Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status Aufgehoben · 1999-09-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 927
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.

Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt

§ 1. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt

§ 1. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

§ 2. Freiheit des Luftraumes.

Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Freiheit des Luftraumes

§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Abkürzung

LFG

Freiheit des Luftraumes

§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Abkürzung

LFG

Freiheit des Luftraumes

§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 3. Überwachte Lufträume.

(1) Überwachter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit überwachte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 3. Kontrollierte Lufträume.

(1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der von der Austro Control GmbH nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 3. Kontrollierte Lufträume.

(1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der von der Austro Control GmbH nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Kontrollierte Lufträume

§ 3. (1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der von der Austro Control GmbH nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Kontrollierte Lufträume

§ 3. (1) Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 4. Luftraumbeschränkungen.

(1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

a)

das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),

b)

die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und

c)

der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

Luftraumbeschränkungen

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können hinsichtlich des Durchfluges von Luftfahrzeugen dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekanntgegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

a)

das Verbot des Durchfluges (Luftsperrgebiete),

b)

die Anordnung, daß der Durchflug nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), und

c)

der Hinweis darauf, daß der Durchflug mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

Luftraumbeschränkungen

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

1.

das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

2.

die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

3.

der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

Abkürzung

LFG

Luftraumbeschränkungen

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

1.

das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

2.

die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

3.

der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren absolute Höhe über dem Meeresspiegel anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

Abkürzung

LFG

Luftraumbeschränkungen

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

1.

das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

2.

die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

3.

der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

(2) Luftraumbeschränkungsgebiete sind so anzuordnen, daß ihre seitliche Begrenzung mit Geländemerkmalen zusammenfällt, die aus der Luft leicht wahrzunehmen sind. Die obere Begrenzung des Luftraumbeschränkungsgebietes ist durch eine waagrechte Fläche zu bilden, deren Höhe in Fuß über dem mittleren Meeresspiegel oder als Flugfläche anzugeben ist. Das gleiche gilt für die untere Begrenzungsfläche, sofern diese sich nicht nach der Erdoberfläche richtet oder mit ihr zusammenfällt.

§ 5. Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, 1990, BGBl. Nr. 305 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

§ 5. Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, 1990, BGBl. Nr. 305 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.

§ 5. Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.

Zuständigkeit zur Festlegung von

Luftraumbeschränkungen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.

Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus- oder Durchflug des Luftraumbeschränkungsgebietes nachkommen müssen.

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.

Abkürzung

LFG

Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus- oder Durchflug des Luftraumbeschränkungsgebietes nachkommen müssen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)

Abkürzung

LFG

Zuständigkeit zur Festlegung von Luftraumbeschränkungen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a)

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b)

zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c)

zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d)

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a)

der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b)

die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 bei Gefahr im Verzug, oder

c)

die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 dürfen nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden. In den Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der beschränkten Lufträume festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob und auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013)

§ 6. Kundmachung von Luftraumbeschränkungen.

§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Kundmachung von Luftraumbeschränkungen

§ 6. Die im § 5 bezeichneten Verordnungen über Luftraumbeschränkungen und Hinweise auf Gefahrengebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 7. Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung nicht zugelassener Luftfahrzeuge im Fluge zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

§ 7. Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des § 12 entsprechen, zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

LFG

§ 7. Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des § 12 entsprechen, zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentlich Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

§ 7. Übungsbereiche und Erprobungsbereiche.

(1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des § 12 entsprechen, zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

Übungsbereiche und Erprobungsbereiche

§ 7. (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des § 12 entsprechen, zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

LFG

Übungsbereiche und Erprobungsbereiche

§ 7. (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind. Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß § 52 Abs. 2 durchgeführt werden.

(2) Erprobungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Verwendung im Fluge von Luftfahrzeugen, die noch nicht allen Voraussetzungen des § 12 entsprechen, zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen oder zulässig sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen.

(5) Übungs- und Erprobungsbereiche gemäß den Abs. 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

Abkürzung

LFG

Übungsbereiche und Erprobungsflüge

§ 7. (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines sind. Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß § 52 Abs. 2 durchgeführt werden.

(2) Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Luftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge betrieben werden, ohne bereits alle Voraussetzungen für die zulässige Verwendung zu erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen Übungsflüge und Erprobungsflüge von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen oder zulässig sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und auf sonstige öffentliche Interessen die für die Militärluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche sowie die Voraussetzungen für die zulässige Durchführung von Erprobungsflügen durch Verordnung festzulegen.

(5) Übungsbereiche gemäß den Abs. 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64),

2.

nach oder von Flugfeldern (§ 65).

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a)

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich ist, und

b)

unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Zivilluftfahrt in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64),

2.

nach oder von Flugfeldern (§ 65).

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a)

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

b)

unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

Abkürzung

LFG

§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64),

2.

nach oder von Flugfeldern (§ 65).

Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Z 2 sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a)

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

b)

unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64),

2.

nach oder von Flugfeldern (§ 65).

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a)

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

b)

unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

Überfliegen der Bundesgrenze

§ 8. (1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64),

2.

nach oder von Flugfeldern (§ 65).

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

a)

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

b)

unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

Abkürzung

LFG

Überfliegen der Bundesgrenze

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind, nur

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64) oder

2.

zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60)

durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (§ 65) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen,

1.

ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist und

2.

unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesminister für Inneres und für Finanzen zu erlassen.

(4) Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Abkürzung

LFG

Überfliegen der Bundesgrenze

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind, nur

1.

nach oder von Flughäfen (§ 64) bzw. Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, oder

2.

zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60)

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