Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 1983 über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1983)
(6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben ist - im Hinblick auf die im § 40 Abs. 4 vorgesehene Nachprüfungsdispens - auf Antrag vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechen. Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 5.
Wartung außerhalb des Bundesgebietes
§ 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine Nachprüfungsdispens (§ 40 Abs. 4) darf ausländischen Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.
(2) Die in § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Luftfahrzeuge dürfen - unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen - nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge, welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des § 54 sinngemäß erfüllt werden.
(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.
Führung von Lebenslaufakten
§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu sorgen.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein zum Zeitpunkt 1. der Zulassung;
der einzelnen Instandhaltungen;
der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen;
der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:
die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;
die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Wartungsarbeiten;
die Bezeichnung der Behörden, Stellen und Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Zivilluftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung übertragen wurden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Person, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug hat, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43 geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Entziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung überlassen worden sind, haben den Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (§ 4), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 27 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 18 und 23 sowie die Erprobungsbewilligungen nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach § 132 des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch (§ 51) und das Wartungsbetriebshandbuch (§ 52);
Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und gewartet werden.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 9 anzuordnen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
§ 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft; die Bestimmungen des § 52 jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen des § 49 Abs. 5 sowie das Erfordernis einer DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 sind auf Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, spätestens ab 1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei Erneuerung der Kennzeichnung.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958, und die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, BGBl. Nr. 67/1958, außer Kraft.
Anlage A
```
```
```
```
Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form verwiesen!
```
```
Anlage A
```
```
```
```
Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form verwiesen!
```
```
Anlage B
```
```
Eintragungszeichen für Zivilluftfahrzeuge
Gruppe I
Erster Buchstabe des
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Eintragungszeichens
Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der
Segelflugzeuge, Motorsegler und
Ultraleichtflugzeuge
Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 2 000 kg,
die Buchstaben D und K -A..
bleiben für Flugzeuge mit -C..
mehr als 3 Sitzplätzen -D..
vorbehalten -K..
Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
2 000 bis einschließlich
5 700 kg -E..
Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 5 700 kg -F..
Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige
Flugzeuge mit einer
höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
5 700 bis einschließlich
14 000 kg -G..
Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
14 000 bis einschließlich
20 000 kg -H..
Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
20 000 kg -I..
Die Ausführungen
betreffend die
Gewichtsklassen A - F
gelten sinngemäß auch
für andere Luftfahrzeuge
als Flugzeuge.
Abweichend von der
allgemeinen
gewichtsklassenmäßigen
Kennzeichnungsregel ist
für die nachstehend
angeführten Luftfahrzeuge
eine besondere
Kennzeichnungsregel
maßgebend:
- Luftfahrzeuge, die im
gewerbsmäßigen, planmäßigen
Luftverkehr (Linienverkehr)
eingesetzt werden -L..
- Luftfahrzeuge des Bundes -B..
- Experimental-Luftfahrzeuge
sowie Luftfahrzeuge, die sich
im Erprobungszustand befinden
oder ausschließlich
Vorführungszwecken dienen -V..
- Luftfahrzeuge, die mit einer
Zwischenbewilligung gem. § 20
Luftfahrtgesetz betrieben werden,
wenn sie nicht bereits unter
einem anderen Kennzeichen
im Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
(Überstellungskennzeichen) -U..
Bei den Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen ist überdies der
Buchstabe für nachstehend angeführte und mit besonderen Baumerkmalen ausgestattete Luftfahrzeuge kennzeichnend:
Zweiter Buchstabe des
Eintragungszeichens
```
Wasser- und
```
Amphiebienfahrzeuge -.W.
```
Drehflügler
```
(Hubschrauber,
Tragschrauber) -.X.
```
Luftfahrzeuge leichter
```
als Luft -.Z-
Gruppe II
Segelflugzeuge, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge
Zifferngruppe des
Eintragungszeichens
Segelflugzeuge 0001 - 0999
und 5001 - 6999
Ultraleichtflugzeuge 7001 - 8989
Segelflugzeuge, die sich
in Erprobung befinden 8990 - 8999
Motorsegler 9001 - 9989
Motorsegler, die sich
in Erprobung befinden 9990 - 9999
Anlage C
```
```
```
```
Anm.: Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen!
```
```
Das Erfordernis einer DME-Anlage tritt erst mit 1. 1. 1985 in
Kraft (vgl. § 60 Abs. 1)
Anlage D
```
```
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
```
M otorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)
```
1.1 Grundausrüstung
1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:
- ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.
1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
- ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstofffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
- ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Außenlufttemperaturanzeiger,
- eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Schmierstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
- eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.
1.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 sowie für mehrmotorige Flugzeuge der Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 3:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot,
- eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
- eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
- Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.
1.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden).
1.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
1.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 1.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
- ein Kurskreisel,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
- ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
- ein zweites Mikrophon.
1.5 Instrumentenflüge
1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompaß,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
- eine DME-Anlage.
1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 und 3:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine zweite ausreichende Stromquelle,
- eine Alternate Static Source,
- eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
1.6 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- ein mindestens 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- Pedalschlaufen.
1.7 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer.
1.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
1.9 Banner-Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:
- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.
1.10 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 1.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)
2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:
- eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt); wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß 2.1.2 geforderte dritte künstliche Horizont vorhanden ist,
- ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.
2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:
- eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:
- eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit VMO/MMO größer als 0,8 VDF/MDF oder VD/MD,
- ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
- eine Überziehwarneinrichtung.
2.2 Triebwerksüberwachungsgeräte
2.2.1 Für alle Flugzeuge:
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
- ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
- ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
- ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
- ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
- ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten.
2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
- ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
- einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
- eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
- ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
- eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte KraftstoffDurchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Schmierstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.
2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
- einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.
2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.
2.3 Sonstige Ausrüstung
- Ein Sitz für jeden Insassen,
- Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
- zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
- entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
- ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
- eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
- ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
- eine Alternate Static Source,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- zwei Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
- eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
- eine Wetterradaranlage,
- ein Cockpit-Voice-Recorder und Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mit mehr als 30 Fluggastsitzen,
- ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- ein Höhenvorwahlwarnsystem,
- eine Fahrwerkswarneinrichtung,
- mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 2.1.1 genannten Höhenmesser).
2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung
- Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis 50 Fluggastsitzen, zwei Bordapotheken für Flugzeuge mit 50 bis 150 Fluggastsitzen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
- ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
- Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Axt,
- ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
- eine Sauerstoffmaske mit Mikrophon für die Flugbesatzung im Cockpit,
- Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
- eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
- automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen -, die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
- eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlage mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
- eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.
2.5 Navigationsausrüstung
- Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
- zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- zwei Radiokompasse,
- eine DME-Anlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe II und III des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.
Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse
3.1 Grundausrüstung
3.1.1 - Ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß.
3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgabschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
- eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.
3.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
- eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.
3.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden).
3.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
3.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
- ein zweiter Kopfhörer,
- ein zweites Mikrophon.
3.5 Instrumentenflüge
3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompaß,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
- eine DME-Anlage.
3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 und 3:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Alternate Static Source,
- eine Vereisungswarnanlage,
- eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
3.6 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung.
3.7 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 3.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfalle im Flughandbuch festgelegt.
Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr
4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
- Eine Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Außentemperaturanzeige,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
- ein Kurskreisel,
- ein Variometer.
4.2 Triebwerksüberwachungsgeräte
4.2.1 Für alle Drehflügler:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
- eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
- eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
- eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
- eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
- eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.
4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.
4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Feuerwarnanlage.
4.3 Sonstige Ausrüstung
4.3.1 Für alle Drehflügler:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
- eine Bordapotheke,
- ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
- eine Feuerlöschanlage,
- eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1:
- Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.
4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 4.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.
Motorsegler
5.1 Grundausrüstung
- Ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Magnetkompaß,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
- einen Betriebsstundenzähler,
- ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
- eine Bordapotheke,
- ein Bordfeuerlöscher.
5.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
5.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen,
- ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
5.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Taschenlampe.
5.6 Nacht-Sichtflüge
Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- ein zweites Mikrophon.
5.7 Wolkenflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
Segelflugzeuge
6.1 Grundausrüstung
- Ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.
6.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
6.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen,
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
6.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
6.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe.
6.6 Wolkenflüge
Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompaß,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
Freiballone
7.1 Grundausrüstung
- Ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompaß,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- ein Handfeuerlöscher,
- eine sturmsichere Zündquelle.
7.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
7.3 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Abweichungen
*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.
Anlage E
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LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter für Motorflugzeuge
Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1) (Anm.: Abb. nicht darstellbar):
Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 über bis 30 unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein.
Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.
(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.
(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.
(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.
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