewasservorwärmer unabhängig von der Höhe des Betriebsdruckes und der Abmessungen, für die Herstellung von Kesselwandungen jedoch nur dann verwendet werden, wenn
die festgesetzte höchste Dampfspannung 10 atü nicht übersteigt,
die Wandungen weder von Feuer- oder Heizgasen berührt werden, noch von Mauerwerk unzugänglich umgeben sind,
der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig ist und seine lichte Weite 250 mm nicht übersteigt.
Es dürfen nur folgende Gußeisensorten verwendet werden:
```
```
! ! Rohguß- ! ! !
! ! durch- ! ! !
! ! messer ! ! !
! ! oder ! Zug- ! Biege- !
! Maßgebende ! Dicke ! festig- ! festig- ! Durch-
! Wanddicke ! der ! keit ! keit ! biegung
Gußeisen ! des Guß- ! Probe ! Sigma ! Sigma ! f - m. m.
! stückes mm ! für ! B ! b ! mindestens
! ! Zug- ! kg/mm2 ! kg/mm2 !
! ! versuch ! mind. ! mind. !
! ! mm ! ! !
```
```
! 8 b. 15 ! 20 ! 28 ! !
Ge. 26,91 ! üb. 15 b. 30 ! 30 ! 26 ! 46 ! 3,8
! üb. 30 b. 50 ! 45 ! 23 ! !
-----------!--------------!---------!---------!---------!-----------
! üb. 15 b. 30 ! 30 ! 30 ! !
Ge. 30,91 ! üb. 30 b. 50 ! 45 ! 25 ! 48 ! 3,8
```
```
B. Art der Versuche.
Besichtigung und Ausmessung,
Wasserdruckversuch,
Zugversuch,
Biegeversuch.
Die Besichtigung und Ausmessung ist an allen Stücken, der Wasserdruckversuch an allen Hohlkörpern durchzuführen.
Die Probestäbe für den Zug- und den Biegeversuch müssen an
Die Probestäbe sind entsprechend den geltenden Normen auszuführen, der Durchmesser des Probestabes für den Zugversuch ist der maßgeblichen Wanddicke des Gußstückes gemäß A 2 anzupassen. Als Biegestab ist ein Probestab mit 10 mm Durchmesser und 200 mm Auflagelänge zu verwenden.
E. Anforderungen.
Die Oberfläche von Gußstäben muß mechanisch gereinigt und soll
Die Wanddicke ist an mehreren, für die Beanspruchung
Alle Hohlkörper sind in der Regel einem Wasserdruckversuch mit
Die Werte für die Zug- und Biegefestigkeit und die Durchbiegung
Werkstoffnachweis: Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
V. Andere Werkstoffe.
A. Legierter Stahl und legierter Stahlguß.
Legierter Stahl und legierter Stahlguß soll mindestens denselben Anforderungen entsprechen wie den für Flußstahl, beziehungsweise für Stahlguß angegebenen. Im Zweifelsfall ist bei Neueinführung die Gleichwertigkeit durch eingehende Sachverständigenprüfungen nachzuweisen, zu denen zum Beispiel auch der Schmiede- und Lochversuch gehört.
Bei dem Schmiedeversuch müssen Längsstreifen von ungefähr 50 mm Breite in rotwarmem Zustande mit der Hammerfinne quer zur Walzrichtung mindestens auf das 1 1/2fache ihrer Breite ausgebreitet werden können, ohne an den Kanten und auf der Fläche Risse zu erhalten.
Bei dem Lochversuch dürfen Streifen, die in rotwarmem Zustande in einer Entfernung vom Rande gleich der halben Dicke des Streifens mit einem kegeligen Lochstempel gelocht werden, vom Loch nach der Kante nicht aufreißen.
B. Kupfer.
Für Kupfer in weichgeglühtem Zustande kann, wenn größere Festigkeit nicht nachgewiesen wird, eine Zugfestigkeit von 22 kg/mm2 bei Temperaturen bis 100 Grad angenommen werden. Bei höherer Temperatur ist die Zugfestigkeit für je 20 Grad mehr um 1 kg/mm2 niedriger zu wählen.
Kupferbleche und Kupferplatten.
Zugversuch: Zugfestigkeit mindestens 22 kg/mm2, Dehnung, bezogen auf 200 mm Meßlänge, mindestens 38%.
Warmfaltversuch: Im dunkelrotwarmen Zustande (500 bis 600 Grad C) soll sich ein Streifen, dessen Kanten leicht abgerundet sein können s-förmig flach um 180 Grad zusammenfalten lassen.
Kupfer für Stehbolzen.
Zugfestigkeit mindestens 23 kg/mm2, Dehnung Delta mindestens
10
1 Stück Stehbolzenkupfer, dessen Länge doppelt so groß ist, wie der Durchmesser soll sich auf mindestens 1/3 seiner Länge niederstauchen lassen, ohne aufzureißen.
Bei überhitztem Wasserdampf von 250 Grad und mehr ist die Verwendung von Kupfer unzulässig.
Werkstoffnachweis: Es genügt Werksbescheinigung.
Sonstige Legierungen und Werkstoffe, über deren Eignung und zulässige Beanspruchung im Dampfkesselbau keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau verwendet werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
VI. Besondere Kesselteile.
A. Allgemeines.
Werden größere Kesselteile durch Schmieden, Pressen oder dergleichen aus Blöcken hergestellt, oder erfordern Stücke eine Bearbeitung, durch welche die Eigenschaften des Werkstoffes verändert werden können, so ist der Werkstoff in jedem fertigen Stück, sowie jedes Stück als Ganzes zu prüfen. Wird ein neuer Werkstoff verwendet, so ist zunächst zu verfahren, wie in den Übernahmebestimmungen für legierten Stahl und legierten Stahlguß angegeben, und späterhin ist aus jedem Stück eine Werkstoffprobe zu entnehmen, um festzustellen, ob die Güte dieselbe ist, wie bei der vorangegangenen Werkstoffprüfung ermittelt.
B. Sammelrohre und Sammelkästen.
Bei kreisrunden, vierkantigen oder sonstwie geformten Rohren, wie zum Beispiel für Teilkammern von Wasserrohrkesseln, Überhitzersammelkästen, Sammelrohre für wassergekühlte Feuerraum- und Kühlroste ist die Beschaffenheit des Werkstoffes an 2% der Stücke einer Schmelze, mindestens an zwei Stücken derselben Schmelze durch Zug- und Faltversuche in der Querrichtung zu prüfen. Wo die Rohrform die Entnahme von Querproben, ohne sie gerade zu richten, nicht gestattet, sind Längsproben zugelassen. Für diese Probestäbe sind entweder an allen Rohren die Überlängen zu belassen, oder es sind zusätzliche 2% aus derselben Schmelze, mindestens aber zwei Rohre mehr zu Übernahme vorzulegen. An den ausgewählten Stücken ist an einem Ende eine Zug- und eine Biegeprobe zu entnehmen. Die aus einer Schmelze stammenden Teile gleicher Art und gleicher Wärmebehandlung können ohne Rücksicht auf die einzelnen Abmessungen zu einer Gruppe vereinigt und zur Übernahme geschlossen vorgelegt werden. In gleicher Weise können Teile verschiedener kleiner Lieferungen zusammengefaßt werden. Vom Werk ist die Schmelzenzugehörigkeit zu bescheinigen.
Als Zugstäbe sind je nach der Wanddicke der Rohre runde oder flache Proportionalstäbe zu verwenden, die allseitig bearbeitet sind. Als Dehnungswerte gelten die nachstehend angegebenen Zahlen:
```
```
Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Bruchdehnung Delta , mindestens %
B ! 5
```
```
35 bis einschließlich 45 ! 25
über 45 " " 50 ! 22
" 50 " " 55 ! 20
" 55 " " 60 ! 18
" 60 " " 65 ! 17
" 65 " " 70 ! 15
" 70 " " 75 ! 14
" 75 " " 80 ! 12
```
```
Für den Faltversuch behält der Probestab beide Walzhautseiten. Die Mindestbreite der Biegeprobe beträgt 20 mm. Beträgt die Wandstärke mehr als 20 mm, so darf der Probestab auf der Innenseite bis auf 20 mm Dicke bearbeitet werden. Beim Biegen ist die Rohraußenseite auf die Zugseite zu legen. Die Anforderungen sind die folgenden:
```
```
Zugfestigkeit Sigma kg/mm2 ! Faltversuch, Biegewinkel 180 Grad
B ! a = Probendicke
! D = Dorndurchmesser
```
```
bis 41 ! D = 0
über 41 bis 47 ! D = 2 a
über 47 bis 55 ! D = 3 a
über 55 bis 60 ! D = 4 a
über 60 ! keine Bestimmung
```
```
Genügt eine Probe den gestellten Bedingungen nicht, so sind an ihrer Stelle zwei neue Proben zu entnehmen, die den Anforderungen genügen müssen.
Am geraden Rohr gelten folgende Toleranzen:
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Sämtliche Rohre sind bei der Übernahme einer genauen Besichtigung auf äußere Fehler (Schiefer, Riefen usw.) zu unterwerfen. Kerbartige Riefen dürfen an keinem Stück tiefer sein als 1/20 der Wandstärke, jedoch nicht tiefer als 0.8 mm.
Die Rohre, auch diejenigen, welche zu Teilkammern weiterverarbeitet werden, sollen an den Ecken innen und außen genügend abgerundet sein. Der innere Eckradius muß der folgenden Formel genügen:
s
r = --- = 8 mm
3
Die Abrundung der Kanten ist innen an mehreren Stellen nachzuprüfen. Falten dürfen weder in den inneren Längskanten noch in den angekümpelten Böden von Vierkantrohren vorhanden sein.
Werden Schweißungen an Sammelrohren oder Sammelkästen durchgeführt, so ist gut schweißbarer Werkstoff zu verwenden. Der Kohlenstoffgehalt soll nicht über 0.25% liegen, andernfalls sind besondere Maßnahmen für die Schweißung erforderlich.
Bei nahtlos gezogenen Vierkantrohren für Überhitzer, Teilkammern u. dgl. ist der Wasserdruckversuch mit dem doppelten Betriebsdruck des betreffenden Kessels, mindestens aber mit 40 kg/cm2 Überdruck vorzunehmen.
Werkstoffnachweis: Bei unlegiertem Stahl genügt Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung.
C. Kleinere Kesselteile.
I. Allgemeines.
Die folgenden Bestimmungen gelten für Flanschen, Verschlußdeckel, Einschweißböden, Stutzen, Verstärkungen und Kesselteile entsprechender Art. Diese Teile können aus unlegiertem oder legiertem Stahl hergestellt werden, und zwar
aus Blechen, gewalzten Stücken, Stangen und Knüppeln,
aus geschlagenen oder geschmiedeten Formstücken sowie aus Schmiedeblöcken,
aus nahtlos gewalzten Ringen,
aus Stahlguß.
Werden Teile nach I a) aus Blechen herausgearbeitet, so gelten
Gewalzte Stücke, Stangen und Knüppel gemäß I a) sowie
Werden in einer Gruppe Teile verschiedener Schmelzen eines
Bei gewalzten Stücken, Stangen und Knüppeln und Schmiedeblöcken
Bei Formstücken gemäß I b) sind aus den ersten hundert Stück
Bei Ringen nach I c) ist, falls eine Prüfung nach Abs. 2 oder 3
Alle Teile dürfen beim Heraustrennen oder bei der Bearbeitung
Alle zur Abnahme vorgelegten Stücke sind derartig zu stempeln,
Versagt bei der Einzelprüfung der ganze Probesatz, so ist das Stück zurückzuweisen. Versagt eine einzelne Probe, so kann diese durch eine Kontrollprobe ersetzt werden. Versagt diese, so ist das Stück ebenfalls zurückzuweisen.
Versagt bei der schmelzenweisen Prüfung eine Probe, so kann
Proben, die wegen prüftechnischer Fehler versagen, sind nicht
Zurückgewiesene Stücke können vom Lieferwerk, nachdem durch
Für alle Teile nach I d) gelten die Bestimmungen der Werkstoffvorschriften für Stahlguß.
III. Anforderungen.
Sowohl bei Verwendung von unlegiertem als auch von legiertem Stahl für die in diesem Abschnitt behandelten Teile müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, soweit nicht die Vorschriften für Bleche zur Anwendung kommen:
```
```
! ! Faltversuch !
! Mindest- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit mkg/cm2
Zugfestig- ! Bruch- ! 180 Grad ! mindest.
keit Sigma ! dehnung !a = Probendicke!
B ! Sigma % !D = Dorndurch- !-----------------------
! 5 ! messer ! A-Probe ! B-Probe
kg/mm2 !-----------!---------------!-----------!-----------
!längs! quer! längs ! quer !längs! quer!längs! quer
```
```
35 bis 40 ! 30 ! 20 ! D = 1a! D = 2a! 10 ! 8 ! 6 ! 5
über 40 " 45 ! 27 ! 20 ! D = 1a! D = 2a! 9 ! 7 ! 6 ! 5
" 45 " 50 ! 25 ! 18 ! D = 2a! D = 3a! 8 ! 6 ! 5 ! 4
" 50 " 55 ! 23 ! 17 ! D = 2a! D = 4a! 7 ! 5 ! 5 ! 4
" 55 " 60 ! 21 ! 15 ! D = 3a! D = 4a! 6 ! 4 ! 4 ! 3
" 60 " 65 ! 17 ! 14 ! D = 4a! D = 5a! )
" 65 " 70 ! 16 ! 12 ! D = 4a! D = 5a! )
" 70 " 75 ! 15 ! 11 ! D = 4a! D = 5a! ) zu vereinbaren
" 75 " 85 ! 15 ! 10 ! D = 4a! D = 5a! )
```
```
IV. Werkstoffnachweis.
Über die Werkstoffeigenschaften sind vom Lieferwerk Prüfbescheinigungen wie folgt beizubringen:
Für unlegierten Flußstahl genügt Werksbescheinigung, sonst Sachverständigenbescheinigung.
Der Nachweis der Festigkeitseigenschaften für Stahlguß hat nach Abschnitt III der Werkstoffvorschriften zu erfolgen. Für Teile, bei denen die Betriebstemperatur 250 Grad C überschreitet, hat das Lieferwerk die Mindestwerte der Warmfestigkeitseigenschaften anzugeben.
Der Werksprüfschein kann ersetzt werden durch die schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die einzelnen Teile aus geprüftem Werkstoff hergestellt sind.
Der Sachverständigenprüfschein kann ersetzt werden durch die schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die einzelnen Teile aus Werkstoff hergestellt sind, der durch Sachverständige geprüft wurde.
D. Nahtlos geschmiedete sowie gepreßte und gewalzte
Kesselschüsse und Kesseltrommeln.
Die Schüsse und Trommeln werden in rohem oder vorgearbeitetem
An den Schüssen und Trommeln sind an beiden Enden genügend
Die Versuche an den Proberingen müssen folgenden Anforderungen
```
```
! ! Faltversuch, !
Zugfestigkeit ! Mindest- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit mkg/cm2
Sigma ! Bruch- ! 180 Grad ! mindestens
B ! dehnung ! a = Probendicke !
kg/mm2 ! Sigma % ! D = Dorndurch- !
! 5 ! messer ! A-Probe ! B-Probe
---------------!-----------!-----------------!----------------------
bis 41 ! 1100 ! D = 0 ! 12 ! 9
über 41 bis 47 ! ------- ! D = 2a ! 10 ! 6
über 47 bis 55 ! Sigma ! D = 3a ! 7 ! 4
über 55 ! B ! D = 4a ! 5 ! 4
```
```
Die Faltproben erhalten, soweit es die Abmessungen der Schüsse oder Trommeln zulassen, 30 x 30 mm2 Querschnitt; bei geringeren Abmessungen der Stücke 20 x 20 mm2 Querschnitt. Die Proben müssen sich in der Richtung der Trommelrundung biegen lassen, ohne auf der Zugseite Risse zu erhalten.
Der Sachverständige hat, soweit möglich, die endgültige Lage
Die Probestäbe dürfen weder kalt noch warm gerichtet werden.
Die Schüsse oder Trommeln sind von dem Sachverständigen zu
Werden an den Trommeln die Böden angestaucht, so findet die Werkstoffprüfung nach dem Stauchen und nachfolgenden Ausglühen statt. In diesem Falle müssen die Proberinge oder Probelappen vor dem Abtrennen gleichlautend mit der Trommel selbst gestempelt werden, damit die Zusammengehörigkeit festgestellt werden kann. Die Probestücke müssen an der Wärmebehandlung der gekümpelten Trommel teilnehmen.
Zur Feststellung der Wanddicke und des Innendurchmessers wird
Werkstoffnachweis: Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
VII. Schrauben und Verschraubungen.
A. Allgemeines.
Der Schraubenstahl darf durch die höchste im Betrieb mögliche Temperatur nicht geschädigt und durch rasche Abkühlung von dieser Temperatur nicht spröde werden.
Schrauben und Verschraubungen können hergestellt werden aus unlegiertem oder legiertem Flußstahl. Kaltgezogener Stahl darf ungeglüht nicht verwendet werden.
B. Art der Versuche.
Zugversuch.
Falt-(Abschreckfalt-)versuch.
Kerbschlagversuch.
Der Abschreckfaltversuch soll die Unempfindlichkeit des Werkstoffes gegen rasche Abkühlung von der Betriebstemperatur nachweisen. Die Abschrecktemperatur kann gleich der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der Schrauben gewählt werden. Der Abschreckfaltversuch ist nur in den Fällen durchzuführen, in denen Sachverständigenabnahme vorgeschrieben ist; er kann auch dann unterbleiben, wenn der Sachverständige sich an Hand ausreichender Unterlagen davon überzeugt, daß keine Bedenken bestehen.
Der Kerbschlagversuch kann zum Nachweis des Glühzustandes des Werkstoffes durchgeführt werden.
Die Anzahl der Probestücke richtet sich danach, ob Schraubenstahl in Stangen oder fertige Schrauben vorgelegt werden.
Proben aus Stangen: Aus jeder zur Abnahme gestellten Gewichtsmenge von 500 kg oder weniger ist je ein Satz Proben für die durchzuführenden Versuche zu entnehmen.
Proben aus fertigen Schrauben: Aus jeder zur Abnahme gestellten Schraubenzahl von 500 oder weniger sind je zwei Satz Proben für die durchzuführenden Versuche zu entnehmen.
Wird der Nachweis erbracht, daß sämtliche Stangen oder Schrauben einer Schmelze gleicher Glühung entstammen, genügen in jedem Fall vier Satz Proben für die durchzuführenden Versuche.
Bei hochwertigen Werkstoffen, insbesondere bei legierten Stählen ist durch einen geeigneten Versuch festzustellen, ob sämtliche Stücke aus dem angegebenen Werkstoff angefertigt sind. Diese sind besonders zu kennzeichnen.
Hat der Sachverständige begründete Zweifel an der Gleichmäßigkeit der Lieferung, so können von ihm geeignet erscheinende zusätzliche Prüfungen vorgenommen werden.
Die Proben können bei Stangen oder Schrauben verschiedenen Durchmessers aus den Stücken mit größtem Durchmesser genommen werden.
Genügt eine der vorgeschriebenen Proben den gestellten Bedingungen nicht, so sind an ihrer Stelle zwei neue Proben zu entnehmen, die den Anforderungen genügen müssen.
Unlegierte Werkstoffe haben den folgenden Werten zu genügen:
```
```
! ! ! Faltversuch !
Zugfestig-! ! Streck- ! Biegewinkel ! Kerbzähigkeit
keit Sigma ! Mindest-! grenze ! 180 Grad ! mkg/cm2
B! dehnung ! kg/mm2 ! a = Proben- ! mindestens
!Delta % ! ! dicke !
kg/mm2 ! 5 ! minde- ! D = Dorndurch-!-------------------
! ! stens ! messer ! A-Probe ! B-Probe
-----------!---------!---------!---------------!---------!---------
bis 40 ! 30 ! 22 ! D = 1a ! 10 ! 6
über 40-45 ! 27 ! 23 ! D = 2a ! 8 ! 5
" 45-50 ! 25 ! 26 ! D = 2a ! 8 ! 5
" 50-55 ! 23 ! 28 ! D = 3a ! 6 ! 4
" 55-60 ! 22 ! 31 ! D = 3a ! 6 ! 4
" 60-70 ! 17 ! 34 ! D = 4a ! )
" 70-85 ! 15 ! 40 ! D = 4a ! ) zu vereinbaren
```
```
Mit der vorstehenden Zahltafel sind keine Stahlgruppen festgelegt. In ihr sind lediglich die zusammengehörenden Anforderungen an die Werkstoffeigenschaften gekennzeichnet.
Unlegierte Stähle mit einer Zugfestigkeit über 85 kg/mm2 sind möglichst nicht zu verwenden. Für besondere Fälle, bei denen Zugfestigkeiten von mehr als 85 kg/mm2 benötigt werden, sind legierte Stähle zu wählen.
Um das Festfressen der Muttern auf den Bolzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Muttern aus einem anderen Werkstoff als die Bolzen herzustellen. Preßmuttereisen darf nicht verwendet werden.
Legierte Stähle (Einsatz- und Vergütungsstähle) haben mindestens den Festigkeitsanforderungen obiger Stahlgruppen zu genügen. Bei Zugfestigkeiten über 85 kg/mm2 müssen sie hinsichtlich Dehnung, Streckgrenze, Biegeverformung und Kerbzähigkeit mindestens den Werten der Festigkeitsgruppe 70-85 kg/mm2 entsprechen.
Werkstoffe müssen sich in gutem Warmbehandlungszustand befinden. Hierüber ist eine Werksbescheinigung beizubringen. Im Zweifelsfalle gibt der Kerbschlagversuch einen Anhalt für den guten Warmbehandlungszustand. Als Anhaltszahlen dienen die oben angegebenen Kerbschlagzähigkeiten.
Bei vergüteten Stählen und Schrauben sind die Vergütungstemperaturen anzugeben. Die Anlaßtemperatur muß stets oberhalb der höchsten im Betrieb auftretenden Temperatur liegen.
Über die Werkstoffeigenschaften sind vom Lieferwerk Werkstoffnachweise wie folgt beizubringen:
Schraubenstahl und Schrauben.
```
```
Betriebs-! unlegierter Stahl !
temperatur! Sigma = 50 kg/mm2 ! Sigma = 50 kg/mm2 ! legierter
Grad C ! B ! B ! Stahl
```
```
= 200 ! K ! W ! S
= 300 ! W ! S ! S
= 300 ! S ! S ! S
= 450 ! nicht zu verwenden ! nicht zu verwenden ! S
```
```
K = Werkstoffnachweis nicht erforderlich.
W = Werkstoffnachweis durch Werksbescheinigung.
S = Werkstoffnachweis durch Sachverständigenbescheinigung.
Werden höhere Streckgrenzenwerte in der Berechnung eingesetzt als in der Zahlentafel D 1 festgelegt, so ist der Werkstoffnachweis für die eingesetzten Werte durch Sachverständigenbescheinigung erforderlich.
Muttern.
Die Werksbescheinigung kann ersetzt werden durch die schriftliche Bestätigung des Lieferwerkes, daß die Schrauben aus geprüftem Werkstoff hergestellt sind.
Die Warmfestigkeitseigenschaften (Warmstreckgrenze, Dauerstandfestigkeit) sind durch Sachverständigenbescheinigung nachzuweisen.
Für Schraubenstahl oder Schrauben, die aus einer bestimmten Stahlsorte hergestellt sind, genügt die Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung, durch die die Warmfestigkeitseigenschaften dieser Stahlsorte nachgewiesen werden. Das Lieferwerk hat jedoch auf Verlangen nachzuweisen, daß der zu liefernde Werkstoff mit dem in der Sachverständigenbescheinigung angegebenen übereinstimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
Anlage 2.
```
```
Bauvorschriften für Dampfkessel.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Für die Anforderungen an die zum Bau von Dampfkesseln bestimmten Werkstoffe sind die Werkstoffvorschriften für Dampfkessel maßgebend. Die in den Bauvorschriften enthaltenen Bestimmungen gelten für die Bemessung der Teile sämtlicher Dampfkessel bewährter Bauart und sorgfältigster Ausführung.
Steht zu erwarten, daß die Temperatur der Wanderungen der Dampfkessel wesentlich höher ausfällt als 300 Grad C, so ist auf die Veränderung der Festigkeitseigenschaften in dieser Wärme Rücksicht zu nehmen. Durch geeignete Einrichtungen sind die Kesselwände, insbesondere die übereinanderliegenden Bleche tunlichst zu schützen, wenn mit einer höheren Erwärmung der Bleche zu rechnen ist. Handelt es sich um Kessel von ungewöhnlicher Bauart oder Größe oder werden die Dampfkessel außergewöhnlich beansprucht, oder herrschen im Betriebe besondere Verhältnisse (besonders geartetes Speisewasser, außergewöhnliche Temperatur, Wärmeverteilung u. dgl.), so ist solchen Sonderverhältnissen, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Werkstoffes bei höheren Temperaturen, erhöhte Beachtung zu schenken.
Die im nachfolgenden zur Festigkeitsrechnung zugelassenen Zahlenwerte können nur dann gewählt werden, wenn die Kesselarbeit als beste anzusehen ist und folgenden Anforderungen entspricht:
Das Zurichten und Bearbeiten der Werkstoffe, das Biegen, Bördeln und Anrichten der Bleche, das Bohren der Löcher usw. ist mit möglichster Vorsicht und in sachgemäßer Weise auszuführen. Die Nietlöcher müssen sauber gebohrt werden, wenn möglich nach dem Biegen und Anpassen der Bleche. Nach dem Bohren der Bleche ist der Bohrgrad zu entfernen, die Außenränder der Nietlöcher sind entsprechend zu versenken und die Anlageflächen der Bleche zu reinigen. Nicht genau übereinanderliegende Nietlöcher sind durch Aufreiben nachzuarbeiten. Das Vernieten ist sorgfältig vorzunehmen und beim Verstemmen ist zu beachten, daß die Bleche nicht verletzt werden.
Bleche mit eingerissenen Kanten sind durch einwandfreie zu ersetzen. Sinngemäß gleiches gilt von anderen Teilen.
Alle Nähte sind, wenn möglich, von innen und außen zu verstemmen. Stemmkanten auf beiden Seiten eines Bleches sind möglichst so anzuordnen, daß sie nicht unmittelbar einander gegenüberliegen.
Bleche, die im Feuer bearbeitet worden sind, müssen nach
Außer der Einhaltung der unter Ziffer 3, a bis c, und 4 einzeln
Alle Teile, insbesondere Bleche und Rohre, sollen vor und auch während der Bearbeitung sorgfältig besichtigt werden.
Zurichten, Biegen, Bördeln usw. müssen mit möglichster Vorsicht kalt oder bei geeigneter Temperatur erfolgen. Insbesondere müssen die Bleche und Laschen zylindrischer Kessel bis zu den Kanten auf der Maschine gebogen sein. Ein stückweises Anbiegen der Blechstücke kann leicht zu Schädigungen des Werkstoffes führen.
Die zum Anrichten der Bleche erforderlichen Heftlöcher sind zu bohren und so anzuordnen, daß beim Zusammenbau sattes Anliegen gewährleistet wird. Stanzen ist auch bei Heftlöchern unzulässig. Die Heftlöcher sollen so viel kleiner gebohrt sein, daß sie zu vorschriftsmäßigen Nietlöchern aufgerieben werden können.
Die sorgfältige Herstellung der Nietnaht ist von besonderer Wichtigkeit. Alle Nietarbeiten sollen so ausgeführt werden, daß jede Beschädigung des Kesselbleches vermieden und der größtmögliche Gleitwiderstand der Verbindungen erzeugt wird. Beim Maschinnieten ist die Kontrolle und Aufzeichnung der Nietkraft und Schließzeit empfehlenswert. Der Nietdruck ist entsprechend den Eigenschaften des Werkstoffes von Blech und Nieten zu wählen. Eindrücke um die Niete herum können vom Nietstempel herrühren und deuten auf zu hohen Nietdruck; zentrische Lage der Nietköpfe zum Nietloch, die durch Körnermarken leicht festzustellen ist, kennzeichnet sorgfältige Arbeit.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
II. Vernietung.
Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand gegen Gleiten vorhanden ist.
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V Sigma
B
kleinerer Wert eingesetzt werden, worin Sigma die nachgewiesene
B
Zugfestigkeit des Nietwerkstoffes in kg/mm2 bedeutet.
Bei Laschennietung müssen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie die Mantelbleche geschnitten werden. Die Dicke jeder Doppellasche muß mindestens 3/4 der Wanddicke des Kesselmantels betragen, einfache Laschen müssen mindestens 3 mm stärker als die Wanddicke des Kessels gewählt werden.
Überlappte Mantelnähte haben hohe Biegungsbeanspruchung der Bleche im Gefolge und sollten bei höheren Drücken vermieden werden. Bei Blechen mit höherer Festigkeit als 44 kg/mm2 ist Überlappungsnietung bei Mantelnähten unzulässig. Vorzuziehen ist in allen Fällen Doppellaschennietung, wobei die äußere gegen die innere Stemmkante bei nicht ausgezackten Laschen um etwa eine Wandstärke gegeneinander versetzt sein soll.
Überschreitet bei Schiffskesseln die Wanddicke 16 mm, so sind alle Rundnähte zweireihig zu nieten, überschreitet sie bei Doppelendkesseln 12.5 mm, so sind die mittleren Rundnähte zweireihig zu nieten, überschreitet die Wanddicke bei Einendkesseln 35 mm und bei Doppelendkesseln 30 mm, so sind die mittleren Rundnähte dreireihig zu nieten. Die Festigkeit der Vernietung soll in den Rundnähten, welche die Stirnböden mit den Mantelblechen verbinden, mindestens das 0.42fache und in den Rundnähten, welche die Mantelschüsse untereinander verbinden, für Einendkessel mindestens das 0.60fache, für Doppelendkessel mindestens das 0.62fache der Festigkeit des vollen Mantelbleches betragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).
III. Schweißung
III/1
Ausführung von Schweißungen
Schweißungen an Wandungen von Druckgefäßen und Druckgefäßteilen, die im Betrieb durch den Druck des gespannten Gefäßinhaltes beansprucht werden, in Neufertigung und Instandsetzung sind zulässig, wenn die Schweißverbindungen hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchungen im Betrieb des Druckgefäßes hinreichende mechanische Eigenschaften (Festigkeit, Verformungsvermögen) sowie Korrosionsbeständigkeit aufweisen und ihre Güte gesichert ist.
Zum Nachweis der beanspruchungsgerechten mechanischen Eigenschaften der Schweißverbindungen sind für die zur Anwendung gelangenden Fügeverfahren Verfahrensprüfungen nach Abschnitt III/2 durchzuführen. Zum Nachweis sonstiger Eigenschaften, wie Verhalten unter physikalischen oder mechanischen Einflüssen, kann der Umfang der hiebei durchzuführenden Prüfungen entsprechend erweitert werden.
Die erforderliche Güte von Schweißverbindungen ist als gegeben anzusehen, wenn
der Betrieb seine Befähigung zur Herstellung geeigneter Schweißungen im Kessel- und Behälterbau durch eine Bestätigung von einer nach Z. 4 befugten Prüfstelle nach ÖNORM M 7812 Teil 1 nachweist;
die Schweißungen zumindest nach Güteklasse 2 gemäß Abschnitt 2.2 der ÖNORM M 7812 Teil 2 gefertigt werden, ausgenommen folgende Druckgefäßbauarten:
die mit den Schweißarbeiten betrauten Personen eine gültige Schweißprüfung nach Abschnitt III/3 abgelegt haben;
die Schweißarbeiten durch die gemäß ÖNORM M 7812 Teil 1 anerkannten Schweißaufsichtspersonen laufend kontrolliert und die Schweißverbindungen zumindest stichprobenweise zerstörungsfrei geprüft werden.
Die Beurteilung der Schweißbetriebe und Anerkennung der Schweißaufsichtspersonen gemäß ÖNORM M 7812 Teil 1 erfolgt durch die Dampfkesselüberwachungsorgane oder durch vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid hiezu befugte Technische Versuchsanstalten. Handelt es sich um die Herstellung von Druckgefäßen aus Kupfer oder Kupferlegierungen, so kommt als Schweißaufsichtsperson auch ein geprüfter Meister des Kupferschmiedehandwerkes in Betracht, sofern dieser eine gültige Schweißerprüfung nach ÖNORM M 7816 oder M 7818 nachweisen kann.
Alle Schweißnähte sind durch Einschlagung eines Schweißerzeichens neben der Naht so zu kennzeichnen, daß ihre Lage erkennbar bleibt und der Name des die Schweißnaht herstellenden Schweißers nachträglich ermittelt werden kann. Hiezu sind im Betrieb Listen der geprüften Schweißer zu führen, in denen deren Schweißerzeichen, der Schweißberechtigungsumfang und das Prüfungsdatum einzutragen sind. Falls das Einschlagen des Schweißerzeichens aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist zwischen Hersteller und Dampfkesselüberwachungsorgan ein anderer geeigneter Vorgang zu vereinbaren, mit dem der Name des Schweißers nachträglich ermittelt werden kann.
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß alle
Der Hersteller hat über die laufende Kontrolle der Schweißarbeiten durch die Schweißaufsichtsperson Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind und auf Verlangen dem Dampfkesselüberwachungsorgan vorzuweisen sind.
Der Hersteller hat die Schweißerzeugnisse der im Betrieb
Die zur Anwendung gelangende Nahtform der Schweißverbindung hat
Zur Herstellung von Schweißverbindungen nach dem Elektroschmelzverfahren dürfen nur Zusatzwerkstoffe verwendet werden, für die eine Eignungsprüfung nach ÖNORM M 7820, Teil 2, oder eine andere gleichwertige Prüfung für den jeweiligen Anwendungsbereich durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan vorliegt.
Schweißungen sind entsprechend den durchgeführten
Zulässig sind alle Schmelzschweißverfahren, deren Eignung
Das Zuschneiden der Bleche kann durch thermisches oder
Die Schweißkanten können durch thermischen Schnitt oder durch
Die Art der Schweißnahtvorbereitung erfolgt im Einvernehmen
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