Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1961-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 605
Änderungshistorie JSON API
e)

wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

f)

wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

1.

Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

2.

Radfahrer oder Rollerfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

3.

Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer oder Rollerfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,

4.

den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,

5.

unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt,

6.

bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,

7.

verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

8.

verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

9.

trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,

10.

verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

(2g) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 verstößt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b)

wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

c)

wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,

d)

wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,

e)

wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,

f)

wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,

g)

wer Straßenbenützer blendet,

h)

wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,

i)

wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,

j)

wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

k)

wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,

a)

wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,

b)

wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),

c)

wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt,

d)

wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,

e)

wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,

f)

wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91),

g)

wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,

h)

wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,

(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

(4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a)

wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,

b)

wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),

c)

wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

d)

wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird,

e)

wenn die in § 68 Abs. 6 oder § 68a Abs. 7 letzter Satz genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.

(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.

Abkürzung

StVO 1960

Abs. 1 lit. c: Verfassungsbestimmung

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b)

wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)

(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)

der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 228/1963.)

c)

wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,

d)

wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),

e)

wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

f)

wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

1.

Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

2.

Radfahrer oder Rollerfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,

3.

Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer oder Rollerfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,

4.

den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,

5.

unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt,

6.

bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,

7.

verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

8.

verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,

9.

trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,

10.

verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 200 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 400 bis 6000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

(2g) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 verstößt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b)

wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

c)

wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,

d)

wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,

e)

wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,

f)

wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,

g)

wer Straßenbenützer blendet,

h)

wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,

i)

wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,

j)

wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

k)

wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,

a)

wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,

b)

wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),

c)

wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt,

d)

wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,

e)

wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,

f)

wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91),

g)

wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,

h)

wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,

(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

(4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a)

wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,

b)

wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),

c)

wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

d)

wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird,

e)

wenn die in § 68 Abs. 6 oder § 68a Abs. 7 letzter Satz genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.

(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.

Abkürzung

StVO 1960

Vorläufige Beschlagnahme

§ 99a. (1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.

(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

Abkürzung

StVO 1960

Beschlagnahme

§ 99b. (1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und

1.

entweder

a)

mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und

b)

dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder

2.

mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,

1.

wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder

2.

wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder

3.

sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.

(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.

Abkürzung

StVO 1960

Verfall

§ 99c. (1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und

1.

entweder

a)

mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und

b)

dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder

2.

mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.

(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Abkürzung

StVO 1960

Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen

§ 99d. (1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung einer Festnahme im Sinne des § 37a Verwaltungsstrafgesetz 1950 kann festgesetzt werden:

a)

beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein Betrag von 8 000 S,

b)

beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 ein Betrag von 1 000 S.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 oder 2 finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 5, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2a, 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z 2, 4a und 4c und 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§§ 20 Abs. 2 und 52 Z 10a) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 300 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 kann beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein Betrag von 8 000 S festgesetzt werden.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 oder 2 finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 5, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2a, 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z 2, 4a und 4c und 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§§ 20 Abs. 2 und 52 Z 10a) im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 kann beim Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 ein Betrag von 8 000 S festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a und f abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG 1950 geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung, Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu verwenden.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 oder 2 finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und 5, 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 bis 7, 37 Abs. 2 und 3, 38 Abs. 2a, 5 und 7, 46 Abs. 1 bis 4, 47, 52 Z 2, 4a und 4c und 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 20 bis 30 km/h können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung, Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu verwenden.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung, Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu verwenden.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 18 000 S festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung, Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu verwenden.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 18 000 S festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung, Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu verwenden.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der § 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 18 000 S festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der § 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 500 S sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der § 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die keine Bundesstraßen sind. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

(8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen, auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.

(9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.

(10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundesgendarmerie oder Bundessicherheitswache wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes, der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

§ 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.

(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden.

(3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen der § 50 VStG keine Anwendung.

(5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52 Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden.

(6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entscheiden.

(7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die weder Bundesstraßen sind noch gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die eingehobenen Strafgelder für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu, der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, zuständig ist.

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