Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-06-01
Letzte Aktualisierung 1997-08-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, wird verordnet:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

§ 1. (1) Rundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(2) Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

(3) Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (§ 7 Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.

Bewilligungen

§ 2. (1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.

(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:

a)

Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,

b)

Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.

(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.

(4) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung notwendig, wenn

a)

sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten (§ 7 Abs. 2) errichtet wird (Gemeinschaftsantennenanlage) - es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt oder kreuzt einen öffentlichen Weg - oder

b)

die Antenne vom Standort der Empfangsanlage bzw. dem Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m entfernt ist.

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage dürfen nur unbefristet sein.

Bewilligungen

§ 2. (1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.

(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:

a)

Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,

b)

Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.

(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

Vorübergehender Betrieb durch andere Personen

§ 3. (1) An Stelle des Inhabers einer Bewilligung darf die Empfangsanlage vorübergehend errichten und betreiben

a)

eine andere Person an dem in der Bewilligung angegebenen Standort oder im Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt;

b)

eine Person, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt lebt, auch außerhalb des Standortes.

(2) Auf Grund der Hauptbewilligung eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden dürfen auch bei ihm beschäftigte Personen die Empfangsanlagen vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes zum Vorführen errichten und betreiben.

(3) Der Bewilligungsinhaber bleibt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

Probebetrieb

§ 4. (1) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.

(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,

b)

die Nummer seiner Hauptbewilligung,

c)

die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,

d)

den Namen des Kunden,

e)

den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn ) Sitz des Kunden,

f)

den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und

g)

den letzten Tag des Probebetriebes.

Errichtung und Betrieb der Empfangsanlagen undder Antennenanlagen

§ 5. (1) Die Empfangsanlagen und die Antennenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß hiedurch andere Fernmeldeanlagen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Die Antennenanlagen sind den Erfordernissen nach § 20 Abs. 1 entsprechend instandzuhalten.

(2) Die Bewilligungsinhaber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung der Empfangsanlagen bzw. der Antennenanlagen ausschließen.

(3) Mißbräuchlich ist eine Verwendung, die gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieses Bundesgesetzes verstößt.

§ 6. (1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestatten.

(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.

(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

§ 6a. Der Betreiber einer Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 hat dem zuständigen Fernmeldebüro die Errichter und Betreiber der an seine Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben.

ABSCHNITT II

Hauptbewilligung

Umfang

§ 7. (1) Die Hauptbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen der §§ 3 und 8 anzuwenden sind, dem Inhaber die Befugnis, eine Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Hauptbewilligung) beziehungsweise eine Fernsehrundfunk-Empfangsanlage (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) an dem darin angegebenen Standort oder in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, zu errichten und zu betreiben. Vorübergehend darf die Empfangsanlage auch außerhalb des Standortes oder Fahrzeuges errichtet und betrieben werden.

(2) Als Standort im Sinne dieser Verordnung sind alle Räume in dem in der Bewilligung bezeichneten Haus anzusehen, über die der Bewilligungsinhaber verfügt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 345/1977)

Betrieb mehrerer Empfangsanlagen

§ 8. (1) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort

a)

in Wohnräumen des Bewilligungsinhabers,

b)

in Geschäftsräumen eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke des Gewerbes,

c)

in Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

d)

in Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle

auch mehrere Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Hauptbewilligung) bzw. mehrere Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) errichtet und betrieben werden. In Wohnräumen des Bewilligungsinhabers dürfen solche Empfangsanlagen auch Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber im gemeinsamen Haushalt leben, errichten und betreiben.

(2) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.

(3) Von den Empfangsanlagen in Wohnräumen nach Abs. 1 lit. a darf eine auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Die Bewilligungsurkunde ist sodann bei dieser Empfangsanlage bereitzuhalten; am Standort hat eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung aufzuliegen.

(4) Von den Empfangsanlagen in Geschäftsräumen nach Abs. 1 lit. b dürfen eine oder mehrere auf Grund der unbefristeten Hauptbewilligung für Zwecke der Ausübung des Gewerbes vorübergehend außerhalb des angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden. Bei jeder dieser Empfangsanlagen ist eine Aufzeichnung der Merkmale der Bewilligung bereitzuhalten.

ABSCHNITT III

Zusatzbewilligung

§ 9. Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

a)

je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder

b)

eine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes

zu errichten und zu betreiben.

ABSCHNITT IV

Erwerb der Bewilligungen

Antrag

§ 10. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen des Antragstellers,

b)

den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,

c)

die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),

d)

den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.

(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.

Entscheidung über den Antrag

§ 11. (1) Über den Antrag auf Erteilung einer Hauptbewilligung hat das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Standort der Empfangsanlage liegt. Wird die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem (Wohn) Sitz des Antragstellers.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Zusatzbewilligung ist das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der in der Hauptbewilligung angegebene Standort bzw. (Wohn) Sitz liegt.

§ 12. (1) Die Hauptbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist. Sie ist unbefristet zu erteilen, wenn sie nicht befristet beantragt wird.

(2) Die Zusatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung mit der gleichen Adresse hat,

b)

der Antragsteller zu dieser Hauptbewilligung noch keine Zusatzbewilligung hat,

c)

die weitere Empfangsanlage in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt (§ 9 lit. a), oder nach den Bestimmungen des § 9 lit. b vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes errichtet und betrieben werden soll und

d)

der Antrag nicht gemäß § 13 abzuweisen ist.

(3) Der Bewilligungsbescheid ist schriftlich auszufertigen (Bewilligungsurkunde).

§ 13. Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

a)

der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder

b)

der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

Veränderungen

§ 14. (1) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

a)

eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn ) Sitzes des Bewilligungsinhabers,

b)

eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,

c)

eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.

(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

Übertragung der Bewilligungen

§ 15. (1) Mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers kann seine unbefristete Bewilligung auf Antrag auf eine Person übertragen werden, die die Empfangsanlage an dem angegebenen Standort oder mit dem angegebenen (Wohn) Sitz weiter betreibt, wenn die fälligen Gebühren entrichtet sind und nicht der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

(2) Der Antrag mit der Zustimmung nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen und hat die Namen des Antragstellers und des Bewilligungsinhabers zu enthalten. Dem Antrag ist die Bewilligungsurkunde beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Übertragung entscheidet die für die Bewilligungserteilung zuständige Fernmeldebüro. Nach Durchführung der Übertragung ist die Bewilligungsurkunde dem neuen Inhaber auszufolgen.

ABSCHNITT V

Erlöschen der Bewilligungen

Allgemeines

§ 16. (1) Die Bewilligungen erlöschen:

a)

durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,

b)

durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),

c)

durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.

Verzicht

§ 17. (1) Der Verzicht ist bei einem Postamt schriftlich zu erklären und kann jederzeit eingebracht werden. Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate Feber, April, Juni, August, Oktober und Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen Monate einlangt. Für Bewilligungen, für die die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt, wird der Verzicht zum Ende der angegebenen Kalendermonate wirksam, wenn er bis zum 5. dieser Monate einlangt.

(2) Bei der Einbringung des Verzichtes ist die Bewilligungsurkunde zurückzustellen und über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben. Dem Bewilligungsinhaber ist die Einbringung des Verzichtes zu bestätigen.

Widerruf

§ 18. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit ausgesprochen werden, wenn der Bewilligungsinhaber mit der Entrichtung der Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist, wenn er gegen Bestimmungen des Fernmeldegesetzes oder dieser Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

Pflichten im Falle des Erlöschens der Bewilligungen

§ 19. (1) Im Falle des Erlöschens der Bewilligung ist die Empfangsanlage, die auf Grund der Bewilligung errichtet und betrieben worden ist, außer Betrieb zu setzen und abzutragen.

(2) Erlischt die Bewilligung aus einem anderen Grund als dem des Verzichtes, ist die Bewilligungsurkunde unverzüglich nach dem Erlöschen einem Postamt zurückzustellen. Auf Verlangen ist über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben.

ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die empfangenden Signale dürfen nur zeitgleich sowie dem Inhalt nach vollständig und unverändert den Empfangsanlagen zugeführt werden.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Signale dürfen den Empfangsanlagen zugeführt werden.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

ABSCHNITT VI

Besondere Bestimmungen für Antennenanlagen

§ 20. (1) Die Antennenanlage und die in dieser verwendeten Empfangs- und Übertragungseinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den zum Zeitpunkt der Errichtung der Antennenanlage anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Empfangs- und Übertragungseinrichtungen von Antennenanlagen können, wenn sie eine Typenbezeichnung tragen, unabhängig von einem Verfahren aus Anlaß eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 4 auf Antrag desjenigen, der die Einrichtungen herstellt oder vertreibt, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 geprüft und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 typenzugelassen werden.

§ 21. (1) Für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 2 Abs. 4 ist das jeweils örtliche Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Antennenanlage errichtet werden soll. Soll sich die Antennenanlage auf die Wirkungsbereiche zweier oder jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro erstrecken, so ist für die Entscheidung nach vorherigem Einvernehmen mit den anderen in Betracht kommenden Fernmeldebüro das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich zur Zeit der Antragstellung die Mehrzahl der anzuschließenden Empfangsanlagen befindet.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist schriftlich einzubringen und hat zu enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

b)

Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1,

c)

einen Übersichtsplan über die in Aussicht genommene Antennenanlage, dem der Versorgungsbereich, innerhalb dessen Empfangsanlagen angeschlossen werden sollen, entnommen werden kann, und

d)

die Betriebszwecke der in Aussicht genommenen Antennenanlage.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage darf nur abgelehnt werden, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 nicht vorliegen oder

b)

der angestrebte Zweck durch den Anschluß an eine bereits bestehende Gemeinschaftsantennenanlage gemäß § 23 Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub und ohne höheren Aufwand erreicht werden kann oder

c)

die Übermittlung der Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks an die Empfangsanlagen nicht vorgesehen ist, obwohl dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich wäre.

(4) Das Fernmeldebüro hat - ausgenommen in den Fällen nach § 22 Abs. 2 - vor ihrer Entscheidung dem Österreichischen Rundfunk Gelegenheit zu geben, zum Bewilligungsantrag in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

§ 22. (1) Mit den Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, für die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen wesentlichen technischen oder betrieblichen Belangen notwendig erscheint. Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 können auch die Auflage enthalten, daß - soweit dies im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues der öffentlichen Fernmeldenetze liegt - zur Gänze oder teilweise in Linien der Post- und Telegraphenverwaltung geführte Breitbandstromwege zu nützen sind.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für mehrere Empfangsanlagen mit Standorten auf verschiedenen Grundstücken gilt als im Zeitpunkt der Antragstellung erteilt, wenn

a)

die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 vorliegen,

b)

die Standorte aller anzuschließenden Empfangsanlagen innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 500 m liegen und

c)

die Bewilligung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach lit. a oder lit. b ausdrücklich versagt wird.

(3) Die Bewilligungen sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 2, schriftlich zu erteilen.

(4) Die Fernmeldebehörden können, wenn schwerwiegende technische oder betriebliche Belange dies erfordern, die gemäß Abs. 1 verfügten Auflagen ändern.

§ 23. (1) An Gemeinschaftsantennenanlagen dürfen innerhalb des von der Bewilligung umfaßten Versorgungsbereiches weitere Empfangsanlagen ohne gesonderte Bewilligung angeschlossen werden. In diesem Falle hat der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage den Anschluß weiterer Empfangsanlagen gegen Kostenbeteiligung unter Einräumung der zu bereits angeschlossenen Empfangsanlagen vergleichbaren Bedingungen zu gestatten.

(2) Für die Zusammenschaltung von Antennenanlagen ist eine gesonderte fernmeldebehördliche Bewilligung erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist dem Antragsteller zu erteilen, der den Nachweis der Zustimmung der Bewilligungsinhaber der von der beantragten Zusammenschaltung betroffenen Antennenanlagen erbringen kann und der ausreichende Gewähr für den fortdauernden und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen bietet. An die Stelle der Zustimmung eines Bewilligungsinhabers kann die Zustimmung der Mehrheit der mit ihren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossenen Inhaber von Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a) treten.

§ 24. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage erlischt

a)

durch Verzicht oder Tod des Bewilligungsinhabers, wenn sie nicht mit Zustimmung der Fernmeldebehörde, die sie erteilt hat, von einer anderen physischen oder juristischen Person übernommen wird,

b)

durch Widerruf des Fernmeldebüros, die sie erteilt hat.

(2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden, wenn

a)

die Antennenanlage nicht mehr den nach § 20 Abs. 1 zu fordernden Voraussetzungen entspricht und der Aufforderung des Fernmeldebüros zur Schaffung dieser Voraussetzungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen wurde oder

b)

der Inhaber der Bewilligung im Zusammenhang mit den aus dieser erwachsenden Rechten und Verpflichtungen gegen die Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, dieses Bundesgesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen gröblich oder wiederholt verstößt oder

c)

die Anlage nach zwölf Monaten vom Tag der Bewilligungserteilung an gerechnet in ihren wesentlichen Teilen noch nicht betriebsbereit gestellt ist.

(3) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Fernmeldebehörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat. Im Falle eines Widerrufes oder Verzichtes sind die Inhaber der Hauptbewilligungen (§ 2 Abs. 2 lit. a), deren Empfangsanlagen an die betreffende Antennenanlage angeschlossen sind, davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Antennenanlage sofort außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen.

ABSCHNITT VIa

Bestimmungen betreffend die Veranstaltung von Kabeltext

Kabeltextveranstaltungen

§ 24a. (1) Inhaber von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4) können mittels ihrer Anlagen Kabeltext verbreiten.

(2) Kabeltext im Sinne dieses Gesetzes sind Darbietungen zur Information der Bevölkerung im lokalen und regionalen Raum mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als zusätzlicher Service für die angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal sowie in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(3) Die Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen können als Kabeltextveranstalter diesen Dienst selbst oder, unbeschadet ihrer rechtlichen Verantwortung, durch Beauftragte gestalten.

ABSCHNITT VIa

Bestimmungen betreffend die Veranstaltung von Kabeltext

§ 24a. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 701/1995)

Inhaltliche Auflagen

§ 24b. (1) Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.

(2) Kommerzielle Werbung ist im Kabeltext untersagt.

Inhaltliche Auflagen

§ 24b. (1) Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.

(2) Kommerzielle Werbung ist untersagt.

Inhaltliche Auflagen

§ 24b. (1) Die Verbreitung von Darbietungen mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt ist verboten. Im übrigen kommen die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, sinngemäß zur Anwendung.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1997)

Impressum

§ 24c. Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des medienrechtlich verantwortlichen Kabeltextveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

ABSCHNITT VII

Bewilligungsgebühren

§ 25. (1) Für die Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichten.

(2) Die Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 sind gebührenfrei.

ABSCHNITT VII

Bewilligungsgebühren

§ 25. (1) Für die Bewilligungen nach § 2 Abs. 2 sind die in der jeweils geltenden Gebührenvorschrift festgelegten Gebühren zu entrichten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

§ 26. Über die Entrichtung der Gebühr (§ 25 Abs. 1) ist eine Bestätigung (Gebührenbestätigung) auszufertigen.

ABSCHNITT VIII

Benützung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk

Einrichtungen

§ 27. (1) In Gebieten, in denen wegen ungünstiger Ausbreitungsverhältnisse der Empfang der Aussendungen österreichischer Rundfunksender nicht einwandfrei möglich ist, können die Programme der Sender auf dem Drahtweg den Empfangsanlagen (§ 1) zugeführt werden. Die technische Gestaltung der Einrichtung bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Einrichtungen des Drahtrundfunks sind nur demjenigen zur Benützung zu überlassen, der eine entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung übernimmt mit der Überlassung keine Gewähr für den fortlaufenden und guten Empfang sowie den Inhalt der zugeführten Programme.

Teilnehmerverhältnis

§ 28. (1) Das Verlangen nach Herstellung der Einrichtungen für den Drahtrundfunk sowie nach Verlegung der Einrichtungen ist bei dem Abgabepostamt, das für den in der unbefristeten Hauptbewilligung angegebenen Standort zuständig ist, schriftlich einzubringen.

(2) Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung mit der Herstellung der verlangten Einrichtungen schriftlich einverstanden erklärt hat.

(3) Die Herstellung kann abgelehnt werden, wenn zwingende technische Gründe entgegenstehen.

(4) Wenn der Bewerber nicht bereits Fernsprechteilnehmer ist, hat er für Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser gegen die Inanspruchnahme keine Einwendungen erhebt. Falls der Bewerber Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters zur Herstellung nachzuweisen.

Pflichten des Teilnehmers

§ 29. Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers sind jene Bestimmungen der jeweils geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden, die die Bereitstellung geeigneter Räume für die Einrichtungen, die Kostentragung für notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten in Räumen und an Gebäudeteilen, die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung und Störung der Einrichtungen, die Anzeige über Verlust, Beschädigung und Störung der Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung der Gebühren zum Gegenstand haben.

Übertragung

§ 30. (1) An Stelle des Teilnehmers kann eine andere Person in das Teilnehmerverhältnis eintreten. Das Verlangen nach Übertragung ist bei dem im § 28 Abs. 1 angegebenen Postamt schriftlich einzubringen.

(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn sich die Post- und Telegraphenverwaltung dem bisherigen und dem neuen Teilnehmer gegenüber damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 31. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.

(2) Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.

ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

§ 33. (1) § 6a, § 8 Abs. 2 und § 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 504/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 908/1993, zu BGBl. Nr. 333/1965)

§ 49. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde 1. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:

(Anm.: lit. a betrifft Amateurfunkverordnung, BGBl. Nr. 30/1954)

(Anm.: lit. b betrifft Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 139/1967)

c)

Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 507/1993, sofern Artikel 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Vewaltungsverfahren (Anm.: richtig: Verwaltungsverfahren) sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Fernmeldeanlagen, die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 6), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) § 8 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 22 Abs. 1 zweiter Satz Rundfunkverordnung sind nicht anzuwenden auf den Ausbau von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4 Rundfunkverordnung) und Programmzubringungseinrichtungen desselben Bewilligungsinhabers, die zum 1. Juli 1993 bewilligt oder beantragt waren. Dies gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusammenschaltungen von Antennenanlagen gemäß § 23 Abs. 2 Rundfunkverordnung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 345/1977, zu § 21, BGBl. Nr. 333/1965)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Antennenanlagen, zu deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gilt diese Bewilligung als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt, wenn die Antragstellung bis zum 30. Juni 1979 erfolgt und die Bewilligung nicht aus Gründen des § 21 Abs. 3 lit. a oder lit. c ausdrücklich binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung versagt wird.

Artikel 2

(Anm.: aus BGBl. Nr. 908/1993, zu BGBl. Nr. 333/1965)

(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 507/1993, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitte VI und VIa, ist die PTV.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den Rechtsnachfolger der PTV mit der

1.

Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,

2.

Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und

3.

Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren

betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.

Artikel VI

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 333/1965)

(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/1997, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitt VI, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der PTA mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen, mit der Entscheidung über den Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen sowie mit der Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.

(3) Wird die PTA auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.

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