Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Gesetz)
Artikel I
(Anm.: Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 389/1973.)
Artikel II
Errichtung einer Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft'' mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.
Artikel II
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.
§ 2. (Anm.: Art. II) (1) Der Zweck dieser Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist die Übernahme finanzieller Verpflichtungen von den in Abs. 3 angeführten Gesellschaften, die Entgegennahme von Geldern oder die Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland für die Erfüllung der Aufgaben dieser Gesellschaften und die Zuweisung der Gelder an diese Gesellschaften.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.
Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland
Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,
Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,
Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,
Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,
Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,
Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,
Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind
die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 135/1964 in der Fassung BGBl. Nr. 224/1967, 443/1969, 306/1971 und 638/1975),
die Tauernautobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 115/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1971, 114/1973, 639/1975 und 143/1976),
die Tauernautobahn Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Karawanken Autobahn (BGBl. Nr. 442/1978),
die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 479/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 640/1975 und 335/1978),
die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 113/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 625/1976 und 316/1979),
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 300/1981),
die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 464/1985).
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (Anm.: Art. II) (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie von Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen gründen sowie Beteiligungen eingehen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.
Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland
Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,
Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,
Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,
Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,
Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,
Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,
Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.
(3) Die in Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind
die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 135/1964 in der Fassung BGBl. Nr. 224/1967, 443/1969, 306/1971 und 638/1975),
die Tauernautobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 115/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1971, 114/1973, 639/1975 und 143/1976),
die Tauernautobahn Aktiengesellschaft, hinsichtlich der Karawanken Autobahn (BGBl. Nr. 442/1978),
die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 479/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 640/1975 und 335/1978),
die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 113/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 625/1976 und 316/1979),
die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 300/1981),
die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft (BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 464/1985).
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (Anm.: Art. II) (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen, die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie von Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit diese bemautet werden, in Österreich, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 des ASFINAG-Gesetzes eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch Tochterunternehmen gründen sowie Beteiligungen eingehen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung jener Baumaßnahmen zu übernehmen, die aus der Erfüllung der zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik und den Bundesminister für Finanzen, und einzelnen Bundesländern abgeschlossenen Vereinbarungen über den rascheren Ausbau von Bundesstraßenteilstrecken resultieren.
Es sind dies die Vereinbarungen mit dem Bundesland
Burgenland, hinsichtlich der Eisenstädter Schnellstraße S 4 und hinsichtlich der Burgenland Schnellstraße S 31,
Niederösterreich, hinsichtlich der Kremser Schnellstraße S 33,
Oberösterreich, hinsichtlich der Innkreis Autobahn A 8,
Steiermark, hinsichtlich der Süd Autobahn A 2,
Tirol, hinsichtlich der Inntal Autobahn A 12,
Vorarlberg, hinsichtlich des Abschnittes Bregenz der Rheintal Autobahn A 14, hinsichtlich des Abschnittes Walgau der Rheintal Autobahn A 14 und hinsichtlich des Abschnittes Feldkirch der Rheintal Autobahn A 14,
Wien, hinsichtlich der Wagramer Straße (Reichsbrücke) der Angerner Straße B 8, hinsichtlich der Floridsdorfer Brücke der Floridsdorfer Straße B 226, hinsichtlich der Überführung Prager Straße der Donaukanal Schnellstraße S 2, hinsichtlich des Nordknotens der Donaukanal Schnellstraße S 2/Klosterneuburger Straße B 14 und hinsichtlich der Brigittenauer Brücke der Wiener Gürtel Autobahn A 20.
(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.
(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr vorgesehen werden.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.
(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen vorgesehen werden.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.
(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 2. (1) Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die nicht unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen sowie die Grundstücke und Hochbauten, die in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002) übertragen wurden, zu verwerten und zu verwalten. Als weiterer Unternehmensgegenstand kann die Durchführung von Teilen der Betriebsagenden im System für digitale Kontrollgeräte im Straßenverkehr sowie im System für elektronische Frachtbeförderungsinformationen vorgesehen werden.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Steigerung ihrer Wirtschaftlichkeit ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über alle vorgesehenen Maßnahmen zur Gründung von Tochtergesellschaften und über den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmungen im In- und Ausland regelmäßig und eingehend zu berichten.
(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist keine Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979.
(5) Die Bestimmungen des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 3. (Anm.: Art. II) (1) Die bis zum 31. Dezember 1982 von den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen, resultierend aus Kreditoperationen im In- und Ausland, sind ab 1. Jänner 1983 von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erfüllen.
(2) Soweit der Bund für die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen der in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes im bisherigen Ausmaß bestehen.
(3) Diese bisher übernommenen Haftungen des Bundes sind mit dem Betrag, mit dem sie zum 31. Dezember 1982 aushaften, auf den in § 6 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
§ 3. (1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(2) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 1.
§ 4. (Anm.: Art. II) (1) Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.
(2) Ebenso haben die in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften jene Gelder, die aus vor dem 1. Jänner 1983 von ihnen durchgeführten Kreditoperationen im In- und Ausland oder aus Überweisungen des Bundes stammen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sind, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu überlassen.
§ 4. (Anm.: Art. II) Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.
§ 4. Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.
§ 4. Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.
§ 5. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.
(3) Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
(4) Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.
(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
§ 5. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland durchzuführen. Soweit dadurch Haftungen des Bundes begründet werden, dürfen diese Kreditoperationen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorgenommen werden.
(3) Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
§ 6. (Anm.: Art. II) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in der Form von Garantien zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt:
Rückzahlungskurs abzüglich
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen
mittlere Laufzeit
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen,
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
§ 6. (Anm.: Art. II) (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 5 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in der Form von Garantien zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
die Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
(6) Wird die Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für Kreditoperationen in ausländischer Währung übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken,
wenn eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
wenn die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und
wenn die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit die in Abs. 2 lit. c und d festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
§ 6. Auf Aufträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft an die Länder, mit denen diese mit der Erfüllung der mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113 in der jeweils geltenden Fassung, verbundenen Aufgaben betraut werden, ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.
§ 7. (Anm.: Art. II) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 7. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).
§ 8. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den in § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes (Abs. 2) je nach Bedarf zuzuweisen.
(2) Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.
§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.
§ 8a. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006 eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden.
§ 8a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006 bis zum Eintritt der Verpflichtung gemäß Abs. 2 eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung des in Abs. 1 genannten Vorhabens zu leisten.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken in Bergregionen auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung von vorrangigen, auf derselben Verkehrsachse wie die betroffenen Mautstrecken liegenden Vorhaben von europäischem Interesse gemäß Anhang III der Entscheidung Nr. 884/2004/EG zu leisten.
(4) Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen.
(5) Die Netto-Benützungsentgelte sind unverzinst nach Abzug der auf sie entfallenden Gebühren, Spesen und Abschläge, die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen sind, zu überweisen.
(6) Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln. Die gemäß Abs. 1 rückgestellten Mittel sind gemeinsam mit der ersten Überweisung der Mittel gemäß Abs. 2 zweckgebunden an den Bund zu leisten.
§ 8a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, Rückstellungen im Ausmaß von 20 v.H. der auf der A 13 Brenner Autobahn nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, ab 1. Jänner 2006 bis zum Eintritt der Verpflichtung gemäß Abs. 2 eingehobenen Netto-Benützungsentgelte für die Leistung von Beiträgen zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu bilden.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 6 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung des in Abs. 1 genannten Vorhabens zu leisten.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken in Bergregionen auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 6 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beitrag zur Finanzierung von auf derselben Verkehrsachse wie die betroffenen Mautstrecken liegenden Schienenverkehrsinfrastrukturen des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S.1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 473/2014, ABl. Nr. L 136 vom 09.05.2014 S.10 zu leisten.
(4) Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 2 und 3 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen.
(5) Die Netto-Benützungsentgelte sind unverzinst nach Abzug der auf sie entfallenden Gebühren, Spesen und Abschläge, die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen sind, zu überweisen.
(6) Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln. Die gemäß Abs. 1 rückgestellten Mittel sind gemeinsam mit der ersten Überweisung der Mittel gemäß Abs. 2 zweckgebunden an den Bund zu leisten.
§ 8a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf der A 13 Brenner Autobahn und auf der A 12 Inntal Autobahn im Abschnitt zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und dem Knoten Innsbruck/Amras auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse zu leisten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die auf anderen Mautstrecken auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zusätzlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zweckgebunden an den Bund als Beiträge zur Finanzierung des Ausbaues von Verkehrsdiensten oder des Baues oder der Instandhaltung derjenigen Verkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Kernverkehrsnetzes, die unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung oder der betreffenden Verkehrsschäden beitragen und auf der derselben Verkehrsachse wie die Mautstrecke liegen, für den die zusätzlichen Netto-Benützungsentgelte eingehoben werden, zu leisten.
(3) Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 1 und 2 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.
(4) Die Netto-Benützungsentgelte sind unverzinst nach Abzug der auf sie entfallenden Gebühren, Spesen und Abschläge, die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen sind, zu überweisen.
(5) Die Termine für die Überweisung der Mittel gemäß Abs. 1 und 2 sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
§ 8b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die jährlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zur Anlastung der verkehrsbedingten Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung nach Abzug der gemäß Abs. 4 ermittelten Kosten an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu leisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. 158 vom 10.06.2013 S. 356, angeführten Maßnahmen.
(2) Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 1 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen.
(3) Die Entgelte sind dem Bund unverzinst nach Abzug der Kosten ihrer Einhebung zu überweisen.
(4) Die Ermittlung der Kosten der Einhebung der Entgelte und die Termine für ihre Überweisung sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
§ 8b. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, die jährlich eingehobenen Netto-Benützungsentgelte zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2Emissionen nach Abzug der gemäß Abs. 4 ermittelten Kosten an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu leisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die in Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, angeführten Maßnahmen.
(2) Netto-Benützungsentgelte gemäß Abs. 1 sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2Emissionen nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zufließen.
(3) Die Entgelte sind dem Bund unverzinst nach Abzug der Kosten ihrer Einhebung zu überweisen.
(4) Die Ermittlung der Kosten der Einhebung der Entgelte und die Termine für ihre Überweisung sind zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
§ 9. (Anm.: Art. II) (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Sowohl der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.
§ 9. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Sowohl der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.
§ 9. (1) Die Satzung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Sowohl die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als auch der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jede gewünschte Auskunft über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Organe dieser Gesellschaft sind verpflichtet, Aufforderungen zur Auskunftserteilung unverzüglich zu entsprechen. Die Satzung hat die Organe diesbezüglich zu verpflichten.
§ 10. (Anm.: Art. II) (1) Der Bund hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben zusammenhängenden Kosten zu ersetzen.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist jährlich zumindest in Höhe des durch die Erträge aus den der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 4 Abs. 1 zufließenden Benützungsentgelten nicht gedeckten Zinsenaufwandes zuzüglich angemessener Personal- und Verwaltungskosten zu leisten. Spätestens mit Fertigstellung sämtlicher von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Finanzierung übernommenen Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz so zu bemessen, daß auch die Tilgung der Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft längstens bis zum 31. Dezember 2015 gewährleistet ist.
§ 10. (Anm.: Art. II) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, daß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im vorhinein mit dem Bund abgestimmten Kostenplänen für Planung, Bau, Erhaltung, Finanzierung und Verwaltung umfaßt sind.
§ 10. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, daß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im vorhinein mit dem Bund abgestimmten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfaßt sind.
§ 10. Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz erteilten Ermächtigung dafür Sorge zu tragen, daß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Aufrechterhaltung der Liquidität und des Eigenkapitals notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben in den jährlich im vorhinein mit dem Bund abgestimmten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen und Plan-Bilanzen umfaßt sind.
§ 11. (Anm.: Art. II) Die Forderung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß § 10 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, den sie für die Finanzierung der in § 2 genannten Vorhaben und zur Deckung ihrer Kosten aufgewendet hat.
§ 11. Die Bestimmung des § 8a dient der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 11 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, ABl. Nr. L 157 vom 9. Juni 2006 S. 8.
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 8a und 8b dienen der Umsetzung der Artikel 7f und 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2013/22/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356.
§ 11. Die Bestimmungen der §§ 8a und 8b dienen der Umsetzung der Artikel 7f und 9 Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1.
§ 12. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt.
(2) Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des § 3 Abs. 1 ist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
§ 12. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.
(2) Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß § 7 Abs. 4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Z 1, BGBl. Nr. 288/1984.
§ 13. (Anm.: Art. II) Die Umsätze, welche die im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist.
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 15. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie die Gesellschaften, an denen die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluß hat, können sich von der Finanzprokuratur gemäß Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Verändern sich in den Folgejahren die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierung-Aktiengesellschaft auf den genannten Strecken zufließenden Netto-Benützungsentgelte, so sind diese Beträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.
§ 15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Verändern sich in den Folgejahren die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierung-Aktiengesellschaft auf den genannten Strecken zufließenden Netto-Benützungsentgelte, so sind diese Beträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 7 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.
§ 15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2004 ermächtigt, jährlich höchstens 1 v.H. von den im Jahr 2003 nach dem Arlberg-Schnellstraßen-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, dem Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, dem Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, und dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, eingehobenen Netto-Benützungsentgelten für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der von den oben genannten Finanzierungsgesetzen erfassten Strecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Verändern sich in den Folgejahren die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierung-Aktiengesellschaft auf den genannten Strecken zufließenden Netto-Benützungsentgelte, so sind diese Beträge als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der nach den oben genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzten Entgelte oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, auf den in § 10 Abs. 2 des genannten Gesetzes angeführten Bundesstraßenstrecken zufließen. Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 6 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.
§ 15a. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 ermächtigt, jährlich höchstens 3vH jener Netto-Benützungsentgelte, die im jeweiligen Vorjahr auf den in § 10 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, angeführten Bundesstraßenstrecken eingehoben werden, für Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation in der Umgebung der genannten Bundesstraßenstrecken den Bundesländern zur Verfügung zu stellen. Netto-Benützungsentgelte sind Entgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch ordnungsgemäße Entrichtung der Entgelte, die nach den in § 32 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, genannten Finanzierungsgesetzen festgesetzt werden, oder durch ordnungsgemäße Entrichtung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zufließen. Netto-Benützungsentgelte, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Grund einer Tariffestsetzung gemäß § 9 Abs. 6 lit. b des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, zusätzlich zufließen, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
(2) Diese Beträge sind quartalsweise auszuzahlen.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. April 2025 und danach jeweils jährlich einen Bericht über die Verwendung der gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel durch die Bundesländer zu übermitteln. Die Bundesländer haben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die für die Berichterstattung erforderlichen Angaben über die jeweils im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation und zahlenmäßige Übersichten über die dafür aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 16. (Anm.: Art. II) Art. II § 6 Abs. 2 lit. a bis d, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 außer Kraft.
§ 16. (Anm.: Art. II) Art. II §§ 6, 8 und 11, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes außer Kraft.
§ 16. Art. II § 11, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes außer Kraft.
Artikel III
Überschreitungsermächtigung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1982 die beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54072 infolge der Bereitstellung des Grundkapitals gemäß Artikel II § 1 anfallenden Mehrausgaben bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung in Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/54074 zu bedecken.
§ 2. (Anm.: Art. III) Die Überweisungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Finanzierung von Baumaßnahmen gemäß Artikel II § 2 Abs. 2 sind in der Anlage I (Bundesvoranschlag) zum Bundesfinanzgesetz 1982 bei dem neu zu eröffnenden Ansatz 2/64305 „Beitrag der ASFINAG'' zu vereinnahmen.
§ 3. (Anm.: Art. III) Die beim Ansatz 2/64305 „Beitrag der ASFINAG'' anfallenden Mehreinnahmen sind zur Bedeckung der mit Bundesgesetz vom 1. April 1982, BGBl. Nr. 167 (Budgetüberschreitungsgesetz 1982) bei den finanzgesetzlichen Ansätzen 1/64303 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung);
Bundesstraßen B; Anlagen'' mit 165 300 000 Schilling, 1/64313 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen S;
Anlagen'' mit 329 300 000 Schilling und 1/64333 Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen A;
Anlagen'' mit 1 005 400 000 Schilling genehmigten Überschreitungen heranzuziehen. Demgemäß vermindert sich die im § 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1982 angeführte Bedeckung um den Betrag von 1 500 000 000 Schilling.
Artikel IV
Übertragung der Planung, Errichtung und Erhaltung von
Bundesstraßenteilstrecken
§ 1. (1) Der Bund kann den in Artikel II § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B) übertragen, sofern der in Artikel II § 6 Abs. 2 angeführte Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel II § 5 Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel II § 10 Abs. 2 zugrunde zu legen.
(2) Der Zeitpunkt der Übertragung der in den §§ 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe konjunkturpolitischer Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter den Voraussetzungen des Abs. 1, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
§ 2. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:
die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von Telfs bis Imst.
(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 339/1987)
§ 3. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung und zur Errichtung zu übertragen:
die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von Spittal/Drau bis Villach,
die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental,
A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
§ 4. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung, zur Errichtung und zur Erhaltung zu übertragen:
die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße von Langen bis Danöfen (Vollausbau),
die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße von Landeck/West bis Pians.
§ 5. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:
die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels,
die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau,
die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (B 50).
Die Teilstrecke der A 4 Ostautobahn von Parndorf zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf
§ 6. (Anm.: Art. IV) (1) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft die ihr bisher nur zur Herstellung und Finanzierung übertragene Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Friesach bis Graz/Nord zur Erhaltung zu übertragen.
(2) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:
die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt bis Kirchdorf,
der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis Gaishorn (Umfahrung Trieben),
die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd,
die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Gaishorn bis Traboch.
§ 7. (Anm.: Art. IV) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen: die Teilstrecke der A 23 Autobahn Südosttangente Wien von Kaisermühlen (A 22) bis Hirschstetten (B 302).
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
§ 8. (Anm.: Art. IV) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. In gleicher Weise hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Finanzierung der in Artikel II § 2 Abs. 2 umschriebenen Aufgaben bereits ab 1. Jänner 1982 zu übernehmen. Soweit die Kosten dieser Aufgaben im Jahre 1982 durch den Bund aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln bedeckt worden sind, sind sie durch Mittel aus Kreditoperationen, die von der Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tätigen sind, zu ersetzen.
§ 9. (Anm.: Art. IV) Der Bund kann für die Benützung der nach diesem Artikel an Straßengesellschaften zur Planung und Errichtung übertragenen Straßenstrecken ein Entgelt einheben. Die Strecken, für die ein Entgelt einzuheben ist, sind durch Verordnung nach verkehrspolitischen, funktionellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen.
§ 10. (Anm.: Art. IV) (1) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(2) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
§ 11. (Anm.: Art. IV) (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut sind, zu übertragen.
(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
Artikel V
Änderung und Neufassung von Rechtsvorschriften
§ 1. Mit 1. Jänner 1983 werden die Finanzierungsbestimmungen der in Artikel II § 2 Abs. 3 angeführten Bundesgesetze durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgeändert.
§ 2. (Anm.: Art. V) Die in Artikel II § 2 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch ein besonderes Bundesgesetz neu geregelt.
Artikel VI
Finanzierung von Bundeshochbauten
§ 1. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung von Hochbauten des Bundes für die Bereiche der Schulen der Unterrichtsverwaltung, der Schulen der Wissenschaftsverwaltung, der Bauten für die Landesverteidigung und der sonstigen Bundesgebäude bis zu einem Kostenbetrag von 5 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
§ 2. (Anm.: Art. VI) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6 sinngemäß.
Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
§ 3. (Anm.: Art. VI) Für den Kostenersatz des Bundes an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen des Artikels II § 10 und § 11 sinngemäß.
Artikel VII
Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.
(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.
§ 2. (Anm.: Art. VII) (1) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6 sinngemäß.
(2) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
§ 3. (Anm.: Art. VII) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes nach Bedarf zuzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.
(4) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nachzuweisen.
§ 4. (Anm.: Art. VII) Für den Kostenersatz des Bundes an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen des Artikels II § 10 und § 11 sinngemäß.''
Artikel VIII
Mauteinhebung an sonstigen Bundesstraßen
§ 1. Der Bund kann auch für andere als die im Artikel IV § 9 genannten Bundesstraßenstrecken ein Entgelt einheben, insofern dies aus verkehrspolitischen, funktionellen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die ein Entgelt einzuheben ist, hat durch Verordnung zu erfolgen. Zur verkehrspolitischen Beurteilung dieser Fragen ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
§ 2. (1) (Anm.: Art. VIII) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(2) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
§ 3. (Anm.: Art. VIII) (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer der in Artikel II § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut ist, zu übertragen.
(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.
§ 4. (Anm.: Art. VIII) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einem Dritten die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken gemäß § 1 zu übertragen. Hiefür kann dem Dritten ein von diesem zu erhebendes Benützungsentgelt überlassen werden, soweit dies zur Abdeckung der von diesem getragenen Ausgaben der Errichtung und Erhaltung dieser Bundesstraßenstrecken, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie eines angemessenen Zuschlages für Wagnis und Gewinn erforderlich ist.
Artikel IX
Inkrafttreten
Vollziehung
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1982 in Kraft.
Artikel IX
Inkrafttreten
Vollziehung
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1982 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Artikel IX
Herstellung, Erweiterung und Erhaltung von Bundesstraßen
§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer einheitlichen Besorgung der Aufgaben hinsichtlich des hochrangigen Bundesstraßennetzes mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) Verträge über die Herstellung, Erweiterung und Erhaltung folgender Bundesstraßen im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung abzuschließen, sofern diese Bundesstraßen nicht nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung für die Bemautung vorgesehen sind:
A 5 Nord Autobahn,
B 61 Günser Straße,
B 108 Felbertauern Straße,
B 161 Paß Thurn Straße,
B 178 Loferer Straße,
B 179 Fernpass Straße,
B 180 Reschen Straße,
B 191 Liechtensteiner Straße,
B 302 Wiener Nordrand Straße,
B 303 Weinviertler Straße,
B 304 Stockerauer Straße,
B 305 Wiener Nordostrand Straße,
B 307 Parndorfer Straße,
B 308 Klingenbacher Straße,
B 309 Steyrer Straße,
B 310 Mühlviertler Straße,
B 311 Pinzgauer Straße,
B 317 Friesacher Straße,
B 319 Fürstenfelder Straße,
B 320 Ennstal Straße.
§ 2. (Anm.: Art. IX) Mit der Vollziehung sind betraut: hinsichtlich des Art. II § 8 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. II § 2 Abs. 2, §§ 9 und 10 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. II der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des Art. V § 1 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des Art. V § 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; hinsichtlich des Art. VI der Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des Artikels VII § 3 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Artikels VII der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. (Anm.: Art. IX) Mit der Vollziehung sind betraut: Hinsichtlich des Art. II §§ 14, 15 und 16 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. II §§ 2 Abs. 2, 9 und 10 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. II der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des Art. V § 1 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des Art. V § 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Art. VIII der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Der Vertrag hat
vorzusehen, dass die ASFINAG die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen hat und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat,
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen, wobei insbesondere vorzusorgen ist, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm zur Abstimmung rechtzeitig im vorhinein Finanzpläne zur Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 3 vorgelegt werden,
die ASFINAG zu verpflichten, die Bundesländer nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung mit der Erfüllung von im Vertrag übertragenen Aufgaben zu betrauen, und
die ASFINAG zu verpflichten, die im Vertrag übertragenen Aufgaben von jenen gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes verbundenen Aufgaben gesondert zu verrechnen.
§ 3. Der Bund hat die Tätigkeiten der ASFINAG im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Vertrag übertragenen Aufgaben abzugelten.
§ 4. Auf Aufträge gemäß §§ 1 und 2 lit. c ist das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden.
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