(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRAßENVERKEHRSZEICHEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-08-11
Letzte Aktualisierung 2026-06-09
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API
i)

so aufzustellen sind, daß sie die auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge nicht behindern, und im Fall von Verkehrslichtzeichen, die an den Fahrbahnrändern aufgestellt sind, daß sie die Fußgänger möglichst wenig behindern;

ii) aus der Entfernung leicht sichtbar und beim Näherkommen leicht verständlich sein müssen; und

iii) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für die einzelnen Straßenkategorien standardisiert werden müssen.

4.

Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Lichter des Drei- und Zwei-Farben-Systems müssen entweder senkrecht oder waagrecht angeordnet sein.

5.

Wenn die Lichter senkrecht angeordnet sind, muß das rote Licht oben, wenn sie waagrecht angeordnet sind, muß es auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite angeordnet sein.

6.

Bei dem Drei-Farben-System muß das gelbe Licht in der Mitte angeordnet sein.

7.

Alle Lichter der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Zeichen des Drei- und Zwei-Farben-Systems sowie die im Absatz 1 angeführten roten Blinklichter müssen rund sein.

8.

Ein gelbes Licht kann allein angebracht werden; ein solches Licht kann in den verkehrsschwachen Stunden auch die Lichter des Drei-Farben-Systems ersetzen.

9.

In einem Drei-Farben-System können das rote, gelbe und grüne Licht durch Pfeile derselben Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Beim Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie die Lichter, aber das Verbot oder die Erlaubnis beschränken sich auf die von dem Pfeil angegebene Richtung bzw. auf die von den Pfeilen angegebenen Richtungen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet. Es dürfen schwarze Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem Grund verwendet werden. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben angeführten Pfeile.

10.

Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter in der Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund, so bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser zusätzlichen Pfeile, daß die Fahrzeuge in der durch den Pfeil angegebenen Richtung oder in den durch die Pfeile angegebenen Richtung weiterfahren dürfen, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Drei-Farben-System zu dieser Zeit befindet; es bedeutet auch, daß die Lenker von Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen, der entweder dem Verkehr in der durch den Pfeil angezeigten Richtung vorbehalten ist oder den dieser Verkehr benutzen muß, in der angezeigten Richtung weiterfahren müssen, falls sie durch Stillstehen den Verkehr der hinter ihnen auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge aufhalten und immer vorausgesetzt, daß sie die Fahrzeuge des Verkehrsstroms, in den sie sich einreihen, vorbeifahren lassen und Fußgänger nicht in Gefahr bringen. Diese zusätzlichen grünen Lichter sind vorzugsweise in gleicher Höhe wie das normale grüne Licht anzubringen. Wenn das rote oder gelbe Licht den Umriß eines oder mehrerer Pfeile zeigt, so gelten diese Lichter nur für die durch Pfeil angezeigte Richtung.

11.

a) Sind über den durch Längsmarkierungen gekennzeichneten Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen grüne oder rote Lichter angebracht, so bedeutet das rote Licht das Verbot, das grüne Licht die Erlaubnis, den Fahrstreifen, über dem es sich befindet, zu benutzen. Das so angebrachte rote Licht muß die Form von zwei gekreuzten Schrägbalken und das grüne Licht die Form eines Pfeils mit nach unten gerichteter Spitze haben. In besonderen Fällen, wenn die ständige Verwendung von Lichtzeichen nicht notwendig ist, kann ein aus einem nichtblinkenden gelben Licht bestehendes Zeichen, dem ein nichtblinkendes rotes Licht folgt, verwendet werden; dem nichtblinkenden gelben Licht kann ein gelbes Blinklicht vorangehen.

b)

Wenn die zuständigen Behörden es für nötig erachten, bei den Verkehrslichtzeichen ein „Zwischen-“ oder „Übergangs“-Zeichen vorzusehen, so sollte dieses Zeichen die Form eines gelben oder weißen Pfeils haben, der diagonal nach links oder rechts unten weist, oder zweier solcher Pfeile, wobei einer in jede Richtung zeigt; diese Pfeile können blinken. Diese weißen oder gelben Pfeile bedeuten, daß der Fahrstreifen demnächst für den Verkehr geschlossen wird und daß die Verkehrsteilnehmer, die sich auf diesem Fahrstreifen befinden, auf den von dem Pfeil angegebenen Fahrstreifen wechseln müssen.

12.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß an bestimmten Eisenbahnkreuzungen ein mondweißes Licht mit langsamer Blinkfolge aufzustellen ist, das die Erlaubnis zur Weiterfahrt anzeigt.

13.

Sind die Verkehrslichtzeichen nur für Radfahrer bestimmt, so ist diese Beschränkung, wenn es nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden, durch die Silhouette eines Fahrrads auf dem Zeichen selbst oder durch ein Zeichen im Kleinformat anzuzeigen, das durch eine rechteckige Tafel ergänzt wird, auf der ein Fahrrad dargestellt ist.

ARTIKEL 24

Nur für Fußgänger bestimmte Zeichen

(1) Die einzelnen Lichter, die als Lichtzeichen nur für Fußgänger verwendet werden, sind die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:

a)

Nicht-blinkende Lichter:

i)

das grüne Licht zeigt den Fußgängern an, daß sie gehen dürfen;

ii) das gelbe Licht verbietet den Fußgängern zu gehen; diejenigen aber, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, dürfen weitergehen;

iii) das rote Licht verbietet den Fußgängern, die Fahrbahn zu betreten.

b)

Blinklichter: das grüne Licht bedeutet, daß das Ende der Zeitspanne, während der die Fußgänger die Fahrbahn überqueren dürfen, bevorsteht und daß das rote Licht gleich aufleuchten wird.

2.

Für Fußgänger sind Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei Lichtern, rot und grün, zu verwenden. Es dürfen niemals zwei Lichter gleichzeitig aufleuchten.

3.

Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne Licht immer unten ist. Das rote Licht hat die Form eines stehenden Fußgängers oder stehender Fußgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fußgängers oder gehender Fußgänger.

4.

Die Beschaffenheit und Anbringung der Lichtzeichen für Fußgänger müssen jede Möglichkeit ausschließen, daß Fahrzeuglenker sie irrtümlich für Lichtzeichen zur Regelung des Fahrzeugverkehrs halten.

5.

Verkehrslichtzeichen, die für Fußgänger bestimmt sind, können an Schutzwegen durch Ton- oder Tastzeichen ergänzt werden, um blinden Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.

Kapitel IV

STRASSENMARKIERUNGEN

ARTIKEL 25

Die Fahrbahnmarkierungen (Straßenmarkierungen) werden, wenn es die zuständige Behörde für nötig erachtet, verwendet, um den Verkehr zu regeln oder die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Zeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken oder zu verdeutlichen.

ARTIKEL 26

1.

Eine Längsmarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet, daß es jedem Fahrzeug verboten ist, sie zu überqueren oder über ihr zu fahren, sowie wenn die Markierung die beiden Fahrtrichtungen trennt, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite dieser Markierung zu fahren. Eine aus zwei ununterbrochenen Linien bestehende Längsmarkierung hat dieselbe Bedeutung.

2.

a)Eine Längsmarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet kein Verbot, sondern dient dazu,

i)

die Fahrstreifen zu begrenzen, um den Verkehr zu leiten, oder

ii) eine ununterbrochene Linie und das durch diese angezeigte Verbot oder einen anderen Straßenabschnitt mit besonderer Gefahr anzukündigen.

b)

Das Verhältnis zwischen Strichabstand und Strichlänge muß bei den nach Buchstabe a Ziffer ii verwendeten unterbrochenen Linien deutlich geringer sein als bei den nach Buchstabe a Ziffer i.

c)

Doppelte unterbrochene Linien können verwendet werden, um einen oder mehrere Fahrstreifen zu begrenzen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz l 1 des Übereinkommens umgekehrt werden kann.

d)

Um einen oder mehrere Fahrstreifen zu kennzeichnen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann, können unterbrochene Doppellinien verwendet werden.

3.

Besteht eine Längsmarkierung auf der Fahrbahn aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie, so müssen die Lenker nur die auf ihrer Seite befindliche Linie berücksichtigen. Diese Bestimmung hindert die Lenker, die in zulässiger Weise überholt haben, nicht, ihren vorgeschriebenen Platz auf der Fahrbahn wieder einzunehmen.

4.

Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der Fahrbahn abgrenzen, sowie Längslinien, die ein Verbot oder eine Beschränkung des Haltens oder Parkens anzeigen.

Artikel 26a

1.

Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muß mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen.

2.

Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus” oder des Buchstabens „A” angebracht werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1 Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2 enthaltenen Zeichnungen A 58 hoch a und A 58 hoch b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.

3.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.

Artikel 26a

1.

Die Markierung von Fahrstreifen, darunter auch Radfahrstreifen, die bestimmten Arten von Fahrzeugen vorbehalten sind, muss mittels Linien erfolgen, die klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien auf der Fahrbahn unterscheidbar sein sollten, insbesondere indem sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen.

2.

Wenn ein Fahrstreifen Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist, so muß eine Straßenmarkierung in Form des Wortes „Bus“ oder des Buchstabens „A“ angebracht werden. Das Zeichen, das einen solchen Fahrstreifen kennzeichnet, muß von dem in Anhang 1 Abschnitt E beschriebenen quadratischen Typ oder von dem in Anhang 1 Abschnitt D beschriebenen runden Typ sein und das weiße Symbol eines Busses auf blauem Grund beinhalten. Die in Anhang 2 enthaltenen Zeichnungen A 58a und A 58b sind Beispiele für die Markierung eines Fahrstreifens, der Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.

3.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten spezifizieren, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den in Absatz 1 beschriebenen Fahrstreifen benutzen bzw. nicht benutzen dürfen.

ARTIKEL 27

1.

Eine Quermarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, hinter der die Lenker entsprechend dem Zeichen B 2 „HALT“ nach Artikel 10 Absatz 3 anhalten müssen. Eine solchen Markierung kann auch verwendet werden, um die Linie zu bezeichnen, hinter der die Lenker entsprechen einem Lichtzeichen, einem Zeichen eines Verkehrspolizisten oder vor einer Eisenbahnkreuzung anhalten müssen. Vor Markierungen, die das Zeichen B 2 ergänzen, kann auf der Fahrbahn das Wort „STOP“ angebracht werden.

2.

Sofern dies nicht technisch unmöglich ist, ist die in Absatz 1 beschriebene Quermarkierung überall da anzubringen, wo ein Zeichen B 2 aufgestellt ist.

3.

Eine Quermarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, die die Fahrzeuge normalerweise nicht überfahren dürfen, wenn sie auf Grund des in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Zeichens B 1 „VORRANG GEBEN“ den Vorrang zu gewähren haben. Um auf das Zeichen B 1 hinzuweisen, kann vor einer solchen Markierung ein Dreieck mit breitem Rand, dessen eine Seite gegenüberliegende Spitze gegen die sich nähernden Fahrzeuge gerichtet ist, auf der Fahrbahn angebracht werden.

4.

Um Schutzwege zu markieren, sind vorzugsweise ziemlich breite Streifen parallel zur Fahrbahnachse anzubringen.

5.

Um die Kreuzung eines Radweges zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden.

ARTIKEL 28

1.

Andere Markierungen auf der Fahrbahn wie Pfeile, parallele oder schräge Streifen oder Aufschriften können verwendet werden, um die Angaben der Zeichen zu wiederholen oder um den Verkehrsteilnehmern Hinweise zu geben, die ihnen durch Zeichen nicht in angemessener Weise gegeben werden können. Solche Markierungen sind insbesondere zu verwenden, um die Grenzen der Parkzonen oder -streifen, die Haltestellen für Omnibusse oder Oberleitungsomnibusse, an denen das Parken verboten ist sowie den Einordnungsbereich vor den Kreuzungen zu bezeichnen. Ist jedoch auf einer durch Längsmarkierungen in Fahrstreifen aufgeteilten Fahrbahn ein Pfeil angebracht, so müssen die Lenker der Richtung oder einer der Richtungen folgen, die auf dem Fahrstreifen, auf dem sie sich befinden, angezeigt sind.

2.

Vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 4 hinsichtlich der Schutzwege bedeutet die Markierung einer Fahrbahnfläche oder einer etwas höher als die Fahrbahn gelegenen Fläche mit parallelen Schrägstreifen, die durch eine nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie umgrenzt sind, daß bei nichtunterbrochener Linie Fahrzeuge diese Fläche nicht befahren dürfen und, bei unterbrochener Linie, Fahrzeuge die Fläche ebenfalls nicht befahren dürfen, es sei denn, daß diese Fahrbewegung offensichtlich gefahrlos ausgeführt werden kann oder nur dazu dient, auf eine Querstraße auf der anderen Seite der Fahrbahn zu gelangen.

3.

Eine Zickzacklinie am Fahrbahnrand bedeutet, daß das Parken auf dieser Fahrbahnseite im Bereich der Linie verboten ist. Eine solche Linie, eventuell verbunden mit dem Wort „Bus“ oder mit dem Buchstaben „A“, kann verwendet werden, um eine Bus- oder Omnibushaltestelle anzuzeigen.

4.

Eine nichtunterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.

5.

Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.

6.

Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine nichtunterbrochene oder eine unterbrochene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Omnibusse, Taxis und so weiter bezeichnen, bedeutet, daß dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist.

ARTIKEL 29

1.

Die Fahrbahnmarkierungen nach den Artikeln 26 bis 28 können auf die Fahrbahn aufgemalt oder auf jene (Anm.: Richtig: jede) andere Weise angebracht sein, vorausgesetzt, daß dies ebenso wirksam ist.

2.

Die Straßenmarkierungen müssen weiß sein. Der Begriff „weiß” erstreckt sich auf die Farbtöne silberfarben oder hellgrau.

Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weiße Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muß die gelbe Linie auf der äußeren Seite neben der weißen Linie angebracht werden.

Wenn es notwendig ist, die durch Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung vorübergehend aufzuheben und wenn hierzu die Dauermarkierungen durch andere Markierungen ersetzt werden, müssen alle vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die normalerweise für die Verkehrslenkung oder für Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens verwendete Farbe. Um die vorübergehenden Straßenmarkierungen besser sichtbar zu machen, sind vorzugsweise Nägel zu verwenden.

3.

Straßenmarkierungen in Form von Aufschriften, Symbolen oder Pfeilen sollen infolge des sehr kleinen Winkels, in dem diese Aufschriften, Symbole oder Pfeile von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung beträchtlich verlängert werden.

4.

Es wird empfohlen, die für den fließenden Verkehr bestimmten

ARTIKEL 29

1.

Die Fahrbahnmarkierungen nach den Artikeln 26 bis 28 können auf die Fahrbahn aufgemalt oder auf jene (Anm.: Richtig: jede) andere Weise angebracht sein, vorausgesetzt, daß dies ebenso wirksam ist.

2.

Aufgemalte Fahrbahnmarkierungen müssen gelb oder weiß sein, jedoch können die Markierungen zur Kennzeichnung von Flächen auf denen das Parken erlaubt ist oder bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt (zeitliche Beschränkung, Parkgebühr, Benutzergruppe, usw.), blau sein.

– können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken erlaubt oder beschränkt ist, blau sein;

– müssen die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein;

– muß die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, daß das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt sind, gelb sein.

Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weiße Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muß die gelbe Linie auf der äußeren Seite neben der weißen Linie angebracht werden.

Wenn es notwendig ist, die durch Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung vorübergehend aufzuheben und wenn hierzu die Dauermarkierungen durch andere Markierungen ersetzt werden, müssen alle vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die normalerweise für die Verkehrslenkung oder für Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder des Parkens verwendete Farbe. Um die vorübergehenden Straßenmarkierungen besser sichtbar zu machen, sind vorzugsweise Nägel zu verwenden.

3.

Straßenmarkierungen in Form von Aufschriften, Symbolen oder Pfeilen sollen infolge des sehr kleinen Winkels, in dem diese Aufschriften, Symbole oder Pfeile von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung beträchtlich verlängert werden.

4.

Straßenmarkierungen für fahrende Fahrzeuge müssen für die Lenker rechtzeitig sichtbar sein. Sie müssen am Tag und in der Nacht sichtbar sein. Es wird empfohlen, für diese Markierungen, vor allem in Bereichen mit ungenügender Beleuchtung, rückstrahlende Materialien zu verwenden.

ARTIKEL 29a

1.

Wenn Dauermarkierungen vorübergehend durch andere Markierungen ersetzt werden, im Besonderen bei Straßenarbeiten oder Umleitungen, müssen die vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die in den Dauermarkierungen verwendete Farbe.

2.

Vorübergehende Markierungen haben Vorrang vor Dauermarkierungen und müssen von Straßenbenutzern befolgt werden. Wenn das gleichzeitige Vorhandensein von dauerhaften und vorübergehenden Markierungen für Verwirrung sorgen könnte, sind die Dauermarkierungen abzudecken oder zu entfernen.

3.

Vorübergehende Markierungen sollten vorzugsweise aus rückstrahlendem Material sein und können für eine bessere Verkehrsführung durch Ampeln, Katzenaugen oder Rückstrahler ergänzt werden.

ARTIKEL 30

Anhang 2 enthält eine Zusammenstellung von Empfehlungen über Form und Ausgestaltung der Straßenmarkierungen.

Kapitel V

VERSCHIEDENES

ARTIKEL 31

Kennzeichnung der Baustellen

1.

Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.

2.

Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.

a)

können die Lichter und Vorrichtungen weiß sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung findlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;

b)

können die Lichter und Vorrichtungen weiß oder hellgelb sein, die die Grenzen einer die beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.

ARTIKEL 32

Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen

1.

Es wird empfohlen, Grenzsteine oder Verkehrsinseln auf der Fahrbahn durch weiße oder gelbe Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzuzeigen.

2.

Wenn die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet sind, müssen diese ausnahmslos

a)

weiß oder hellgelb oder

b)

weiß oder hellgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Fahrbahnrandes und rot oder dunkelgelb zur Kennzeichnung des der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrandes

3.

Jede Vertragspartei des Zusatzübereinkommens hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die in diesem Artikel genannten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.

EISENBAHNKREUZUNGEN

ARTIKEL 33

1.

a) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muß sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Eisenbahnkreuzungen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vorzugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch

i)

können die roten Blinklichter durch ein in Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens beschriebenes Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (rot, gelb, grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung andere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn die Eisenbahnkreuzung mit Schranken versehen ist. An Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken dürfen die roten Blinklichter nicht auf die im vorangehenden Satz beschriebene Art ersetzt werden; sie dürfen jedoch so ergänzt werden, wenn sich andere Drei-Farben-Lichtzeichen an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung befinden;

ii) kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fußgänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden.

b)

In allen Fällen können die Lichtzeichen durch ein akustisches Zeichen ergänzt werden.

2.

Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände – beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte – es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Straßenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig ist, können die Lichter über der Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden.

3.

Nach Artikel 10 Absatz 4 kann das Zeichen B 2 „HALT“ an einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken oder Halbschranken oder ohne Lichtzeichen, die die Zugannäherung anzeigen, aufgestellt werden; an den mit diesem Zeichen versehenen Eisenbahnkreuzungen müssen die Lenker (Führer von Tieren) an der Haltelinie oder beim Fehlen einer solchen in Höhe des Zeichens anhalten und dürfen ihren Weg erst fortsetzen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß sich kein Zug nähert.

ARTIKEL 34

1.

An Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken bedeuten diese quer über die Straße heruntergelassenen Schranken oder Halbschranken, daß kein Verkehrsteilnehmer über die nächstgelegene Schranke oder Halbschranke hinaus seinen Weg fortsetzen darf; das Schließen der Schranken und das Schließen der Halbschranken haben die gleiche Bedeutung.

2.

Das Aufleuchten des roten Lichtes oder der roten Lichter, die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a genannt sind, oder das Ertönen des dort genannten akustischen Zeichens bedeutet gleichfalls, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf. Das Aufleuchten des gelben Lichtes des in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Drei-Farben-Systems bedeutet, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf, es sei denn, ein Fahrzeug befindet sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes so nahe an dem Zeichen, daß es vor diesem nicht mehr sicher angehalten werden kann.

ARTIKEL 35

1.

Die Schranken und Halbschranken an Eisenbahnkreuzungen sind mit roten und weißen, roten und gelben, schwarzen und weißen oder gelben und schwarzen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Sie dürfen jedoch nur weiß oder nur gelb bemalt sein, wenn sie in der Mitte mit einer großen runden roten Scheibe versehen sind.

2.

An allen Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe des Bahnkörpers das in Anhang A (Anm: Übersetzungsfehler; richtig: Anhang 1) Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 „HALT“ vorhanden ist, muß das Zeichen A 28 auf demselben Träger wie das Lichtzeichen oder Zeichen B 2 angebracht werden. Das Zeichen A 28 muß nicht angebracht werden:

a)

an Kreuzungen von Straßen und Schienenwegen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird;

b)

an Kreuzungen von Schienenwegen und Feldwegen mit sehr schwachem Verkehr oder von Schienenwegen und Fußwegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/1998)

ARTIKEL 36

1.

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Eisenbahnkreuzungen verpflichten sich die Vertragsparteien

a)

vor jeder Eisenbahnkreuzung Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 25, A 26 oder A 27 aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden

i)

in den Sonderfällen, die sich in den Ortsgebieten ergeben können;

ii) auf Feld- und Fußwegen, auf denen Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise verkehren;

b)

jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken oder mit einer Anlage zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen, es sei denn, die Verkehrsteilnehmer können den Bahnkörper nach beiden Seiten des Übergangs so weit überblicken, daß, unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit der Züge, der Lenker eines sich von der einen oder der anderen Seite dem Bahnkörper nähernden Straßenfahrzeugs Zeit hat anzuhalten, bevor er die Eisenbahnkreuzung befährt, wenn ein Zug in Sicht kommt, und daß ferner die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf der Kreuzung befinden, Zeit haben, die andere Seite zu erreichen, wenn ein Zug in Sicht kommt; die Vertragsparteien brauchen jedoch die Bestimmungen dieses Buchstabens bei den Eisenbahnkreuzungen nicht zu beachten, wo Züge verhältnismäßig langsam fahren oder wo nur geringer Kraftfahrzeugverkehr herrscht;

c)

jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken, die von einer Stelle aus bedient werden, von wo aus sie nicht sichtbar sind, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anhang zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;

d)

jede Eisenbahnkreuzung mit Schranken oder Halbschranken, die automatisch durch die Annäherung der Züge betätigt werden, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;

e)

um die Sichtbarkeit der Schranken und Halbschranken zu verbessern, diese mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehen zu lassen und sie, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten; außerdem auf Straßen, auf denen der Kraftfahrzeugverkehr während der Nacht stark ist, die vor der Kreuzung aufgestellten Gefahrenwarnzeichen mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen und, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten;

f)

soweit wie möglich in der Nähe der Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken in der Mitte der Fahrbahn eine Längsmarkierung anbringen zu lassen, die es den Fahrzeugen, die sich der Eisenbahnkreuzung nähern, verbietet, auf die der Verkehrsrichtung entgegengesetzte Fahrbahnhälfte hinüberzufahren oder erforderlichenfalls dort Verkehrsinseln anzulegen, die die beiden Verkehrsrichtungen voneinander trennen.

2.

Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz angeführten Fälle.

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 37

1.

Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.

2.

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3.

Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

ARTIKEL 38

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreißig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierten Staat, wenn dieser Tag später ist.

2.

Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, muß für die Hoheitsgebiete, in deren Namen er diese Notifikation abgegeben hat, die Erklärungen nach Artikel 46 Absatz 2 notifizieren.

3.

Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.

ARTIKEL 39

1.

Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2.

Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL 40

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Vereinheitlichung der Straßenverkehrszeichen sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll über Straßenverkehrszeichen *) auf und ersetzt sie.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 in der Fassung der Änderung BGBl. Nr. 52/1969

Abs. 2 lit. a und Abs. 5 lit. a: Verfassungsbestimmung

ARTIKEL 41

1.

Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn an alle Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung mitteilen, ob

c)

die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten.

2.

a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß die entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder in Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4.

Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5.

a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

6.

Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen, und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

ARTIKEL 41

1.

Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn an alle Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:

a)die Änderung annehmen; oder

b)die Änderung ablehnen; oder

c)

die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten.

2.

a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, daß die entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, daß die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt oder in Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3.

Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, daß sie den Vorschlag annehmen oder daß sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls aufgrund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4.

Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie außer der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

5.

a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung, und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung ablehnen.

b)

Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, daß sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

6.

Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen, und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

ARTIKEL 42

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 43

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgend einem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

ARTIKEL 44

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

ARTIKEL 45

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

ARTIKEL 46

1.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 44 nicht gebunden.

2.

a) Jeder Staat muß bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens erklären,

i)

welches der Muster A a und A b er als Gefahrenwarnzeichen wählt (Artikel 9 Absatz 1); und

ii) welches der Muster B 2 a und B 2 b er als Haltzeichen wählt (Artikel 10 Absatz 3).

b)

Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, daß er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Artikel 1 Buchstabe 1).

Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

3.

Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.

4.

Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.

5.

Jede Vertragspartei, die nach den Absätzen 1 und 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

6.

Jeder Vorbehalt nach Absatz 4

a)

ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;

b)

ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.

ARTIKEL 47

Außer den nach den Artikeln 41 und 46 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten

a)

die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 37;

b)

die Erklärungen nach Artikel 38;

c)

die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39;

d)

den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 41 Absätze 2 und 5;

e)

die Kündigungen nach Artikel 42;

f)

das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 43.

ARTIKEL 48

Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertachtundsechzig.

Anhang 1

STRASSENVERKEHRSZEICHEN

Abschnitt A

GEFAHRENWARNZEICHEN

I. Muster

1.

„A”-GEFAHRENWARNZEICHEN müssen dem Muster A hoch a oder dem Muster Ab entsprechen, wie sie hier beschrieben und in Anhang 3 abgebildet sind, ausgenommen die Zeichen A 28 und A 29, die jeweils in den nachstehenden Absätzen 28 und 29 beschrieben sind. Das Muster Aa ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach oben. Der Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Muster Ab ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht; der Grund ist gelb und der Rand, der nur sehr schmal ist, schwarz. Die auf diesen Zeichen befindlichen Symbole sind, wenn nichts anderes angegeben ist, schwarz oder dunkelblau.

2.

Die Seitenlänge der Zeichen Aa im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen Aa im Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen. Die Seitenlänge der Zeichen Ab im Normalformat beträgt etwa 0,60 m; die Seitenlänge der Zeichen Ab im Kleinformat soll nicht unter 0,40 m liegen.

3.

Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern Aa und Ab siehe

II. Symbole und Vorschriften für die Verwendung dieser Zeichen

1.

Gefährliche Kurve oder Gefährliche Kurven

Um eine gefährliche Kurve oder eine Folge von gefährlichen Kurven anzuzeigen, ist je nach Fall eines der folgenden Symbole zu verwenden:

a)

A 1 hoch a: Linkskurve

b)

A 1b: Rechtskurve

c)

A 1c: Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Linkskurve ist

d)

A 1d: Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Rechtskurve ist.

2.

Gefährliches Gefälle

a)

Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 2a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 2b zu verwenden.

b)

Der linke Teil des Symbols A 2a füllt die linke Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 2a und A 2b bezeichnet die Ziffer das Gefälle in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die Vertragsparteien anstelle des Symbols A 2a oder A 2b, aber unter möglichster Berücksichtigung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b, das Symbol A 2c wählen, wenn sie das Zeichen Aa angenommen haben und Symbol A 2d wählen, wenn sie das Zeichen Ab angenommen haben.

3.

Starke Steigung

a)

Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 3a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 3b zu verwenden.

b)

Der rechte Teil des Symbols A 3a füllt die rechte Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 3a und A 3b bezeichnet die Ziffer die Steigung in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die Vertragsparteien, die das Symbol A 2c als Symbol für gefährliches Gefälle gewählt haben, anstelle des Symbols A 3a das Symbol A 3c wählen und die Vertragsparteien, die das Symbol A 2d gewählt haben, können anstelle des Symbols A 3b das Symbol A 3d wählen.

4.

Fahrbahnverengung

5.

Bewegliche Brücke

a)

Um eine bewegliche Brücke anzuzeigen, ist das Symbol A 5 zu verwenden.

b)

Unter das Gefahrenwarnzeichen mit dem Symbol A 5 kann die rechteckige Tafel A 29a des nachstehenden Absatzes 29 angebracht werden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen mit dem Symbol A 5 und der beweglichen Brücke die Tafeln A 29b und A 29c des Absatzes 29 aufzustellen.

6.

Straße, die auf einen Kai oder zu einem Ufer führt

7.

Unebene Fahrbahn

a)

Um Querrinnen, aufgewölbte Brücken, Aufwölbungen oder Strecken mit schlechtem Fahrbahnzustand anzuzeigen, ist das Symbol A 7a zu verwenden.

b)

Um eine aufgewölbte Brücke oder Aufwölbung anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das Symbol A 7b ersetzt werden.

c)

Um eine Querrinne anzuzeigen, kann das Symbol A 7a durch das Symbol A 7c ersetzt werden.

8.

Gefährliche Bankette

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, dessen Bankette besonders gefährlich sind, ist das Symbol A 8 zu verwenden.

b)

das Symbol kann umgekehrt werden.

9.

Schleudergefahr

10.

Rollsplitt

11.

Steinschlag

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Steinschlag und daher mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 11a und das Zeichen Ab mit dem Symbol A 11b zu verwenden.

b)

In beiden Fällen nimmt der rechte Teil des Symbols die rechte Ecke der Tafel ein.

c)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

12.

Fußgängerübergang

a)

Um einen entweder durch Markierungen auf der Fahrbahn oder durch das Zeichen E 12 gekennzeichneten Schutzweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12 zu verwenden, von dem es zwei Ausführungen gibt:

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

13.

Kinder

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, der häufig von Kindern benutzt wird, wie beim Ausgang der Schule oder eines Spielplatzes, ist das Symbol A 13 zu verwenden.

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

14.

Radfahrer

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig Radfahrer in die Straße einfahren oder sie überqueren, ist das Symbol A 14 zu verwenden.

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

15.

Vieh oder andere Tiere

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr besteht, daß Tiere die Straße überqueren, ist ein Symbol zu verwenden, das die Silhoutte (Anm.: richtig: Silhouette) eines Tieres - Haustier oder Wild - von der Art zeigt, um die es sich hauptsächlich handelt, wie das Symbol A 15a für ein Haustier und das Symbol A 15b für Wild.

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

16.

Baustelle

17.

Lichtzeichen

a)

Wenn die Ankündigung einer Stelle, wo der Verkehr durch Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems geregelt ist, für erforderlich erachtet wird, weil die Verkehrsteilnehmer kaum mit einer solchen Stelle rechnen können, ist das Symbol A 17 zu verwenden. Hiervon gibt es drei Ausführungen: A 17a, A 17b und A 17c, die der Anordnung der Lichter in dem in Artikel 23 Absätze 4 bis 6 beschriebenen Drei-Farben-System entsprechen.

b)

Dieses Symbol zeigt die drei Farben der Lichter, die es ankündigt.

18.

Kreuzung, an der der Vorrang durch die allgemeine Regel bestimmt wird

a)

Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der der Vorrang durch die in dem betreffenden Land in Kraft allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Zeichen Aa mit dem Symbol A 18a oder das Zeichen Ab mit dem Symbol A 18b zu verwenden.

b)

Die Symbole A 18a und A 18b können durch Symbole ersetzt werden, die die Art der Kreuzung klarer bezeichnen, wie A 18c,

19.

Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzer Vorrang gewähren

müssen

a)

Um eine Kreuzung anzuzeigen, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen, ist das Symbol A 19a zu verwenden.

b)

Das Symbol A 19a kann ersetzt werden durch Symbole, die die Art der Kreuzung klarer bezeichnen wie A 19b und A 19c.

c)

Diese Symbole dürfen auf einer Straße nur verwendet werden, wenn auf der oder den Straßen, mit denen sie die angekündigte Kreuzung bildet, das Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt ist, oder wenn auf diesen Straßen (wie Fuß- oder Feldwege) die Benutzer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung Vorrang gewähren müssen. Die Verwendung dieser Symbole auf Straßen, wo das Zeichen B 3 aufgestellt ist, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.

20.

Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzern Vorrang gewährt

werden muß

a)

Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN” aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt das Symbol A 20 zu verwenden.

b)

Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 2 „HALT” aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt dasjenige der beiden Symbole A 21a oder A 21b zu verwenden, das dem Zeichen B 2 entspricht.

c)

Anstelle des Zeichens Aa mit diesen Symbolen können jedoch nach Artikel 10 Absatz 6 die Zeichen B 1 oder B 2 verwendet werden.

21.

Kreuzung mit Kreisverkehr

22.

Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird

23.

Gegenverkehr

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo der Verkehr auf derselben Fahrbahn vorübergehend oder dauernd in beiden Richtungen fließt, während der vorhergehende Abschnitt eine Einbahnstraße oder eine Straße mit mehreren, dem Einbahnverkehr vorbehaltenen Fahrbahnen war, ist das Symbol A 23 zu verwenden.

b)

Das dieses Symbol tragende Zeichen ist am Anfang des Straßenabschnittes und dann so oft wie nötig zu wiederholen.

24.

Verkehrsstau

a)

Um anzuzeigen, daß auf dem folgenden Straßenabschnitt ein Verkehrsstau zu erwarten ist, ist Symbol A 24 zu verwenden.

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

25.

Eisenbahnkreuzungen mit Schranken

26.

Andere Eisenbahnkreuzungen

27.

Kreuzung mit Straßenbahnschienen

28.

Zeichen in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnkreuzungen

a)

Es gibt drei Muster des in Artikel 35 Absatz 2 angeführten Zeichens A 28: A 28a, A 28b und A 28c.

b)

Die Muster A 28a und A 28b haben einen weißen oder gelben Grund und einen roten oder schwarzen Rand; das Muster A 28c hat einen weißen oder gelben Grund und einen schwarzen Rand; die Aufschrift des Musters A 28c besteht aus schwarzen Buchstaben. Das Muster A 28b ist nur zu verwenden, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist; in dem Muster A 28c ist die Zusatztafel, die die Zahl der Gleise angibt, nur anzubringen, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist.

c)

Die Länge der Arme des Kreuzes beträgt in der Regel mindestens 1,20 m. Bei Platzmangel kann das Zeichen mit nach oben und unten gerichteten Spitzen angebracht werden.

29.

Zusätzliche Zeichen an der Zufahrt zu Eisenbahnkreuzungen oder beweglichen Brücken

a)

Die in Artikel 9 Absatz 5 angeführten Schilder sind: A 29a,

b)

Über den Zeichen A 29b und A 29c kann in gleicher Weise wie über dem Zeichen A 29a das Gefahrenwarnzeichen für Eisenbahnkreuzungen angebracht werden.

30.

Flugplatz

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Überfliegen in geringer Höhe durch startende oder landende Flugzeuge zu rechnen ist, ist das Symbol A 30 zu verwenden.

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

31.

Seitenwind

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig heftiger Seitenwind herrscht, ist das Symbol A 31 zu verwenden.

b)

Das Symbol kann umgekehrt werden.

32.

Andere Gefahren

a)

Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo andere als die in den Absätzen 1 bis 31 oder in Abschnitt B dieses Anhangs genannten Gefahren bestehen, kann das Symbol A 32 verwendet werden.

b)

Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, entsprechend

c)

Das Zeichen A 32 kann insbesondere verwendet werden, um Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird.

Abschnitt B

VORRANGZEICHEN

1.

Zeichen „VORRANG GEBEN”

a)

Das Zeichen „VORRANG GEBEN” ist das Zeichen B 1. Es ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach unten. Der Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Zeichen trägt kein Symbol.

b)

Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat beträgt nicht unter 0,60 m.

2.

Zeichen „HALT”

a)

Das Zeichen „HALT” ist das Zeichen B 2, von dem es zwei Muster gibt:

i)

Das Muster B 2a ist achteckig mit rotem Grund und enthält in Weiß das englische Wort „STOP” oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates; die Höhe des Wortes beträgt mindestens ein Drittel der Höhe der Tafel;

ii) Das Muster B 2b ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; es enthält das Zeichen B 1 ohne Aufschrift und im oberen Teil in großen schwarzen oder dunkelblauen Buchstaben das englische Wort „STOP” oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates.

b)

Die Höhe des Zeichens B 2a im Normalformat und der Durchmesser

c)

Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2a und B 2b siehe

3.

Zeichen „VORRANGSTRASSE”

a)

Das Zeichen „VORRANGSTRASSE” ist das Zeichen B 3. Es ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht. Der schmale Rand des Zeichens ist schwarz; es enthält in seiner Mitte ein gelbes oder orangefarbiges Quadrat mit schmalem schwarzem Rand; die Fläche zwischen den beiden Quadraten ist weiß.

b)

Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa

4.

Zeichen „ENDE DES VORRANGES”

5.

Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR”

a)

Wenn an einer Fahrbahnverengung, wo das Ausweichen schwierig

b)

Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem

6.

Zeichen „WARTEPFLICHT FÜR DEN GEGENVERKEHR”

a)

Um den Lenkern anzuzeigen, daß die aus der Gegenrichtung

b)

Dieses Zeichen ist rechteckig mit blauem Grund; der nach oben

c)

Wenn ein Zeichen B 6 angebracht ist, muß auf der anderen Seite

Abschnitt C

VERBOTS- ODER BESCHRÄNKUNGSZEICHEN

1.

Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr

2.

Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben

II. Beschreibungen

1.

Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

a)

Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für jedes Fahrzeug verboten

b)

Um anzuzeigen, daß jeder Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen

c)

Um anzuzeigen, daß das Verbot nur eine bestimmte Art von

C 3f „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER AUSSER

SATTELANHÄNGERN ODER EINACHSIGEN ANHÄNGERN”

Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf

der Silhouette des Anhängers oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf

einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3f bedeutet, daß das

Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht das angegebene Gewicht übersteigt.

Die Vertragsparteien können, falls erforderlich, in dem Symbol

die Silhouette des hinteren Teils des Lastkraftwagens durch

diejenige des hinteren Teils eines Personenkraftwagens und die

Silhouette des dargestellten Anhängers durch diejenige eines

Personenkraftwagenanhängers ersetzen.

C 3g „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER”

Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf

der Silhoutte (Anm.: richtig: Silhouette) des Anhängers oder

nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer unter dem Zeichen C 3g

angebrachten Zusatztafel bedeutet, daß das Verbot nur die

Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das

angegebene Gewicht übersteigt.

C 3h „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DIE GEFÄHRLICHE GÜTER

BEFÖRDERN, UND DIE EINE SPEZIELLE KENNZEICHNUNGSTAFEL

BENÖTIGEN”

Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für Fahrzeuge, die bestimmte

Arten von gefährlichen Gütern befördern, verboten ist, kann

das Zeichen C 3h nötigenfalls in Verbindung mit einer

Zusatztafel verwendet werden. Aus den Informationen auf dieser

Zusatztafel geht hervor, daß sich dieses Verbot nur auf die

Beförderung gefährlicher Güter laut Definition der

innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezieht.

ANMERKUNG: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3a bis C 3l den roten Schrägbalken, der von links oben nach rechts unten verläuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.

d)

Um anzuzeigen, daß das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder

e)

Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren

C 5 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN BREITE ... m

ÜBERSTEIGT”

C 6 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN HÖHE ... m

ÜBERSTEIGT”

C 7 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN

GESAMTGEWICHT ... t ÜBERSTEIGT”

C 8 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN ACHSLAST ... t

ÜBERSTEIGT”

C 9 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE ODER MITEINANDER VERBUNDENE

FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE ... m ÜBERSTEIGT”

```

f)

Um anzuzeigen, daß Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf

```

dem Zeichen angegebenen Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10

„VERBOT DES FAHRENS OHNE EINEN MINDESTABSTAND VON ... m” zu

verwenden.

2.

Abbiegeverbot

3.

Wendeverbot

a)

Um anzuzeigen, daß das Wenden verboten ist, ist das Zeichen C 12 „WENDEVERBOT” zu verwenden.

b)

Das Symbol kann im Bedarfsfall umgekehrt werden.

4.

Überholverbot

a)

Um anzuzeigen, daß es unbeschadet der für das Überholen

b)

Um anzuzeigen, daß das Überholen nur für Lastfahrzeuge mit

5.

Geschwindigkeitsbeschränkung

a)

Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, ist das Zeichen C 14 „ZULÄSSIGE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT” zu verwenden. Die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Höchstgeschwindigkeit in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge überlicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann „km” (Kilometer) oder „m” (Meilen) hinzugefügt werden.

b)

Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge

6.

Hupverbot

7.

Verbot, weiterzufahren ohne anzuhalten

a)

Um die Nähe einer Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten

b)

Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß

8.

Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen

a)

Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende

b)

Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine

c)

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in diesem Absatz 8

9.

Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken

a)

i) Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 „PARKEN VERBOTEN” zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken verboten sind, ist das Zeichen C 19 „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN” zu verwenden.

ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem Schrägbalken, das in schwarz auf weißem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das Parken trägt.

iii) Aufschriften auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen können den Geltungsbereich des Verbotes beschränken, indem sie je nachdem angeben:

die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt;

die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 19 das Halten und Parken verbietet;

die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern.

iv) die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einer Zusatztafel im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden.

b)

i) Wenn das Parken abwechselnd auf der einen und auf der anderen Straßenseite zulässig ist, sind anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20a und C 20b „ABWECHSELNDES PARKEN” zu verwenden.

ii) das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20a an den Tagen mit ungeradem Datum und auf der Seite des Zeichens C 20b an den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch festlegen, daß der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die Ziffern I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen Zeitabschnitte, zum Beispiel 1 bis 15 und 16 bis 31 bei einem Seitenwechsel am

1.

und 16. jedes Monats.

iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Artikel 8 Absatz 4 nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zeichen C 19, C 20a und C 20b annehmen.

c)

i) Außer in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, daß die runde Scheibe senkrecht zur Straßenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas geneigt ist.

ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahnseite, auf der die Zeichen angebracht sind.

iii) Die Verbote und Beschränkungen gelten von dem Zeichen an bis zur nächsten Einmündung einer Straße, es sei denn, daß etwas anderes angezeigt ist,

iv) Unter dem Zeichen, das dort aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann eine Zusatztafel H 3a oder H 4a des Abschnitts H angebracht werden. Unter den Zeichen, die das Verbot wiederholen, kann eine Zusatztafel H 3b oder H 4b des Abschnitts H angebracht werden. Dort, wo das Verbot endet, kann ein weiteres Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch eine Zusatztafel H 3c oder H 4c des Abschnitts H ergänzt wird. Die Tafeln H 3 werden parallel und die Tafeln H 4 senkrecht zur Straßenachse angebracht. Wenn auf den Tafeln H 3 Entfernungen angegeben sind, bezeichnen sie die Verbotsstrecke in Pfeilrichtung.

v)

Wenn das Verbot vor der nächsten Einmündung einer Straße endet, ist das Zeichen mit der unter Buchstabe c Ziffer iv beschriebenen Zusatztafel für das Verbotsende aufzustellen. Wenn jedoch das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, kann nur ein einziges Zeichen aufgestellt werden, das

vi) Wo Parkuhren aufgestellt sind zeigt dies an, daß das Parken nur gegen Bezahlung erlaubt und auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt ist.

vii) In den Zonen, wo die Parkdauer begrenzt, das Parken jedoch ohne Bezahlung erlaubt ist, kann die Begrenzung anstatt durch Zeichen C 18 mit Zusatztafeln auch durch einen blauen Farbstreifen, der in Höhe von etwa 2 m auf den am Fahrbahnrand stehenden Laternenpfählen, Bäumen und so weiter angebracht ist, oder durch Randsteinmarkierungen angezeigt werden.

Abschnitt D

GEBOTSZEICHEN

I. Allgemeine Merkmale der Zeichen

1.

Die Gebotszeichen sind rund, ausgenommen die in Unterabschnitt II, Absatz 10 dieses Abschnitts beschriebenen Zeichen, die rechteckig sind; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von Ortsgebieten und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortsgebieten. Jedoch können Zeichen, deren Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln angebracht werden.

2.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiß oder von heller Farbe oder aber die Zeichen sind weiß mit rotem Rand und die Symbole schwarz.

II. Beschreibungen

1.

Vorgeschriebene Fahrtrichtung

2.

Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren

3.

Kreisverkehr

4.

Radweg

5.

Gehweg

6.

Reitweg

7.

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

8.

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

9.

Schneeketten vorgeschrieben

10.

Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge, die gefährliche

Güter befördern

11.

Anmerkungen zur Kombination der Zeichen D 4, D 5 und D 6

a)

Der Hinweis, daß ein Geh-, Rad- oder Reitweg zwei Arten von

b)

Wenn die Symbole nebeneinander auf dem Zeichen stehen und durch

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