(Gemeinsame Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1971-03-15
Letzte Aktualisierung 1998-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API

Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens die Strecken, die innerhalb seines Hoheitsgebietes von den internationalen Fluglinien einzuhalten sind und die Flughäfen, die von diesen Fluglinien benutzt werden dürfen, bezeichnen.

Artikel 69

Verbesserung von Luftfahrteinrichtungen

Wenn der Rat der Ansicht ist, daß die Flughäfen oder andere Luftfahrteinrichtungen eines Vertragsstaates einschließlich des Funk- und Wetterdienstes nicht in angemessener Weise für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb der bestehenden oder geplanten internationalen Fluglinien ausreichen, hat er sich mit dem unmittelbar betroffenen Staat und den anderen beteiligten Staaten zu beraten, um Wege zu finden, dem Zustand abzuhelfen und kann zu diesem Zweck Empfehlungen erteilen. Ein Vertragsstaat macht sich keiner Verletzung dieses Abkommens schuldig, wenn er es unterläßt, diese Empfehlungen durchzuführen.

Artikel 70

Finanzierung von Luftfahrteinrichtungen

Ein Vertragsstaat kann bei Vorliegen des in Artikel 69 vorgesehenen Sachverhaltes mit dem Rat eine Vereinbarung zur Durchführung solcher Empfehlungen abschließen. Der Staat kann sich entschließen, alle mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Kosten zu tragen. Wenn sich der Staat hiezu nicht entschließt, kann sich der Rat auf Ersuchen des Staates einverstanden erklären, die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen.

Artikel 71

Bereitstellung und Instandhaltung von Einrichtungen durch den Rat

Auf Ersuchen eines Vertragsstaates kann sich der Rat einverstanden erklären, alle oder einen Teil der Flughäfen und andere Luftfahrteinrichtungen einschließlich des Funk- und Wetterdienstes, die in dessen Hoheitsgebiet für den sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs der anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, mit Personal zu besetzen, instandzuhalten und zu verwalten; er kann für die Benützung bereitgestellter Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren festsetzen.

Artikel 72

Erwerb oder Benützung von Grundstücken

Wenn für Einrichtungen, die der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates ganz oder teilweise finanziert, Grundstücke benötigt werden, hat dieser Staat entweder die Grundstücke, falls er es wünscht unter Vorbehalt des Rechtstitels, selbst zur Verfügung zu stellen oder die Benützung der Grundstücke durch den Rat unter gerechten und angemessenen Bedingungen und gemäß seinen Gesetzen zu erleichtern.

Artikel 73

Ausgaben und Beiträge

Der Rat kann im Rahmen der ihm von der Versammlung nach Kapitel XII zur Verfügung gestellten Geldmittel laufende Ausgaben für die Zwecke dieses Kapitels aus dem allgemeinen Fonds der Organisation bestreiten. Der Rat hat Beiträge zu den für die Zwecke dieses Kapitels erforderlichen Geldmitteln nach einem im voraus vereinbarten Verhältnis über einen angemessenen Zeitraum den damit einverstandenen Vertragsstaaten aufzuerlegen, deren Fluglinienunternehmen die Einrichtungen benützen. Der Rat kann auch Beiträge zu erforderlichen Arbeitsfonds den damit einverstandenen Staaten auferlegen.

Artikel 74

Technischer Beistand und Verwendung der Einnahmen

Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates Geldmittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere Einrichtungen ganz oder teilweise bereitstellt, kann die Vereinbarung mit Zustimmung dieses Staates technischen Beistand bei der Aufsicht und beim Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen sowie die Bezahlung der Betriebskosten der Flughäfen und der anderen Einrichtungen, der Zins- und Tilgungsaufwände aus den durch den Betrieb der Flughäfen und der anderen Einrichtungen erzielten Einnahmen vorsehen.

Artikel 75

Übernahme vom Rat bereitgestellter Einrichtungen

Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von einer Verpflichtung, die er nach Artikel 70 eingegangen ist, befreien und Flughäfen und andere Einrichtungen, die der Rat in seinem Hoheitsgebiet auf Grund der Bestimmungen der Artikel 71 und 72 bereitgestellt hat, übernehmen, indem er an den Rat einen Betrag zahlt, der nach Ansicht des Rates den Umständen angemessen ist. Wenn der Staat den vom Rat festgesetzten Betrag für unangemessen hält, kann er bei der Versammlung gegen die Entscheidung des Rates Berufung einlegen, und die Versammlung kann die Entscheidung des Rates bestätigen oder ändern.

Artikel 76

Rückzahlung von Geldmitteln

Geldmittel, die der Rat durch Rückzahlung nach Artikel 75 und aus Zins- und Tilgungserträgen nach Artikel 74 erhält, sind, falls es sich um ursprünglich von Staaten nach Artikel 73 geleistete Vorschüsse handelt, im Verhältnis ihrer vom Rat bestimmten Beiträge den Staaten zurückzuerstatten, die ursprünglich einen Beitrag leisteten.

KAPITEL XVI

BETRIEBSGEMEINSCHAFTEN UND POOLVERKEHR

Artikel 77

Zulässige Betriebsgemeinschaften

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert zwei oder mehrere Vertragsstaaten, Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen zu bilden und ihre Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten im Pool zu betreiben; diese Betriebsgemeinschaften oder Betriebsstellen und der Poolverkehr unterliegen jedoch allen Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich jener über die Registrierung von Abkommen beim Rat. Der Rat hat zu bestimmen, in welcher Weise die Bestimmungen dieses Abkommens über die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen auf Luftfahrzeuge anzuwenden sind, die von internationalen Betriebsstellen betrieben werden.

Artikel 78

Tätigkeit des Rates

Der Rat kann den in Betracht kommenden Vertragsstaaten nahelegen, Gemeinschaften für den Betrieb von Fluglinien auf beliebigen Strecken oder in beliebigen Gebieten zu bilden.

Artikel 79

Beteiligung an Betriebsorganisationen

Ein Staat kann sich an Betriebsgemeinschaften oder Poolvereinbarungen entweder durch seine Regierung oder durch eine oder mehrere von dieser Regierung namhaft gemachte Flugliniengesellschaften beteiligen. Die Gesellschaften können nach alleinigem Ermessen des betroffenen Staates ganz oder teilweise Staatseigentum oder Privateigentum sein.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XVII

ANDERE LUFTFAHRTABKOMMEN UND -VEREINBARUNGEN

Artikel 80

Abkommen von Paris und Havanna

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens das in Paris am 13. Oktober 1919 unterzeichnete Abkommen über die Regelung des Luftverkehrs oder das in Havanna am 20. Februar 1928 unterzeichnete Abkommen über die gewerbliche Luftfahrt zu kündigen, falls er Partei eines dieser Abkommen ist. Zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Abkommen die vorgenannten Abkommen von Paris und Havanna.

Artikel 81

Registrierung bestehender Abkommen

Alle Luftfahrtabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen einem Vertragsstaat und einem anderen Vertragsstaat oder zwischen einem Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates und einem anderen Staat oder dem Fluglinienunternehmen eines anderen Staates bestehen, sind unverzüglich beim Rat zu registrieren.

Artikel 82

Aufhebung widersprechender Vereinbarungen

Die Vertragsstaaten anerkennen, daß dieses Abkommen alle zwischen ihnen bestehenden Verpflichtungen und Abmachungen, die mit dessen Bestimmungen unvereinbar sind, aufhebt und verpflichten sich, keine derartigen Verpflichtungen und Abmachungen einzugehen. Ein Vertragsstaat, der, bevor er Mitglied der Organisation wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat oder einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates Verpflichtungen übernommen hat, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, hat unverzüglich Schritte zu unternehmen, um sich von den Verpflichtungen zu befreien. Wenn ein Fluglinienunternehmen eines Vertragsstaates derartige unvereinbare Verpflichtungen eingegangen ist, hat der Staat, dessen Staatszugehörigkeit es besitzt, sein Bestes zu tun, um die sofortige Beendigung der Verpflichtungen zu erlangen und hat in jedem Fall deren Beendigung zu veranlassen, sobald es nach Inkrafttreten dieses Abkommens rechtlich möglich ist.

Artikel 83

Registrierung neuer Vereinbarungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels kann jeder Vertragsstaat Vereinbarungen treffen, die nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. Jede derartige Vereinbarung ist unverzüglich beim Rat zu registrieren, der sie so bald wie möglich zu veröffentlichen hat.

Artikel 83bis

(Übertragung gewisser Aufgaben und Verpflichtungen)

a)

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12, 30, 31 und 32a kann der Eintragungsstaat, wenn ein Luftfahrzeug, das in seinem Staat eingetragen ist, auf Grund einer Vereinbarung über Vermietung, Charterung oder Austausch des Luftfahrzeuges oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Einvernehmen mit dem anderen Staat, diesem hinsichtlich des betreffenden Luftfahrzeuges die ihm als Eintragungsstaat durch die Artikel 12, 30, 31 und 32a auferlegten Aufgaben und Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise übertragen. Der Eintragungsstaat wird der Verantwortung hinsichtlich der übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen enthoben.

b)

Die Übertragung wird in der Beziehung zu anderen Vertragsstaaten erst dann wirksam, wenn die Vereinbarung zwischen den Staaten, in der die Übertragung verankert ist, beim Rat registriert und gemäß Artikel 83 veröffentlicht wurde oder wenn das Bestehen und der Inhalt der Vereinbarung von einer der Vertragsparteien den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten direkt bekanntgegeben wurde.

c)

Die Bestimmungen der Absätze a und b finden sinngemäß Anwendung auf die in Art. 77 umschriebenen Fälle.

KAPITEL XVIII

STREITIGKEITEN UND UNTERLASSUNGEN

Artikel 84

Beilegung von Streitigkeiten

Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und seiner Anhänge nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist sie auf Ersuchen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Staates vom Rat zu entscheiden. Bei Prüfung eines Streitfalles durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen. Jeder Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Artikels 85 gegen die Entscheidung des Rates bei einem zu diesem Zweck gebildeten Schiedsgericht, auf das sich die Parteien des Streitfalles geeinigt haben, oder bei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof Berufung einlegen. Eine derartige Berufung ist dem Rat innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Mitteilung über die Entscheidung des Rates anzuzeigen.

Artikel 85

Schiedsgerichtsverfahren

Wenn ein Vertragsstaat, der an einem Streitfall beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung des Rates Berufung eingelegt wurde, die Satzungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes nicht angenommen hat und wenn die an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten sich über die Wahl des Schiedsgerichtes nicht einigen können, hat jeder der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einen Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits einen Oberschiedsrichter benennen. Wenn es einer der an dem Streitfall beteiligten Vertragsstaaten unterläßt, innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Berufung einen Schiedsrichter namhaft zu machen, ist ein Schiedsrichter im Namen dieses Staates vom Präsidenten des Rates aus einer vom Rat geführten Liste geeigneter und verfügbarer Personen zu benennen. Wenn sich die Schiedsrichter innerhalb von dreißig Tagen nicht auf einen Oberschiedsrichter einigen können, hat der Präsident des Rates aus der vorgenannten Liste einen Oberschiedsrichter zu bezeichnen. Die Schiedsrichter und der Oberschiedsrichter bilden dann zusammen ein Schiedsgericht. Ein nach diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildetes Schiedsgericht hat sein Verfahren selbst festzulegen und seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen, wobei jedoch der Rat im Falle einer nach seiner Ansicht übermäßigen Verzögerung über Verfahrensfragen bestimmen kann.

Artikel 86

Berufungen

Sofern der Rat nicht anders entscheidet, bleibt eine Entscheidung des Rates, ob ein internationales Fluglinienunternehmen seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens durchführt, in Kraft, wenn sie nicht auf Grund einer Berufung aufgehoben wird. In jeder anderen Angelegenheit werden Entscheidungen des Rates, gegen die Berufung eingelegt wurde, solange aufgehoben, bis über die Berufung entschieden ist. Die Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes und eines Schiedsgerichtes sind endgültig und bindend.

Artikel 87

Strafen bei Mißachtung durch ein Fluglinienunternehmen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den Betrieb eines Fluglinienunternehmens eines Vertragsstaates im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, wenn der Rat entschieden hat, daß das betreffende Fluglinienunternehmen eine gemäß dem vorhergehenden Artikel ergangene endgültige Entscheidung mißachtet.

Artikel 88

Strafen bei Mißachtung durch einen Staat

Die Versammlung hat das Stimmrecht eines Staates, der nachweislich die Bestimmungen dieses Kapitels nicht befolgt, in der Versammlung und im Rat aufzuheben.

KAPITEL XIX

KRIEG

Artikel 89

Krieg und Notstand

Im Kriegsfall beeinträchtigen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht die Handlungsfreiheit eines der betroffenen Vertragsstaaten, ob als Kriegsführende oder Neutrale. Der gleiche Grundsatz gilt für den Fall, daß ein Vertragsstaat den nationalen Notstand ausruft und diese Tatsache dem Rat bekanntgibt.

KAPITEL XX

ANHÄNGE

Artikel 90

Annahme und Änderung von Anhängen

a)

Die Annahme der in Artikel 54, Absatz 1 genannten Anhänge durch den Rat bedarf der Stimmen von zwei Dritteln des Rates bei einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung, und die Anhänge sind sodann vom Rat jedem Vertragsstaat vorzulegen. Jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhanges tritt innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom Rat vorgeschriebenen Zeitraumes in Kraft, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten in der Zwischenzeit dem Rat ihre Ablehnung mitgeteilt hat.

b)

Der Rat hat das Inkrafttreten eines Anhanges oder einer Änderung hiezu unverzüglich allen Vertragsstaaten bekanntzugeben.

KAPITEL XXI

RATIFIKATIONEN, BEITRITTE, ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNGEN

Artikel 91

Ratifikation des Abkommens

a)

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die jeden Unterzeichnerstaat und jeden beigetretenen Staat über den Zeitpunkt der Hinterlegung benachrichtigt.

b)

Sobald sechsundzwanzig Staaten dieses Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, tritt es zwischen ihnen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der sechsundzwanzigsten Urkunde in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Staat tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

c)

Es obliegt der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung jedes Unterzeichnerstaates und beigetretenen Staates, den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt, bekanntzugeben.

Artikel 92

Beitritt zum Abkommen

a)

Dieses Abkommen steht Mitgliedern der Vereinten Nationen und den mit ihnen verbundenen Staaten und den während des gegenwärtigen Weltkrieges neutral gebliebenen Staaten zum Beitritt offen.

b)

Der Beitritt erfolgt durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung und tritt mit dem dreißigsten Tag nach Eingang der Mitteilung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft, die dies allen Vertragsstaaten bekanntgibt.

Artikel 93

Zulassung anderer Staaten

Andere als die in den Artikeln 91 und 92, a), vorgesehenen Staaten können, vorbehaltlich der Zustimmung durch eine von den Nationen der Welt zur Erhaltung des Friedens gegründete allgemeine internationale Organisation, mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Versammlung und unter den von der Versammlung vorgeschriebenen Bedingungen zur Teilnahme an diesem Abkommen zugelassen werden, wobei jedoch in jedem Fall die Zustimmung aller Staaten erforderlich ist, die während des gegenwärtigen Krieges von dem um Zulassung ersuchenden Staat überfallen oder angegriffen wurden.

Artikel 93bis

a)

Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Artikel 91, 92 und 93

(1) hört ein Staat, dessen Regierung auf Grund einer Empfehlung der Vereinten Nationen die Mitgliedschaft bei internationalen von den Vereinten Nationen gegründeten oder mit ihnen in Verbindung gebrachten Organisationen verweigert wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein;

(2) hört ein Staat, der von der Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen ausgeschlossen wurde, automatisch auf, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, sofern die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihrem Ausschließungsbeschluß nicht eine gegenteilige Empfehlung beifügt.

b)

Ein Staat, der auf Grund der Bestimmungen des obigen Absatzes a) aufgehört hat, Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu sein, kann nach Zustimmung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit des Rates wieder in die Internationale Zivilluftfahrtorganisation aufgenommen werden.

c)

Mitgliedern der Organisation, welchen die Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Vereinten Nationen untersagt ist, sind auf Ersuchen der Vereinten Nationen die Rechte und Privilegien als Mitglieder dieser Organisation zu entziehen.

Artikel 94

Änderung des Abkommens

a)

Jede vorgeschlagene Änderung zu diesem Abkommen muß mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Versammlung genehmigt werden und tritt dann für die Staaten, die diese Änderung ratifiziert haben, in Kraft, sobald sie von der durch die Versammlung festgesetzten Anzahl von Vertragsstaaten ratifiziert wurde. Die so festgesetzte Anzahl darf nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten betragen.

b)

Die Versammlung kann, wenn nach ihrer Ansicht die Art der Änderung eine solche Maßnahme rechtfertigt, in ihrer Entschließung, welche die Annahme empfiehlt, bestimmen, daß ein Staat, der innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes nach Inkrafttreten der Änderung diese nicht ratifiziert hat, aufhört, Mitglied der Organisation und Partei dieses Abkommens zu sein.

Artikel 95

Kündigung des Abkommens

a)

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Mitteilung kündigen, die jeden Vertragsstaat unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen hat.

b)

Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung wirksam und gilt nur für den Staat, der die Kündigung vorgenommen hat.

KAPITEL XXII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 96

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck:

a)

„Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird.

b)

„Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt.

c)

„Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.

d)

„Nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.

UNTERZEICHNUNG DES ABKOMMENS

ZU URKUND DESSEN unterschreiben die unterzeichneten hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen an den neben ihren Unterschriften stehenden Daten.

GESCHEHEN zu Chikago am siebenten Dezember 1944 in englischer Sprache. Eine Fassung in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird in Washington, D. C., zur Unterzeichnung aufgelegt. Beide Fassungen sind im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, und beglaubigte Ausfertigungen sind von dieser Regierung den Regierungen aller Staaten zu übermitteln, die dieses Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden.

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