Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 überden Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des§ 29b der Straßenverkehrsordnung 1960
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird verordnet:
§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO ist in rechteckiger Form mit einer Länge von etwa 150 mm und einer Breite von etwa 105 mm auszuführen.
§ 2. Der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) enthaltenen Muster zu entsprechen. Das allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben.
§ 3. Diese Verordnung titt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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