(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES INTERNATIONALEN SEEVERKEHRS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-08-19
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 1984-06-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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3.4 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen von den sich ein- oder ausschiffenden Fahrgästen oder den in ihrem Namen handelnden Reedern außer den bereits in ihren Reisepässen oder amtlichen Identitätsdokumenten enthaltenen Angaben keine gleichlautenden oder zusätzlichen schriftlichen Angaben verlangen, sofern sie nicht erforderlich sind, um die in dieser Anlage vorgesehenen Dokumente auszufüllen.

3.5 Empfehlung. Öffentliche Behörden, die von den sich ein- oder ausschiffenden Fahrgästen schriftliche Angaben verlangen, die über die erforderlichen Angaben zur Ausfüllung der in dieser Anlage vorgesehenen Dokumente hinausgehen, sollen die der weiteren Identifizierung der Fahrgäste dienende Befragung auf die in Empfehlung 3.6 (Ein-/Ausschiffungskarte) vorgesehenen Punkte beschränken. Die genannten Behörden sollen die von einem Fahrgast ausgefüllte Ein- oder Ausschiffungskarte anerkennen, ohne zu verlangen, daß sie vom Reeder ausgefüllt oder nachgeprüft wird. Leserliche handschriftliche Eintragungen auf der Karte in Kursivschrift sollen zulässig sein, sofern in dem Formblatt nicht Blockschrift vorgeschrieben ist. Von jedem Fahrgast soll nur eine Ausfertigung der Ein- oder Ausschiffungskarte, gegebenenfalls mit einem oder mehreren gleichzeitig angefertigten Durchdrucken, verlangt werden.

3.6 Empfehlung. In der Ein- oder Ausschiffungskarte sollen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben verlangen:

– Zuname

– Vornamen

– Staatsangehörigkeit

– Nummer des Reisepasses oder sonstigen amtlichen Identitätsdokuments

– Geburtsdatum

– Geburtsort

– Beruf

– Ein- bzw. Ausschiffungshafen

– Geschlecht

– Anschrift am Zielort

– Unterschrift.

3.7 Norm. Wird von Personen an Bord eines Schiffes ein Nachweis über den Schutz gegen Cholera, Gelbfieber oder Pocken verlangt, so erkennen die öffentlichen Behörden die Internationale Bescheinigung über Impfung oder Wiederimpfung in der in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Form an.

3.8 Empfehlung. Eine ärztliche Untersuchung der Personen, die sich an Bord befinden oder die ausgeschifft werden, soll in der Regel auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, die während der Inkubationszeit einer quarantänepflichtigen Krankheit aus einem Infektionsgebiet der betreffenden Krankheit kommen (wie dies in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehen ist). Jedoch kann in Übereinstimmung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften eine zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangt werden.

3.9 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in der Regel die Zollabfertigung des Reisegepäcks von Fahrgästen bei der Einreise in Form von Stichproben oder nach Auswahl vornehmen. Auf schriftliche Erklärungen über das Reisegepäck der Fahrgäste soll nach Möglichkeit verzichtet werden.

3.9.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen nach Möglichkeit auf eine Untersuchung des Reisegepäcks ausreisender Fahrgäste verzichten.

3.9.2 Empfehlung. Kann auf eine Untersuchung des Reisegepäcks ausreisender Fahrgäste nicht völlig verzichtet werden, so soll sie in der Regel in Form von Stichproben oder nach Auswahl erfolgen.

3.10 Norm. Ein gültiger Seemannsausweis oder ein Reisepaß sind die grundlegenden Dokumente, die den öffentlichen Behörden beim Ein- oder Auslaufen eines Schiffes Auskünfte über die einzelnen Besatzungsmitglieder vermitteln.

3.10.1 Norm. In einem Seemannsausweis verlangen die öffentlichen Behörden keine anderen als die folgenden Angaben:

– Zuname

– Vornamen

– Geburtsdatum und -ort

– Staatsangehörigkeit

– Personenbeschreibung

– Lichtbild (beglaubigt)

– Unterschrift

– (gegebenenfalls) Verfallsdatum

– ausstellende Behörde.

3.10.2 Norm. Muß ein Seemann einen Staat als Fahrgast mit einem Verkehrsmittel betreten oder verlassen,

a)

um sich zu seinem Schiff oder auf ein anderes Schiff zu begeben,

b)

um durchzureisen mit dem Ziel, sich in einem anderen Staat zu seinem Schiff zu begeben, oder zwecks Heimschaffung oder zu einem anderen von den Behörden des betreffenden Staates anerkannten Zweck,

so erkennen die öffentlichen Behörden von diesem Seemann statt eines Reisepasses einen gültigen Seemannsausweis an, wenn dieser die Wiedereinreise des Inhabers in den Staat, der den Ausweis ausgestellt hat, gewährleistet.

3.10.3 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in der Regel von Besatzungsmitgliedern weder Einzel-Identitätsdokumente noch andere als die in der Besatzungsliste enthaltenen Angaben zur Ergänzung des Seemannsausweises verlangen.

B. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ABFERTIGUNG VON LADUNG, FAHRGÄSTEN, BESATZUNG UND GEPÄCK

3.11 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen mit Unterstützung der Reeder und der Hafenverwaltungen geeignete Maßnahmen treffen, um für einen befriedigenden Ablauf des Hafenbetriebes zu sorgen, damit Fahrgäste, Besatzung und Gepäck schnell abgefertigt werden können; sie sollen für genügend Personal und zureichende Einrichtungen sorgen, wobei insbesondere auf Gepäcklade-, -entlade- und – beförderungsvorrichtungen (einschließlich automatischer Vorrichtungen) und auf die Punkte zu achten ist, an denen sich häufig Verzögerungen für die Fahrgäste ergeben. Nötigenfalls soll dafür gesorgt werden, daß zwischen dem Schiff und dem Abfertigungsplatz für Fahrgäste und Besatzung ein überdachter Verbindungsgang vorhanden ist.

3.11.1 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen

a)

mit Unterstützung der Reeder und der Hafenverwaltungen geeignete Vorkehrungen treffen wie beispielsweise

i)

Einführung eines besonderen und zügigen Verfahrens zur Abfertigung von Fahrgästen und Gepäck;

ii) Einführung eines Verfahrens, durch das die Fahrgäste ihr aufgegebenes Gepäck schnell erkennen und zurückerhalten können, sobald es sich an einem Ort befindet, wo es abgeholt werden kann;

b)

dafür sorgen, daß die Hafenverwaltungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen,

i)

damit die Fahrgäste und ihr Gepäck leicht und schnell zu den örtlichen Verkehrsmitteln gelangen können;

ii) damit, wenn die Besatzung sich für Kontrollzwecke an bestimmten Stellen melden muß, diese leicht erreichbar sind und möglichst nahe beieinanderliegen.

3.12 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen, daß die Reeder das Schiffspersonal alle geeigneten Vorkehrungen treffen lassen, um die Eingangskontrolle für Fahrgäste und Besatzung zu beschleunigen. Dazu können folgende Vorkehrungen gehören:

a)

eine vorherige Benachrichtigung der beteiligten öffentlichen Behörden von der möglichst genau geschätzten Ankunftszeit, von etwaigen Zeitverschiebungen und vom Reiseweg, soweit dies die Kontrollmaßnahmen berührt,

b)

die Bereithaltung der Schiffspapiere zur sofortigen Prüfung,

c)

die Bereitstellung von Leitern oder sonstigen Vorrichtungen zum Besteigen des Schiffes, die klargemacht werden, während sich das Schiff dem Liege- oder Ankerplatz nähert,

d)

schnelles und geordnetes Versammeln der an Bord befindlichen Personen mit den erforderlichen Dokumenten zwecks Kontrolle, wobei darauf zu achten ist, daß die Besatzungsmitglieder zu diesem Zweck beim unerläßlichen Dienst im Maschinenraum und anderswo abgelöst werden.

3.13 Empfehlung. Bei der Eintragung von Namen in die Fahrgast- und Besatzungsdokumente sollen der oder die Zunamen an erster Stelle stehen. Werden sowohl der Zuname des Vaters als auch derjenige der Mutter geführt, so soll der Vatername an erster Stelle stehen. Führt eine Ehefrau sowohl den Vatersnamen des Ehegatten als auch ihren eigenen, so soll der des Ehegatten an erster Stelle stehen.

3.14 Norm. Ist zwecks Einreise in einen Staat eine Kontrolle der Fahrgäste und der Besatzung erforderlich, so nehmen die öffentlichen Behörden diese Kontrolle ohne ungebührliche Verzögerung vor.

3.15 Norm. Die öffentlichen Behörden bestrafen den Reeder nicht, wenn sie ein im Besitz eines Fahrgastes befindliches Kontrolldokument für unzureichend halten oder wenn ein Fahrgast aus diesem Grund nicht in den betreffenden Staat einreisen darf.

3.15.1 Norm. Die öffentlichen Behörden fordern die Reeder auf, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Fahrgäste im Besitz aller von den Vertragsregierungen verlangten Kontrolldokumente sind.

3.15.2 Empfehlung. Zur Erleichterung und Beschleunigung des internationalen Seeverkehrs sollen die öffentlichen Behörden zwecks Verwendung an Anlegeplätzen und auf Schiffen genormte internationale Zeichen und Symbole, die von der Organisation in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet oder anerkannt worden sind und die nach Möglichkeit für alle Verkehrsmittel gelten, einführen oder, sofern sie nicht zuständig sind, den dafür verantwortlichen Stellen in ihrem Land empfehlen, sie einzuführen.

D. Besondere Erleichterungsmaßnahmen für Durchreisende

3.17.1 Norm. Ein Durchreisender, der an Bord des Schiffes bleibt, auf dem er eingereist ist, und mit ihm ausreist, unterliegt in der Regel nicht der Routinekontrolle durch die öffentlichen Behörden.

3.17.2 Empfehlung. Ein Durchreisender soll seinen Reisepaß oder sein sonstiges Identitätsdokument behalten dürfen.

3.17.3 Empfehlung. Von einem Durchreisenden soll nicht verlangt werden, eine Aus- oder Einschiffungskarte auszufüllen.

3.17.4 Empfehlung. Ein Durchreisender, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll in der Regel auf Wunsch eine vorübergehende Erlaubnis zum Landgang während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen erhalten.

3.17.5 Empfehlung. Von einem Durchreisenden, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll kein Sichtvermerk verlangt werden, außer unter von den betreffenden öffentlichen Behörden bestimmten besonderen Umständen.

3.17.6 Empfehlung. Von einem Durchreisenden, der seine Reise von demselben Hafen aus auf demselben Schiff fortsetzt, soll in der Regel keine schriftliche Zollerklärung verlangt werden.

3.17.7 Empfehlung. Ein Durchreisender, der das Schiff in einem Hafen verläßt und sich in einem anderen Hafen in demselben Land auf demselben Schiff einschifft, soll dieselben Erleichterungen genießen wie ein Fahrgast, der auf demselben Schiff in demselben Hafen einreist und ausreist.

E. Erleichterungsmaßnahmen für Schiffe, die für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt sind

3.18 Empfehlung. Ein für wissenschaftliche Zwecke eingesetztes Schiff befördert Personal, das zwangsläufig auf dem Schiff für solche wissenschaftlichen Zwecke der Reise eingesetzt ist. Wenn dieses Personal als solches identifiziert ist, sollen ihm Erleichterungen gewährt werden, die mindestens so günstig sind wie diejenigen, die den Besatzungsmitgliedern des Schiffes gewährt werden.

F. Weitere Erleichterungsmaßnahmen für ausländische Angehörige der Besatzungen von Schiffen auf Auslandfahrt – Landgang

3.19 Norm. Die öffentlichen Behörden gestatten den ausländischen Besatzungsmitgliedern, an Land zu gehen, während sich das Schiff, mit dem sie eingereist sind, im Hafen befindet, sofern die Förmlichkeiten beim Einlaufen des Schiffes erfüllt worden sind und die öffentlichen Behörden keinen Grund haben, die Erlaubnis zum Landgang aus Gründen der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu versagen.

3.19.1 Norm. Die Besatzungsmitglieder benötigen für den Landgang keinen Sichtvermerk.

3.19.2 Empfehlung. Die Besatzungsmitglieder sollen bei Antritt oder Beendigung des Landgangs in der Regel keiner Personenkontrolle unterworfen werden.

3.19.3 Norm. Die Besatzungsmitglieder benötigen für den Landgang keine besondere Erlaubnis, beispielsweise einen Landgangsausweis.

3.19.4 Empfehlung. Falls die Besatzungsmitglieder beim Landgang Identitätsdokumente mit sich führen müssen, sollen diese auf die in Norm 3.10 genannten beschränkt werden.

ABSCHNITT 4 – GESUNDHEITS- UND QUARANTÄNEVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER GESUNDHEITSMASSNAHMEN BEI TIEREN UND PFLANZEN

4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden eines Staates, der nicht Vertragspartei der Internationalen Gesundheitsvorschriften ist, bemühen sich, die einschlägigen Bestimmungen dieser Vorschriften auf die internationale Schiffahrt anzuwenden.

4.2 Empfehlung. Vertragsregierungen, die infolge ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen oder wirtschaftlichen Bedingungen gewisse gemeinsame Interessen haben, sollen gemäß Artikel 98 der Internationalen Gesundheitsvorschriften besondere Vereinbarungen treffen, wenn diese die Anwendung dieser Vorschriften erleichtern.

4.3 Empfehlung. Sind Gesundheitsbescheinigungen oder ähnliche Dokumente für die Beförderung bestimmter Tiere, Pflanzen, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse erforderlich, so sollen diese Dokumente einfach und allgemein bekannt sein, und die Vertragsregierungen sollen zwecks Vereinheitlichung derselben zusammenarbeiten.

4.4 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen nach Möglichkeit einem Schiff die Erlaubnis zum Einlaufen auf dem Funkweg erteilen, wenn die Gesundheitsbehörde des vorgesehenen Anlaufhafens auf Grund der vor der Ankunft erhaltenen Auskünfte der Ansicht ist, daß durch das Einlaufen keine quarantänepflichtigen Krankheiten eingeschleppt oder verbreitet werden. Die Gesundheitsbehörden sollen nach Möglichkeit ein Schiff vor dem Einlaufen in den Hafen betreten dürfen.

4.4.1 Norm. Die öffentlichen Behörden ersuchen die Reeder um Unterstützung, damit sichergestellt wird, daß ein Krankheitsfall auf einem Schiff sofort durch Funk den Gesundheitsbehörden des Bestimmungshafens gemeldet wird, um die Bereitstellung des ärztlichen Fachpersonals und Gerätes zu erleichtern, die für sanitäre Maßnahmen bei der Ankunft erforderlich sind.

4.5 Norm. Die öffentlichen Behörden sorgen dafür, daß alle Reisebüros und sonstigen beteiligten Stellen den Fahrgästen rechtzeitig vor der Abreise Listen mit den von den öffentlichen Behörden der betreffenden Staaten vorgeschriebenen Impfungen sowie die den Internationalen Gesundheitsvorschriften entsprechenden Impfbescheinigungsformulare zur Verfügung stellen können. Die öffentlichen Behörden sorgen nach Möglichkeit dafür, daß die Impfärzte die Internationalen Bescheinigungen über Impfung oder Wiederimpfung benutzen, um deren einheitliche Verwendung sicherzustellen.

4.6 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in möglichst vielen Häfen die Ausstellung der Internationalen Bescheinigungen über Impfung oder Wiederimpfung ermöglichen und Einrichtungen für die Impfung zur Verfügung stellen.

4.7 Norm. Die öffentlichen Behörden sorgen dafür, daß die gesundheitlichen Maßnahmen und Formalitäten sofort eingeleitet, unverzüglich vervollständigt und unterschiedslos angewendet werden.

4.8 Empfehlung. Die öffentlichen Behörden sollen in möglichst vielen Häfen angemessene Einrichtungen für die Durchführung von Menschen-, Tier- und Pflanzenquarantänemaßnahmen unterhalten.

4.9 Norm In möglichst vielen Häfen eines jeden Staates stehen, soweit dies angemessen und durchführbar ist, jederzeit ärztliche Einrichtungen zur Ersten Hilfe für Besatzung und Fahrgäste zur Verfügung.

4.10 Norm. Außer im Falle eines Notstandes, der eine ernste Gefahr für die Volksgesundheit bildet, darf ein Schiff, das nicht mit einer quarantänepflichtigen Krankheit verseucht ist oder im Verdacht steht, verseucht zu sein, nicht auf Grund irgendeiner anderen epidemischen Krankheit von den Gesundheitsbehörden eines Hafens daran gehindert werden, Fracht oder Vorräte zu löschen oder zu laden oder Brennstoff oder Wasser aufzunehmen.

4.11 Empfehlung. Verschiffungen von Tieren, tierischen Rohstoffen und Roherzeugnissen, tierischen Nahrungsmitteln und quarantänepflichtigen pflanzlichen Erzeugnissen sollen unter besonderen Umständen, wenn sie von einem Quarantäneschein in der zwischen dem beteiligten Staaten vereinbarten Form begleitet sind, zugelassen werden.

ABSCHNITT 5 – VERSCHIEDENES

A. BÜRGSCHAFTEN UND SONSTIGE ARTEN DER SICHERHEITSLEISTUNG

5.1 Empfehlung. Öffentliche Behörden, die Bürgschaften oder andere Arten der Sicherheitsleistung von Reedern für Verpflichtungen auf Grund von Zoll-, Einreise-, Gesundheits-, Pflanzenquarantäne- oder ähnlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eines Staatesverlangen, sollen nach Möglichkeit die Verwendung einer einzigen umfassenden Bürgschaft oder anderen Art von Sicherheitsleistung zulassen.

B. FEHLER IN DEN DOKUMENTEN UND STRAFEN DAFÜR

5.2 Norm. Die öffentlichen Behörden gestatten, ohne das Schiff aufzuhalten, Berichtigungen in einem in dieser Anlage vorgesehenen Dokument, wenn sie überzeugt sind, daß die Fehler unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend und nicht auf wiederholte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und daß sie nicht in der Absicht begangen wurden, gegen Gesetze und sonstige Vorschriften zu verstoßen; jedoch mit der Maßgabe, daß die Fehler entdeckt werden, bevor die Prüfung des Dokuments abgeschlossen ist, und daß die Berichtigungen unverzüglich vorgenommen werden können.

5.3 Norm. Werden in den in dieser Anlage vorgesehenen Dokumenten, die von einem Reeder oder Kapitän oder in deren Namen unterschrieben oder anderweitig rechtsgültig gemacht worden sind, Fehler entdeckt, so werden keine Strafen verhängt, bis dem Betreffenden Gelegenheit gegeben wurde, den öffentlichen Behörden nachzuweisen, daß die Fehler unbeabsichtigt, nicht schwerwiegend und nicht auf wiederholte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und daß sie nicht in der Absicht begangen wurden, gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften zu verstoßen.

C. DIENSTLEISTUNGEN IM HAFEN

5.4 Empfehlung. Die übliche Dienstausübung der öffentlichen Behörden in einem Hafen soll während der üblichen Arbeitszeit unentgeltlich erbracht werden. Die öffentlichen Behörden sollen für ihre Dienstleistungen im Hafen übliche Arbeitszeiten einführen, die mit den üblichen Zeiten eines starken Arbeitsanfalls in Einklang stehen.

5.4.1 Norm. Die Vertragsregierungen treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um die üblichen Dienstleistungen der öffentlichen Behörden in den Häfen so zu organisieren, daß unnötige Verzögerungen für die Schiffe nach dem Einlaufen oder vor dem Auslaufen vermieden werden und die Zeit für die Erfüllung der Förmlichkeiten auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sofern den genannten Behörden die voraussichtliche Ankunfts- oder Abfahrtszeit rechtzeitig bekanntgegeben wird.

5.4.2 Norm. Die Gesundheitsbehörde erhebt keine Gebühr für eine ärztliche Untersuchung oder Zusatzuntersuchung bakteriologischer oder sonstiger Art, die zu irgendeiner Tages- oder Nachtzeit vorgenommen wird, wenn diese Untersuchung erforderlich ist, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen; das gleiche gilt für den Besuch und die Überprüfung eines Schiffes zu Quarantänezwecken mit Ausnahme der Überprüfung zwecks Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung; ferner sind die Impfung einer mit einem Schiff eintreffenden Person und die Ausstellung einer Impfbescheinigung gebührenfrei. Sind jedoch andere als die genannten Maßnahmen in bezug auf ein Schiff, seine Fahrgäste oder die Besatzung erforderlich und werden von der Gesundheitsbehörde dafür Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen, in dem betreffenden Hoheitsgebiet einheitlich geltenden Tarif; die Gebühren werden ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreffenden oder der Staatsangehörigkeit, der Flagge, der Registrierung oder des Eigentümers des Schiffes erhoben.

5.4.3 Empfehlung. Werden von den öffentlichen Behörden Dienstleistungen außerhalb der in Empfehlung 5.4 bezeichneten regulären Arbeitszeit erbracht, so sollen sie gegen mäßige Gebühren erbracht werden, die die Selbstkosten nicht übersteigen.

5.5 Norm. Wenn es der Umfang des Verkehrs in einem Hafen rechtfertigt, sorgen die öffentlichen Behörden dafür, daß die erforderlichen Dienstleistungen verfügbar sind, um die Förmlichkeiten für Ladung und Gepäck ungeachtet des Wertes oder der Art derselben durchzuführen.

5.6 Empfehlung. Die Vertragsregierungen sollen sich bemühen, Vereinbarungen zu treffen, auf Grund derer eine Regierung einer anderen vor oder während der Reise bestimmte Möglichkeiten zur Kontrolle der Schiffe, der Fahrgäste, der Besatzung, des Gepäcks, der Ladung und der Dokumente für Zoll-, Einwanderungs-, Gesundheits-, Pflanzen- und Tierquarantänezwecke einräumt, wenn dadurch die Abfertigung nach der Ankunft in dem letztgenannten Staat erleichtert wird.

D. LADUNG, DIE NICHT IM VORGESEHENEN BESTIMMUNGSHAFEN GELÖSCHT WIRD

5.7 Norm. Wird ein Teil der in der Frachterklärung aufgeführten Ladung nicht im vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht, so werden die öffentlichen Behörden eine Änderung der Frachterklärung zulassen und keine Strafen verhängen, wenn sie überzeugt sind, daß das Schiff diese Fracht nicht tatsächlich geladen oder in einem anderen Hafen gelöscht hat.

5.8 Norm. Wird irrtümlich oder aus einem sonstigen stichhaltigen Grund Ladung in einem anderen als dem vorgesehenen Bestimmungshafen gelöscht, so erleichtern die öffentlichen Behörden die Weiterbeförderung an den vorgesehenen Bestimmungsort. Dies gilt nicht für gefährliche, verbotene oder Beschränkungen unterworfene Ladung.

E. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG DES REEDERS

5.9 Norm. Die öffentlichen Behörden verlangen von einem Reeder nicht, daß er für ihre Zwecke besondere Angaben in einem Schiffsfrachtbrief oder eine Abschrift desselben einträgt, sofern der Reeder nicht gleichzeitig Importeur oder Exporteur ist oder für diesen handelt.

5.10 Norm. Die öffentlichen Behörden machen den Reeder nicht für die Vorlage oder Richtigkeit von Dokumenten haftbar, die vom Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Frachtabfertigung verlangt werden, sofern der Reeder nicht gleichzeitig Importeur oder Exporteur ist oder für diesen handelt.

F Hilfeleistung in Notfällen

5.11 Norm. Die öffentlichen Behörden erleichtern das Ein- und Auslaufen von Schiffen, die für Hilfsmaßnahmen bei Katastrophen, zur Bekämpfung oder Verhütung der Meeresverschmutzung oder für sonstige zur Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Schutzes der Meeresumwelt erforderliche Notmaßnahmen eingesetzt sind.

5.12 Norm. Die öffentlichen Behörden erleichtern im größtmöglichen Umfang die Einreise und Abfertigung von Personen, Ladung, Material und Aurüstung, die zur Bewältigung der in Norm 5.11 beschriebenen Situationen benötigt werden.

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