Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 1983 über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1983)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-09-01
Letzte Aktualisierung 1984-01-01
Status Aufgehoben · 1995-03-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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(6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben ist - im Hinblick auf die im § 40 Abs. 4 vorgesehene Nachprüfungsdispens - auf Antrag vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechen. Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 5.

Wartung außerhalb des Bundesgebietes

§ 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen werden, wenn diese eine entsprechende Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine Nachprüfungsdispens (§ 40 Abs. 4) darf ausländischen Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen ist.

(2) Die in § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Luftfahrzeuge dürfen - unbeschadet anderer erforderlicher Bewilligungen - nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge, welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des § 54 sinngemäß erfüllt werden.

(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.

Führung von Lebenslaufakten

§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat neben dem Halter auch der verantwortliche technische Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu sorgen.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein zum Zeitpunkt 1. der Zulassung;

2.

der einzelnen Instandhaltungen;

3.

der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen;

4.

der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:

1.

die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;

2.

die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Wartungsarbeiten;

3.

die Bezeichnung der Behörden, Stellen und Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Zivilluftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung übertragen wurden, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Person, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug hat, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43 geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Entziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme oder Wartung überlassen worden sind, haben den Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit

1.

alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2.

auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsscheine (§ 4), Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 27 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 18 und 23 sowie die Erprobungsbewilligungen nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes und Bewilligungen nach § 132 des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch (§ 51) und das Wartungsbetriebshandbuch (§ 52);

3.

Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und gewartet werden.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der §§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 9 anzuordnen, wenn Gründe vorliegen, den Bestand der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit in Zweifel zu ziehen.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1983 in Kraft; die Bestimmungen des § 52 jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen des § 49 Abs. 5 sowie das Erfordernis einer DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985.

(2) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 sind auf Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, spätestens ab 1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei Erneuerung der Kennzeichnung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958, und die Verordnung über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, BGBl. Nr. 67/1958, außer Kraft.

Anlage A

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Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form verwiesen!

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Anlage A

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Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form verwiesen!

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```

Anlage B

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Eintragungszeichen für Zivilluftfahrzeuge

Gruppe I

Erster Buchstabe des

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Eintragungszeichens

Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der

Segelflugzeuge, Motorsegler und

Ultraleichtflugzeuge

Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit

einer höchtszulässigen

Abflugmasse bis

einschließlich 2 000 kg,

die Buchstaben D und K -A..

bleiben für Flugzeuge mit -C..

mehr als 3 Sitzplätzen -D..

vorbehalten -K..

Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit

einer höchtszulässigen

Abflugmasse von mehr als

2 000 bis einschließlich

5 700 kg -E..

Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchtszulässigen

Abflugmasse bis

einschließlich 5 700 kg -F..

Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige

Flugzeuge mit einer

höchtszulässigen

Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich

14 000 kg -G..

Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchtszulässigen

Abflugmasse von mehr als

14 000 bis einschließlich

20 000 kg -H..

Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchtszulässigen

Abflugmasse von mehr als

20 000 kg -I..

Die Ausführungen

betreffend die

Gewichtsklassen A - F

gelten sinngemäß auch

für andere Luftfahrzeuge

als Flugzeuge.

Abweichend von der

allgemeinen

gewichtsklassenmäßigen

Kennzeichnungsregel ist

für die nachstehend

angeführten Luftfahrzeuge

eine besondere

Kennzeichnungsregel

maßgebend:

- Luftfahrzeuge, die im

gewerbsmäßigen, planmäßigen

Luftverkehr (Linienverkehr)

eingesetzt werden -L..

- Luftfahrzeuge des Bundes -B..

- Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die sich

im Erprobungszustand befinden

oder ausschließlich

Vorführungszwecken dienen -V..

- Luftfahrzeuge, die mit einer

Zwischenbewilligung gem. § 20

Luftfahrtgesetz betrieben werden,

wenn sie nicht bereits unter

einem anderen Kennzeichen

im Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

(Überstellungskennzeichen) -U..

Bei den Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen ist überdies der

2.

Buchstabe für nachstehend angeführte und mit besonderen Baumerkmalen ausgestattete Luftfahrzeuge kennzeichnend:

Zweiter Buchstabe des

Eintragungszeichens

```

a)

Wasser- und

```

Amphiebienfahrzeuge -.W.

```

b)

Drehflügler

```

(Hubschrauber,

Tragschrauber) -.X.

```

c)

Luftfahrzeuge leichter

```

als Luft -.Z-

Gruppe II

Segelflugzeuge, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge

Zifferngruppe des

Eintragungszeichens

Segelflugzeuge 0001 - 0999

und 5001 - 6999

Ultraleichtflugzeuge 7001 - 8989

Segelflugzeuge, die sich

in Erprobung befinden 8990 - 8999

Motorsegler 9001 - 9989

Motorsegler, die sich

in Erprobung befinden 9990 - 9999

Anlage C

```

```

```

```

Anm.: Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen!

```

```

Das Erfordernis einer DME-Anlage tritt erst mit 1. 1. 1985 in

Kraft (vgl. § 60 Abs. 1)

Anlage D

```

```

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

```

1.

M otorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)

```

1.1 Grundausrüstung

1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:

1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

1.1.3 Sonstige Ausrüstung:

1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 sowie für mehrmotorige Flugzeuge der Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 3:

1.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 1.3, jedoch zusätzlich:

1.5 Instrumentenflüge

1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:

1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 und 3:

1.6 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.7 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.9 Banner-Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:

1.10 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

2.

Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)

2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:

2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:

2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:

2.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

2.2.1 Für alle Flugzeuge:

2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren

Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:

a)

automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder

b)

einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,

2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor

Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:

2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken

Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:

2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen

Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:

2.3 Sonstige Ausrüstung

2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung

2.5 Navigationsausrüstung

Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe II und III des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.

3.

Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse

3.1 Grundausrüstung

3.1.1 - Ein Fahrtmesser,

3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

3.1.3 Sonstige Ausrüstung:

3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1:

3.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:

3.5 Instrumentenflüge

3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:

3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 und 3:

3.6 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.7 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfalle im Flughandbuch festgelegt.

4.

Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr

4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

4.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

4.2.1 Für alle Drehflügler:

4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):

4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):

4.3 Sonstige Ausrüstung

4.3.1 Für alle Drehflügler:

4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1:

4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:

4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.

5.

Motorsegler

5.1 Grundausrüstung

5.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.6 Nacht-Sichtflüge

Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:

5.7 Wolkenflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

6.

Segelflugzeuge

6.1 Grundausrüstung

6.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.6 Wolkenflüge

Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:

7.

Freiballone

7.1 Grundausrüstung

7.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.3 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:

8.

Abweichungen


*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.

Anlage E

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LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter für Motorflugzeuge

Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1) (Anm.: Abb. nicht darstellbar):

a)

Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

b)

Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 über bis 30 unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein.

c)

Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.

(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.

(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.

(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.

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