Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Postwesen (Postgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Post.
Die Post ist die Gesamtheit der Einrichtungen, durch die der Bund die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens besorgt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Post
(1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA). Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens.
(2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur.
§ 2. Postbehörden.
Die der Post übertragenen behördlichen Aufgaben haben die Post- und Telegraphendirektionen als Postbehörden erster Instanz und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) als oberste Postbehörde wahrzunehmen.
§ 2. Postbehörde
(1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.
§ 3. Verfahren vor den Postbehörden.
Im Verfahren vor den Postbehörden sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
§ 4. Postbetrieb.
Die der Post übertragenen Beförderungsleistungen haben in Unterordnung unter die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion und die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung die Postämter und die Poststellen zu erbringen.
II. Beförderungsaufgaben der Post.
Beförderung von Sendungen.
§ 5. Zur Beförderung zugelassene Sachen.
Zur Postbeförderung sind Sachen aller Art zugelassen, soweit nicht ihre Beförderung gesetzlich verboten oder mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist.
§ 6. Beförderungspflicht.
Die Post ist, soweit nicht allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern, verpflichtet, Sendungen zu befördern, wenn ihre Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderungsbedingungen eingehalten sind. Die Post ist berechtigt, Sendungen mit offensichtlich staatsgefährlichem oder unsittlichem Inhalt von der Beförderung auszuschließen.
§ 6a. Hausbrieffachanlagen in Neubauten.
Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.
§ 6b. Hausbrieffachanlagen in bestehenden Gebäuden.
Die Post ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt ist, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage anzubringen. Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer bestimmt werden, ist die Post berechtigt, diesen Platz festzulegen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Briefsendungen und Zeitungen Bedacht zu nehmen.
§ 7. Beförderungsbedingungen.
Die Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen und den Geldverkehr der Post sind entsprechend den der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und die Sicherheit des Postbetriebes durch Verordnung festzusetzen.
§ 7. Geschäftsbedingungen
Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
§ 7a. Betriebsversuche
Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von § 7 festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.
§ 8. Einhaltung der Beförderungsbedingungen.
Ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind, entscheidet im Streitfall in erster Instanz die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion.
§ 8. Festlegung der Entgelte
(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.
(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde
Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.
Beförderungsvorbehalt.
§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.
Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.
§ 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.
Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.
§ 11. Postpflicht.
Jedermann ist verpflichtet, Sendungen, deren Beförderung der Post vorbehalten ist, ausschließlich durch die Post befördern zu lassen. Außer der Post ist es niemandem gestattet, solche Sendungen zu befördern.
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
§ 12. Wahrung des Beförderungsvorbehaltes.
Die mit einer entsprechenden Ermächtigung versehenen Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Postpflicht berechtigt, zur Klarstellung des Sachverhaltes Beförderungsmittel unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist.
Sonstige Beförderung.
§ 13. Geldverkehr der Post.
Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen, auf Grund von Anweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt oder hiezu nicht eine andere staatliche Einrichtung berufen ist.
§ 13a. Besondere Dienste
Die Post ist berechtigt, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen sowie andere Sendungen bis zum Höchstgewicht von 20 Kilogramm abweichend von den Bedingungen, die in diesem Bundesgesetz und in der hiezu gemäß § 7 erlassenen Verordnung festgelegt sind, zu befördern, soweit hiefür ein besonderer Dienst zur Verbesserung des Leistungsangebotes eingerichtet ist und die Beförderung der in der Anlage 1 angeführten Postsendungen nicht beeinträchtigt wird. Die Bedingungen, unter denen diese besonderen Dienste in Anspruch genommen werden können, sind unter Beachtung von § 7 durch Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind entsprechend dem Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
§ 13b. Zusätzliche Leistungen
Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen im Einvernehmen mit dem Absender oder dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu entrichtenden Gebühren sind von der Post nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
§ 14. Andere Leistungen.
Die Post ist berechtigt, auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zuläßt.
§ 15. Beförderung bei Notständen.
Die Post ist berechtigt, im Rahmen staatlicher Hilfsmaßnahmen zur Behebung von allgemeinen Notständen ihre Beförderungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 15a. Feldpost
Die Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen, unter denen die Feldpost in Anspruch genommen werden kann, sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Erfordernisse, die sich aus den Aufgaben des Bundesheeres ergeben, festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen.
§ 16. Personenbeförderung.
Die Post ist nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Personen zu befördern.
III. Schutzbestimmungen.
Schutz der Postsendungen.
§ 17. Postgeheimnis.
Die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen haben während und auch nach Beendigung ihrer Betrauung jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 18. Ausnahmen vom Postgeheimnis.
Die Post ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, berechtigt, Postsendungen an Personen abzugeben, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und der Empfänger dagegen keinen Einspruch erhoben oder der Absender auf der Sendung nicht anderes verfügt hat. An diese Personen dürfen Postsendungen auch am Postschalter abgegeben werden. Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden; der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen. Das Postgeheimnis steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
§ 19. Zwangsmaßnahmen.
Postsendungen, die im Gewahrsam der Post sind, dürfen keinen wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, Postsendungen zu öffnen, wenn ihre Abgabe oder sonstige ordnungsgemäße Behandlung nur dadurch möglich ist.
Schutz der Postmarken.
§ 20. Postmarken.
Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Postgebühren dienen, ist der Post vorbehalten.
§ 20a. Briefmarken mit Zuschlag.
Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die österreichischen Briefmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband Österreichischer Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Post- und Fernmeldeverwaltung durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
§ 21. Darstellung von Postmarken
Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit der Postmarke ausgeschlossen ist.
§ 22. Nachmachung von Postmarken.
In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.
Sonstiger Schutz.
§ 23. Poststempel
Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Postgebühren oder die Entwertung von Postmarken dienen (Poststempel), dürfen nur mit Genehmigung der Post hergestellt oder verwendet werden.
§ 23a. Abdrucke von Poststempeln
Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Abdruck ausgeschlossen ist.
§ 24. Posthorn.
Außer der Post darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung das Posthorn führen.
§ 25. Beförderungseinrichtungen.
Die Beförderungseinrichtungen der Post dürfen durch keine wie immer gearteten exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist oder im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens anderes angeordnet wird.
IV. Postgebühren und Auslagen.
§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren.
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.
§ 26a. Vergütung für posttypische Leistungen
Die Post hat dem Absender oder Empfänger übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens zehntausend Schilling an Kosten erspart werden. Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme auf die der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit Zustimmung des Betroffenen übertragen werden. Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren. Die Übertragung der Leistung kann auch auf Absender beschränkt werden, die bestimmte Sendungen nur durch die Post befördern lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen. Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 26c die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten.
§ 26b. Gebühren für kumulierte Leistungen
Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation vorliegt.
§ 26c. Theoretische Gebührenermittlung
Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist.
§ 27. Gebührenpflicht.
Die Leistungen der Post dürfen ohne Entrichtung der hiefür festgesetzten Postgebühren nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Post ist berechtigt, die zu entrichtenden Postgebühren zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Postdienstliche Sendungen sind von Postgebühren befreit. Für Blindensendungen sind keine Beförderungsgebühren zu entrichten.
§ 28. Gebührenfeststellung
Die Höhe der zu entrichtenden Postgebühren ist im Streitfall von der Postbehörde erster Instanz festzustellen.
§ 29. Haftung für Gebühren und Auslagen
Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, die Sendungen zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerungen zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Sendung lastenden Gebühren oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger verweigert wird.
§ 30. Einbringung von Gebühren und Auslagen.
Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.
V. Haftung.
Haftung der Post.
§ 31. Haftung für Verlust oder Beschädigung.
Die Post haftet für Verlust oder Beschädigung nur bei bescheinigten Sendungen. Bescheinigte Sendungen sind solche, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist.
§ 32. Haftung für Verzögerung.
Die Post haftet für die Verzögerung in der Beförderung von Postsendungen nur dann, wenn bescheinigte Sendungen mit einem Einzelgewicht bis zu einem Kilogramm später als drei Tage, sonstige bescheinigte Sendungen später als vier Tage, von dem der Aufgabe folgenden Tag an, beim Empfänger einlangen oder zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werden.
§ 33. Einschränkung der Haftung für Verzögerung.
Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post für die Verzögerung in der Beförderung haftet, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehres zurückzuführen ist. Der Lauf dieser Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu vertreten hat.
§ 34. Erlöschen der Haftung.
Die Haftung der Post erlischt, soweit nicht der Empfänger äußerlich erkennbare Mängel spätestens an dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) und äußerlich nicht erkennbare Mängel innerhalb einer Woche, von dem der Abgabe der Sendung folgenden Werktag (ausgenommen Samstag) an, dem Postamt anzeigt. Der Empfänger hat nachzuweisen, daß der Mangel auf die Postbeförderung zurückzuführen ist.
§ 35. Ausschluß der Haftung.
Die Haftung der Post ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache, ein Verschulden des Absenders oder auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 36. Haftung im Geldverkehr.
Bei der Übermittlung von Geldbeträgen haftet die Post für den als übernommen bescheinigten Betrag. Bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet die Post nur für die Erfüllung bescheinigter Aufträge, soweit die Einziehung aus Verschulden der Post unterblieben ist.
§ 36a. Zustellungen nach dem Zustellgesetz
Die Haftungsregelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, durch Organe der Post.
Ersatzleistung durch die Post.
§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung
Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.
§ 38. Ersatzleistung bei Verzögerung.
Soweit die Post für eine Verzögerung in der Beförderung haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden zu ersetzen, jedoch niemals mehr als bei Verlust der Sendung.
§ 39. Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung in der Beförderung, der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind.
§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.
Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.
Ersatzanspruch des Absenders.
§ 41. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich oder mündlich innerhalb eines Jahres, von dem der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme der Post folgenden Monatsersten an, bei der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der Nachforschung nach der Sendung oder dem Geldbetrag nicht einzurechnen.
§ 42. Zuständigkeit.
Im Streitfall darüber, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche zu Recht bestehen, kann der Rechtsweg beschritten werden. Der Ersatzanspruch verjährt, wenn der Rechtsweg nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Ablehnung beschritten wird.
Haftung des Absenders.
§ 43. Schadenshaftung.
Der Absender haftet der Post für jeden Schaden an Personen und Sachen, der auf sein Verschulden oder auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.
VI. Strafbestimmungen.
§ 44. Postgesetzübertretungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 und 27 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.
VI. Strafbestimmungen.
§ 44. Postgesetzübertretungen
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 9, 17, 20 bis 24 ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Verhängte Geldstrafen fallen dem Bund zu.
§ 45. Zuständigkeit.
Die Untersuchung und Bestrafung der Postgesetzübertretungen steht in erster Instanz der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion zu.
§ 45. Zuständigkeit.
Die Untersuchung und Bestrafung der Postgesetzübertretungen steht in erster Instanz der örtlich zuständigen Postbüro zu.
§ 46. Verfall von Gegenständen.
Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung versucht oder begangen wurde, können für verfallen erklärt werden, soweit sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener Gegenstände fällt dem Bund zu.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 47. Anwendungsbereich.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf den Postverkehr mit dem Ausland anzuwenden, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes bestimmen.
§ 48. Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1957 in Kraft.
§ 49. Aufhebung von Rechtsvorschriften.
Die §§ 423 bis 435 des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen, PGS. Nr. 112/1835, das mit Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47/1838, erlassene Postgesetz, die Postwertzeichenschutzverordnung, BGBl. I Nr. 15/1934, und das Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, treten mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 49a. Bestimmungen zur Novelle 1996
(1) Die §§ 1, 2, 7, 8, 8a, 12, 44, 45 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 765/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Das IV. Kapitel und die §§ 1 bis 18 und 25 der Anlage 1 sowie die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2 und die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsbedingungen gemäß § 7 und von Entgeltregelungen gemäß § 8 sind die §§ 26a, 26b, 26c des Postgesetzes sowie die §§ 1 bis 18 und § 25 der Anlage 1 und die §§ 1 bis 4 und 6 bis 14 der Anlage 2, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. September 1987 über die Neufestsetzung der Auslandspostgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1986, BGBl. Nr. 455/1987, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste-Verordnung – SchPD-VO, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die am 1. Jänner 1997 anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5) Am 1. Jänner 1997 bestehende Typenzulassungen für Absender-Freistempelmaschinen gemäß § 30 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1994 gelten als Verträge weiter. Anstelle einer Zulassung durch die Postbehörde hat die Post einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
§ 50. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.
§ 50. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.
Anlage 1
„GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN
Arten der Postsendungen
§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar:
Briefe,
Postkarten,
Massensendungen,
Blindensendungen.
(2) Zeitungen.
(3) Pakete.
Ausmaße der Postsendungen und Eignung zur Beförderung
§ 2. (1) Brief- und Zeitungssendungen müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen.
(2) Für Briefsendungen, ausgenommen Postkarten und Massensendungen, gelten folgende Höchstmaße: Länge, Breite und Höhe zusammen 90 Zentimeter, größte Ausdehnung 60 Zentimeter; in Rollenform: Länge und zweifacher Durchmesser zusammen 104 Zentimeter, in der größten Ausdehnung 90 Zentimeter.
(3) Standardsendungen sind Briefsendungen bis 20 Gramm mit folgenden Maßen (Postnormformat): Mindestmaße: Länge 14 Zentimeter, Breite 9 Zentimeter (rechteckige Form); Höchstmaße: Länge 23,5 Zentimeter, Breite 12 Zentimeter (rechteckige Form), Stärke 0,5 Zentimeter; Verhältnis der Länge zur Breite: mindestens 1,414 zu 1.
(4) Für Zeitungen gelten folgende Versandmaße (rechteckige Form): Mindestmaße wie bei Standardsendungen; Höchstmaße 40 × 30 Zentimeter.
(5) Von den in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßen, ausgenommen vom Höchstmaß der Stärke, darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.
(6) Pakete müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Paketpost eignen.
Druck
§ 3. (1) Als gedruckt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten nur Buchstaben, Ziffern, andere Zeichen oder Abbildungen, die durch ein Vervielfältigungsverfahren hergestellt sind.
(2) Nicht als gedruckt gelten handschriftlich oder mit Schreibmaschine bewirkte Durchdrucke sowie mit sonstigen Maschinen, die nicht zum Anfertigen von Vervielfältigungen bestimmt sind oder mit Handstempel hergestellte Abdrucke.
(3) Ob ein Druck vorliegt, hat im Zweifelsfall der Absender nachzuweisen.
(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Offene Aufgabe
§ 5. (1) Bei Postsendungen, die offen aufzugeben sind, muß eine vorhandene Verpackung so beschaffen sein, daß der Inhalt der Sendung leicht geprüft und der ursprüngliche Zustand der Sendung leicht wiederhergestellt werden kann.
(2) Weisen solche Sendungen einen Verschluß auf und kann ihr Inhalt nur durch Öffnen des Verschlusses geprüft werden, muß der ursprüngliche Zustand der Sendung mit den vom Absender verwendeten Verschlußmitteln leicht wiederherstellbar sein.
(3) Unter welchen Voraussetzungen Postsendungen, die offen aufzugeben sind, auf andere Weise als in den Abs. 1 und 2 vorgesehen, verpackt und verschlossen sein dürfen, ist durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
während der Beförderung leicht geprüft werden kann, ob die Bestimmungen über den zulässigen Inhalt eingehalten sind und
die ordnungsgemäße Beförderung auch nach einer Prüfung gewährleistet ist.
(4) Die Post ist berechtigt, nach den Abs. 2 und 3 verschlossene Sendungen zu jedem Zeitpunkt der Beförderung zu öffnen.
Bunde
§ 6. Leitzonen-, Leitgebiets-, Leitstrecken- oder Ortsbunde sind Bunde mit Sendungen, deren Postleitzahlen in der Tausenderstelle (Leitzone), in der Tausender- und Hunderterstelle (Leitgebiet), in der Tausender-, Hunderter- und Zehnerstelle (Leitstrecke) oder in allen vier Stellen (Leitort) übereinstimmen.
Behörden und Ämter
§ 7. (1) Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Im Zweifelsfall ist die Behörden- oder Amtseigenschaft der Post gegenüber nachzuweisen.
(Anm.: § 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Zuordnung von Sendungen zu Briefsendungsarten
§ 9. (1) Briefsendungen sind nach ihren besonderen Merkmalen den einzelnen Briefsendungsarten zuzuordnen.
(2) Briefsendungen, deren Inhaltsteile den Vorschriften über den Inhalt mehrerer Briefsendungsarten entsprechen, sind jener Briefsendungsart zuzuordnen, für die die höhere Gebühr zu entrichten ist und für die die sonstigen Bedingungen eingehalten sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Antwortsendungen
§ 10. (1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte Briefe und Postkarten sowie Pakete, auf denen eine gedruckte Anschrift und der gedruckte Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ angebracht sind.
An Stelle des Vermerkes „Postgebühr beim Empfänger einheben“ darf auch ein anderer gedruckter Vermerk mit gleicher Bedeutung angebracht sein.
(2) Bei Antwortsendungen gilt hinsichtlich ihrer gebührenrechtlichen Behandlung der Empfänger als Absender.
Briefe
§ 11. (1) Briefe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Briefsendungen, die keiner anderen Briefsendungsart zugeordnet werden können oder deren Beförderung als Briefe vom Absender verlangt wird.
(2) Für Briefe gilt ein Höchstgewicht von 2 000 Gramm.
Postkarten
§ 12. (1) Postkarten sind unverpackt aufgegebene rechteckige Karten mit folgenden Maßen:
Mindestmaße:
Länge 14 Zentimeter,
Breite 9 Zentimeter;
Höchstmaße:
Länge 14,8 Zentimeter,
Breite 10,5 Zentimeter.
Die Stärke darf jene der von der Post herausgegebenen Postkarten nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten.
Von den unter den Z. 1 und 2 angeführten Maßen darf bis zu 2 Millimeter abgewichen werden.
(2) Für die Anschrift, den Nachweis der Gebührenentrichtung, die postdienstlichen Vermerke und die Klebezettel muß mindestens die rechte Hälfte einer Seite vorbehalten sein.
(3) Die Anschrift darf auch auf einem Streifen im Ausmaß der Länge und höchstens der halben Breite der Postkarte angebracht sein, der an seinen Längsseiten durchgehend auf der Postkarte befestigt ist.
(Anm.: § 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(Anm.: § 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)
(Anm.: § 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
(Anm.: § 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Massensendungen
§ 17. (1) Massensendungen sind inhaltlich vollkommen gleiche, offen oder unverpackt aufzugebende Briefsendungen, von denen mindestens 300 Stück gleichzeitig beim Postschalter aufgegeben werden. Weniger als 300 Sendungen dürfen als Massensendungen aufgegeben werden, wenn die Gebühr für 300 Massensendungen entrichtet wird.
(2) Als inhaltlich vollkommen gleich gelten auch Sendungen, die sich nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben, die den Anschriften der Sendungen gleichen, voneinander unterscheiden.
(3) Für Massensendungen gelten folgende Höchstgewichte:
Massensendungen ohne Anschrift:
250 Gramm,
Massensendungen mit persönlicher Anschrift:
2000 Gramm.
(4) Für Massensendungen gelten folgende Höchstmaße:
Massensendungen ohne Anschrift:
Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter, Höhe 2 Zentimeter;
Massensendungen mit persönlicher Anschrift:
Länge 33 Zentimeter, Breite 23,5 Zentimeter, Höhe 5 Zentimeter.
Werden die Maße laut Z 1 und 2 überschritten, ist ein Zuschlag zur Beförderungsgebühr in Höhe des halben Unterschiedsbetrages zwischen der Beförderungsgebühr für Massensendungen und der Beförderungsgebühr für Briefe gleichen Ausmaßes und gleichen Gewichts zu entrichten.
(5) 1. Auf Massensendungen muß der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ angebracht sein.
Die Anschrift von Massensendungen mit persönlicher Anschrift muß die Postleitzahl enthalten.
Massensendungen dürfen auch ohne Anschrift aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abgegeben werden sollen.
(6) 1. Massensendungen mit persönlicher Anschrift sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- oder Leitzonenbunden aufzugeben. Ausgenommen Leitzonenbunde, muß ein Bund mindestens zehn Sendungen enthalten.
Massensendungen ohne Anschrift sind in Ortsbunden aufzugeben. Die Bunde, ausgenommen Restbunde, sind zu je 50 oder 100 Sendungen zu gliedern. Auf jedem Bund sind anzugeben:
– der Name des Absenders (oder dessen Beauftragten) und seine Postleitzahl; die Telefonnummer wäre erwünscht,
– die Postleitzahl des Aufgabepostamtes,
– die Stückzahl der im Bund enthaltenen Sendungen und die Gesamtstückzahl der für das Abgabepostamt bestimmten Sendungen,
– die Postleitzahl des Abgabepostamtes,
– die Art der zu beteilenden Abgabestellen.
(7) 1. Massensendungen, die sich zur Bundbildung nicht eignen, sind im Sinne des Abs. 6 in Paketen oder Beuteln aufzugeben.
Das Gewicht eines Paketes oder Beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
Blindensendungen
§ 18. (1) Blindensendungen sind offen oder unverpackt aufzugebende Briefsendungen mit einem Höchstgewicht von sieben Kilogramm, die ausschließlich Mitteilungen in tastbarer Schrift oder Druckstöcke mit Blindenschriftzeichen enthalten.
(2) 1. Blindensendungen von oder an Blindenanstalten sowie von oder an Zentral- oder Landesstellen der Blindenorganisationen dürfen auch Tonaufnahmen oder für Blinde bestimmtes Spezialpapier enthalten.
Solche Sendungen dürfen kurze, dem geordneten Leihverkehr dienende Mitteilungen auch in anderer als tastbarer Schrift enthalten.
(3) Auf Blindensendungen muß der Vermerk „Blindensendung“ oder ein ähnlicher Vermerk angebracht sein.
Zeitungen
§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.
(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand
§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die
unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen,
der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.
(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.
(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,
die nicht in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gedruckt, verlegt und herausgegeben werden,
die Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes bilden,
die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und
für die der Medieninhaber (Verleger) vom Empfänger kein Entgelt verlangt.
(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung
von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,
von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,
von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient. Eine Zulassung darf frühestens drei Monate vor dem Wahltermin erfolgen. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht, als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Die Zulassung erlischt einen Monat nach dem Wahltermin,
von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,
von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient oder
von einer inländischen juristischen Person, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar karitativen Zwecken dient, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern Beiträge oder Annoncen, die der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung unmittelbar oder mittelbar dienen, zehn vom Hundert der bedruckten Fläche nicht übersteigen.
Zulassungsverfahren für Zeitungen; Änderungen; Widerruf
§ 21. (1) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.
Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind
der Titel der Zeitung,
der Name und der Wohnort des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers),
die Erscheinungsweise und
das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,
anzugeben.
(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.
(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.
(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.
Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.
(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:
Für Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ im Gewicht bis 250 Gramm die Gebühren für Massensendungen ohne Anschrift, für Sendungen mit einem höheren Gewicht die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Ortsbunden.
Für Zeitungen mit persönlicher Anschrift und für zum anschriftslosen Versand zugelassene Zeitungen die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Leitgebietsbunden.
Für die Aufgabe beim Abgabepostamt vorgesehene Ermäßigungen werden nicht gewährt.
(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z 2 Gebrauch macht.
Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.
Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen, die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen sind.
Ausstattung von Zeitungssendungen; Zeitungsbeilagen
§ 22. (1) Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen
der Vermerk „P.b.b.“ und
die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,
auffällig angegeben sein.
(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung muß die Postleitzahl enthalten.
(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.
Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60.000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.
(4) Die Postbehörde 1. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt“ zuzulassen, wenn die Zeitung von
einem obersten Organ des Bundes oder der Länder,
einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung,
einer Gemeinde,
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
einer inländischen politischen Partei oder einer ihrer Organisationen,
einem Wahlwerber für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen oder
einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
herausgegeben wird.
(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt“ zuzulassen.
Die Zeitungssendungen müssen den mit einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos versandten Zeitungssendungen derselben Nummer – ausgenommen Beilagen – inhaltlich vollkommen gleichen.
Sondernummern sind ausgeschlossen.
Im Antrag sind das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben werden sollen, die Anzahl der Sendungen jeder Nummer und der Tag (die Tage) der Aufgabe anzugeben.
(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.
Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.
(7) Der Zeitung dürfen
gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem § 20 Abs. 1 Z. 2 der Anlage 1 entsprechen (redaktionelle Beilagen),
sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers (eigene Beilagen) und
gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen versendet werden (fremde Beilagen),
beigegeben werden.
(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.
(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.
(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.
Aufgabe von Zeitungen
§ 23. (1) 1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.
Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind.
(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.
Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel zu vereinigen.
Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.
(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.
(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.
Ermittlung der Gebühren bei Zeitungen
§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.
(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.
Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.
Pakete
§ 25. (1) Pakete sind bescheinigte Sendungen, deren Gewicht 20 Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Pakete, die
in einer Ausdehnung zwei Meter oder in allen Ausdehnungen zusammen drei Meter überschreiten oder
wegen ihrer Form oder Beschaffenheit einen unverhältnismäßig großen Raum verlangen,
müssen als „Sperrgut“ aufgegeben werden.
(3) Eine Ermäßigung der Paketbeförderungsgebühren in dem im § 6 Z 2 der Anlage 2 festgesetzten Ausmaß ist zu gewähren, wenn
mindestens zehn Pakete gleichzeitig nach Orten im Inland aufgegeben werden,
die Pakete in einem Postaufgabebuch (Postaufgabebogen) eingetragen sind und
die Paketbeförderungsgebühren bei der Aufgabe entrichtet werden.
Anlage 1
„GEBÜHRENRECHTLICHE MERKMALE DER POSTSENDUNGEN
Arten der Postsendungen
(Anm.: § 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Ausmaße der Postsendungen und Eignung zur Beförderung
(Anm.: § 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Druck
(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
(Anm.: § 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Offene Aufgabe
(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Bunde
(Anm.: § 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Behörden und Ämter
(Anm.: § 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
(Anm.: § 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Zuordnung von Sendungen zu Briefsendungsarten
(Anm.: § 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Antwortsendungen
(Anm.: § 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Briefe
(Anm.: § 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Postkarten
(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
(Anm.: § 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
(Anm.: § 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1978)
(Anm.: § 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1991)
(Anm.: § 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1980)
Massensendungen
(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Blindensendungen
(Anm.: § 18 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Zeitungen
§ 19. (1) Tageszeitungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen.
(2) Wochenblätter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
(3) Monatsschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Druckschriften, die mindestens einmal im Kalendervierteljahr erscheinen.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand
§ 20. (1) Zum Postzeitungsversand sind Zeitungen (Tageszeitungen, Wochenblätter und Monatsschriften) zuzulassen, die
unter demselben Titel, in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen,
der Information über das Tagesgeschehen dienen oder dazu bestimmt sind, über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens in presseüblicher Weise zu berichten.
(2) Zum Postzeitungsversand sind auch Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter entsprechend ihrer Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) zuzulassen. Sie müssen im Titel oder Untertitel als Gesetz-, Verordnungs- oder Amtsblatt bezeichnet sein.
(3) Nicht zuzulassen sind Druckschriften,
die nicht in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gedruckt, verlegt und herausgegeben werden,
die Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes bilden,
die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und
für die der Medieninhaber (Verleger) vom Empfänger kein Entgelt verlangt.
(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung
von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,
von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,
von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient. Eine Zulassung darf frühestens drei Monate vor dem Wahltermin erfolgen. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht, als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Die Zulassung erlischt einen Monat nach dem Wahltermin,
von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,
von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient oder
von einer inländischen juristischen Person, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar karitativen Zwecken dient, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern Beiträge oder Annoncen, die der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung unmittelbar oder mittelbar dienen, zehn vom Hundert der bedruckten Fläche nicht übersteigen.
Zulassungsverfahren für Zeitungen; Änderungen; Widerruf
§ 21. (1) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist vom Medieninhaber (Verleger) bei jener Postbehörde I. Instanz schriftlich zu beantragen, in deren Bereich das für den Verlagsort zuständige Abgabepostamt (Verlagspostamt) liegt. Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben herausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe zu beantragen.
Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind
der Titel der Zeitung,
der Name und der Wohnort des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers),
die Erscheinungsweise und
das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitung aufgegeben werden soll,
anzugeben.
(3) Dem Antrag sind zwei Probestücke einer Nummer anzuschließen.
(4) Die Postbehörde ist berechtigt, vom Medieninhaber (Verleger) Nachweise oder gutachtliche Stellungnahmen zu verlangen, wenn dies zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Postzeitungsversand vorliegen, erforderlich ist.
(5) Jede Änderung in den Angaben des Zulassungsantrages ist der Postbehörde I. Instanz unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) 1. Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand ist zu widerrufen, wenn der Medieninhaber (Verleger) die Bedingungen für den Postzeitungsversand (§ 20 der Anlage 1) trotz schriftlicher Ermahnung durch die Postbehörde I. Instanz nicht einhält oder wenn die Zeitung nicht entsprechend der Erscheinungsweise (§ 19 der Anlage 1) mit der Post versendet wird und eine von der Postbehörde I. Instanz festgesetzte angemessene Nachfrist für die Aufgabe der versäumten Nummern ungenützt verstrichen ist.
Wurde die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungsversand widerrufen, weil der Versand nicht entsprechend der Erscheinungsweise erfolgt ist, darf die Zeitung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides neuerlich zum Postzeitungsversand zugelassen werden.
(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden:
Für Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ im Gewicht bis 250 Gramm die Gebühren für Massensendungen ohne Anschrift, für Sendungen mit einem höheren Gewicht die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Ortsbunden.
Für Zeitungen mit persönlicher Anschrift und für zum anschriftslosen Versand zugelassene Zeitungen die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Leitgebietsbunden.
Für die Aufgabe beim Abgabepostamt vorgesehene Ermäßigungen werden nicht gewährt.
(8) 1. Die Zulassung zum Postzeitungsversand gilt für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z 2 Gebrauch macht.
Die Postbehörde I. Instanz ist berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z 1, 2. Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.
Die Z 1 und 2 gelten auch für Zeitungen, die am 1. März 1981 zum Postzeitungsversand zugelassen sind.
Ausstattung von Zeitungssendungen; Zeitungsbeilagen
§ 22. (1) Zeitungssendungen sind offen oder unverpackt aufzugeben. Auf der Zeitungssendung, bei unverpackter Aufgabe auf dem ersten oder letzten Blatt der Zeitung, müssen
der Vermerk „P.b.b.“ und
die Bezeichnung des Verlagspostamtes sowie dessen Postleitzahl, wenn diese nicht aus der Bezeichnung des Verlagspostamtes hervorgeht,
auffällig angegeben sein.
(2) Die persönliche Anschrift der Zeitungssendung muß die Postleitzahl enthalten.
(3) 1. Tageszeitungen und Wochenblätter dürfen anschriftslos versandt werden.
Monatsschriften sind von der Postbehörde I. Instanz zum anschriftslosen Versand zuzulassen, wenn mindestens 60.000 Stück einer jeden Nummer bei der Post aufgegeben werden.
(4) Die Postbehörde 1. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt“ zuzulassen, wenn die Zeitung von
einem obersten Organ des Bundes oder der Länder,
einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung,
einer Gemeinde,
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
einer inländischen politischen Partei oder einer ihrer Organisationen,
einem Wahlwerber für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen oder
einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
herausgegeben wird.
(5) 1. Die Postbehörde I. Instanz hat über schriftlichen Antrag für einen Teil der Auflage bestimmter Nummern einer Zeitung, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 4 fällt, auch die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt“ zuzulassen.
Die Zeitungssendungen müssen den mit einer persönlichen Anschrift oder anschriftslos versandten Zeitungssendungen derselben Nummer – ausgenommen Beilagen – inhaltlich vollkommen gleichen.
Sondernummern sind ausgeschlossen.
Im Antrag sind das Postamt (die Postämter), bei dem (bei denen) die Zeitungssendungen aufgegeben werden sollen, die Anzahl der Sendungen jeder Nummer und der Tag (die Tage) der Aufgabe anzugeben.
(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.
Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates.
(7) Der Zeitung dürfen
gedruckte Beilagen des Herausgebers, die dem § 20 Abs. 1 Z. 2 der Anlage 1 entsprechen (redaktionelle Beilagen),
sonstige gedruckte Beilagen des Herausgebers (eigene Beilagen) und
gedruckte Beilagen, die auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen versendet werden (fremde Beilagen),
beigegeben werden.
(8) Auf den gedruckten Beilagen (Zeitungsbeilagen) dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens einem Millimeter angebracht sein. Die Abbildungen und Muster zusammen dürfen das Gewicht der Beilage nicht überschreiten.
(9) Das Gewicht der eigenen und fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 40 Gramm nicht überschreiten.
(10) Das Gewicht der Zeitungssendung (Zeitung samt Beilagen und Verpackung) darf ein Kilogramm nicht überschreiten.
Aufgabe von Zeitungen
§ 23. (1) 1. Zeitungen sind in einer Anzahl von mindestens dreihundert Stück (ausgenommen Nachlieferungen), die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzugeben.
Zeitungen (auch Nachlieferungen) sind vom Postamt nicht anzunehmen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate verflossen sind.
(2) 1. Zeitungen sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- und Leitzonenbunden aufzugeben.
Mehrere Bunde sind zu einem Paket oder in einem Beutel zu vereinigen.
Das Gewicht eines Zeitungsbundes, -paketes oder -beutels darf fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Auf den Zeitungsbunden, -paketen oder -beuteln sind entsprechend ihrem Inhalt der Leitort, die Leitstrecke, das Leitgebiet oder die Leitzone sowie die Anzahl der enthaltenen Sendungen anzugeben.
(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt werden, wenn für jede Zeitungssendung die Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten ist.
(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind in gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften.
Ermittlung der Gebühren bei Zeitungen
§ 24. (1) Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Beförderungsgebühren für Zeitungen ist das Gewicht von Beilagen sowie der Verpackung miteinzubeziehen.
(2) 1. Für fremde Beilagen ist außerdem die Zeitungsbeilagengebühr für jede einzelne Beilage zu entrichten.
Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder miteinander fest verbundene fremde Beilagen gelten als eine Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.
Pakete
(Anm.: § 25 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
Anlage 2
POSTGEBÜHREN
§ 1. Beförderungsgebühren für Briefe:
| Gebühr jeSendungSchilling | |
|---|---|
| Standardsendungen | 6,– |
| Gewichtsstufenbis Gramm | |
| --- | --- |
| 100 | 7,50 |
| 250 | 11,– |
| 500 | 16,– |
| 1 000 | 28,– |
| 2 000 | 38,– |
§ 2. Beförderungsgebühr für Postkarten:
| GebührSchilling | |
|---|---|
| Je Postkarte | 5,50 |
§ 3. Beförderungsgebühr für Massensendungen ohne Anschrift:
| 1. | Die Beförderungsgebühr je Sendung setzt sich aus der Grund- und aus der Gewichtsgebühr zusammen. | |
|---|---|---|
| Schilling | ||
| 1.1. | Grundgebühr je Sendung | 0,60 |
| 1.2. | Zuschlag zur Grundgebühr je volle und angefangene 10 Gramm | 0,10 |
| 2. | Für die Aufgabe beim Abgabepostamt wird die Beförderungsgebühr um 5 vom Hundert ermäßigt. | |
§ 4. Beförderungsgebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift:
| Gebühr jeSendungSchilling | ||
|---|---|---|
| 1. | Sendungen bis 20 Gramm | |
| 1.1. | Standardsendungen in Ortsbunden | 2,60 |
| Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1 | 3,10 | |
| Leitzonenbunden | 3,50 | |
| 1.2. | Nichtstandardsendungen in Ortsbunden | 2,80 |
| Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1 | 3,30 | |
| Leitzonenbunden | 3,70 | |
| 2. | Sendungen über 20 Gramm | |
| 2.1. | Die Beförderungsgebühr je Sendung setzt sich aus der Grund- und aus der Gewichtsgebühr zusammen. | |
| 2.2. | Grundgebühr je Sendung in | |
| 2.2.1. | Ortsbunden | |
| Sendungs- gewichtin Gramm | Schilling | |
| --- | --- | --- |
| über | bis | |
| 20 | 100 | |
| 100 | 500 | |
| 500 | 2 000 | |
| 2.2.2. | Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1 | |
| --- | --- | --- |
| Sendungs- gewichtin Gramm | Schilling | |
| --- | --- | --- |
| über | bis | |
| 20 | 100 | |
| 100 | 500 | |
| 500 | 2 000 | |
| 2.2.3. | Leitzonenbunden | |
| --- | --- | --- |
| Sendungs- gewichtin Gramm | Schilling | |
| --- | --- | --- |
| über | bis | |
| 20 | 100 | |
| 100 | 500 | |
| 500 | 2 000 | |
| 2.3. | Gewichtsgebühr je Sendung | |
| Sendungs- gewichtin Gramm | je volle und angefangene | Schilling |
| --- | --- | --- |
| über | bis | |
| 20 | 100 | 10 Gramm |
| 100 | 500 | 10 Gramm |
| 500 | 2 000 | 100 Gramm |
| 3. | Für die Aufgabe von Sendungen in Ortsbunden beim Abgabepostamt wird die Beförderungsgebühr um 10 vom Hundert ermäßigt. | |
| --- | --- | --- |
§ 5. Zeitungen:
| Schilling | ||
|---|---|---|
| 1. | Beförderungsgebühr: | |
| 1.1. | Je Kilogramm | 7,– |
| 1.2. | Mindestgebühr je Zeitungssendung für Tageszeitungen unter 50 Gramm sowie für Wochenblätter und Monatsschriften | 0,50 |
| 1.3. | Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Z 1.1. um 20 vH ermäßigt. | |
| 1.4. | Die Gebühr laut Z 1.1. beträgt ab | |
| 1. Juli 1992 | 7,50 | |
| 1. Juli 1993 | 8,– | |
| 1. Juli 1994 | 8,50 | |
| 1. Juli 1995 | 9,– | |
| 1.5. | Die Gebühr laut Z 1.2. beträgt ab | |
| 1. Juli 1994 | 0,55 | |
| 1. Juli 1995 | 0,60 | |
| 2. | Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung: | |
| 2.1. | Gewicht der Zeitungssendung bis 200 Gramm | |
| je Kilogramm | 10,– | |
| 2.2. | Gewicht der Zeitungssendung über 200 Gramm: | |
| je Sendung | 2,– | |
| 3. | Zeitungsbeilagengebühr | 0,40 |
| ab 1. Jänner 1992 | 0,50 | |
| 4. | Jahresgebühr: | |
| 4.1. | Jahresgebühr | |
| je Zeitung | 600,– | |
| 4.2. | Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Kalendervierteljahr | 150,– |
| 4.3. | Die Jahresgebühr wird für zugelassene Zeitungen am 1. Jänner jeden Jahres, für nach diesem Zeitpunkt zugelassene Zeitungen erst zum Zeitpunkt der Zulassung fällig. | |
§ 6. Pakete:
Beförderungsgebühr je Paket:
| Gewichtsstufen | Gebühr jeSendungSchilling |
|---|---|
| bis 3 kg | 33,– |
| bis 5 kg | 34,– |
| bis 10 kg | 54,– |
| bis 15 kg | 95,– |
| bis 20 kg | 131,– |
Ermäßigung der Beförderungsgebühren:
5,– Schilling je Paket.
§ 7. Postanweisungen:
Postanweisungsgebühr je Geldbetrag
| Schilling | |||
|---|---|---|---|
| bis | S 500,– | 15,– | |
| bis | S 1 000,– | 25,– | |
| bis | S 30 000,– | 30,– | |
| über | S 30 000,– | 1 vom Tausend des auf volle Tausend aufgerundeten Betrages | |
§ 8. Nachnahmen:
Nachnahmegebühr
| Schilling je Sendung | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. | wenn die Überweisung auf ein Postscheckkonto verlangt wird | 15,– | ||
| 2. | wenn die Barauszahlung verlangt wird | 30,– | ||
§ 9. Postaufträge:
Postauftragsgebühr
| Schilling je Postauftrag | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. | wenn die Überweisung auf ein Postscheckkonto verlangt wird | 25,– | ||
| 2. | wenn die Barauszahlung verlangt wird | 40,– | ||
§ 10. Zeitungsbezugsgelder:
| Schilling | |
|---|---|
| Einziehungsgebühr je Zahlungsbestätigung | 7,– |
§ 11. Sonderbehandlungsgebühren:
| Schilling | |||
|---|---|---|---|
| 1. | Einschreibgebühr | 20,– | |
| 2. | Wertgebühr: | ||
| 1 vom Hundert der auf volle Hundert aufgerundeten Wertangabe, jedoch mindestens | |||
| 2.1. | bei einer Wertangabe bis 20 000,– S | ||
| je Brief | 10,– | ||
| je Paket | 50,– | ||
| 2.2. | bei einer Wertangabe über 20 000,– S | 500,– | |
| 3. | Eilgebühr: | ||
| je Briefsendung, Paket oder Geldbetrag | 30,– | ||
| 4. | Sperrgutgebühr: | ||
| 50 vom Hundert der Gebühr nach § 6 Z 1 | |||
| 5. | Übernahmsbestätigungsgebühr | 23,– | |
| 6. | Gebühr für die Behandlung als Rückscheinbrief (Rückscheingebühr) | 23,– | |
| 7. | Gebühr für die eigenhändige Abgabe einer bescheinigten Postsendung, eines nichtbescheinigten Rückscheinbriefes oder für die eigenhändige Auszahlung eines Geldbetrages | 11,– | |
| 8. | Bahnhofbriefgebühr | 30,– | |
§ 12. Paketzustellgebühr:
| Schilling | |
|---|---|
| Je Paket über 2 kg | 19,– |
§ 13. Auszahlungsgebühr zu einer Anweisung der Österreichischen Postsparkasse:
| Schilling | |
|---|---|
| Je Anweisung | 19,– |
§ 14. Sonstige Gebühren:
| Schilling | ||||
|---|---|---|---|---|
| 1. | Einsammlungsgebühr je Paket | 6,– | ||
| 2. | Spätlingsgebühr je Sendung oder Geldbetrag | 6,– | ||
| 3. | Leitzettelgebühr je Sendung | 1,– | ||
| 4. | Gebühr für eine Doppel- oder Ersatzaufgabebescheinigung (Bescheinigungsgebühr) je Bescheinigung | 6,– | ||
| 5. | Fachgebühren: | |||
| 5.1. | Brieffachgebühr monatlich | 10,– | ||
| 5.2. | Paketfachgebühr monatlich | 240,– | ||
| 5.3. | Geldfachgebühr monatlich | 10,– | ||
| 6. | Postlagergebühr je Paket | 19,– | ||
| 7. | Lagergebühr je Paket und Tag | 4,– | ||
| 8. | Einhebungsgebühr: | |||
| 8.1. | je Antwortsendung | 0,60 | ||
| 8.2. | je sonstige Sendung | 5,– | ||
| 9. | Gebühr für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes (Benachrichtigungsgebühr) | 20,– | ||
| 10. | Gebühr für einen Nachsendungsantrag: | |||
| 10.1. | Für einen Zeitraum bis zu drei Monaten | 20,– | ||
| 10.2. | je weitere drei Monate | 20,– | ||
| 11. | Postvollmachtgebühr, Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte | 10,– | ||
| 12. | Taschengebühr monatlich | 20,– | ||
| 13. | Nachforschungsgebühr: | |||
| 13.1. | je Sendung oder Geldbetrag | 35,– | ||
| 13.2. | Mehrkosten je Stunde | 50,– | ||
Anlage 2
POSTGEBÜHREN
(Anm.: §§ 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
§ 5. Zeitungen:
| Schilling | ||
|---|---|---|
| 1. | Beförderungsgebühr: | |
| 1.1. | Je Kilogramm | 7,– |
| 1.2. | Mindestgebühr je Zeitungssendung für Tageszeitungen unter 50 Gramm sowie für Wochenblätter und Monatsschriften | 0,50 |
| 1.3. | Für Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ werden die Gebühren laut Z 1.1. um 20 vH ermäßigt. | |
| 1.4. | Die Gebühr laut Z 1.1. beträgt ab | |
| 1. Juli 1992 | 7,50 | |
| 1. Juli 1993 | 8,– | |
| 1. Juli 1994 | 8,50 | |
| 1. Juli 1995 | 9,– | |
| 1.5. | Die Gebühr laut Z 1.2. beträgt ab | |
| 1. Juli 1994 | 0,55 | |
| 1. Juli 1995 | 0,60 | |
| 2. | Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung: | |
| 2.1. | Gewicht der Zeitungssendung bis 200 Gramm | |
| je Kilogramm | 10,– | |
| 2.2. | Gewicht der Zeitungssendung über 200 Gramm: | |
| je Sendung | 2,– | |
| 3. | Zeitungsbeilagengebühr | 0,40 |
| ab 1. Jänner 1992 | 0,50 | |
| 4. | Jahresgebühr: | |
| 4.1. | Jahresgebühr | |
| je Zeitung | 600,– | |
| 4.2. | Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes volle und für jedes angefangene Kalendervierteljahr | 150,– |
| 4.3. | Die Jahresgebühr wird für zugelassene Zeitungen am 1. Jänner jeden Jahres, für nach diesem Zeitpunkt zugelassene Zeitungen erst zum Zeitpunkt der Zulassung fällig. | |
(Anm.: §§ 6 bis 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996)
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