Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-12-01
Letzte Aktualisierung 2010-06-06
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20, Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 21, Art. 6 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 21, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 lit. l in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 verfassungsändernd sind, samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.

Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;

IN DER ERWÄGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;

IN DER ERWÄGUNG, daß nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können -

HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt..

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.

Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;

IN DER ERWÄGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;

IN DER ERWÄGUNG, daß nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können -

HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Türkisch

Vertragsparteien

Belgien 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Dänemark 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Deutschland III 56/2010 Ä1 Deutschland/BRD 29/1976 Ü Estland 222/2020 Ü, A1 Finnland 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Frankreich 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Griechenland III 56/2010 Ä1 Irland 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Island III 121/2011 Ü, Ä1 Italien III 56/2010 Ä1 Jugoslawien 29/1976 Ü Kroatien III 192/2015 Ü, Ä1 Luxemburg III 56/2010 Ä1 Niederlande 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Norwegen III 56/2010 Ä1 Portugal III 56/2010 Ä1 Schweden 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Schweiz 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Serbien III 223/2014 Ü, Ä1 Slowenien III 170/2012 Ü, Ä1 Spanien 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Türkei III 56/2010 Ä1 Vereinigtes Königreich 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.

Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass vom Wetter verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Wirtschaft und Eigentum zunehmend an Bedeutung gewinnen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verwirklichung dieser Absicht und dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im Allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;

EINGEDENK der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;

IN BESTÄTIGUNG der Ansicht, dass die Errichtung eines unabhängigen europäischen Zentrums von internationalem Rang das geeignete Mittel ist, diese Absicht und diese Ziele zu verwirklichen;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein solches Zentrum einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Umweltüberwachung leisten kann;

EINGEDENK dessen, dass ein solches Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;

IM FESTEN WILLEN, dass die Tätigkeit eines solchen Zentrums darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und anderer beteiligter Organisationen leisten werden;

IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können;

ANGESICHTS der Absicht, weitere Staaten als Mitglieder des Zentrums aufzunehmen;

ARTIKEL 1

(1) Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als „Zentrum” bezeichnet.

(2) Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Direktor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuß und einem Finanzausschuß unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.

(3) Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als „Mitgliedstaaten” bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(4) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräußern sowie vor Gericht auftreten.

(5) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

(6) Die Amtssprachen des Zentrums sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch.

Die Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.

Der Rat bestimmt, inwieweit die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.

ARTIKEL 1

Errichtung, Rat, Mitgliedsstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen

(1) Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als „Zentrum“ bezeichnet.

(2) Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Generaldirektor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuß und einem Finanzausschuß unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.

(3) Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(4) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräußern sowie vor Gericht auftreten.

(5) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sofern der Rat nicht gemäß Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet.

6.

Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten.

ARTIKEL 2

(1) Das Zentrum hat folgende Ziele:

a)

Entwicklung dynamischer Modelle der Atmosphäre zur Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen mit Hilfe numerischer Methoden;

b)

regelmäßige Erstellung der für die Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen notwendigen Daten;

c)

Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;

d)

Sammlung und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer Daten;

e)

Bereitstellung der Ergebnisse der Untersuchungen und Forschungsarbeiten nach den Buchstaben a und c sowie der Daten nach den Buchstaben b und d für die meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form;

f)

Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;

g)

Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;

h)

Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.

(2) Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele notwendig sind.

(3) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter

Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.

ARTIKEL 2

Absichten, Ziele und Tätigkeiten

1.

Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.

2.

Das Zentrum hat folgende Ziele

a)

Entwicklung und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf:

i)

die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;

ii) die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und

iii) die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde.

b)

Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;

c)

Sammlung und Speicherung zweckdienlicher Daten;

d)

Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;

e)

Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;

f)

Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;

g)

Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.

3.

Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.(4) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.

5.

Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäß Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.

6.

Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3) durchführen.

ARTIKEL 3

(1) Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition möglichst weitgehend mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.

(2) Das Zentrum kann ferner

a)

mit Staaten unter den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen Bedingungen,

b)

mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k vorgesehenen Bedingungen

(3) Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern

(1) Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition möglichst weitgehend mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.

(2) Zu diesem Zweck kann das Zentrum:

a)

mit Staaten unter den in Artikel 6(1)(e) oder 6(3)(j) Buchstabe e vorgesehenen Bedingungen,

b)

mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen unter den in Artikel 6(3)(j) vorgesehenen Bedingungen Abkommen über Zusammenarbeit schließen.

c)

mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nicht-Mitgliedstaaten unter den in Artikel 6(1)(e) genannten Bedingungen.

(3) Durch die in Absatz 2 genannten Abkommen über Zusammenarbeit dürfen Teile der Rechenkapazität des Zentrums nur öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

ARTIKEL 4

(1) Der Rat besitzt die Befugnisse und trifft die Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

(2) Der Rat besteht aus höchstens zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, von denen einer ein Vertreter des meteorologischen Dienstes des betreffenden Staates sein sollte. Diese Vertreter können während der Tagungen des Rates Berater hinzuziehen.

Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(3) Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, und sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

(4) Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten einberufen. Die Tagungen des Rates finden am Sitz des Zentrums statt, sofern der Rat nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschließt.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident können für die Ausübung ihres Mandats die Hilfe des Direktors in Anspruch nehmen.

(6) Der Rat kann beratende Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Mandat er festlegt.

ARTIKEL 4

Der Rat

(1) Der Rat besitzt die Befugnisse und trifft die Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendig sind.

(2) Der Rat besteht aus höchstens zwei Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, von denen einer ein Vertreter des meteorologischen Dienstes des betreffenden Staates sein sollte. Diese Vertreter können während der Tagungen des Rates Berater hinzuziehen.

Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Rates als Beobachter teilzunehmen.

(3) Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, und sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

(4) Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten einberufen. Die Tagungen des Rates finden am Sitz des Zentrums statt, sofern der Rat nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschließt.

(5) Der Präsident und der Vizepräsident können für die Ausübung ihres Mandats die Hilfe des Generaldirektors in Anspruch nehmen.

(6) Der Rat kann beratende Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Mandat er festlegt.

ARTIKEL 5

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Rates ist auf jeder Tagung die Anwesenheit der Vertreter der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.

(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht im Rat, wenn der Betrag seiner rückständigen Beiträge den Betrag der Beiträge übersteigt, die er nach Artikel 13 für das laufende und das vorangegangene Haushaltsjahr zu leisten hat. Der Rat kann jedoch durch Beschluß nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m zulassen, daß der betreffende Mitgliedstaat das Stimmrecht behält.

(3) Der Rat kann zwischen seinen Tagungen über dringende Angelegenheiten durch schriftliche Abstimmung beschließen. In diesem Fall ist zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten an der Abstimmung erforderlich.

(4) Zur Feststellung der Einstimmigkeit und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheiten werden nur die Stimmen, die für oder gegen den zur Abstimmung vorgelegten Beschluß abgegeben wurden, sowie in den Fällen, in denen der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 beschließt, die Finanzbeiträge der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt.

ARTIKEL 5

Abstimmungen im Rat

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Rates ist auf jeder Tagung die Anwesenheit der Vertreter der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.

(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat. Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht im Rat, wenn der Betrag seiner rückständigen Beiträge den Betrag der Beiträge übersteigt, die er nach Artikel 13 für das laufende und das vorangegangene Haushaltsjahr zu leisten hat. Der Rat kann jedoch durch Beschluß nach Artikel 6 (3)l zulassen, daß der betreffende Mitgliedstaat das Stimmrecht behält.

(3) Der Rat kann zwischen seinen Tagungen über dringende Angelegenheiten durch schriftliche Abstimmung beschließen. In diesem Fall ist zur Beschlußfähigkeit die Teilnahme der Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedstaaten an der Abstimmung erforderlich.

(4) Zur Feststellung der Einstimmigkeit und der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheiten werden nur die Stimmen, die für oder gegen den zur Abstimmung vorgelegten Beschluß abgegeben wurden, sowie in den Fällen, in denen der Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 (2) beschließt, die Finanzbeiträge der an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Abs. 1 lit c in Verbindung mit Art. 20, Abs. 1 lit d in Verbindung

mit Art. 21, Abs. 2 lit e in Verbindung mit Art. 21 und Abs. 3 lit l

in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 6

(1) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist,

a)

bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

b)

entscheidet nach Artikel 23 über die Zulassung neuer Mitglieder und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13 Absatz 3 fest;

c)

entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;

d)

entscheidet nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 über die Auflösung des Zentrums;

e)

ermächtigt den Direktor, mit Staaten Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Direktor ermächtigen, diese Abkommen zu schließen;

f)

schließt mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls.

(2) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muß,

a)

beschließt die Finanzordnung des Zentrums;

b)

beschließt nach Artikel 12 Absatz 3 den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und genehmigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Direktor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;

c)

entscheidet auf Vorschlag des Direktors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;

d)

entscheidet über die Maßnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 19 zu treffen sind;

e)

entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 21 Absatz 1; die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil;

f)

bestimmt nach Artikel 21 Absatz 3 die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle der Auflösung.

(3) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist,

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

beschließt das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Bediensteten hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden;

c)

genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, zu schließen ist;

d)

ernennt den Direktor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für höchstens fünf Jahre wiederernannt werden;

e)

legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14 Absatz 2;

f)

kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Direktor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen;

g)

genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7 Absatz 4;

h)

setzt nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschließt nach Artikel 13 Absatz 2, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen;

i)

beschließt vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11;

j)

beschließt jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem Direktor Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans;

k)

ermächtigt den Direktor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann ihn ermächtigen, diese Abkommen zu schließen;

l)

bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann;

m)

entscheidet in dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltung des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;

n)

beschließt nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen;

o)

bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf welche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet.

(4) Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit.

ARTIKEL 6

(1) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist,

a)

bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

b)

entscheidet nach Artikel 23 über die Zulassung neuer Mitglieder und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13 Absatz 3 fest;

c)

entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;

d)

entscheidet nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 über die Auflösung des Zentrums;

e)

ermächtigt den Direktor, mit Staaten Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Direktor ermächtigen, diese Abkommen zu schließen;

f)

schließt mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls.

(2) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muß,

a)

beschließt die Finanzordnung des Zentrums;

b)

beschließt nach Artikel 12 Absatz 3 den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und genehmigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Direktor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;

c)

entscheidet auf Vorschlag des Direktors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;

d)

entscheidet über die Maßnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 19 zu treffen sind;

e)

entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 21 Absatz 1; die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil;

f)

bestimmt nach Artikel 21 Absatz 3 die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle der Auflösung.

(3) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist,

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

beschließt das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Bediensteten hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden;

c)

genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, zu schließen ist;

d)

ernennt den Direktor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für höchstens fünf Jahre wiederernannt werden;

e)

legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14 Absatz 2;

f)

kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Direktor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen;

g)

genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7 Absatz 4;

h)

setzt nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschließt nach Artikel 13 Absatz 2, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen;

i)

beschließt vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11;

j)

beschließt jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem Direktor Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans;

k)

ermächtigt den Direktor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann ihn ermächtigen, diese Abkommen zu schließen;

l)

bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann;

m)

entscheidet in dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltung des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;

n)

beschließt nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen;

o)

bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf welche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet.

(4) Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit.

ARTIKEL 6

Abstimmungsmehrheiten

(1) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist,

a)

bestimmt den Höchstbetrag der Ausgaben für die Durchführung des Tätigkeitsprogramms des Zentrums für die fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;

b)

entscheidet nach Artikel 23 über den Beitritt weiterer Staaten und legt die Bedingungen hierfür nach Artikel 13 (3) fest;

c)

entscheidet nach Artikel 20 über den Entzug der Mitgliedschaft eines Staates; dieser Staat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;

d)

entscheidet nach Artikel 21 (1) und(2) über die Auflösung des Zentrums;

e)

ermächtigt den Generaldirektor, mit Nicht-Mitgliedstaaten und ihren innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen Abkommen über Zusammenarbeit auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschließen;

f)

schließt mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten alle Ergänzungsabkommen zur Durchführung des Protokolls.

g)

entscheidet über einen möglichen Umzug des Sitz des EZMW gemäß Artikel 1(5).

(2) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wobei die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Beiträge zum Haushalt des Zentrums ausmachen muß,

a)

beschließt die Finanzordnung des Zentrums;

b)

beschließt nach Artikel 12 (3) den jährlichen Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan des Zentrums sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die drei folgenden Haushaltsjahre; wenn er den Haushaltsplan noch nicht beschlossen hat, ermächtigt er den Generaldirektor, in einem bestimmten Monat Mittelbindungen und Ausgaben vorzunehmen, die den in Artikel 12 (5) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rahmen überschreiten;

c)

beschließt vorbehaltlich des Absatzes 1(a) das Tätigkeitsprogramm des Zentrums nach Artikel 11(1).

d)

entscheidet auf Vorschlag des Generaldirektors über Liegenschaften und Ausrüstungsgegenstände, deren Erwerb, Miete oder Pacht durch das Zentrum mit erheblichen Ausgaben verbunden ist;

e)

beschließt das Verfahren für Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3);

f)

beschließt einzelne Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3);

g)

beschließt von Dritten beantragte Tätigkeiten gemäß Artikel 2(5);

h)

entscheidet über die Verbreitungspolitik für Produkte und andere Arbeitsergebnisse des Zentrums.

i)

entscheidet über die Maßnahmen, die im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 19 zu treffen sind;

j)

entscheidet über die etwaige Aufrechterhaltung des Zentrums im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 21 (1); die Mitgliedstaaten, die kündigen, nehmen an der Abstimmung hierüber nicht teil;

k)

bestimmt nach Artikel 21 (3) die Modalitäten der Liquidation des Zentrums im Falle der Auflösung.

(l) bestimmt nach Artikel 1(6), inwieweit die Amts- und die Arbeitssprachen verwendet werden

(3) Der Rat, für dessen Beschlußfassung in folgenden Fällen die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten erforderlich ist,

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

beschließt das Statut sowie die Tabelle der Dienstbezüge für das Personal des Zentrums, regelt Art und Gewährung der Nebenvergünstigungen für das Personal und legt das Recht der Bediensteten hinsichtlich der gewerblichen Eigentumsrechte und der Urheberrechte an Arbeiten fest, die von ihnen in Ausübung ihres Amtes ausgeführt werden;

c)

genehmigt das Abkommen, das nach Artikel 16 zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, zu schließen ist;

d)

ernennt den Generaldirektor des Zentrums und seinen Stellvertreter für höchstens fünf Jahre; sie können beliebig oft für höchstens fünf Jahre wiederernannt werden;

e)

legt die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer nach Artikel 14 (2);

f)

kann unter Einhaltung der für diesen Fall geltenden Bestimmungen des Personalstatuts den Generaldirektor oder seinen Stellvertreter ihres Amtes entheben oder ihre vorläufige Dienstenthebung aussprechen;

g)

genehmigt die Geschäftsordnung des Beratenden Wissenschaftsausschusses nach Artikel 7 (4);

h)

setzt nach Artikel 13 (1) und (3) den Schlüssel für die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten fest und beschließt nach Artikel 13 (2), den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen;

i)

beschließt jährlich nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr sowie über die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums und erteilt dem Generaldirektor Entlastung hinsichtlich der Ausführung des Haushaltsplans;

j)

ermächtigt den Generaldirektor, Abkommen über Zusammenarbeit mit den innerstaatlichen wissenschaftlichen und technischen Stellen der Mitgliedstaaten und mit den wissenschaftlichen und technischen staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisationen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht, auszuhandeln; er kann den Generaldirektor ermächtigen, diese Abkommen abzuschließen;

k)

bestimmt die Bedingungen, unter denen der Gebrauch von Lizenzen, die den Mitgliedstaaten nach 15(2) und (3) zustehen, auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden kann;

l)

entscheidet in dem in Artikel 5 (2) vorgesehenen Fall über die etwaige Aufrechterhaltung des Stimmrechts eines Mitgliedstaates; der betreffende Mitgliedstaat nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil;

m)

beschließt nach Artikel 18 die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu den an diesem Übereinkommen vorzunehmenden Änderungen;

n)

bestimmt nach Artikel 17 des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf welche Artikel 14 des Protokolls Anwendung findet.

o)

beschließt gemäß Artikel 11(2) die Langfristige Strategie des Zentrums.

(4) Ist eine besondere Mehrheit nicht vorgesehen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit.

ARTIKEL 7

(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rat für vier Jahre ad personam ernannt werden. Der Ausschuß wird jedes Jahr zu einem Viertel neu besetzt, wobei jedes Mitglied nur zweimal hintereinander ernannt werden kann.

Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten ausgewählt, die einem möglichst breiten Fächer von Wissenschaftszweigen angehören, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen. Der Direktor unterbreitet dem Rat eine Liste von Anwärtern.

(2) Der Ausschuß unterbreitet dem Rat zu dem vom Direktor aufgestellten Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie zu allen ihm vom Rat vorgelegten Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen. Der Direktor unterrichtet den Ausschuß laufend über die Durchführung des Programms. Der Ausschuß nimmt zu den Ergebnissen Stellung.

(3) Der Ausschuß kann für die Lösung bestimmter Probleme Sachverständige, insbesondere Angehörige der Stellen, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nehmen, an seiner Arbeit beteiligen.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt nach Genehmigung durch den Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g in Kraft.

ARTIKEL 7

Der Beratende Wissenschaftsausschuss

(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Rat für vier Jahre ad personam ernannt werden. Der Ausschuß wird jedes Jahr zu einem Viertel neu besetzt, wobei jedes Mitglied nur zweimal hintereinander ernannt werden kann.

Ein Vertreter der Weltorganisation für Meteorologie wird eingeladen, an den Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden unter Wissenschaftlern der Mitgliedstaaten ausgewählt, die einem möglichst breiten Fächer von Wissenschaftszweigen angehören, die mit der Tätigkeit des Zentrums zusammenhängen. Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat eine Liste von Anwärtern.

(2) Der Ausschuß unterbreitet dem Rat zu dem vom Generaldirektor aufgestellten Entwurf für das Tätigkeitsprogramm sowie zu allen ihm vom Rat vorgelegten Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen. Der Generaldirektor unterrichtet den Ausschuß laufend über die Durchführung des Programms. Der Ausschuß nimmt zu den Ergebnissen Stellung.

(3) Der Ausschuß kann für die Lösung bestimmter Probleme Sachverständige, insbesondere Angehörige der Stellen, welche die Leistungen des Zentrums in Anspruch nehmen, an seiner Arbeit beteiligen.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt nach Genehmigung durch den Rat nach Artikel 6 (3) (g) in Kraft.

ARTIKEL 8

(1) Der Finanzausschuß besteht aus

a)

je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen;

b)

drei Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuß vertreten sein.

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuß dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.

ARTIKEL 8

Der Finanzausschuss

(1) Der Finanzausschuß besteht aus

a)

je einem Vertreter der vier Mitgliedstaaten, welche die höchsten Beiträge zahlen;

b)

Vertretern der anderen Mitgliedstaaten, die von diesen für ein Jahr ernannt werden; jeder dieser Staaten kann nur zweimal hintereinander im Ausschuss vertreten sein. Die Zahl dieser Vertreter beträgt ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten.

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung unterbreitet der Ausschuß dem Rat zu allen diesem vorgelegten finanziellen Fragen Stellungnahmen und Empfehlungen und übt die ihm vom Rat in finanziellen Fragen übertragenen Befugnisse aus.

ARTIKEL 9

(1) Der Direktor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach außen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.

Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Direktors ad interim wahrnimmt.

(2) Der Direktor

a)

trifft alle für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zentrums notwendigen Maßnahmen;

b)

übt, vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4, die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind;

c)

unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm des Zentrums zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses zu diesem Entwurf;

d)

entwirft nach Maßgabe der Finanzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus;

e)

führt nach Maßgabe der Finanzordnung im einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;

f)

unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluß und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung;

g)

schließt nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Direktor durch das Personal des Zentrums unterstützt.

ARTIKEL 9

Der Generaldirektor

(1) Der Generaldirektor ist der Leiter der Dienststellen des Zentrums. Er vertritt das Zentrum nach außen. Er gewährleistet die Durchführung der dem Zentrum übertragenen Aufgaben und ist dabei dem Rat unterstellt. Er nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen des Rates teil.

Der Rat bestimmt die Person, welche die Geschäfte des Generaldirektors ad interim wahrnimmt.

(2) Generaldirektor

a)

trifft alle für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zentrums notwendigen Maßnahmen;

b)

übt, vorbehaltlich des Artikels 10 (4), die Befugnisse aus, die ihm im Personalstatut übertragen sind;

c)

unterbreitet dem Rat den Entwurf für das Tätigkeitsprogramm des Zentrums sowie eine langfristige Strategie zusammen mit den Stellungnahmen und den Empfehlungen des Beratenden Wissenschaftsausschusses;

d)

entwirft nach Maßgabe der Finanzordnung den Haushaltsplan des Zentrums und führt ihn aus;

e)

führt nach Maßgabe der Finanzordnung im einzelnen Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;

f)

unterbreitet jährlich dem Rat den sich aus der Ausführung des Haushaltsplans ergebenden Rechnungsabschluß und die Bilanz der Aktiva und Passiva, die nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt sind, sowie den Tätigkeitsbericht des Zentrums zur Genehmigung;

g)

schließt nach Artikel 6 (1) (e) und Artikel 6(3)(j) die zur Verwirklichung der Ziele des Zentrums notwendigen Abkommen über Zusammenarbeit.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Generaldirektor durch das Personal des Zentrums unterstützt.

ARTIKEL 10

(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b festgelegte Personalstatut.

Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Einstellung des Personals erfolgt auf Grund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.

(3) Es können Bedienstete von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten herangezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.

(5) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Maßgabe des Personalstatuts geregelt.

(6) Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Direktor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

(7) Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Direktors und der anderen Bediensteten des Zentrums zu achten. Der Direktor und die anderen Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.

ARTIKEL 10

Personal

(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gilt für das Personal des Zentrums das vom Rat nach Artikel 6 (3) (b) festgelegte Personalstatut.

Unterliegen die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten des Zentrums nicht diesem Statut, so gilt für sie das in dem Staat anwendbare Recht, in dem der Betreffende seine Tätigkeit ausübt.

(2) Die Einstellung des Personals erfolgt auf Grund der persönlichen Befähigung der Betreffenden unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Zentrums. Keine Stelle darf den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates vorbehalten sein.

(3) Es können Bedienstete von innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten herangezogen werden, die dem Zentrum für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Rat genehmigt die Ernennung und die Entlassung der Bediensteten der im Personalstatut bezeichneten höheren Besoldungsgruppen sowie des Finanzkontrolleurs und seines Stellvertreters.

(5) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des Personalstatuts oder der Durchführung der Einstellungsverträge ergibt, wird nach Maßgabe des Personalstatuts geregelt.

(6) Jede im Zentrum arbeitende Person untersteht dem Generaldirektor und hat die vom Rat genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

(7) Jeder Mitgliedstaat hat den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der anderen Bediensteten des Zentrums zu achten. Der Generaldirektor und die anderen Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen einer Regierung oder einer dem Zentrum nicht angehörenden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen.

ARTIKEL 11

Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Direktors nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i beschlossen.

Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten.

Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe i geändert werden.

ARTIKEL 11

Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme

(1) Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Generaldirektors nach Artikel 6(2)(c) beschlossen. Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten. Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikel 6(2)(c) geändert werden.

2.

Nach Maßgabe des Rates wird von Zeit zu Zeit und für einen bestimmten Zeitraum eine Langfristige Strategie des Zentrums vorbereitet. Der Rat entscheidet über die Vorbereitung einer solchen Strategie mindestens alle fünf Jahre. In der Langfristigen Strategie werden die strategischen Ziele des Zentrums sowie die geplante Ausrichtung der Zentrumsarbeit für den Zeitraum erläutert, in dem die Strategie gültig ist.

3.

Ein Fakultatives Programm ist ein von einem Mitgliedsstaat oder einer Gruppe von Mitgliedsstaaten vorgeschlagenes Programm, an dem alle Mitgliedsstaaten teilnehmen, mit Ausnahme derer, die ihre Nicht-Teilnahme offiziell erklärt haben. Das Programm entspricht den Absichten und Zielen des Zentrums gemäß Artikeln 2(1) und 2(2).

a)

Das Verfahren für Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(e) genehmigt.

b)

Das Verfahren für einzelne Fakultative Programme wird vom Rat gemäß Artikel 6(2)(f) genehmigt.

ARTIKEL 12

(1) Der Haushaltsplan des Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt.

Die Ausgaben des Zentrums werden durch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und etwaige sonstige Einnahmen des Zentrums gedeckt.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird in der Währung des Staates aufgestellt, in dem das Zentrum seinen Sitz hat.

(2) Für alle Ausgaben und Einnahmen des Zentrums müssen für jedes Haushaltsjahr ins einzelne gehende Voranschläge aufgestellt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden.

Verpflichtungsermächtigungen für einen über ein Haushaltsjahr hinausgehenden Zeitraum können nach Maßgabe der Finanzordnung bewilligt werden.

Ferner wird ein nach Hauptkategorien gegliederter Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre aufgestellt.

(3) Der Rat beschließt nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und genehmigt den Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre.

(4) Mit der Annahme des Haushaltsplans durch den Rat ergibt sich

a)

die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates, dem Zentrum die im Haushaltsplan festgesetzten Finanzbeiträge zur Verfügung zu stellen;

b)

die Ermächtigung des Direktors, Mittelbindungen und Ausgaben im Rahmen der hierfür bewilligten Haushaltsmittel vorzunehmen.

(5) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Rat noch nicht beschlossen worden, so kann der Direktor monatlich Mittelbindungen und Ausgaben nach Kapiteln bis zu einem Zwölftel der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vornehmen, jedoch nicht mehr als ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel.

Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat vorläufig gemäß dem in Artikel 13 vorgesehenen Schlüssel die Beträge, die zur Durchführung des Unterabsatzes 1 notwendig sind.

(6) Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe der Finanzordnung ausgeführt.

ARTIKEL 12

Der Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan des Zentrums wird für jedes Haushaltsjahr vor dessen Beginn nach Maßgabe der Finanzordnung aufgestellt.

Die Ausgaben des Zentrums werden durch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und etwaige sonstige Einnahmen des Zentrums gedeckt.

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird in der Währung des Staates aufgestellt, in dem das Zentrum seinen Sitz hat.

(2) Für alle Ausgaben und Einnahmen des Zentrums müssen für jedes Haushaltsjahr ins einzelne gehende Voranschläge aufgestellt und in den Haushaltsplan aufgenommen werden.

Verpflichtungsermächtigungen für einen über ein Haushaltsjahr hinausgehenden Zeitraum können nach Maßgabe der Finanzordnung bewilligt werden.

Ferner wird ein nach Hauptkategorien gegliederter Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre aufgestellt.

(3) Der Rat beschließt nach Artikel 6 (2) (b) für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und den diesem beigefügten Stellenplan sowie gegebenenfalls die Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne und bestätigt den Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre.

(4) Mit der Annahme des Haushaltsplans durch den Rat ergibt sich

a)

die Verpflichtung eines jeden Mitgliedstaates, dem Zentrum die im Haushaltsplan festgesetzten Finanzbeiträge zur Verfügung zu stellen;

b)

die Ermächtigung des Generaldirektors, Mittelbindungen und Ausgaben im Rahmen der hierfür bewilligten Haushaltsmittel vorzunehmen.

(5) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan vom Rat noch nicht beschlossen worden, so kann der Generaldirektor monatlich Mittelbindungen und Ausgaben nach Kapiteln bis zu einem Zwölftel der im Haushaltsplan für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vornehmen, jedoch nicht mehr als ein Zwölftel der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel.

Die Mitgliedstaaten zahlen jeden Monat vorläufig gemäß dem in Artikel 13 vorgesehenen Schlüssel die Beträge, die zur Durchführung des Unterabsatzes 1 notwendig sind.

(6) Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe der Finanzordnung ausgeführt.

ARTIKEL 13

(1) Jeder Mitgliedstaat leistet an das Zentrum einen jährlichen Beitrag in konvertibler Währung, der auf der Grundlage des Schlüssels bestimmt wird, der nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h alle drei Jahre vom Rat festgesetzt wird. Dieser Schlüssel richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttosozialprodukt der einzelnen Mitgliedstaaten während der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen.

(2) Der Rat kann nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h beschließen, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen. Als besonderer Umstand gilt namentlich die Tatsache, daß das Bruttosozialprodukt je Einwohner in einem Mitgliedstaat unter einem Betrag liegt, der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 festgesetzt wird.

(3) Wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei, so wird der Beitragsschlüssel vom Rat entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat Vertragspartei wird.

Wird ein Staat nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, Vertragspartei, so hat er außer dem in Absatz 1 vorgesehenen Beitrag einen einmaligen zusätzlichen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Zentrums zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 festgelegt.

Sofern der Rat nicht nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 etwas anderes beschließt, bewirken die nach Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen Beiträge eine Ermäßigung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten. Diese Ermäßigung wird entsprechend den von jedem Mitgliedstaat vor dem laufenden Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Beiträgen berechnet.

(4) Hört nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, so wird der Beitragsschlüssel entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat aufhört, Vertragspartei zu sein.

(5) Die Art und Weise der Zahlung der Beiträge wird in der Finanzordnung festgelegt.

ARTIKEL 13

Beiträge der Mitgliedsstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat leistet an das Zentrum einen jährlichen Beitrag in konvertibler Währung, der auf der Grundlage des Schlüssels bestimmt wird, der nach Artikel 6 (3) (h) alle drei Jahre vom Rat festgesetzt wird. Dieser Schlüssel richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoinlandseinkommen der einzelnen Mitgliedstaaten während der letzten drei Kalenderjahre, für die Statistiken vorliegen.

(2) Der Rat kann nach Artikel 6 (3) (h) beschließen, den Beitrag eines Mitgliedstaates vorübergehend zu senken, um besonderen Umständen in diesem Staat Rechnung zu tragen. Als besonderer Umstand gilt namentlich die Tatsache, daß das Bruttoinlandseinkommen je Einwohner in einem Mitgliedstaat unter einem Betrag liegt, der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 (3) festgesetzt wird.

(3) Wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei, so wird der Beitragsschlüssel vom Rat entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat Vertragspartei wird.

Wird ein Staat nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, Vertragspartei, so hat er außer dem in Absatz 1 vorgesehenen Beitrag einen einmaligen zusätzlichen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen des Zentrums zu leisten. Die Höhe dieses zusätzlichen Beitrags wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 (1) festgelegt.

Sofern der Rat nicht nach dem Verfahren des Artikels 6 (1) etwas anderes beschließt, bewirken die nach Unterabsatz 2 geleisteten zusätzlichen Beiträge eine Ermäßigung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten. Diese Ermäßigung wird entsprechend den von jedem Mitgliedstaat vor dem laufenden Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Beiträgen berechnet.

(4) Hört nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, so wird der Beitragsschlüssel entsprechend der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnungsgrundlage geändert. Der neue Schlüssel wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der betreffende Staat aufhört, Vertragspartei zu sein.

(5) Die Art und Weise der Zahlung der Beiträge wird in der Finanzordnung festgelegt.

ARTIKEL 14

(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Maßgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluß vor.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.

(3) Der Direktor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz 1 genannte Prüfung benötigen.

ARTIKEL 14

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva des Zentrums unterliegen nach Maßgabe der Finanzordnung der Prüfung durch Rechnungsprüfer, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Durch diese Prüfung, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchgeführt wird, stellen die Rechnungsprüfer die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Zentrums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über den Jahresabschluß vor.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag des Finanzausschusses nach Artikel 6 (3) (e) die Zahl der Rechnungsprüfer, die Dauer ihrer Amtszeit sowie die Höhe ihrer Bezüge fest und ernennt die Rechnungsprüfer.

(3) Der Generaldirektor stellt den Rechnungsprüfern alle Informationen zur Verfügung und gewährt ihnen jegliche Unterstützung, die sie für die in Absatz 1 genannte Prüfung benötigen.

ARTIKEL 15

(1) Jeder Mitgliedstaat erhält für seinen eigenen Bedarf auf dem Gebiet der Wettervorhersage unentgeltlich eine nichtausschließliche Lizenz und jedes andere nichtausschließliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten, den Rechnerprogrammen und den technologischen Kenntnissen, die sich aus der nach diesem Übereinkommen ausgeführten Arbeit ergeben und dem Zentrum gehören.

(2) Gehören die in Absatz 1 genannten Rechte nicht dem Zentrum, so wird es sich nach den vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen bemühen, die erforderlichen Rechte zu erwerben.

(3) Die Bedingungen, unter denen diese Lizenzen auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden können, werden in einem nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l gefaßten Beschluß des Rates festgelegt.

ARTIKEL 15

Eigentumsrechte und Lizenzen

1.

Das EZMW besitzt die weltweiten, ausschließlichen Eigentumsrechte für alle seine Produkte und andere Ergebnisse seiner Tätigkeiten.

(2) Jeder Mitgliedstaat erhält für seinen eigenen Bedarf auf dem Gebiet der Wettervorhersage unentgeltlich eine nichtausschließliche Lizenz und jedes andere nichtausschließliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten, den Rechnerprogrammen und den technologischen Kenntnissen, die sich aus der nach diesem Übereinkommen ausgeführten Arbeit ergeben und dem Zentrum gehören.

(3) Gehören die in Absatz 2 genannten Rechte nicht dem Zentrum, so wird es sich nach den vom Rat hierfür festgelegten Bedingungen bemühen, die erforderlichen Rechte zu erwerben.

(4) Die Bedingungen, unter denen diese Lizenzen auf andere Anwendungsbereiche als die Wettervorhersage ausgedehnt werden können, werden in einem nach Artikel 6(3)(k) gefaßten Beschluß des Rates festgelegt.

ARTIKEL 16

Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schließen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt.

ARTIKEL 16

Vorrechte und Immunitäten, Verbindlichkeiten

Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schließen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 (3) (c) genehmigt.

ARTIKEL 17

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Zentrum über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten oder über einen der in Artikel 24 dieses Protokolls vorgesehenen Fälle, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Streitparteien, der an die andere Streitpartei gerichtet wird, einem gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingesetzten Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren untereinander innerhalb von drei Monaten eine andere Art der Beilegung.

(2) Jede Streitpartei, gleichviel ob sie aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten sein darf. Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind für die Streitparteien verbindlich. Jede Partei übernimmt die Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschließt. Das Schiedsgericht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschriften.

ARTIKEL 17

Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Zentrum über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten oder über einen der in Artikel 24 dieses Protokolls vorgesehenen Fälle, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Streitparteien, der an die andere Streitpartei gerichtet wird, einem gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingesetzten Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren untereinander innerhalb von drei Monaten eine andere Art der Beilegung.

(2) Jede Streitpartei, gleichviel ob sie aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten sein darf. Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind für die Streitparteien verbindlich. Jede Partei übernimmt die Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschließt. Das Schiedsgericht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschriften.

ARTIKEL 18

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Direktor Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Direktor unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten diese Vorschläge mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat. Der Rat prüft die Vorschläge und kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe n empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen können von den Mitgliedstaaten nur schriftlich angenommen werden. Sie treten dreißig Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Annahmenotifikation beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

ARTIKEL 18

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generaldirektor Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens übermitteln. Der Generaldirektor unterbreitet den übrigen Mitgliedstaaten diese Vorschläge mindestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat. Der Rat prüft die Vorschläge und kann den Mitgliedstaaten nach Artikel 6(3)(m) empfehlen, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen.

(2) Die vom Rat empfohlenen Änderungen können von den Mitgliedstaaten nur schriftlich angenommen werden. Sie treten dreißig Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Annahmenotifikation beim Generalsekretär des Rates der Europäische Union in Kraft.

ARTIKEL 19

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Mitgliedstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richtende Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

(2) Der kündigende Mitgliedstaat hat weiterhin zur Finanzierung aller vom Zentrum vor dieser Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten beizutragen und den Verpflichtungen nachzukommen, die er selbst als Mitgliedstaat vor dieser Kündigung gegenüber dem Zentrum übernommen hat.

(3) Der kündigende Mitgliedstaat verliert seine Ansprüche auf das Vermögen des Zentrums und hat dieses unter den vom Rat nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d festgesetzten Bedingungen für alle Verluste des Zentrums an Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates zu entschädigen, es sei denn, daß eine besondere Abmachung getroffen wird, aufgrund deren die Benutzung dieser Sachen durch das Zentrum sichergestellt wird.

ARTIKEL 19

Kündigung des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Mitgliedstaat nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Rates der Europäische Union zu richtende Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem sie notifiziert worden ist, wirksam.

(2) Der kündigende Mitgliedstaat hat weiterhin zur Finanzierung aller vom Zentrum vor Inkrafttreten dieser Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten beizutragen und den Verpflichtungen nachzukommen, die er selbst als Mitgliedstaat vor Inkrafttreten dieser Kündigung gegenüber dem Zentrum übernommen hat.

(3) Der kündigende Mitgliedstaat verliert seine Ansprüche auf das Vermögen des Zentrums und hat dieses unter den vom Rat nach Artikel 6(2)(i) festgesetzten Bedingungen für alle Verluste des Zentrums an Sachen im Hoheitsgebiet dieses Staates zu entschädigen, es sei denn, daß eine besondere Abmachung getroffen wird, aufgrund deren die Benutzung dieser Sachen durch das Zentrum sichergestellt wird.

ARTIKEL 20

Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 20

Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen

Einem Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, kann der Rat nach Artikel 6 (1)(c) die Mitgliedschaft entziehen. Artikel 19 (2) und (3) findet sinngemäß Anwendung.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 21

(1) Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, daß sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.

(2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgelöst werden.

(3) Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.

Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.

Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.

ARTIKEL 21

(1) Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, daß sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.

(2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgelöst werden.

(3) Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.

Sofern der Rat nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e etwas anderes beschließt, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.

Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.

ARTIKEL 21

Auflösung des Zentrums

(1) Sofern der Rat nicht nach Artikel 6(2)(j) etwas anderes beschließt, wird das Zentrum aufgelöst, wenn die Kündigung des Übereinkommens durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten dazu führt, daß sich die Beitragssätze der anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu ihrem anfänglichen Beitragssatz um ein Fünftel erhöhen.

(2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall kann das Zentrum jederzeit vom Rat nach Artikel 6 (1) (d) aufgelöst werden.

(3) Der Rat bestimmt im Falle der Auflösung des Zentrums eine Liquidationsstelle.

Sofern der Rat nicht nach Artikel 6(2)(j) etwas anderes beschließt, werden Überschüsse zum Zeitpunkt der Auflösung unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit Beginn ihrer Mitgliedschaft tatsächlich geleistet haben.

Ein etwaiger Fehlbetrag wird von den Mitgliedstaaten entsprechend den für das laufende Haushaltsjahr festgesetzten Beiträgen übernommen.

ARTIKEL 22

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 11. April 1974 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die in der Anlage genannten europäischen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten, einschließlich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern die Beiträge der betreffenden Staaten gemäß dem in der Anlage aufgeführten Schlüssel insgesamt mindestens 80% des Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen.

Für alle anderen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 22

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 11. April 1974 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften für die in der Anlage genannten europäischen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem es von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerstaaten, einschließlich des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Zentrum seinen Sitz hat, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern die Beiträge der betreffenden Staaten gemäß dem in der Anlage aufgeführten Schlüssel insgesamt mindestens 80% des Gesamtbetrages der Beiträge ausmachen.

Für alle anderen Unterzeichnerstaaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 23

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können ihm alle in der Anlage genannten Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beitreten. Die Beitrittsurkunden werden im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Für den beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 23

Beitritt von Staaten

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