(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRAßENVERKEHRSZEICHEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1982-08-11
Letzte Aktualisierung 2026-06-09
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API
1.

Diese Tafeln haben entweder einen weißen oder gelben Grund mit einem schmalen schwarzen, dunkelblauen oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in schwarzer oder dunkelblauer Schrift angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit einem schmalen weißen, gelben oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in weißer oder gelber Schrift angegeben sind.

2.

a) Die Zusatztafeln H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des gefährlichen Straßenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.

b)

Die Zusatztafeln H 2 geben die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts oder der Zone an, in der die Vorschrift gilt.

c)

Die Zusatztafeln werden unter den Zeichen angebracht. Bei den Gefahrenwarnzeichen des Musters Ab jedoch können die für die Zusatztafeln vorgesehenen Angaben auf den unteren Teil des Zeichens gesetzt werden.

3.

Die Zusatztafeln H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C Absatz 9 Buchstabe c) sind entweder die Muster H 3a, H 3b und H 3c oder die Muster H 4a, H 4b und H 4c.

4.

Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das Symbol für deren Fahrzeugart angeben. Zum Beispiel: H 5a und H 5b.

In Fällen, wo das Vorschriftszeichen für eine bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern nicht gilt, ist dies durch das Symbol für deren Fahrzeugart und durch das Wort „außer“ in der jeweiligen Landessprache anzuzeigen. Zum Beispiel: H 6. Falls nötig, kann das Symbol durch eine Aufschrift in dieser Sprache ersetzt werden.

5.

Um Parkplätze für behinderte Personen anzuzeigen, sollte die Tafel H 7 mit den Zeichen C 18 oder E 14 verwendet werden.

6.

Die Zusatztafel H 8 enthält eine Zeichnung der Kreuzung, auf der breite Striche Vorrangstraßen und dünne Striche die Straßen anzeigen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.

7.

Um anzuzeigen, daß der bevorstehende Straßenabschnitt bedingt durch Eis oder Schnee glatt ist, sollte die Zusatztafel H 9 verwendet werden.

ANMERKUNG ZUM GESAMTEN ANHANG I: In Ländern mit Linksverkehr sind die Zeichen und/oder Symbole entsprechend umzukehren.

Anhang 2

STRASSENMARKIERUNGEN

Kapitel I

Allgemeines

1.

Die Markierungen auf der Straßenoberfläche (Straßenmarkierungen) sollen aus gleitsicheren Stoffen bestehen und nicht mehr als 6 mm über die Fahrbahnoberfläche hinausragen. Werden Nägel oder ähnliche Vorrichtungen für die Markierung verwendet, so dürfen sie nicht mehr als 1,5 cm (Nägel mit Rückstrahlvorrichtungen nicht mehr als 2,5 cm) über die Fahrbahnoberfläche hinausragen; sie sollen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechend verwendet werden.

KAPITEL II

Längsmarkierungen

2.

Nichtunterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einer Beschleunigungsspur, einer Verzögerungsspur oder einer Kombination von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie.

3.

Der Zwischenraum zwischen zwei nebeneinander verlaufenden Längslinien (Doppellinie) soll zwischen 0,10 m (4 Zoll) und 0,18 m (7 Zoll) liegen.

4.

Eine unterbrochene Linie besteht aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Straßenabschnitt oder dem betreffenden Gebiet ist bei Bestimmung der Länge von Strichen und Abständen zu berücksichtigen.

5.

a) Eine unterbrochene Linie, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens verwendet wird, um den Verkehr zu leiten, besteht aus Strichen von mindestens 1 m (3 Fuß 4 Zoll) Länge. Die Länge der Abstände soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Striche betragen. Die Länge der Abstände soll nicht mehr als 12 m (40 Fuß) betragen.

b)

Die Länge der Striche einer unterbrochenen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Abstände betragen.

6.

Eine nichtunterbrochene Linie soll nicht kürzer als 20 m (65 Fuß) sein.

7.

Die Markierung von Fahrstreifen erfolgt entweder durch unterbrochene Linien oder durch nichtunterbrochene Linien oder durch andere geeignete Markierungen.

8.

Auf Straßen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden (Zeichnung A-2).

9.

Auf Straßen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen sollen die Fahrstreifen in der Regel durch unterbrochene Linien (Zeichnung A-3) angezeigt werden. Eine oder zwei nichtunterbrochene Linien oder eine unterbrochene Linie neben einer nichtunterbrochenen Linie sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden. Zwei nichtunterbrochene Linien können vor Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen sowie an Stellen mit beschränkter Sichtweite verwendet werden.

10.

Auf Straßen mit Gegenverkehr und mehr als drei Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen durch eine nichtunterbrochene Linie getrennt werden. Vor Bahnübergängen und in anderen besonderen Fällen können jedoch zwei nichtunterbrochene Linien verwendet werden. Die Fahrstreifen sind durch unterbrochene Linien kenntlich zu machen (Zeichnung A-4). Wenn nur eine nichtunterbrochene Linie verwendet wird, muß diese breiter sein als die auf demselben Straßenabschnitt für die Trennung der Fahrstreifen verwendeten Linien.

11.

Wird der zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens eingefügte Buchstabe angewendet, so ist die Begrenzung des oder der Fahrstreifen, auf denen die Verkehrsrichtung umgekehrt werden kann, durch eine doppelte unterbrochene Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens (Zeichnungen A-5 und A-6) zu kennzeichnen.

11a. Die Zeichnung A-7 zeigt die Markierung einer Einbahnstraße. Die Zeichnung A-8 zeigt die Markierung der Fahrbahn einer Autobahn.

12.

Die Fahrstreifen sollen dort kenntlich gemacht sein, wo die Breite der Fahrbahn durch Randsteine, Schutz- oder Leitinseln eingeengt ist.

13.

Zeichnung A-31“ tritt anstelle von „Zeichnungen 2 und 3“.

13a. Die Zeichnungen A-9 und A-10 zeigen die Markierung von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren. Die Zeichnung A-11 zeigt die Markierung einer Kombination von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren.

i)

Verwendung von nichtunterbrochenen Linien

14.

Zeichnung A-33“ tritt anstelle von „Zeichnung 4“ und von „Zeichnung 5 und 6“.

15.

Man bezeichnet als,Sichtweite` den Abstand, in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche befindlicher Gegenstand einer bestimmten Höhe von einem Beobachter gesehen werden kann, dessen Auge sich auf gleicher Höhe oder unter der des Gegenstandes befindet 1) Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten Kreuzungen oder an Stellen mit beschränkter Sichtweite (Kuppen Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen au Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmaß M liegt, durch nichtunterbrochene Linien nach den Zeichnungen A-1 bis A-19 angeordnet werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine Anbringung nichtunterbrochener Linien nicht zu, sollen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens angebracht werden.

16.

Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Straße und der Verkehrsbedingungen. In den Zeichnungen A-12 bis A-19 ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder größer als M wird.

17.

Die Zeichnungen A-12 (a), A-12 (b), A-13 (a), A-15 und A-16 zeigen die Markierungen von Straßen mit zwei Fahrstreifen unter verschiedenen Bedingungen (Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils, Vorhandensein oder Fehlen eines Mittelbereichs, bei dem die Sichtweite M in beiden Richtungen überschreitet).

18.

Auf Straßen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten möglich:

a)

Die Fahrbahn kann in zwei breitere Fahrstreifen eingeteilt werden, eine Lösung, die für Straßen vorzuziehen ist, auf denen der Anteil einspuriger Fahrzeuge groß ist und/oder wenn der Straßenabschnitt mit diesen zwei Fahrstreifen verhältnismäßig kurz und von einem anderen ähnlichen Abschnitt entfernt ist (Zeichnungen A-12 (c), A-12 (d), A-13 (b), A-17 und A-18).

b)

Um die gesamte Breite der Fahrbahn auszunutzen, können zwei Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen zugewiesen werden. Wenn das Vertikalprofil der Straße gekrümmt ist, soll die bergaufführende Richtung bevorzugt werden. Die Zeichnung A-12 (e) zeigt ein Beispiel für eine Kuppe, bei der sich die Abschnitte AB und CD nicht überschneiden. Wenn sie sich jedoch überschneiden, verhindert diese Markierungsart das Überholen im Mittelbereich, wo die Sichtweite in beiden Richtungen ausreichend ist. Um dies zu vermeiden, kann man die Markierung nach Zeichnung A-13 (c) an wenden. Die Zeichnung A-14 zeigt die Markierung einer Straße mit einem konvexen Abschnitt in der Steigung. Die Markierung ist die gleiche, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht. In Kurven mit starkem Gefälle können die gleichen Grundsätze angewendet werden. In ebenen Kurven können den Fahrzeugen an der Außenseite der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen werden, da diese Fahrzeuge eine bessere Sicht beim Überholen haben. Die Zeichnung A-19 gibt ein Beispiel für diese Markierung, welche gleich bleibt, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht.

22.

In den Zeichnungen A-20 und A-21, die Linien

23.

Jeder nichtunterbrochenen Linie soll eine Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens vorangehen, und zwar auf eine Entfernung von mindestens 100 m (333 Fuß) auf Schnellstraßen und von mindestens 50 m (166 Fuß) auf Straßen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h. Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile ergänzt oder ersetzt werden. Wenn mehr als zwei Pfeile benutzt werden, soll sich der Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Pfeilen in dem Maße verringern, in dem man sich dem Gefahrenbereich nähert (Zeichnungen A-25 und A-26).

ii) Bedingungen für die Verwendung von nichtunterbrochenen Linien

24.

Die Wahl der Sichtweite, von der man bei der Entscheidung ausgeht, auf welchen Straßenabschnitten eine nichtunterbrochene Linie nützlich ist oder nicht, sowie die Wahl der Länge dieser Linie hängt immer von verschiedenen Faktoren ab, wobei die nachstehende Übersicht den Wert enthält, der für M bei verschiedenen Annäherungsgeschwindigkeiten empfohlen wird. ***)

Annäherungsgeschwindigkeit Wert von M
100 km/h (60 Meilen/h) . 160 m (480 Fuß) bis 320 m (960 Fuß)
80 km/h (50 Meilen/h) ... 130 m (380 Fuß) bis 260 m (760 Fuß)
65 km/h (40 Meilen/h) .. 90 m (270 Fuß) bis 180 m (540 Fuß)
50 km/h (30 Meilen/h) .. 60 m (180 Fuß) bis 120 m (360 Fuß)

*3) Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Ausbaugeschwindigkeit, wenn diese höher ist.

25.

Für die in der vorstehenden Übersicht nicht angeführten Geschwindigkeiten ist der entsprechende Wert von M durch Interpolation oder Extrapolation zu errechnen.

26.

Die Fahrbahnbegrenzung soll vorzugsweise durch eine nichtunterbrochene Linie erfolgen. Zusammen mit diesen Linien können Nägel, Knöpfe oder rückstrahlende Vorrichtungen verwendet werden. Die Randlinie soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Sie soll auf Autobahnen und ähnlichen Straßen mindestens 0,15 m (6 Zoll) breit sein.

27.

Die Zeichnungen A-22 und A-27 zeigen die Markierungen, die vor einer Schutzinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind.

28.

Falls es nützlich ist, an bestimmten Kreuzungen den Lenkern anzuzeigen, wie sie nach links in Ländern mit Rechtsverkehr, wie sie nach rechts in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen haben, können Leitlinien oder Pfeile verwendet werden. Die empfohlene Länge der Striche und der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuß 8 Zoll) (Zeichnungen A-28 und A-29). Die Leitlinien in Zeichnung A-29 (a) können durch Pfeile ergänzt werden. Die Pfeile in der Zeichnung A-29 (b) können durch Leitlinien ergänzt werden.

G. Straßenmarkierungen für einen Fahrstreifen, der bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten ist.

Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind, erfolgt mittels Linien, die sich klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien der Fahrbahn abheben sollten, insbesondere dadurch, daß sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen. Bei Fahrstreifen, die hauptsächlich Bussen vorbehalten sind, ist das Wort „Bus“ oder der Buchstabe „A“ auf der reservierten Fahrspur anzubringen, wann immer es notwendig ist, und insbesondere am Anfang des Fahrstreifens und nach Kreuzungen. In den Zeichnungen A 58a und 58b sind Beispiele für die Markierung einer Fahrspur abgebildet, die Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.

Zeichnung 58a Zeichnung 58b

(Anm.: Zeichnung nicht (Anm.: Zeichnung nicht

darstellbar!) darstellbar!)

```

KAPITEL III

```

QUERMARKIERUNGEN

A. Allgemeines

29.

Wegen des Winkels, unter dem der Lenker die Markierungen auf

30.

Die Haltelinie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über

31.

Die Haltelinien können durch Längslinien ergänzt werden

32.

Die Haltelinien können durch Längslinien ergänzt werden

33.

Diese Linie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über

34.

Die Quermarkierungen sollen in gleicher Weise wie die unter

35.

Die Markierung(en) nach Ziffer 34 kann (können) durch ein auf

36.

Diese Quermarkierung kann durch Längslinien ergänzt werden.

37.

Der Zwischenraum zwischen den Breitstrichen, die einen Schutzweg kennzeichnen, soll mindestens so groß sein wie die Breite dieser Striche und höchstens doppelt so groß; die Gesamtbreite eines Zwischenraums und eines Breitstriches soll zwischen 0,80 m (2 Fuß 8 Zoll) und, 1,40 m (4 Fuß 8 Zoll) liegen. Die für Schutzwege empfohlene Mindestbreite beträgt auf Straßen, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h (37 mph) oder darunter beschränkt ist, 2,50 m (8 Fuß) (Zeichnung A-36). Auf anderen Straßen beträgt die Mindestbreite der Schutzwege 4 m (13 Fuß). Aus Sicherheitsgründen sollen die auf diesen Straßen gelegenen Schutzwege zusätzlich mit Lichtzeichenanlagen versehen sein.

38.

Kreuzungen eines Radweges sollen durch zwei unterbrochene

KAPITEL IV

Sonstige Markierungen

39.

Auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen A-39 bis, A-41). Bei Einbahnstraßen können Richtungspfeile auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Richtungspfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuß 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden.

40.

Parallele Schrägstreifen sollen so geneigt sein, daß sie den Verkehr von dem Bereich abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen, die Winkel bilden und die ebenfalls so geneigt sind, daß sie den Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen, können an den Punkten verwendet werden, wo sich die Fahrstreifen trennen und wo sie wieder zusammentreffen (Zeichnung A-42). Zeichnung A-42 (a) zeigt einen Bereich, den Fahrzeuge, die entlang der nichtunterbrochenen Linie fahren, nicht einfahren und in den die Fahrzeuge, die entlang der unterbrochenen Linie fahren, nur mit Vorsicht einfahren dürfen. Die Zeichnung A-21 zeigt die Markierung von Bereichen, in die in keinem Fall eingefahren werden darf.

41.

Aufschriften auf der Fahrbahn können verwendet werden, um den Verkehr zu regeln, die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Die benutzten Worte sollen vorzugsweise Ortsnamen, Straßennummern oder Begriffe sein, die international leicht verständlich sind (zum Beispiel: „STOP“, „BUS“, „TAXI“).

42.

Die Buchstaben und Ziffern sollen wegen des kleinen Winkels,

43.

(Anm.: Diese Bestimmung wird nicht angewendet)

44.

Die Halte- und Parkbeschränkungen können durch Markierungen auf

i)

Markierung zur Kennzeichnung von Parkbeschränkungen

45.

Die Zeichnungen A-55 und A-56 zeigen Markierungen zur Kennzeichnung eines Parkverbotes.

ii) Markierung von Hindernissen

46.

Die Zeichnung A-57 zeigt eine Markierung auf


*5) Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Ausbaugeschwindigkeit, wenn diese höher ist.

Diagramm 26

(Anm.: Zeichnung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen)

Anhang 3

FARBIGE WIEDERGABE DER IN ANHANG 1 BESCHRIEBENEN ZEICHEN, SYMBOLE UND TAFELN

(Entsprechend Artikel 2 Fußnote zu Anhang 3 wurden die Zeichen, Symbole und Tafeln im Text wiedergegeben.)

Vorgeschlagene neue Nummern Entsprechende Nummern im Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form
Aa und Ab Dieselben
A 1a bis A 7c Dieselben
A 8 - 1)
A 9 A8
A 10a und A 10b A 9a und A 9b
A 11a und A 11b A 10a und A 10b
A 12a und A 12b A 11a und A 11b
A 13 A 12
A 14 A 13
A 15a und A 15b A 14a und A 14b
A 16 A 15
A 17a bis A 17c A 16a bis A 16c
A 18a bis A 18g A 21a bis A 21g
A 19a bis A 19c A 22a bis A 22c
A 20 A 23
A 21a und A 21b A 24a und A 24b
A 22 A 25
A 23 A 19
A 24 - 1)
A 25 A 26
A 26a und A 26b A 27a und A 27b
A 28a bis A 28c B 7a bis B 7c
A 29a bis A 29c Dieselben
A 30 A 17
A 31 A 18
A 32 A 20
B 1 bis B 6 Dieselben
C 1 bis C 3f Dieselben
C 3g und C 3h - 1)
C 3i C 3g
C 3j C 3h
C 3k C 3j
C 3l C 3k
C 4a bis C 17c Dieselben
C 17d - 1)
C 18 bis C 20b Dieselben
- C 21 2)
D 1a bis D 9 Dieselben
D 10a bis D 10c - 1)
D 11a und D 11b - 1)
E 1a bis E 1c - 1)
E 2a und E 2b - 1)
E 3a und E 3b E 13a und E 13b
E 4 Dasselbe
E 5a und E 5b E 15 und E 16
E 6a und E 6b E 17 und E 18
E 7a E 9a
E 7b und E 7c - 1)
E 7d E 9b
E 8a E 9c
E 8b und E 8c - 1)
E 8d E 9d
E 9a bis E 9d - 1)
E 10a bis E 10d - 1)
E 11a bis E 11b - 1)
E 12a und E 12b E 11a und E 11b
E 12c - 1)
E 13a und E 13b E 12a und E 12b
E 14a E 23
E 14b und E 14c - 1)
E 15 E 19
E 16 E 20
F Dasselbe
F 1a bis F 13 Dieselben
G 1a bis G 1c E 1a bis E 1c
G 2a und G 2b E 2a und E 2b
G 3 E 3
G 4a bis G 4c E 5a bis E 5c
G 5 E 5d
G 6a bis G 6c E 6a bis E 6c
G 7 E 7
G 8 E 8
G 9a und G 9b - 1)
G 10 E 10
G 11a bis G 11c - 1)
G 12a und G 12b - 1)
G 13 E 14
G 14 - 1)
G 15 E 21
G 16 E 22
- E 24 2)
G 17 - 1)
G 18 - 1)
G 19 - 1)
G 20 - 1)
G 21 - 1)
G 22a bis G 22c - 1)
Muster von Zusatztafeln:
H 1 1
H 2 2
H 3a bis H 3c 3a bis 3c
H 4a bis H 4c 4a bis 4c
H 5a und H 5b - 1)
H 6 - 1)
H 7 - 1)
H 8 - 1)
H 9 - 1)

1) Die vorgeschlagenen neuen Zeichen, Symbole oder Tafeln, die am Ende dieses Dokuments abgebildet sind.

2) Das zur Streichung aus dem Übereinkommen vorgeschlagene Zeichen.

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

„Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.”

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Änderungen mit 30. November 1995 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Chile:

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse” anstelle des Ausdrucks „Gewicht” eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs” (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.

Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Deutschland:

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

1.

Vorbehalte

1.1 Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6

Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

1.2 Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.

1.3 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1:

Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger” nicht gebunden.

1.4 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10:

Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.

1.5 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13:

Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle” und E 16 „Straßenbahnhaltestelle” nicht gebunden.

1.6 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8:

Zeichen mit Zonengeltung

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.

1.7 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1:

Allgemeine Merkmale und Symbole

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.

1.8 Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7:

Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.

Anhang 3

FARBIGE WIEDERGABE DER IN ANHANG 1 BESCHRIEBENEN ZEICHEN, SYMBOLE UND TAFELN

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