Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über dieSeeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-04-15
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2004-07-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 245
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:

Abkürzung

SeeSchFVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:

Abkürzung

SeeSchFVO

TEIL A

Grundsätzliche Bestimmungen

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des § 189 Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des § 194 Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);

2.

„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

a)

Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,

b)

Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

(Anm.: aufgehoben durch § 10, BGBl. Nr. 502/1994);

8.

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

9.

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

10.

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);

11.

„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

12.

„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);

13.

„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;

14.

„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;

15.

„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;

16.

„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;

17.

„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;

18.

„Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;

19.

„Bodensee-Schiffahrts-Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;

20.

„Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;

21.

„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;

22.

„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;

23.

„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;

24.

„Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;

25.

„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff” : ein Seeschiff, das nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);

2.

„Seeschiff” : ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„ Frachtschiff” : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„ Jacht” : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

a)

Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,

b)

Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

6.

„Sonderfahrzeug”: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

8.

„Küstenfahrt”: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

9.

„Küstennahe Fahrt”: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

10.

„Weltweite Fahrt”: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);

11.

„Küstennahe Fischerei”: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

12.

„Weltweite Fischerei”: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);

13.

„Beschränkte Fahrt”: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;

14.

„Schiffssicherheitsvertrag”: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;

15.

„Seestraßenordnung”: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;

16.

„Freibord-Übereinkommen”: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;

17.

„Erfüllungsgesetz”: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;

18.

„ Schiffspatentverordnung” : die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;

19.

„Bodensee–Schiffahrts–Ordnung”: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;

20.

„Arbeitsräume”: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;

21.

„Schiffsräume”: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;

22.

„Quartierräume”: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;

23.

„ Anerkannte Klassifikationsgesellschaften”: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;

24.

„ Beauftragte Klassifikationsgesellschaften ”: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;

25.

„Seemeile”: Längenmaß von 1,852 km.

Abkürzung

SeeSchFVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“ : ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);

2.

„Seeschiff“ : ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„ Frachtschiff“ : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„ Jacht“ : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

a)

Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,

b)

Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

8.

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

9.

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

10.

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);

11.

„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

12.

„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);

13.

„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;

14.

„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;

15.

„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;

16.

„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;

17.

„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;

18.

„ Schiffspatentverordnung“ : die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;

19.

„Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;

20.

„Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;

21.

„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;

22.

„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;

23.

„ Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;

24.

„ Beauftragte Klassifikationsgesellschaften “: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;

25.

„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

Abkürzung

SeeSchFVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Österreichisches Seeschiff“ : ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);

2.

„Seeschiff“ : ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

3.

„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

4.

„ Frachtschiff“ : ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

5.

„ Jacht“ : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

a)

Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,

b)

Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

6.

„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere

a)

ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

b)

ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

c)

Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

d)

schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

7.

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

8.

„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

9.

„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

10.

„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);

11.

„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

12.

„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);

13.

„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;

14.

„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;

15.

„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;

16.

„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;

17.

„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;

18.

„ Schiffspatentverordnung“ : die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;

19.

„Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;

20.

„Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;

21.

„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;

22.

„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;

23.

„ Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;

24.

„ Beauftragte Klassifikationsgesellschaften “: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;

25.

„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

Abkürzung

SeeSchFVO

II. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge

Neue Schiffe, vorhandene Schiffe

§ 3. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai 1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau möglich ist.

(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Abkürzung

SeeSchFVO

II. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge

Neue Schiffe, vorhandene Schiffe

§ 3. (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai 1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau möglich ist.

(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Abkürzung

SeeSchFVO

Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.

Auflagen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei

1.

einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;

2.

einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);

3.

einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);

4.

einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);

5.

einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Auflagen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr hat bei

1.

einer Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;

2.

einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);

3.

einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);

4.

einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);

5.

einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)

besondere Auflagen für die Bauausführung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Gleichwertiger Ersatz

§ 6. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

SeeSchFVO

Zulassung von Geräten, Anlagen usw.

§ 7. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt.

Besichtigungen

§ 8. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:

1.

bei Fertigstellung;

2.

danach mindestens alle fünf Jahre;

3.

bei Zulassung zur Seeschiffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;

4.

nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages;

5.

im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.

(2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.

(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:

1.

auf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;

2.

in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.

(4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:

1.

bei Neubauten vor Baubeginn;

2.

rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;

3.

in allen anderen Fällen unverzüglich.

(5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Besichtigungen

§ 8. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:

1.

bei Fertigstellung;

2.

danach mindestens alle fünf Jahre;

3.

bei Zulassung zur Seeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;

4.

nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages;

5.

im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.

(2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.

(3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:

1.

auf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;

2.

in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.

(4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:

1.

bei Neubauten vor Baubeginn;

2.

rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;

3.

in allen anderen Fällen unverzüglich.

(5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Zeugnisse

§ 9. (1) Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag erhalten die nach diesem Vertrag höchstzulässige Geltungsdauer.

(2) Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapitel I Regel 12 lit. a Z ii des Schiffssicherheitsvertrages) erhält jedoch eine Geltungsdauer von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Beilage einzutragen.

(3) Frachtschiffen von weniger als 500 BRT sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Es ist für den Fahrtbereich auszustellen, für den die Festigkeit des Schiffskörpers und die Ausrüstung ausreichen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend von den Abs. 1 bis 3, sofern besondere Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend kürzere Geltungsdauer festzusetzen.

(5) Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.

(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.

(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 8 Abs. 3 zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Kapitel I Regel 14 lit. e des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches Zeugnis sinngemäß.

(8) Der Bundesminister für Verkehr hat ein Zeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.

(9) Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden die Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

SeeSchFVO

Fahrtantritt

§ 10. Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Zulässige Fahrgastanzahl

§ 11. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl.

Abkürzung

SeeSchFVO

Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen

§ 12. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13 geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.

(3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden.

(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente

§ 13. (1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

1.

Baumusterprüfung (Typengenehmigung) neu entwickelter Geräte und Instrumente;

2.

Erstprüfung der Geräte und Instrumente, deren Baumuster (Type) zugelassen worden sind, vor ihrer Verwendung an Bord;

3.

ordentliche Wiederholungsprüfung;

4.

außerordentliche Wiederholungsprüfung nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.

(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem Bundesminister für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung vorzuführen.

(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

SeeSchFVO

Prüfungszeugnisse

§ 14. (1) Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 muß enthalten:

1.

die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;

2.

das Prüfungsergebnis;

3.

die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;

4.

Ort und Datum der Prüfung;

5.

Name des Prüfers.

(2) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.

(3) Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.

(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.

(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Einbau und Regulierung

§ 15. Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.

Abkürzung

SeeSchFVO

TEIL B

Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für

1.

Fahrgastschiffe;

2.

Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.

(2) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.

Abkürzung

SeeSchFVO

Befreiungen

§ 17. Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4 (Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel II Regel I lit. c und d sowie von Kapitel III Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahnen in Landnähe und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

SeeSchFVO

II. ABSCHNITT

Bauart der Schiffe

Allgemeines

§ 18. (1) Zu Regel I lit. a Z i (Anwendung): Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.

(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.

Abkürzung

SeeSchFVO

Unterteilung und Stabilität

§ 19. (1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, so kann der Bundesminister für Verkehr die Berechnung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für die Unterteilung):

Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu berücksichtigen.

(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe): Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen:

1.

zu lit. b Z iii:

Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall müssen für die kritischen Schadensfälle die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet werden;

2.

zu lit. c:

Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit von 60 nur eingesetzt werden, wenn diese Räume normalerweise entsprechend ausgenützt werden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 zu rechnen;

3.

zu lit. f:

Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive metazentrische Höhe von mindestens 0,05 m auch für den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Überflutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0,1 B, noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet;

4.

zu lit. h:

Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung jedoch nicht unter die in der Z 2 angegebenen Werte kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.

(4) Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot nicht größer als 10 m zu sein braucht und daß in dem Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.

(6) Zu Regel 11 lit. g (Festlegen, Anmarken und Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.

(7) Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.

(8) Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schotten):

1.

zu lit. a:

Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelboden anzuordnen;

2.

zu lit. i Z i:

Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß mindestens 20 s betragen. Das Schallsignal muß spätestens 5 s vor Beginn des Schließvorganges ertönen;

3.

die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren von Frachtschiffen.

(9) Zu Regel 14 lit. i Z ii (Öffnungen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.

(10) Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender Formel:

Hiebei ist:

d = der Zahlenwert des in mm gemessenen Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,
l = der Zahlenwert der in m gemessenen Länge der wasserdichten Abteilung,
B = der Zahlenwert der in m gemessenen Breite des Schiffes,
D = der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in m gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.

(11) Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten der beauftragten Klassifikationsgesellschaft durchzuführen. Die Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisungen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind der beauftragten Klassifikationsgesellschaft mit einer für ihre Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Beurteilung zuzuleiten. Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:

1.

für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle sowie in Abhängigkeit vom Tiefgang die Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität, die den Bedingungen der Regel 7 genügt;

2.

für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle.

(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne): Die endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor Anbordgabe der beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Beurteilung zuzuleiten.

Abkürzung

SeeSchFVO

Maschinen und elektrische Anlagen

§ 20. (1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen): Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume müssen zugelassen sein.

(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen):

1.

zu lit. a:

Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen des Schiffes mit angenähert konstanter Drehzahl betrieben werden (zB. bei Anlagen mit Verstellpropeller), können als Hauptgeneratoren anerkannt werden, wenn die Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten unabhängigen Stromversorgungsaggregates gestartet und in Betrieb genommen werden kann. Für Wellengeneratorenanlagen, die von Hauptmaschinen mit manöverbedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden, gilt:

a)

erfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a Z i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich durch Wellengeneratoren, muß sichergestellt sein, daß die Stromversorgung bei unvorhergesehenen Manövern nicht länger als 10 s unterbrochen wird,

b)

in schwierigen Gewässern, auf dem Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen diese Verbraucher nicht ausschließlich durch Wellengeneratoren gespeist werden; in diesen Fällen muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine unabhängige Hauptstromquelle in Betrieb sein oder es muß ein von der Hauptantriebsanlage unabhängiges Bereitschaftsaggregat vorhanden sein, welches selbsttätig anläuft, wenn die für die Nennleistungsabgabe des Wellengenerators notwendige Wellendrehzahl unterschritten wird,

c)

bei Hauptmaschinenanlagen, die von der Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates auch erfolgen, wenn für die Hauptmaschine ein Kommando eingegeben wird, das den Betrieb des Wellengenerators mit Nennleistung nicht mehr gestattet,

d)

bei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate die Speisung der betriebswichtigen Verbraucher automatisch übernehmen;

2.

Regel 24 lit. a mit dem in Z 1 bestimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.

(3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen):

1.

zu lit. b:

Zu den Einrichtungen gehören ferner:

a)

die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18 lit. d Z i, falls diese elektrisch angetrieben wird,

b)

die außerhalb des Maschinenraumes liegende Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,

c)

die Funkanlage,

d)

die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen,

e)

die Navigationsgeräte,

f)

der Antriebsmotor für das Kühlsystem des Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrieben wird,

g)

die Schottenschließanlage sowie

h)

bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind;

2.

zu lit. c Z i:

Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60 ºC liegen. Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebsmaschine müssen von denen der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein;

3.

zu lit. d Z i:

Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die Generalalarmanlage speisen;

4.

zu lit. h:

Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes möglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.

(4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen):

1.

zu lit. a Z ii:

Zu den Einrichtungen gehören ferner:

a)

die außerhalb des Maschinenraumes liegende Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,

b)

die Funkanlage,

c)

die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen,

d)

die Navigationsgeräte,

e)

der Antriebsmotor für das Kühlsystem des Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrieben wird, sowie

f)

bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind;

2.

zu lit. a Z iii (2):

Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebsmaschine müssen von denen der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein. Die Anlaßvorrichtung muß zugelassen sein;

3.

zu lit. a Z v:

Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes möglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen;

4.

zu lit. a:

Für die Speisung der elektrischen Anlagen sind mindestens zwei von Hauptantriebsmaschinen unabhängige Aggregate vorzusehen. Ihre Leistung ist so zu bemessen, daß bei Ausfall oder Außerbetriebnahme eines beliebigen Aggregates die verbleibende Generatorleistung den im Seebetrieb auftretenden Leistungsbedarf decken kann. Die Hauptaggregate sind im Hauptmaschinenraum oder in einem besonderen E-Maschinenraum anzuordnen. Eine Aufstellung der Hauptaggregate im Vorschiff ist nur mit besonderer Genehmigung zulässig. Wellengeneratoranlagen, deren Generatoren von Hauptmaschinen mit manöverbedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden, gelten nicht als Hauptgeneratoranlagen im Sinne dieser Vorschrift. Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen des Schiffes mit annähernd konstanter Drehzahl betrieben werden, können als Hauptgeneratoren im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden, wenn die Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten unabhängigen Aggregates gestartet und in Betrieb genommen werden kann. In jedem Fall ist eine Genehmigung des Bundesministers für Verkehr einzuholen;

5.

zu lit. b:

Eine Notbeleuchtungsanlage zur Beleuchtung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, insbesondere des Maschinenfahrstandes und der Kesselfahrstände sowie Treppen, Ausgänge und Notausgänge aus den Betriebsräumen, muß vorhanden sein. Bei Frachtschiffen, deren Kiel vor dem 1. April 1972 gelegt worden ist, genügt eine Notbeleuchtung durch Akkumulatoren-Handleuchten.

(5) Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung unter Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs):

1.

zu lit. a Z i (2):

Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müssen bei Spannungen über 42 V getroffen werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit großflächiger leitender Berührung gerechnet werden muß, darf auch bei Anwendung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspannung 250 V nicht überschreiten;

2.

zu lit. a Z ii:

Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem Material müssen bei Betriebsspannungen über 42 V vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit einer Spannung gegen Erde von mehr als 42 V dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln nicht angebracht werden;

3.

zu lit. a Z iii (1):

Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen mindestens denselben Querschnitt wie die Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren Befestigungsschrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft werden können. Für Isolationsmessungen muß ein Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten entsprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, sind die Endstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen;

4.

zu lit. a Z viii:

Die Aufstellung der Akkumulatoren sowie die Akkumulatorenräume, schränke und kästen müssen den Anforderungen des Schiffsbetriebes entsprechen. Die feste Aufstellung und das Laden von Akkumulatoren in Unterkunftsräumen ist nicht zulässig. Für Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt oder geladen werden, muß eine ausreichende Lüftung sichergestellt sein. Akkumulatorenräume müssen künstlich belüftet werden, wenn die Ladeleistung 2 kW übersteigt. Der Lüfter muß die Schutzart Ex (d) besitzen. Schalter oder andere elektrische Geräte, die Funken erzeugen können, dürfen nicht innerhalb von Batterieräumen, schränken oder kästen angebracht sein;

5.

zu lit. c:

Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem: Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn diese durch Kofferräume oder gleichwertige Räume von den Ladetanks und durch öl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Ladepumpenräumen getrennt und mechanisch oder natürlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus einem nichtgefährdeten Bereich oder durch mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gasschleusen zugänglich sein. In den folgenden Ausnahmefällen sind explosionsgeschützte Einrichtungen zugelassen, die das zu erwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein:

a)

auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 ºC können zugelassen werden: in Brennstoff- und Ladeöltanks:

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,

b)

auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 ºC können zugelassen werden:

(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:

Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,

(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen, die an Ladetanks angrenzen:

hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, sofern das zugehörige Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist; Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die in dickwandigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind; Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,

(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen, die an einen Ladetank angrenzen, neben den unter Nummer ii genannten Betriebsmitteln: Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen hiefür außerhalb des Raumes an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht sind; durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren verlegt sind, die gasdicht durch diese Räume geführt werden,

(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen und in Räumen, die neben einem Ladetank oder im Bereich eines Kugelhalbmessers von 3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen, Auslässe von Pumpenräumen usw. liegen, wenn innerhalb dieses Kugelhalbmessers Öffnungen zu diesen Räumen wie Fenster, Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden sind: Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i; Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß- und Meldegeräte in druckfester Kapselung (Ex) d; durchlaufende, gegen mechanische Beschädigung geschützte Kabel,

(v) auf offenen Decks über den Tanks oder Kofferdämmen bis zu einer Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb der unter Nummer iv aufgeführten Bereiche neben den unter Nummer iv genannten Betriebsmitteln:

explosionsgeschützte Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.

(6) Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorhanden sein. Eine Einrichtung zum Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen werden.

(7) Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60 ºC liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet werden. Der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden Zusatzbestimmungen finden auch auf Frachtschiffe ausgenommen Flüssiggastanker Anwendung, sofern sich die Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen befinden.

Abkürzung

SeeSchFVO

Feuerschutz

§ 21. (1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen): Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.

(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung):

1.

als „schwer entflammbar“ gelten Werkstoffe, Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes verhindern oder in ausreichendem Maße einschränken können; sie müssen zugelassen sein;

2.

zu lit. d:

Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der Trennflächen vom Typ „B“ ist auch auf etwaige Belastungen durch angebaute Teile Rücksicht zu nehmen;

3.

zu lit. f:

Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peilgeräte;

4.

zu lit. j:

Laderäume sind auch Tanks für sonstige flüssige Ladung.

(3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte (Methoden I, II und III)):

1.

zu lit. a:

Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte darf 40 m nicht überschreiten. Falls die gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrandabschnitt liegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnittes fordern;

2.

zu Buchstabe c:

An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von mindestens 300 mm Länge einzubauen.

(4) Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ „A“ (Methoden I, II und III)): Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A“, die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließender Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.

(5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):

1.

zu lit. a Z i und lit. b Z i:

Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß der unmittelbare Zugang zum offenen Deck durch Trennflächen vom Typ „A“ gesichert sein;

2.

zu lit. a Z ii und lit. b Z ii:

Die lichte Breite der Treppe (in cm) muß gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall voraussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch 80 cm.

(6) Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):

Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster (Methoden I, II und III)):

1.

zu lit. a:

Diese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz finden auch auf Frachtschiffe Anwendung. Seitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthaltsräumen für Fahrgäste und Besatzung müssen zugelassen sein und als Klappfenster eine lichte Glasdurchsicht von mindestens 350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, als Festfenster eine solche von mindestens 400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet werden können;

2.

zu lit. c:

Diese Vorschriften finden auch auf Räume, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren unter 735 kW befinden, Anwendung;

3.

auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970 auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die Nebenräume der Maschinenräume (zB Werkstätten, Stores) keine Fenster in der Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegten Schiffen müssen die Fenster dieser Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage bestehen und ständig geschlossen sein.

(8) Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme (Methoden I, II und III)):

Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart (Methoden I und III)): In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; der Bundesminister für Verkehr kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“, schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.

(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes (Methoden I, II und III)):

1.

Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen Gänge, die nur von einem Ende aus zugänglich sind, nicht länger als 13,75 m sein;

2.

zu lit. a:

In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen dürfen nur schwer entflammbare, zugelassene Anstrichmittel und ähnliche Stoffe (zB Beschichtungsmaterial) verwendet werden;

3.

zu lit. c Z i:

Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern;

4.

zu lit. e:

Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer entflammbar zu machen;

5.

zu lit. f:

Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet werden.

(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT).

1.

Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften finden auch auf Frachtschiffe von weniger als 4 000 BRT Anwendung, lit. c, d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Der Bundesminister für Verkehr kann schwer entflammbare Isolierungen außerhalb der Unterkunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt wird. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem folgendes:

a)

die Kontrollstationen müssen von den übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks vom Typ „A“ getrennt und isoliert sein,

b)

hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende Absperrungen in Abständen von höchstens 13,70 m wirksam gegen Durchzug unterteilt sein,

c)

falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern,

d)

in senkrechter Richtung müssen die Hohlräume, einschließlich der hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein;

2.

zu lit. b:

Typ „B“ Wände und die Decken im Bereich der Gänge müssen nichtbrennbar sein und dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B“ und mindestens 25 mm dick sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, müssen die Gangwände von Deck zu Deck reichen und die übrigen Wände und Decken im Unterkunftsbereich nichtbrennbar sein; 3. zu lit. d:

Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, eine tragende Stahlkonstruktion haben und innerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A“ oder Typ „B“ – nichtbrennbar – gebildeten Schachtes liegen. Türen im Treppenschacht müssen vom Typ „A“ oder Typ „B“ – nichtbrennbar – und selbstschließend sein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch Trennflächen vom Typ „A“ oder Typ „B“ – nichtbrennbar – oder gleichwertige Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (zB für elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume übergreifen kann;

4.

zu lit. f:

In Unterkunfts- und Maschinenräumen sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben und Lacke schwer entflammbar und zugelassen sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt dieses auch für ähnliche Stoffe, wie zB Beschichtungsmaterial. Es gilt nicht für den Anstrich oder die Beschichtung von beweglichem Inventar. Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer entflammbar zu machen:

5.

zu lit. h:

Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet werden. Der Wärmeschutz kann entfallen bei wasserdichten Heizkörpern, die in Räumen angeordnet sind, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie zB in Bädern und Waschräumen;

6.

zu lit. j:

Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr besteht. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen werden können. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

Abkürzung

SeeSchFVO

Feueranzeige und löschung auf Fahrgast- und Frachtschiffen

§ 22. (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche):

1.

zu lit. b Z i:

Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem haben;

2.

zu lit. b Z ii:

Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß eine Leistung von mindestens 25 m3/h haben. Dies gilt auch für zusätzliche vorhandene Feuerlöschpumpen;

3.

zu lit. c Z ii:

Bei Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,75 bar, bei Frachtschiffen unter 1 000 BRT ein solcher von 2,55 bar gehalten werden;

4.

zu lit. f:

Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche muß der ÖNORM F 2105 (Druckschläuche, Herstellung und Prüfung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75-mm-Storzanschlüsse nach ÖNORM F 2121 (C-Kupplung) bzw. DIN 14302 oder ÖNORM F 2120 (B-Kupplung) bzw. DIN 14303 in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher)):

1.

Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden:

Brand-klasse Art des brennenden Stoffes Löschmittel
A brennbare feste Stoffe organischer Natur (zB Holz, Kohle Faserstoffe) Wasser, Spezialtrockenpulver, Schaum
B brennbare flüssige Stoffe (zB Benzin, Öl, Teer) Trockenpulver, Kohlensäure (Schnee), Schaum
C unter Druck austretende gasförmige Stoffe (zB Acetylen, Propan) Trockenpulver, Kohlensäure (Gas)
D brennbare Leichtmetalle (zB Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium) Spezialpulver
E elektrische Anlagen Kohlensäure (Schnee), Trockenpulver;
2.

bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen sich nur Handfeuerlöscher eines Typs an Bord befinden, der für alle Brandklassen zugelassen ist;

3.

zu lit. a Z ii:

Den Naß-Handfeuerlöschern nach Z i sind Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für die Brandklasse A zugelassen sind;

4.

zu lit. b:

Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen Ersatzfüllungen und treibmittel mitführen, deren Menge sich nach folgender Tabelle bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben aufzurunden sind:

Zahl der Feuerlöscher gleichen Typs (n) Ersatz
1 20 n
21 50 20 + 1/2 (n 20)
51 100 35 + 1/4 (n 50)
101 192 48 + 1/8 (n 100)
über 192 60;
5.

benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur vom Hersteller des Feuerlöschers gelieferte Ersatzfüllungen verwendet werden. Auch teilweise entleerte Löscher müssen neu gefüllt werden. Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden können, muß eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden;

6.

zu lit. d:

Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch eine am Feuerlöscher angebrachte Prüfbescheinigung vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person nachgewiesen werden. Die Bescheinigung muß das Datum der Prüfung enthalten und hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren.

(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas oder Dampf für Maschinen- und Laderäume):

1.

Anlagen zu Feuererstickung durch Gas oder Dampf müssen zugelassen sein;

2.

zu lit. c:

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