Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1950-11-18
Letzte Aktualisierung 2022-12-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MEG

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

§ 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten - im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt - zu verwenden.

(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.

(3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich und von der Republik Österreich nach dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen Maßeinheiten zulässig.

(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.

Abkürzung

MEG

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

§ 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.

(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.

(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.

(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.

(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:

1.

Basiseinheiten,

2.

aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,

3.

die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,

4.

die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),

5.

die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie

6.

die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).

Abkürzung

MEG

Erster Teil

Gesetzliche Maßeinheiten

§ 1. (1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.

(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.

(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.

(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.

(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:

1.

Basiseinheiten,

2.

aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten,

3.

die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten,

4.

die gemäß § 3 gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16),

5.

die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie

6.

die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7).

Abkürzung

MEG

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

1.

für die Länge

das Meter (m),

das gleich ist der Länge der Strecke, die Licht im leeren Raum während der Dauer von 1/299 792 458 Sekunde durchläuft;

2.

für die Masse

das Kilogramm (kg),

das gleich ist der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

3.

für die Zeit

die Sekunde (s),

die gleich ist der Dauer von 9 192 631 770 Schwingungen der Strahlung, die dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes des Cäsiumatoms-133 entspricht;

4.

für die elektrische Stromstärke

das Ampere (A),

das gleich ist der Stärke des elektrischen Stromes, der durch zwei geradlinige, dünne, unendlich lange Leiter, die in einer Entfernung von 1 Meter parallel zueinander im leeren Raum angeordnet sind, unveränderlich fließend bewirken würde, daß diese beiden Leiter aufeinander eine Kraft von 0,000 000 2 Newton (2 x 10 hoch -7 N) je 1 Meter Länge ausüben;

5.

für die thermodynamische Temperatur

das Kelvin (K),

das gleich ist 1/273,16 der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers;

6.

für die Stoffmenge

das Mol (mol),

das gleich ist der Stoffmenge eines Systems, das aus ebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind;

7.

für die Lichtstärke

die Candela (cd),

die gleich ist der Lichtstärke einer Strahlungsquelle in einer gegebenen Richtung, welche eine

monochromatische Strahlung mit einer Frequenz von 540 x 10 hoch 12 Hertz aussendet und deren Strahlstärke 1/683 Watt je Steradiant in dieser Richtung beträgt.

(2) Ergänzende Einheiten:

1.

für den ebenen Winkel

der Radiant (rad),

der gleich ist dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

1 rad = 1 m/1 m;

2.

für den Raumwinkel

der Steradiant (sr),

der gleich ist dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

1 sr = 1 m2/m2.

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

1.

das Hertz (Hz) für die Frequenz:

1 Hz = 1 s hoch -1;

2.

das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:

1 Bq = 1 s hoch -1;

3.

das Newton (N) für die Kraft:

1 N = 1 m . kg . s hoch -2;

4.

das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:

1 Pa = 1 N . m hoch -2;

5.

das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:

1 J = 1 N . m;

6.

das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:

1 W = 1 J . s hoch -1;

7.

das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:

1 Gy = 1 J . kg hoch -1;

8.

das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:

1 Sv = 1 J . kg hoch -1;

9.

das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:

1 C = 1 A . s;

10.

das Volt (V) für die elektrische Spannung:

1 V = 1 W . A hoch -1;

11.

das Farad (F) für die elektrische Kapazität:

1 F = 1 C . V hoch -1;

12.

das Ohm für den elektrischen Widerstand:

1 Ohm = 1 V . A hoch -1;

13.

das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:

1 S = 1 Ohm hoch -1;

14.

das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:

1 Wb = 1 V . s;

15.

das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:

1 T = 1 Wb . m hoch -2;

16.

das Henry (H) für die Induktivität:

1 H = 1 Wb . A hoch -1;

17.

der ºCelsius (ºC) für die Celsius-Temperatur:

1 ºC = 1 K

wobei der Celsius-Temperatur 0 ºC die thermodynamische Temperatur 273,15 K entspricht;

18.

das Lumen (lm) für den Lichtstrom:

1 lm = 1 cd . sr;

19.

das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:

1 lx = 1 lm . m hoch -2.

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen)

das Liter (l oder L) = 0,001 Kubikmeter (10 hoch -3 m3);

2.

für den Druck

das Bar (bar)= 100 000 Pascal (10 hoch 5 Pa);

3.

für die Arbeit und Energie

die Wattstunde (Wh) = 3 600 Joule,

die Voltamperesekunde (VAs) für die elektrische Scheinenergie von 1 Joule,

die Voltamperestunde (VAh) = 3 600 Voltamperesekunden, die Varsekunde (vars) für die elektrische Blindenergie von 1 Joule,

die Varstunde (varh) = 3 600 Varsekunden,

das Elektronvolt (eV),

das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4.

für die Leistung

das Voltampere (VA) für die elektrische Scheinleistung von 1 Watt,

das Var (var) für die elektrische Blindleistung von 1 Watt;

5.

für die Ionendosis

das Röntgen (R),

das gleich ist der Ionendosis einer ionisierenden Strahlung, die imstande ist, in 1 Kilogramm Luft bei räumlich konstanter Energieflußdichte Ionenladungen beider Vorzeichen von je 0,000 258 Coulomb zu erzeugen.

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

```

1.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

```

das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

das Ar (a) = 100 Quadratmeter (10 <sup>2</sup> m2);

```

2.

für den Rauminhalt (das Volumen)

```

das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

```

3.

für den ebenen Winkel

```

der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

der Grad = 1/90 des rechten Winkels =

PI/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

die Sekunde (“ ) = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

PI/200 Radiant,

die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

PI/20 000 Radiant und

die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

PI/2 000 000 Radiant;

4.

für die Brechkraft von optischen Systemen

die Dioptrie (dpt),

die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1 (1 dpt = 1 m hoch -1);

```

5.

für die Zeit

```

die Minute (min) = 60 Sekunden,

die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

Kalenders;

```

6.

für die Masse

```

die Tonne (t) = 1 000 kg (10 <sup>3</sup> kg),

das Karat (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

die atomare Masseneinheit (u),

die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff-12;

7.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien

das Bel (B),

das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses

zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10:1

verhalten, und

das Dezibel (dB) = 0,1 Bel (10 hoch -1 B);

8.

für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

1.

für die Länge

2.

für die Masse

3.

für die Zeit

4.

für die elektrische Stromstärke

5.

für die thermodynamische Temperatur

6.

für die Stoffmenge

7.

für die Lichtstärke

(2) Ergänzende Einheiten:

1.

für den ebenen Winkel

2.

für den Raumwinkel

(3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

1.

das Hertz (Hz) für die Frequenz:

2.

das Becquerel (Bq) für die Aktivität eines Radionuklids:

3.

das Newton (N) für die Kraft:

4.

das Pascal (Pa) für den Druck und die mechanische Spannung:

5.

das Joule (J) für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge:

6.

das Watt (W) für die Leistung und den Energiestrom:

7.

das Gray (Gy) für die Energiedosis und die Kerma:

8.

das Sievert (Sv) für die Äquivalentdosis:

9.

das Coulomb (C) für die elektrische Ladung:

10.

das Volt (V) für die elektrische Spannung:

11.

das Farad (F) für die elektrische Kapazität:

12.

das Ohm für den elektrischen Widerstand:

13.

das Siemens (S) für den elektrischen Leitwert:

14.

das Weber (Wb) für den magnetischen Fluß:

15.

das Tesla (T) für die magnetische Flußdichte:

16.

das Henry (H) für die Induktivität:

17.

der Grad Celsius (Grad C) für die Celsius-Temperatur:

18.

das Lumen (lm) für den Lichtstrom:

19.

das Lux (lx) für die Beleuchtungsstärke:

(4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen)

2.

für den Druck

3.

für die Arbeit und Energie

4.

für die Leistung

5.

für die Ionendosis

(5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).

(6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

```

1.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden)

```

das Hektar (ha) = 10 000 Quadratmeter (10 hoch 4 m2) und

das Ar (a) = 100 Quadratmeter (10 hoch 2 m2);

```

2.

für den Rauminhalt (das Volumen)

```

das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines

oder soliden Rundholzes und

das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter

Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

```

3.

für den ebenen Winkel

```

der rechte Winkel = PI/2 Radiant,

der Grad = 1/90 des rechten Winkels =

PI/180 Radiant,

die Minute (') = 1/60 Grad = PI/10 800 Radiant,

die Sekunde ('') = 1/60 Minute = PI/648 000 Radiant,

der Neugrad (hoch g) = 1/100 des rechten Winkels =

PI/200 Radiant,

die Neuminute (hoch c) = 1/100 Neugrad =

PI/20 000 Radiant und

die Neusekunde (hoch cc) = 1/100 Neuminute =

PI/2 000 000 Radiant;

4.

für die Brechkraft von optischen Systemen

```

5.

für die Zeit

```

die Minute (min) = 60 Sekunden,

die Stunde (h) = 3 600 Sekunden,

der Tag (d) = 86 400 Sekunden und - sofern nicht andere

Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten - die

Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen

Kalenders;

```

6.

für die Masse

```

die Tonne (t) = 1 000 kg (10 hoch 3 kg),

das Karat (ct) (nur für die Masse von Perlen und Edelsteinen) =

0,0002 kg (2.10 hoch -4 kg) und

die atomare Masseneinheit (u),

die gleich ist 1/12 der Masse eines Atoms des Nuklids

Kohlenstoff-12;

7.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien

8.

für den Druck von Körperflüssigkeiten in der Medizin die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

(7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

(1) Basiseinheiten:

1.

für die Länge

2.

für die Masse

3.

für die Zeit

4.

für die elektrische Stromstärke

5.

für die thermodynamische Temperatur

6.

für die Stoffmenge

7.

für die Lichtstärke

(2) Aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen und Zeichen:

1.

für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

2.

für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

3.

für die Frequenz das Hertz (Hz):

4.

für die Kraft das Newton (N):

5.

für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

6.

für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

7.

für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

8.

für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

9.

für die elektrische Spannung das Volt (V):

10.

für die elektrische Kapazität das Farad (F):

11.

für den elektrischen Widerstand das Ohm (():

12.

für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

13.

für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

14.

für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

15.

für die Induktivität das Henry (H):

16.

für die Celsius-Temperatur der ºCelsius (°C), wobei die Temperaturdifferenz von 1 °C gleich der Temperaturdifferenz 1 K ist und der Celsius-Temperatur 0 °C die thermodynamische Temperatur von 273,15 K entspricht;

17.

für den Lichtstrom das Lumen (lm):

18.

für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

19.

für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

20.

für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

21.

für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

22.

für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

(3) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

2.

für den Druck das Bar (bar):

3.

für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die

Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

4.

für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

5.

für die Masse:

6.

für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

7.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

8.

für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

9.

für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

(4) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der ºCelsius (Abs. 2 Z 16).

(5) Einheiten und Zeichen, die neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Festmeter (fm) für 1 Kubikmeter soliden Bruchsteines oder soliden Rundholzes und das Raummeter (rm) für 1 Kubikmeter geschlichteter Bruchsteine oder geschlichteten Holzes;

```

2.

für den ebenen Winkel

```

der rechte Winkel = Pi2 Radiant,

der Grad (°) = 1/90 des rechten Winkels = Pi 180 Radiant,

die Minute (`) = 1/60 Grad = Pi 10 800 Radiant,

die Sekunde (“) = 1/60 Minute = Pi 648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = Pi 20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = Pi 2 000 000 Radiant;

3.

für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m hoch -1;

4.

für die Zeit

5.

für die Masse (nur für Perlen und Edelsteine) das Karat:

6.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

7.

für den Druck (nur für Körperflüssigkeiten in der Medizin) die Millimeter-Quecksilbersäule (mmHg):

(6) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 5 Z 7).

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 2. (1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

1.

für die Länge das Meter (m):

Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt;

2.

für die Masse das Kilogramm (kg):

Das Kilogramm ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps;

3.

für die Zeit die Sekunde (s):

Die Sekunde ist das 9 192 631 770fache der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustandes von Atomen des Nuklids Cäsium-133 entsprechenden Strahlung;

4.

für die elektrische Stromstärke das Ampere (A):

Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der durch zwei im Vakuum parallel im Abstand von 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 0,000 000 2 Newton (2 x 10-7 N) hervorrufen würde;

5.

für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K):

Das Kelvin ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunktes des Wassers; diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,000 155 76 Mol ²H pro Mol 1H, 0,000 379 9 Mol 17O pro Mol 16O und 0,002 005 2 Mol 18O pro Mol 16O;

6.

für die Stoffmenge das Mol (mol):

Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids Kohlenstoff-12 enthalten sind. Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein;

7.

für die Lichtstärke die Candela (cd):

Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.

(2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:

1.

für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

1 rad = 1 m/1 m;

2.

für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

1 sr = 1 m 2/1 m 2;

3.

für die Frequenz das Hertz (Hz):

1 Hz = 1 s-1;

4.

für die Kraft das Newton (N):

1 N = 1 m . kg . s-2;

5.

für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

1 Pa = 1 N . m-2;

6.

für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

1 J = 1 N . m;

7.

für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

1 W = 1 J . s-1;

8.

für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

1 C = 1 A . s;

9.

für die elektrische Spannung das Volt (V):

1 V = 1 W . A-1;

10.

für die elektrische Kapazität das Farad (F):

1 F = 1 C . V-1;

11.

für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω):

1 Ω = 1 V . A-1;

12.

für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

1 S = 1 Ω-1;

13.

für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

1 Wb = 1 V . s;

14.

für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

1 T = 1 Wb . m-2;

15.

für die Induktivität das Henry (H):

1 H = 1 Wb . A-1;

16.

für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):

wobei die Celsius Temperatur T gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0=273,15 K; ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden; die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;

17.

für den Lichtstrom das Lumen (lm):

1 lm = 1 cd . sr;

18.

für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

1 lx = 1 lm . m-2;

19.

für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

1 Bq = 1 s-1;

20.

für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

1 Gy = 1 J . kg-1;

21.

für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

1 Sv = 1 J . kg-1;

22.

für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

1 kat = 1 mol . s-1.

(3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

1 l = 10-3 m3;

2.

für den Druck das Bar (bar):

1 bar = 105 Pa;

3.

für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

1 Wh = 3 600 Joule;

für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)

und die Voltamperestunde (VAh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4.

für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

1 VA = 1 W;

für die elektrische Blindleistung das Var (var):

1 var = 1 W;

5.

für die Masse:

die Tonne (t)

1 t = 103 kg;

die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff 12;

6.

für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

1 tex = 10-6 kg . m-1;

7.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

1 a = 102 m2;

das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar

(ha) genannt:

1 ha = 102 a;

8.

für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

1 b = 10-28 m2;

9.

für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

1 Neugrad = 1 gon = /200 Radiant.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

(5) Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

2.

für den ebenen Winkel

der Vollwinkel = 2  Radiant,

der Grad (°) = /180 Radiant,

die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = /10 800 Radiant,

die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = /648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = /20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = /2 000 000 Radiant;

3.

für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m -1 ;

4.

für die Zeit

die Minute (min):

1 min = 60 s,

die Stunde (h):

1 h = 3 600 s,

der Tag (d):

1 d = 86 400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

5.

für die Masse (nur für Edelsteine) das Karat:

1 Karat = 2 × 10-4 kg;

6.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

1 dB = 10-1 B;

7.

für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 2. (1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:

1.

für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels Δ v Cs definiert ist.

2.

für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10 -34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m 2 ·s -1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und Δ v Cs definiert sind.

3.

für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz Δ v Cs , der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s -1 ist.

4.

für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10 -19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels Δ v Cs definiert ist.

5.

für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10 -23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K -1 , die gleich kg·m 2 ·s -2 ·K -1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h , c und Δ v Cs definiert sind.

6.

für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 10 23 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante N A geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol -1 , und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge ( n ) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln.

7.

für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent K cd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 10 12 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W -1 , die gleich cd·sr·W -1 oder cd·sr·kg -1 ·m -2 ·s 3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h , c und Δ v Cs definiert sind.

(2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:

1.

für den ebenen Winkel der Radiant (rad):

1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist:

1 rad = 1 m/1 m;

2.

für den Raumwinkel der Steradiant (sr):

1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist:

1 sr = 1 m 2/1 m 2;

3.

für die Frequenz das Hertz (Hz):

1 Hz = 1 s-1;

4.

für die Kraft das Newton (N):

1 N = 1 m . kg . s-2;

5.

für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa):

1 Pa = 1 N . m-2;

6.

für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J):

1 J = 1 N . m;

7.

für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W):

1 W = 1 J . s-1;

8.

für die elektrische Ladung das Coulomb (C):

1 C = 1 A . s;

9.

für die elektrische Spannung das Volt (V):

1 V = 1 W . A-1;

10.

für die elektrische Kapazität das Farad (F):

1 F = 1 C . V-1;

11.

für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω):

1 Ω = 1 V . A-1;

12.

für den elektrischen Leitwert das Siemens (S):

1 S = 1 Ω-1;

13.

für den magnetischen Fluss das Weber (Wb):

1 Wb = 1 V . s;

14.

für die magnetische Flussdichte das Tesla (T):

1 T = 1 Wb . m-2;

15.

für die Induktivität das Henry (H):

1 H = 1 Wb . A-1;

16.

für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C):

wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin;

17.

für den Lichtstrom das Lumen (lm):

1 lm = 1 cd . sr;

18.

für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx):

1 lx = 1 lm . m-2;

19.

für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq):

1 Bq = 1 s-1;

20.

für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy):

1 Gy = 1 J . kg-1;

21.

für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv):

1 Sv = 1 J . kg-1;

22.

für die katalytische Aktivität das Katal (kat):

1 kat = 1 mol . s-1.

(3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:

1.

für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L):

1 l = 10-3 m3;

2.

für den Druck das Bar (bar):

1 bar = 105 Pa;

3.

für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh):

1 Wh = 3 600 Joule;

für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs)

und die Voltamperestunde (VAh):

1 VAs = 1 J,

1 VAh = 3 600 VAs;

für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh):

1 vars = 1 J,

1 varh = 3 600 vars;

das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft;

4.

für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA):

1 VA = 1 W;

für die elektrische Blindleistung das Var (var):

1 var = 1 W;

5.

für die Masse:

die Tonne (t)

1 t = 103 kg;

die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff 12;

6.

für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex):

1 tex = 10-6 kg . m-1;

7.

für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a):

1 a = 102 m2;

das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar

(ha) genannt:

1 ha = 102 a;

8.

für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b):

1 b = 10-28 m2;

9.

für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon):

1 Neugrad = 1 gon = /200 Radiant.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

(5) Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

2.

für den ebenen Winkel

der Vollwinkel = 2  Radiant,

der Grad (°) = /180 Radiant,

die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = /10 800 Radiant,

die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = /648 000 Radiant,

die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = /20 000 Radiant und

die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = /2 000 000 Radiant;

3.

für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m -1 ;

4.

für die Zeit

die Minute (min):

1 min = 60 s,

die Stunde (h):

1 h = 3 600 s,

der Tag (d):

1 d = 86 400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders;

5.

für die Masse (nur für Edelsteine) das Karat:

1 Karat = 2 × 10-4 kg;

6.

für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB):

1 dB = 10-1 B;

7.

für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg):

1 mmHg = 133,322 Pa.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)

Abkürzung

MEG

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4) Faktoren

Zeichen

Vor- der

sätze Vor-

sätze

1000000000000000000 (10 hoch 18) Exa E

1000000000000000 (10 hoch 15) Peta P

1000000000000 (10 hoch 12) Tera T

1000000000 (10 hoch 9) Giga G

1000000 (10 hoch 6) Mega M

1000 (10 <sup>3</sup> ) Kilo k

100 (10 <sup>2</sup> ) Hekto h

10 (10 hoch 1) Deka da

0,1 (10 hoch -1) Dezi d

0,01 (10 hoch -2) Zenti c

0,001 (10 hoch -3) Milli m

0,000001 (10 hoch -6) Mikro

0,000000001 (10 hoch -9) Nano n

0,000000000001 (10 hoch -12) Piko p

0,000000000000001 (10 hoch -15) Femto f

0,000000000000000001 (10 hoch -18) Atto a

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Zeichen der

Faktoren Vorsätze Vorsätze

10 hoch 24 Yotta Y

10 hoch 21 Zetta Z

10 hoch 18 Exa E

10 hoch 15 Peta P

10 hoch 12 Tera T

10 hoch 9 Giga G

10 hoch 6 Mega M

10 hoch 3 Kilo k

10 hoch 2 Hekto h

10 hoch 1 Deka da

10 hoch -1 Dezi d

10 hoch -2 Zenti c

10 hoch -3 Milli m

10 hoch -6 Mikro my

10 hoch -9 Nano n

10 hoch -12 Piko p

10 hoch -15 Femto f

10 hoch -18 Atto a

10 hoch -21 Zepto z

10 hoch -24 Yocto y

Abkürzung

MEG

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Faktoren Vorsätze Zeichen der Vorsätze
1024 Yotta Y
1021 Zetta Z
1018 Exa E
1015 Peta P
1012 Tera T
109 Giga G
106 Mega M
103 Kilo k
102 Hekto h
101 Deka da
10-1 Dezi d
10-2 Zenti c
10-3 Milli m
10-6 Mikro µ
10-9 Nano n
10-12 Piko p
10-15 Femto f
10-18 Atto a
10-21 Zepto z
10-24 Yokto y

Abkürzung

MEG

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Faktoren Vorsätze Zeichen der Vorsätze
1024 Yotta Y
1021 Zetta Z
1018 Exa E
1015 Peta P
1012 Tera T
109 Giga G
106 Mega M
103 Kilo k
102 Hekto h
101 Deka da
10-1 Dezi d
10-2 Zenti c
10-3 Milli m
10-6 Mikro µ
10-9 Nano n
10-12 Piko p
10-15 Femto f
10-18 Atto a
10-21 Zepto z
10-24 Yokto y

(5) Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

Abkürzung

MEG

§ 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Faktoren Vorsätze Zeichen der Vorsätze
1024 Yotta Y
1021 Zetta Z
1018 Exa E
1015 Peta P
1012 Tera T
109 Giga G
106 Mega M
103 Kilo k
102 Hekto h
101 Deka da
10-1 Dezi d
10-2 Zenti c
10-3 Milli m
10-6 Mikro µ
10-9 Nano n
10-12 Piko p
10-15 Femto f
10-18 Atto a
10-21 Zepto z
10-24 Yokto y

(5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.

Abkürzung

MEG

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen

1.

nationalen Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß an die internationalen Etalons zu sorgen und 2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1.

Eichung von Meßgeräten und

2.

Prüfung von Meßgeräten im physikalisch-technischen Prüfungsdienst

weiterzugeben.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1.

Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2.

Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik

1.

die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,

2.

für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1.

Eichung von Meßgeräten und

2.

Prüfung von Meßgeräten im physikalisch-technischen Prüfungsdienst

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1.

Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2.

Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen” kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

§ 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik

1.

die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen,

2.

für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch

1.

Eichung von Messgeräten und

2.

Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst

weiterzugeben.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen

1.

Verfahren für die Bewertung von Getreide,

2.

Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

(4) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

Abkürzung

MEG

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

§ 5. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.

(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:

1.

Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,

2.

Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,

3.

Koordination der Forschung und Entwicklung,

4.

Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und

5.

Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:

1.

je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des

a)

Bundeskanzleramtes;

b)

Bundesministeriums für Finanzen;

c)

Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

d)

Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend;

e)

Bundesministeriums für Gesundheit;

f)

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

g)

Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

h)

Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

i)

Bundesministeriums für Inneres;

j)

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3.

zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;

4.

je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;

5.

je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;

6.

ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie

7.

ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.

(4)Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.

(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

MEG

§ 5. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.

(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:

1.

Verbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,

2.

Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,

3.

Koordination der Forschung und Entwicklung,

4.

Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und

5.

Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:

1.

je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des

a)

Bundeskanzleramtes;

b)

Bundesministeriums für Finanzen;

c)

Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;

d)

Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

e)

Bundesministeriums für Gesundheit;

f)

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

g)

Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

h)

Bundesministeriums für Familien und Jugend;

i)

Bundesministeriums für Inneres;

j)

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

3.

zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;

4.

je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;

5.

je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;

6.

ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie

7.

ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.

(4)Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.

(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

MEG

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BG, BGBl. Nr. 174/1973)

Abkürzung

MEG

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form „Max ...“ und der Hersteller angegeben sein.

Abkürzung

MEG

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:

1.

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

2.

Höchstlast in der Form „Max …“.

Abkürzung

MEG

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

§ 7. (1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder

2.

eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:

1.

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

2.

Höchstlast in der Form „Max …“.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988

1.

Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

Abfüllmaschinen

4.

a) Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten und für elektrische sowie kalorische Energie (Wärmezähler),

b)

Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,

c)

Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung oder der elektrischen Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie (Tarifgeräte),

5.

Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

6.

a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

b)

Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

c)

Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

d)

Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,

e)

Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

7.

Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,

8.

Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,

9.

Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10.

Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

11.

Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten,

12.

Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen,

13.

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

14.

Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.

zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

3.

zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4.

zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,

5.

zur Messung von Sachentschädigungen,

6.

für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7.

zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

Abkürzung

MEG

zum Inkrafttretensdatum vgl. §§ 65 und 67.

1.

Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.

Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.

Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.

a) Mengenmeßgeräte für Gas,

b)

Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,

c)

Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),

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