Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Letzte Aktualisierung 2022-07-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 174
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VermG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1.

die Grundlagenvermessungen, und zwar

a)

die Schaffung und Erhaltung eines engmaschigen Festpunktfeldes,

b)

die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke des Festpunktfeldes und solche zur Erforschung der Erdgestalt,

c)

die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d)

die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2.

die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3.

die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4.

die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5.

die Führung des Grenzkatasters;

6.

die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7.

die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8.

die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9.

die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10.

die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind

1.

die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar

a)

die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,

b)

die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,

c)

die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und

d)

die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;

2.

die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;

3.

die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;

4.

die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;

5.

die Führung des Grenzkatasters;

6.

die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;

7.

die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;

8.

die Herstellung der staatlichen Landkarten;

9.

die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;

10.

die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfaßt, hat die in § 1 Z. 1, 3, 4 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Bauten und Technik nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, dessen örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet umfasst, hat die in § 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(3) Die dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachgeordneten Vermessungsämter haben die übrigen in § 1 angeführten Aufgaben zu besorgen.

(4) Die Errichtung, die Auflassung und den Sprengel der Vermessungsämter hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung durch Verordnung zu bestimmen.

(5) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung vermessungstechnische Arbeiten von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durchführen lassen.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Abkürzung

VermG

§ 3. (Abs. 1 durch Art. V Abs. 7 Z 1 EGVG mit Wirkung vom 1.1.2014 materiell derogiert.)

(2) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(3) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

Abkürzung

VermG

§ 3. (1) In den Fällen der §§ 12, 34, 38, 40 und 41 ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag der Parteien nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(2) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die kundgemachten Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(3) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 51 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

Abkürzung

VermG

§ 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, BGBl. Nr. 204/1963, und über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1.

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VermG

§ 4. (1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1.

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

VermG

§ 5. (1) Werden auf einem Grundstück Vermessungszeichen auf Dauer errichtet oder werden Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen beseitigt oder gestutzt, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, binnen einer Fallfrist von einem Jahr Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu begehren.

(2) Über das Begehren nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es steht jedoch sowohl dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches darüber im Verfahren außer Streitsachen entscheidet.

(4) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft. Ein Antrag nach Abs. 3 kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

Abkürzung

VermG

§ 6. (1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften sowie die auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes errichteten Vermessungszeichen dürfen unbeschadet des Abs. 2 nur von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und der Vermessungsämter verändert oder entfernt werden.

(2) Das Vermessungsamt hat auf Antrag der Eigentümer oder der zur Bauführung Berechtigten ohne unnötigen Aufschub die zeitweise oder dauernde Versetzung oder die Entfernung von Vermessungszeichen zu veranlassen oder die Entfernung zu bewilligen, wenn dies durch eine Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung am Grundstück notwendig wird.

Abkürzung

VermG

§ 7. (1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn

1.

eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

2.

dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder

3.

dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(5) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(6) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

Abkürzung

VermG

§ 7. (1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn

1.

eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zugleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

2.

dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder

3.

dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

(4) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(5) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

Abkürzung

VermG

§ 7a. (1) Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

(2) Grundstücke werden durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und

2.

zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke.

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3.

zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

zur Ersichtlichmachung

a)

der Benützungsarten,

b)

der Flächenausmaße,

c)

der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d)

sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3.

zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Abkürzung

VermG

ABSCHNITT II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

zur Ersichtlichmachung

a)

der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),

b)

der Flächenausmaße,

c)

der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d)

sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3.

zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

Abkürzung

VermG

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.

(2) Das technische Operat umfaßt

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und

3.

die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank) zu führen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung und den Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

Abkürzung

VermG

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfaßt

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen und

3.

die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart, die das Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

Abkürzung

VermG

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

3.

die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

4.

das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

VermG

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

3.

die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

4.

das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

VermG

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

3.

die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

4.

das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

VermG

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

3.

die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

4.

das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

VermG

§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde,

2.

die Bezeichnung der Ortschaft,

3.

die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4.

die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5.

die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6.

die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7.

die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und

10.

den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1.

die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung

betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,

3.

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4.

allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,

5.

die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Abs. 4,

6.

allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10.

die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und über Inhalt

und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch

Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Abkürzung

VermG

§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde,

2.

die Bezeichnung der Ortschaft,

3.

die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4.

die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5.

die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6.

die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7.

die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und

10.

den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1.

die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung

betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,

3.

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4.

allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,

5.

die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Abs. 4,

6.

allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10.

die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Abkürzung

VermG

§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde,

2.

die Bezeichnung der Ortschaft,

3.

die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4.

die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5.

die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6.

die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7.

die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und

10.

den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1.

die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung

betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,

3.

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4.

allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,

5.

die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Abs. 4,

6.

allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10.

die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Abkürzung

VermG

§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde,

2.

die Bezeichnung der Ortschaft,

3.

die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4.

die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5.

die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6.

die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7.

die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und

10.

den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1.

die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung

betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,

3.

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4.

allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004,

5.

die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,

6.

allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10.

die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Abkürzung

VermG

§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde,

2.

die Bezeichnung der Ortschaft,

3.

die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4.

die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),

5.

die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6.

die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,

7.

die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,

10.

den vom Adressregister vergebenen Adresscode,

11.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und

12.

allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:

1.

die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung

betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,

2.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,

3.

allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4.

allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz,

5.

die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,

6.

allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7.

von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8.

die Eignung für Wohnzwecke,

9.

allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen,

10.

die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer,

11.

gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,

12.

die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und

13.

allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Abkürzung

VermG

§ 9b. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat auf der Basis des Adressregisters im Rahmen der Grundstücksdatenbank die zur Vollziehung des § 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, des § 1 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, des § 52 Abs. 7 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, sowie des § 39 Abs. 8 der Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, erforderlichen Daten betreffend die Abgrenzung und Administration der Wahlsprengel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Vollziehung des § 39 Abs. 8 NRWO, des § 27 Abs. 8 EuWO sowie des § 5a Abs. 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57/1971, erforderlichen Daten werden für die hierzu erforderliche Dauer auch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, verarbeitet.

Abkürzung

VermG

§ 10. (1) Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.

(3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn

1.

das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,

2.

sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat oder

3.

der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt.

Abkürzung

VermG

§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1.

Bauflächen

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3.

Gärten

4.

Weingärten

5.

Alpen

6.

Wald

7.

Gewässer

8.

Sonstige

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Abkürzung

VermG

§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1.

Bauflächen

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3.

Gärten

4.

Weingärten

5.

Alpen

6.

Wald

7.

Gewässer

8.

Sonstige

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Abkürzung

VermG

§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1.

Bauflächen

2.

landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3.

Gärten

4.

Weingärten

5.

Alpen

6.

Wald

7.

Gewässer

8.

Sonstige

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.

Abkürzung

VermG

§ 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind

1.

Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,

2.

Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß § 13, der Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 4 oder der gemäß § 39 erteilten Bescheinigungen und

3.

Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

Abkürzung

VermG

§ 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind

1.

Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,

2.

Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und

3.

Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

Abkürzung

VermG

§ 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn

1.

sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

2.

ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und

3.

die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

(2) Wenn die im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.

(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

Abkürzung

VermG

§ 12. (1) Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn

1.

sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,

2.

ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und

3.

die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.

(2) Wenn die im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, hat dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden.

(3) Die Vereinigung ist vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Voraussetzung vorliegt. Bei Beurteilung dieser Frage haben Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), außer Betracht zu bleiben.

(4) Es bedarf keiner Beurkundung gemäß Abs. 2, wenn im Zuge eines Plans zur grundbücherlichen Teilung gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, ein ganzes Grundstück zu löschen ist.

Abkürzung

VermG

§ 13. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z. 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

Abkürzung

VermG

§ 13. (1) Ergibt sich, daß die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z. 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist.

(3) Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen” kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

Abkürzung

VermG

§ 13. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 8/2007)

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z. 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen” kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

Abkürzung

VermG

§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.

(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen.

Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.

Abkürzung

VermG

§ 14. (1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), BGBl. Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster nicht anzuwenden.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten den Vermessungsbefugten auf Antrag die Befugnis zu erteilen, zur Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen.

(5) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten auch anderen Personen oder Dienststellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, den Grenzkataster im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen, sofern ihnen diese Befugnis nicht im Wege der Amtshilfe zu gewähren ist. Die Befugnis ist nur zu erteilen, wenn der Bedarf, in den Grenzkataster Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann.

(6) Befugnisse gemäß Abs. 4 und 5 sind gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Grundstücksdatenbank zu erteilen.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

Abkürzung

VermG

§ 14. (1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), BGBl. Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster nicht anzuwenden.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

Abkürzung

VermG

§ 14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8 und 9 und § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

Abkürzung

VermG

§ 14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

Abkürzung

VermG

§ 14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische Interessen dies erfordern.

Abkürzung

VermG

§ 14. (1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8 und 9 sowie 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten den Grenzkataster unter Aufsicht eines Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank geführten Bestandteile des Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen sind kurze Mitteilungen über Angaben des Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

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