Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz)
ABSCHNITT V
WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 37. Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 38 (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988)
(3) Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen als Treuhänder im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. c der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.
(6) Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des Vermögens oder die Begründung des Miteigentums gemäß § 32 Abs. 7 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
(7) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(8) Die Rückübertragung von Grundstücken auf den früheren Eigentümer gemäß § 28 und § 30 ist von der Grunderwerbssteuer befreit.
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 38 (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988)
(3) Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen als Treuhänder im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. c der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt Österreich nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.
(6) Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des Vermögens oder die Begründung des Miteigentums gemäß § 32 Abs. 7 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
(7) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(8) Die Rückübertragung von Grundstücken auf den früheren Eigentümer gemäß § 28 und § 30 ist von der Grunderwerbssteuer befreit.
Verfassungsbestimmung
§ 39. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
Im Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.
Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Assanierung.''
(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.
Verfassungsbestimmung
§ 39. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Assanierung.“
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Artikel II
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 299, vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232, und vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 25 wird ein neuer § 25a eingefügt:
„Verwendung der Förderungsmittel für Assanierungsvorhaben
§ 25a. Die Länder haben innerhalb des jeweiligen fünfjährigen Wohnbauprogramms (§ 25) mindestens die Hälfte der Förderungsmittel, die zur Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) innerhalb einer Gemeinde auf Grundstücken verwendet werden, die nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, enteignet wurden, für die Errichtung von Eigenheimen oder Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen), die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, zu verwenden, sofern Begehren hiefür vorliegen. Ist ein Ausgleich innerhalb des fünfjährigen Wohnbauprogramms jedoch nicht erfolgt, so ist dieser bei Vorliegen entsprechender Begehren im jeweils folgenden Wohnbauprogramm vorzunehmen.
Im § 28 wird nach dem Abs. 5 ein neuer Absatz „(6)“ eingefügt; der bisherige Absatz 6 erhält die Bezeichnung Absatz „(7)“:
„(6) In der schriftlichen Zusicherung über die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmten Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) in Assanierungsgebieten ist der Förderungswerber zu verpflichten, Klein- oder Mittelwohnungen, für die bis zum Baubeginn der Baulichkeit mangels Bewerber Wohnungseigentum nicht begründet wurde, dreimal öffentlich zum Erwerb anzubieten. Das Anbot hat im Zeitpunkt des Baubeginns, weiters sechs Monate darnach und schließlich innerhalb von zwei Monaten vor der Vollendung der Bauführung (§ 34) zu erfolgen, sofern in diesen Zeiträumen das Anbot nicht angenommen wurde. Die Anbote sind durch Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen bestimmten Mitteilungsblatt (Zeitung) der Gemeinde, in deren Bereich die Baulichkeit liegt, oder durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Mitteilung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntzumachen. Ferner ist der Förderungswerber zu verpflichten, bei der Vergabe der Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume) nachstehende Reihenfolge einzuhalten:
Bewerber, die Mieter oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung (Geschäftsraum) in diesem Gebiet waren und deren Rechte an dieser Wohnung (Geschäftsraum) auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
Bewerber, die Grundstückeigentümer in diesem Gebiet waren und deren Eigentumsrechte durch Maßnahmen nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
übrige Bewerber.
Artikel III
Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften
§ 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
Artikel III
Aufhebung geltender bundesgesetzlicher Vorschriften,
In-Kraft-Treten
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
(2) § 6 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel III
Aufhebung geltender bundesgesetzlicher Vorschriften,
In-Kraft-Treten
§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die §§ 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
(2) § 6 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 32 Abs. 6 und § 38 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
Vollziehung
§ 2. (1) Mit der Vollziehung
ist hinsichtlich des Art. I § 9 Abs. 1 und des § 39 die Bundesregierung
sind hinsichtlich des Art. I § 7 Abs. 4, des § 8, des § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9, des § 13 Abs. 4 und 5, des § 21, des § 23, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung (Leistung) nach den §§ 8, 21, 29 und 30 bezieht, des § 25 Abs. 2 und 3, des § 29, des § 30, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, Abs. 9 zweiter Satz, Abs. 10 und Abs. 12, soweit es sich um Angelegenheiten nach § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 9 handelt, und des § 38 sowie des Art. III § 1 nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, die Bundesminister für Finanzen und für Justiz
ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 letzter Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie der §§ 35 und 36 der Bundesminister für Bauten und Technik
ist hinsichtlich des Art. I § 33 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Justiz
sind hinsichtlich der in den Z 1 bis 5 nicht angeführten Bestimmungen des Art. I die Landesregierungen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG sowie – unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 – mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art. 11 Abs. 3 B-VG zu den von den Ländern zu vollziehenden Bestimmungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973 die Bundesminister für Bauten und Technik und für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. 1 § 19, BGBl. Nr. 287/1974)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu Art. I § 19, BGBl. Nr. 287/1974)
§ 15. Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.