(Übersetzung)Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sri Lanka

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-04-16
Status Aufgehoben · 2016-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 20 am 16. April 1978 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Sri Lanka,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention” das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden” im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, und im Falle der Regierung der Republik Sri Lanka das Ministerium für Schiffahrt, Luftfahrt und Fremdenverkehr und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen” ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet” in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;

e)

haben die Ausdrücke „Fluglinie”, „Internationale Fluglinie”, „Fluglinienunternehmen” und „nicht kommerzielle Landung” die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;

f)

bedeutet „Beförderungsangebot” in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und

g)

bedeutet „Beförderungsangebot” in bezug auf „vereinbarte Fluglinie” das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

1.

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken, die in der Folge als „vereinbarte Fluglinien”, beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken” bezeichnet werden.

2.

Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b)

im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht kommerziellen Zwecken durchzuführen; und

c)

im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3.

Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Erforderliche Bewilligungen

1.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2.

Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels und des Anhanges zum vorliegenden Abkommen dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

3.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4.

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

6.

Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Untersagung und Widerruf

1.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder

b)

wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder

c)

wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß der im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.

2.

Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratung ersucht hat, zu beginnen.

3.

Falls ein Vertragschließender Teil von seinem Recht Gebrauch macht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte zu untersagen, hat das von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen unverzüglich den Betrieb der vereinbarten Fluglinien einzustellen und falls ein Vertragschließender Teil für die Ausübung der in Artikel 2 genannten Rechte Bedingungen auferlegt hat, müssen diese Bedingungen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles erfüllt werden.

ARTIKEL 5

Kapazitätsvorschriften

Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken unterliegt den folgenden Bedingungen:

1.

Die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.

2.

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3.

Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, welches ausreicht, um die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und den letztlichen Bestimmungsländern des Verkehrs zu decken.

4.

Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:

a)

der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;

b)

der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und

c)

den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

ARTIKEL 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

1.

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, oder betreffend den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge des von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

2.

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den oder in bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens oder der Fluglinienunternehmen dem anderen Vertragschließenden Teil beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.

ARTIKEL 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

ARTIKEL 8

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

ARTIKEL 9

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1.

Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Weiters sind von den genannten Zöllen und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:

a)

Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Beschränkung, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord des auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf einer festgelegten Flugstrecke von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden;

c)

Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

Es kann verlangt werden, daß die unter Buchstaben a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 10

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 11

Beförderungstarife

1.

Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung von oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der von anderen Fluglinienunternehmen auf den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten hievon angewendeten Tarife, in angemessener Höhe festzusetzen.

2.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, von den beteiligten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile und, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird, nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3.

Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

4.

Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt ein Vertragschließender Teil während der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz 3 genannten sechzigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu bemühen, die Tarife zu vereinbaren.

5.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft.

6.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt sind.

ARTIKEL 12

Überweisung der Nettoeinnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben ohne Beschränkungen zum jeweils geltenden Wechselkurs an seine Zentrale zu überweisen. Die Überweisungen müssen jedoch gemäß den Devisenbestimmungen des Vertragschließenden Teiles, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, erfolgen.

ARTIKEL 13

Statistik

Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf der vereinbarten Fluglinie bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.

ARTIKEL 14

Flughafengebühren und ähnliche Gebühren

Die von jedem Vertragschließenden Teil für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene Gebühren, die von seinen nationalen Fluglinienunternehmen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.

ARTIKEL 15

Vertretung, Ausstellung von Flugscheinen und Werbung

1.

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften eines jeden Vertragschließenden Teiles sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden ist das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles im Interesse des Betriebes der vereinbarten Fluglinien seine eigene, mit technischem und kaufmännischem Personal besetzte Vertretung zu unterhalten. Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile haben der genannten Vertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben jede mögliche Hilfe zu leisten.

2.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat weiters vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles die Möglichkeit, Beförderungsdokumente auszustellen und seine Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durch Werbung zu fördern.

ARTIKEL 16

Beratungen und Abänderungen

1.

Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des dazugehörigen Anhanges zu gewährleisten.

2.

Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden und mündlich oder schriftlich geführt werden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Eine auf diese Weise vereinbarte Abänderung tritt sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

3.

Abänderungen des Anhanges werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Tag des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.

Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, haben sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie zu bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

2.

Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Organ zur Entscheidung vorzulegen, oder es kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Beilegung vorgelegt werden, wobei je ein Schiedsrichter von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten Schiedsrichtern zu ernennen ist. Jeder Vertragschließende Teil hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles durch den anderen, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von sechzig (60) Tagen zu ernennen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes ernannt wird, so kann jeder Vertragschließende Teil an den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation das Ersuchen richten, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Auf jeden Fall hat der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und den Vorsitz im Schiedsgericht zu führen.

3.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

4.

Wenn und solange es einer der beiden Vertragschließenden Teile oder das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles verabsäumt, eine nach Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte oder Privilegien, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens dem säumigen Vertragschließenden Teil oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles gewährt hat, einschränken, vorenthalten oder widerrufen.

ARTIKEL 18

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

ARTIKEL 19

Registrierung

Das vorliegende Abkommen und alle Abänderungen desselben werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.

ARTIKEL 20

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Colombo am 15. Feber 1978 in englischer Sprache.

ANHANG

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Sri Lanka zu betreibende Flugstrecke:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Ausgangspunkte Zwischenpunkte Punkte in Österreich Punkte darüber hinaus
Colombo 3 Punkte Wien 3 Punkte

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecke:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Ausgangspunkte Zwischenpunkte Punkte in Sri Lanka Punkte darüber hinaus
Wien 3 Punkte Colombo 3 Punkte
Anmerkung: Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den im vorliegenden Anhang festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen; vorausgesetzt, daß eine vereinbarte Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, beginnt (und bzw. oder) endet.
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