Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-26
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)

gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).

§ 74 gilt für das Jahr 1994 als Bundesgesetz, vgl. § 34 Abs. 3,

BGBl. Nr. 211/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Artikel I

Abschnitt I

Dampfkessel

§ 1. Geltungsbereich

(1) Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung gelten geschlossene Gefäße, die mit Brennstoffen, mit heißen Medien (Abhitzekessel), mit elektrischer Energie, mit Sonnenenergie oder Kernenergie beheizt sind und die den Zweck haben, Dämpfe von höherem als dem atmosphärischen Druck (§ 2 Abs. 1) oder Flüssigkeiten mit einer über ihrer Sattdampftemperatur bei atmosphärischem Druck liegenden Temperatur (Heißwasser) zur Verwendung außerhalb des Gefäßes zu erzeugen.

(2) Zu Dampfkesseln zählen auch die Kessel feuerloser Lokomotiven oder sonstige als geschlossene Gefäße ausgebildete Dampfspeicher oder Heißwasserspeicher.

(3) Dampfüberhitzer und rauchgasbeheizte Speisewasservorwärmer, ausgenommen bei kleinen und mittelgroßen Dampfkesseln (§ 15) sowie bei Lokomotiven, sind als Bestandteile von Dampfkesseln zu behandeln.

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10, Abschnitt A, bezeichneten Dampfkesselbauarten.

§ 2. Technische Begriffe

(1) Unter atmosphärischem Druck ist die Druckkraft von 10 N auf den Quadratzentimeter zu verstehen. Drücke (Dampfspannung) sind in Bar anzugeben. Sie sind mit Ausnahme der Dampfdrücke von Gasen auf den Überdruck bezogen.

(2) Als Heizfläche gilt die feuerseitige Fläche der Kesselwandungen, die einerseits von den Heizgasen, andererseits vom Wasser berührt werden. Sie ist nach den Regeln der Geometrie zu berechnen.

§ 3. Werkstoff und Bauausführung

(1) Jeder Dampfkessel muß in bezug auf die verwendeten Werkstoffe und seine Bauart, Bauausführung und Ausrüstung den Regeln der Technik sowie den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Für die verwendeten Werkstoffe, die Bauart und die Bauausführung sind die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B. V.), BGBl. Nr. 264/1949, in geltender Fassung maßgebend. Für die Güte der verwendeten Werkstoffe, für die Bauart und die Bauausführung trägt der Erzeuger die Verantwortung.

(2) Gußeisen und andere Baustoffe, welche ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Kesselwandungen nur dann verwendet werden, wenn:

a)

die festgesetzte höchste Dampfspannung 10 bar nicht übersteigt,

b)

die Wandungen weder von Feuer- oder Heizgasen berührt werden noch vom Mauerwerk unzugänglich umgeben sind,

c)

der lichte Querschnitt der Wandung kreisförmig ist und seine lichte Weite 250 mm nicht übersteigt.

(3) Formflußeisen (Stahlguß) darf für alle nicht im ersten Feuerzuge liegenden Teile der Wandungen benützt werden.

(4) Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerrohre gestattet, deren lichte Weite 80 mm nicht übersteigt.

(5) Als Wandungen der Dampfkessel sind alle durch den Druck des gespannten Kesselinhaltes beanspruchten Wandungen jener Hohlräume anzusehen, die zwischen den Absperr- und Entleerungsvorrichtungen (§ 7) liegen. Die mit ihnen unmittelbar verbundenen Anschlußteile sind den Kesselwandungen gleichzuhalten.

(6) Befahrbare Dampfkessel sind mit mindestens einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfkessel zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM M 7320, zu versehen.

§ 4. Feuerzüge, Feuerlinie, Wasserlinie

(1) Die Feuerzüge der Dampfkessel müssen an ihrer höchsten Stelle (Feuerlinie) mindestens 100 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande (Wasserlinie) liegen. Bei Dampfkesseln, deren Wasserspiegeloberfläche kleiner als das 1,3fache der gesamten Rostfläche ist, und bei allen Schiffskesseln muß dieser Abstand mindestens 150 mm betragen. Diese Mindestabstände müssen bei Schiffskesseln auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4 Grad nach der Seite neigt. Bei Innenzügen ist der Mindestabstand über den von Heizgasen berührten Wandungen auf der Wasserseite zu messen.

(2) In Ausnahmsfällen dürfen dampfberührte Wandungen von Heizgasen dann bestrichen werden, wenn ein Erglühen dieser Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu erachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, die von den Heizgasen vor Erreichung der vom Dampfe benetzten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist als die gesamte Rostfläche. Als künstlicher Luftzug gilt jeder durch andere Mittel als den Schornsteinzug herbeigeführte Luftzug, wenn er bei saugender Wirkung im Durchschnitt mehr als 2,5 mbar (gemessen hinter dem letzten Feuerzuge), bei Preßluft mehr als 3,0 mbar (gemessen unter dem Roste) beträgt.

(3) Bei Dampfkesseln mit Gas-, Öl- oder Kohlenstaubfeuerung dürfen dampfberührte Kesselwandungen mit Ausnahme der Überhitzer von Heizgasen nicht bestrichen werden. Ausgenommen hievon sind stehende Rauchrohrkessel und Feuerbüchskessel mit vorgehenden Heizrohren, sofern ein Erglühen der Wandungen ausgeschlossen erscheint. Hiebei ist der Berechnung der vorgeschalteten wasserberührten Heizfläche eine der maximalen Brennerleistung entsprechende ideelle Rostfläche gleicher stündlicher Wärmeleistung zugrunde zu legen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Höhenlage der Feuerzüge finden keine Anwendung auf Dampfkessel, deren von den Heizgasen berührte Wandungen ausschließlich aus Wasserrohren von weniger als 100 mm Lichtweite oder aus derartigen Rohren und den zu ihrer Verbindung dienenden rohrartigen Stücken bestehen.

§ 5. Ausrüstung

(1) Die in den §§ 6 bis 10 angeführten Ausrüstungs(Armatur)stücke von Dampfkesseln sind unter Verantwortung des Betreibers stets im gebrauchsfähigen Zustande zu erhalten.

(2) Die Ausrüstungsstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei ihrer sachgemäßen Bedienung eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann. Sie sind derart anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Zur Betätigung hochgelegener Ausrüstungsstücke müssen festverlegte Treppen und Bühnen, die mit Griffstangen oder Geländer gesichert sind, vorgesehen werden. Rohrleitungen sind derart zu verlegen, daß die Begehbarkeit der Kesseldecke, der Stiegen und Bühnen und die Bedienung der Ausrüstungsstücke nicht behindert wird.

(3) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen.

(4) Jeder befahrbare Dampfkessel muß von anderen Dampfkesseln in sämtlichen Rohrverbindungen und Feuerungseinrichtungen durch verläßlich wirkende Vorrichtungen absperrbar sein.

§ 6. Speisevorrichtungen

(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen Speisevorrichtungen versehen sein, die nicht von derselben Antriebsvorrichtung abhängig sind. Mehrere gemeinsam betriebene Dampfkessel können hiebei wie ein Dampfkessel behandelt werden. Mindestens eine Speisevorrichtung muß über den ganzen Druckbereich wirksam sein.

(2) Die Förderleistung jeder Speisevorrichtung muß beim höchstzulässigen Betriebsdruck mindestens der 1,5fachen Normalleistung, bei Schiffskesseln der doppelten Normalleistung des Dampfkessels entsprechen. Zwei oder mehrere Speisevorrichtungen, die zusammen die geforderte Leistung ergeben, sind als eine Speisevorrichtung anzusehen. Werden drei oder mehrere Speisevorrichtungen verwendet, so gilt die vorgeschriebene Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn auch bei Ausfall der Vorrichtung mit der größten Leistung die Leistung der restlichen noch dem 1,5fachen, beziehungsweise zweifachen der Normalleistung entspricht. Maschinenspeisepumpen sind, wenn die Kessel beim Stillstand der Maschine auch noch Dampf für andere Zwecke abgeben müssen, nur dann als zweite Speisevorrichtung anzusehen, wenn es dem Betriebsgebrauche entspricht, die Maschine zum Speisen in Gang zu setzen. Auf Schiffen kann auch eine der Speisevorrichtungen der Hauptdampfkessel als Speisevorrichtung für Hilfskessel dienen, wenn getrennte Speiseleitungen vorhanden sind.

(3) Handpumpen sind nur zulässig, wenn der Zahlenwert des Produktes der Heizfläche in Quadratmetern und der festgesetzten höchsten Dampfspannung in Bar die Zahl 80 nicht überschreitet.

(4) Die unmittelbare Benützung einer Wasserleitung an Stelle einer der Speisevorrichtungen ist zulässig, wenn der nutzbare Druck der Wasserleitung am Dampfkessel ständig mindestens 2 bar mehr beträgt als der festgesetzte höchste Dampfdruck des Kessels.

(5) In jeder Speiseleitung muß möglichst nahe am Kesselkörper ein Speiseventil (Rückschlagventil) angebracht sein, das bei Abstellung der Speisung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird.

(6) Die Speiseleitung muß möglichst so beschaffen sein, daß sich der Dampfkessel bei undichtem Rückschlagventil (Abs. 5) durch die Speiseleitung nicht entleeren kann. Lokomotiv- und Schiffskessel müssen mindestens mit zwei Speiseleitungen versehen sein. Haben Speisevorrichtungen gemeinschaftliche Saug- oder Druckleitung, so muß jede Speisevorrichtung von der gemeinschaftlichen Leitung abschließbar sein. Übereinanderliegende Verbundkessel mit getrennten Wasserräumen sowie Dampfkessel mit verschieden hohem Betriebsdrucke müssen je für sich gespeist werden können. Speiseleitungen, die an eine von der Schiffshauptmaschine oder von einer Transmission aus angetriebenen Pumpe angeschlossen sind, müssen mit einem Sicherheitsventil versehen sein.

§ 7. Absperr- und Entleerungsvorrichtungen

(1) Jeder Dampfkessel muß mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die er von der Dampfleitung abgesperrt werden kann. Wenn mehrere Dampfkessel, die mit verschieden hohen Dampfspannungen betrieben werden, ihren Dampf in gemeinschaftliche Dampfleitungen abgeben, so müssen in die Anschlußleitungen der Kessel mit niedrigerem Drucke Rückschlagventile eingeschaltet sein, auch dann, wenn Druckverminderungsvorrichtungen vorhanden sind. Bei angeschlossenen Dampfspeichern sind statt Einschaltung von Rückschlagventilen andere Vorkehrungen zu treffen, die einen höheren als den festgesetzten Dampfdruck in den Speichern zuverlässig verhindern.

(2) Jeder Dampfkessel muß zwischen dem Speiseventil und dem Kesselkörper eine Absperrvorrichtung haben, auch wenn das Speiseventil von Hand aus abschließbar ist.

(3) Jeder Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen Vorrichtung versehen sein, durch die er möglichst vollständig entleert werden kann. Bei Ablaßhähnen muß ein Herausschleudern des Hahnkegels wirksam verhindert sein.

(4) Die Absperr- und Entleerungsvorrichtungen müssen gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein.

(5) Jeder Dampfkessel mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel), dem nur Heißwasser entnommen wird, muß an der höchsten Stelle mit einem Entlüftungsventil ausgerüstet sein.

§ 8. Wasserstandsvorrichtungen

(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei geeigneten voneinander unabhängigen Vorrichtungen zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel versehen sein, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß. Schiffskessel müssen mit mindestens drei solchen Vorrichtungen ausgerüstet sein, von denen wenigstens zwei Wasserstandsgläser sein müssen, die in gleicher Höhe und gleicher, möglichst großer Entfernung von der Kesselmitte abstehend anzubringen sind. Wird bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden nur eine der beiden Feuerseiten mit den drei Wasserstandsvorrichtungen versehen, so muß an der anderen Seite mindestens ein Wasserstandsglas nahe der Kesselmitte angebracht werden. Wasserstandsgläser, die nicht schon durch ihre Bauart Schutz gegen Zerspringen bieten, müssen zuverlässige Schutzvorrichtungen haben, die jedoch die Beobachtung des Wasserstandes nicht beeinträchtigen dürfen.

(2) Jede Wasserstandsvorrichtung muß in der Regel für sich eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben und, wenn möglich, unmittelbar am Kesselkörper angebracht sein. Wasserstandsträger, an denen beide Wasserstandsvorrichtungen gemeinschaftlich angebracht sind, müssen sowohl selbst als auch in jeder ihrer Verbindungen zum Kessel einen Mindestdurchmesser von 80 mm lichter Weite besitzen. Verbindungsrohre einzelner Wasserstandsvorrichtungen mit dem Kessel müssen möglichst kurz sein und ohne scharfe Krümmung in den Kessel münden. Gerade Verbindungsrohre müssen mindestens 25 mm, gebogene mindestens 30 mm lichten Durchmesser, bei Schiffskesseln jedoch 35 mm und bei solchen mit mehr als 25 m2 Heizfläche mindestens 45 mm lichten Durchmesser haben. Die zugehörigen Bohrungen in der Kesselwandung dürfen nicht kleiner sein. Sowohl die in den Wasserraum mündenden Verbindungsrohre als auch die unteren Verbindungen etwa zwischengeschalteter Wasserstandsträger dürfen keine Wassersäcke bilden. Gebogene Zuleitungsrohre im Innern des Kessels zum Anschluß an die Wasserstandsvorrichtungen sind unzulässig.

(3) Die lichte Weite von Wasserstandsgläsern mit kreisförmigem Querschnitt sowie die Bohrungen der Wasserstandshahnköpfe müssen mindestens 8 mm betragen. Die Hähne und Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen während des Betriebes in gerader Richtung durchgestoßen werden können.

(4) Die Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen kräftig ausgebildet sein, Handgriffe von mindestens 100 mm Länge erhalten und sich womöglich ganz durchdrehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß auf dem Hahnkopf deutlich erkennbar sein.

(5) Werden Probierhähne oder Probierventile als zweite Wasserstandsvorrichtung angewendet, so muß die unterste dieser Vorrichtungen in der Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes angebracht sein. Die Höhe der Wasserstandsgläser ist so zu wählen, daß die obere sichtbare Begrenzung des Schauglases mindestens 60 mm über, die untere mindestens 40 mm unter dem festgesetzten niedrigsten Wasserstande liegt. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven sind die Wasserstandsgläser derart anzuordnen, daß die untere sichtbare Begrenzung des Schauglases in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes liegt. Bei Schiffskesseln ist die Höhenlage der Wasserstandsgläser so zu wählen, daß sich der höchste Punkt der Feuerzüge mindestens 30 mm unterhalb der sichtbaren Begrenzung des Schauglases befindet, wobei der niedrigste Wasserstand nicht höher als in der Mitte des Glases liegen darf.

(6) Die Wasserstandsvorrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das spielende Wasser im Glase muß vom Heizerstande oder vom gewöhnlichen Stande des den Kesselbetrieb unmittelbar leitenden und für die Speisung verantwortlichen Wärters aus beobachtet werden können. Es müssen Einrichtungen für ihre ständige genügende Beleuchtung während des Betriebes vorhanden sein.

§ 9. Sicherheitsventile

(1) Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei zuverlässigen gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein. Bei Lokomotiv- und Schiffsdampfkesseln sind nur federbelastete Ventile zulässig. Die Belastung der Ventile muß unabhängig voneinander erfolgen. Ihr lichter Durchmesser darf nicht kleiner als 25 mm und bei Gewichtsbelastung nicht größer als 100 mm sein. Das Belastungsgewicht muß aus einem Stück bestehen und darf 60 kg nicht überschreiten. Seine Lage muß am Hebelende in einwandfreier Weise gesichert sein. Die Spannung der Belastungsfedern ist durch eine Sperrhülse oder durch feste Scheiben gegen Erhöhung zu sichern. Der Dampf darf den Ventilen nicht durch Rohre zugeführt werden, die innerhalb des Kessels liegen. Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Bei allen mittels Hebel belasteten Sicherheitsventilen ist Vorsorge zu treffen, daß das Ventil bei der Druckprobe verkeilt werden kann. Federventile mit unmittelbarer Belastung sind derart einzurichten, daß sie bei der Druckprobe festgeklemmt werden können. Geschlossene Ventilgehäuse müssen an ihrem tiefsten Punkte mit einer unverschließbaren Entwässerungsvorrichtung versehen sein.

(2) Die Sicherheitsventile dürfen höchstens so belastet werden, daß sie bei Eintritt der festgesetzten höchsten Dampfspannung abzublasen beginnen. Der Gesamtquerschnitt der Ventile muß bei normalem Betrieb imstande sein, soviel Dampf abzuführen, daß die festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrages überschritten wird. Dies gilt als erreicht, wenn der Gesamtquerschnitt der Ventile folgenden Bedingungen entspricht:

a)

bei gewichts- oder federbelasteten Sicherheitsventilen gewöhnlicher Bauart

b)

bei gewichtsbelasteten Hochhubventilen, deren Ventilhub mindestens 1/4, jedoch kleiner als 1/3 des lichten Ventildurchmessers ist,

c)

bei gewichtsbelasteten Hochhubventilen, deren Ventilhub mindestens gleich 1/3 des lichten Ventildurchmessers ist,

d)

es bedeutet:

F . . . den Querschnitt der Ventile in mm2,

H . . . die Gesamtheizfläche des Kessels in m2,

p . . . den festgesetzten höchsten Betriebsdruck des

Dampfkessels in Bar,

gamma . . . das spezifische Gewicht des Dampfes in kg/m3,

D . . . die höchste Dauerleistung des Kessels in kg/h,

jedoch mindestens

D = 30 H bei Wasserrohrkesseln,

D = 20 H bei anderen Kesselbauarten,

D = 15 H bei Abhitzekesseln,

e)

die Höhe des Ventilhubes ist bei Hochhubventilen durch eine vom Ventilhersteller beigestellte Typenbescheinigung nachzuweisen oder durch Versuch festzustellen.

(3) Änderungen jeder Art, die den Druck des Ventilkegels gegen den Sitz erhöhen, dürfen nur durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49) vorgenommen werden.

§ 10. Dampfdruckmesser (Manometer)

(1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, in die Augen fallende rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser muß die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß so angebracht sein, daß er gegen schädliche Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen möglichst geschützt ist und daß seine Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom Betriebswärterstande aus ablesbar sind.

(2) Schiffskessel müssen mit zwei Druckmessern ausgerüstet sein, die derart anzubringen sind, daß sich der eine im Gesichtskreis des Kesselwärters, der andere an einer von Deck aus leicht sichtbaren Stelle befindet. Sind auf einem Schiffe mehrere Dampfkessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem Kessel befindlichen Druckmesser die miteinander verbundenen Dampfräume einen gemeinsamen Druckmesser erhalten, der von Deck aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an jedem Ende ein Druckmesser angebracht sein.

(3) Die Dampfzuleitung zum Druckmesser muß mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein.

§ 10. Dampfdruckmesser (Manometer)

(1) Jeder Dampfkessel muß mit einem zuverlässigen Dampfdruckmesser versehen sein, der mit dem Dampfraum des Kessels verbunden ist. Die Skala auf dem Zifferblatt ist in Bar zu unterteilen und ist die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unveränderliche, in die Augen fallende rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Der Druckmesser muß die Ablesung des bei der Druckprobe anzuwendenden Probedruckes gestatten. Er muß so angebracht sein, daß er gegen schädliche Betriebseinwirkungen oder mechanische Beschädigungen möglichst geschützt ist und daß seine Angaben jederzeit ohne Schwierigkeiten vom Betriebswärterstande aus ablesbar sind.

(2) Schiffskessel müssen mit zwei Druckmessern ausgerüstet sein, die derart anzubringen sind, daß sich der eine im Gesichtskreis des Kesselwärters, der andere an einer von Deck aus leicht sichtbaren Stelle befindet. Sind auf einem Schiffe mehrere Dampfkessel vorhanden, deren Dampfräume miteinander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer einem an jedem Kessel befindlichen Druckmesser die miteinander verbundenen Dampfräume einen gemeinsamen Druckmesser erhalten, der von Deck aus sichtbar ist. Bei Schiffskesseln mit Feuerungen an beiden Enden muß an jedem Ende ein Druckmesser angebracht sein.

(3) Die Dampfzuleitung zum Druckmesser muß mit einem Wassersacke versehen und zum Ausblasen eingerichtet sein. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) müssen ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Rohrgewinde 1/2 Zoll oder mit Whitworth-Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen.

§ 11. Wasserstandsmarke

Neben oder hinter jedem Wasserstandsglase muß in der Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes am Kesselkörper ein Schild mit der Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand'' mit einem bis nahe an das Wasserstandsglas reichenden waagrechten Zeiger (Wasserstandsmarke) dauerhaft angebracht sein. Bei Platzmangel kann die Bezeichnung „Niedrigster Wasserstand'' in „N. W.'' abgekürzt werden. Das Schild darf weder mit den Schrauben der Armaturstücke noch an der Verkleidung befestigt werden. Bei Dampfkesseln von Lokomotiven, die zur Verwendung auf Strecken mit stärkeren Bahnneigungen bestimmt sind, sind bei den Wasserstandsgläsern mehrere, den Bahnneigungen entsprechende Marken anzubringen. Die Höhenlage des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes ist, ausgenommen bei Lokomotivdampfkesseln, durch Angabe ihres Abstandes von einem jederzeit erreichbaren Kesselteil in der Dampfkesselbescheinigung (§ 44) einzutragen. Werden bei Schiffskesseln die Wasserstandsvorrichtungen an besonderen Wasserstandskörpern oder Röhren befestigt, so ist außer der an der Kesselwandung anzubringenden festen Wasserstandsmarke das Schild an den Wasserstandskörpern oder Röhren in der Höhe des niedrigsten Wasserstandes neben oder hinter jedem Wasserstandsglase dauerhaft zu befestigen. Zudem ist die Lage der höchsten Feuerzüge in leicht erkennbarer und dauerhafter Art durch die auf einem Schilde anzubringende Bezeichnung „Höchster Feuerzug'' erkenntlich zu machen. Bei Platzmangel kann diese Bezeichnung in „H. F.'' abgekürzt werden.

§ 12. Fabrikschild

(1) An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung in Bar, der Name des Erzeugers, der Erzeugungsort, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung des Dampfkessels auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.

(2) Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit versenkt vernieteten kupfernen Stiftschrauben unmittelbar derart am Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung oder Einmauerung des Kessels sichtbar bleibt.

(3) Bei Dampfkesseln von Lokomotiven ist auf dem Fabrikschild auch die höchste Kante der Feuerbüchse durch einen waagrechten Strich mit der Bezeichnung „Feuerbüchsdecke'' zu kennzeichnen. Bei Schiffskesseln ist der Abstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimetern anzugeben.

§ 13. Erleichterungen

(1) Bei Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung 6 bar und das Produkt aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalte (bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, ist es zulässig, von der Anbringung einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie eines zweiten Sicherheitsventils abzusehen und die lichte Weite des Wasserstandsglases und die Bohrungen der Wasserstandshahnköpfe auf 6 mm, die Länge der Handgriffe der Hahnkegel auf 80 mm zu ermäßigen. Für Schiffskessel gelten die Erleichterungen gemäß den Abs. 6 und 7.

(2) Bei Kesseln von feuerlosen Lokomotiven kann von der Durchführung der Bestimmungen der §§ 6 und 11 sowie von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung und eines zweiten Sicherheitsventiles abgesehen werden. Als Wasserstandsvorrichtung kann auch eine solche mit mittelbarer Anzeige (Schwimmer und dergleichen) verwendet werden. Das Sicherheitsventil muß jedoch im Stande sein, soviel Dampf abzuführen, daß der zulässige Betriebsdruck beim normalen Ladebetrieb im ungünstigsten Falle höchstens um 10% dieses Druckes überschritten wird.

(3) Bei Dampfspeichern kann von der Forderung einer zweiten Speisevorrichtung, einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchführung der Bestimmungen des § 11 abgesehen werden. Es genügt, daß die Speisevorrichtung im Stande ist, mindestens die der Höchstleistung entsprechende Flüssigkeitsmenge während der normalen Ladezeit zu fördern.

(4) Bei elektrisch beheizten Dampfkesseln braucht nur eine Speisevorrichtung vorhanden sein. Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) kann von der Anbringung einer zweiten Wasserstandsvorrichtung sowie von der Durchführung der Bestimmungen des § 11 abgesehen werden und es genügt, wenn die Speisewasservorrichtung imstande ist, mindestens die der Höchstleistung des Dampfkessels entsprechende Wassermenge zu fördern.

(5) Bei Kesseln, denen ausschließlich, unmittelbar oder mittelbar, erhitzte Flüssigkeit entnommen und den Kesseln in einem geschlossenen Kreislauf zwangsläufig wieder zugeführt wird, genügt es, wenn die Leistung der Speisevorrichtungen mindestens der Hälfte der möglichen Verdampfungsfähigkeit dieser Kessel entspricht. Dies gilt auch dann, wenn Dampf lediglich zum Betriebe des Kessels entnommen wird.

(6) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche 7,5 m2 nicht übersteigt, ist es zulässig:

a)

nur ein Speiseventil anzubringen,

b)

von dem zweiten Druckmesser abzusehen,

c)

nur ein Wasserstandsglas neben Probierhähnen anzubringen,

d)

den Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes über der höchsten Stelle der Feuerzüge auf 100 mm zu ermäßigen, wenn die Wasserspiegeloberfläche des Kessels größer als das 1,3fache der gesamten Rostfläche ist.

(7) Bei Schiffskesseln, deren Heizfläche größer ist als 7,5 m2 und 25 m2 nicht übersteigt, ist es zulässig:

a)

nur ein Speiseventil anzubringen,

b)

von einer dritten Wasserstandsvorrichtung neben den beiden Wasserstandsgläsern abzusehen.

(8) Bei Dampfüberhitzern entfallen die Bestimmungen der §§ 6, 8, 10, 11 und, sofern sie ohne Zwischenschaltung eines Absperrventiles direkt mit dem Dampfentwickler verbunden sind, auch jene des § 9. Hingegen sind sie, falls zwischen ihnen und dem Dampfkessel eine Absperrvorrichtung eingeschaltet ist, mit einem Sicherheitsventil auszurüsten.

(9) Bei rauchgasbeheizten Speisewasservorwärmern entfallen die Bestimmungen der §§ 6, 8 und 11, jedoch muß nahe des Speisewasseraustrittes ein Temperaturanzeiger angebracht sein.

§ 14. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Dampfkessel oder für Dampfkesselgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.

(2) Auf ausländische Dampfkessel, die auf die Dauer höchstens eines Jahres zur vorübergehenden Benützung in das Inland gelangen, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung, wenn die Kessel hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung den in ihrem Heimatlande gültigen Bestimmungen entsprechen und eine Bescheinigung hierüber vorliegt.

(3) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erprobt und in Benützung genommen waren und für die die Bescheinigung vorhanden ist, sowie bei Dampfkesseln, die nachweisbar bereits bestellt waren, in Erzeugung oder auf Lager sich befanden, weiters bei Sicherheitsstandrohrvorrichtungen, die bereits genehmigt wurden, kann eine Abänderung der Bauart, des Baustoffes oder der Ausrüstung auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes nicht gefordert werden. Werden solche Kessel jedoch baulichen Änderungen (§ 39 Abs. 1 lit. a und b) unterzogen, so sind diese unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.

Abschnitt II

Aufstellung von Dampfkesseln und Genehmigung von Dampfkesselanlagen

§ 15. Einteilung der Dampfkessel

Dampfkessel werden bezüglich ihrer Aufstellung in Baulichkeiten wie folgt eingeteilt:

a)

Kleine Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke (§ 11) 1 m3, deren Dampfdruck 6 bar und deren lichter Durchmesser 1,2 m nicht übersteigt.

b)

Mittelgroße Dampfkessel, das sind solche, deren Wasserinhalt bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke 1,5 m3, deren Dampfdruck 8 bar und deren lichter Durchmesser 1,3 m nicht übersteigt.

c)

Große Dampfkessel sind alle übrigen Dampfkessel.

§ 16. Kleine Dampfkessel

Kleine Dampfkessel dürfen einzeln oder in Gruppen aufgestellt werden. Ihre Aufstellung und Benützung unterliegt, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung bedürfen, nur den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen.

§ 17. Mittelgroße Dampfkessel

Mittelgroße Dampfkessel dürfen frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden, jedoch nicht unmittelbar unter oder über bewohnten oder sonstigen zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen aufgestellt werden. Werden zwei oder mehrere mittelgroße Dampfkessel mit gemeinsamer Dampfleitung frei in Werkstätten oder in Wohngebäuden aufgestellt, so ist jeder mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.

§ 18. Große Dampfkessel

(1) Große Dampfkessel sollen nach Möglichkeit entfernt von Wohnungen aufgestellt werden. Von unmittelbar angrenzenden Arbeitsräumen müssen große Dampfkessel durch eine volle Ziegelmauer von mindestens 45 cm Stärke oder durch eine gleich widerstandsfähige Wand anderer Bauart getrennt sein. Unumgänglich nötige Verbindungsöffnungen in dieser sind gestattet, sofern der benachbarte Raum nicht zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe dient. Türen zu Räumen, in denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden, sind nur dann gestattet, wenn diese zum Betriebe des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind jedoch feuerhemmend, selbsttätig ins Schloß fallend und rauchdicht auszuführen.

(2) Der Kesselraum darf nicht überbaut, nicht gewölbt und nur leicht überdeckt werden. Zulässig sind nur solche feste Konstruktionen über Teilen des Kesselraumes, die dem Betriebe, insbesondere der Rostbeschickung und der Bedienung der Dampfkessel dienen. An Nachbargebäuden angebaute Kessel haben eine von diesen baulich unabhängige Überdachung zu erhalten. Der Kesselraum muß mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben, dessen Türe leicht ins Schloß fallend und nach außen aufschlagend ausgeführt ist. Der Kessel-, der Entschlackungs- und Schlackenraum müssen ausreichend belüftet, belichtet beziehungsweise beleuchtet sein. Der Entschlackungsraum muß außer dem Zugang noch einen Fluchtweg erhalten.

(3) Zwischen dem Kesselmauerwerk und den Wänden des Kesselhauses muß ein Zwischenraum von mindestens 8 cm verbleiben, der oben abgedeckt und an den Enden abzuschließen ist. Das Kesselmauerwerk darf nicht zur Unterstützung von Gebäudeteilen benützt werden. Eine starre Verbindung der Bühnen und Treppen mit dem Kesselmauerwerk oder dem Kesselgerüst und Teilen der Gebäudewandungen ist nicht gestattet. Einsteigöffnungen im Kesselmauerwerk müssen bei rechteckiger Form mindestens 45x45 cm, bei runder Form mindestens 60 cm groß ausgeführt sein. Bei kohlenstaub- oder gas- oder ölbeheizten Dampfkesseln sind in den Rauchzügen Explosionsklappen einzubauen. Die Tiefe des Heizerstandes soll mindestens 2,50 m, die Breite der Gänge mindestens 70 cm, die freie Höhe oberhalb der Kesselplattform sowie über Bedienungsgängen mindestens 1,80 m betragen. Die Kesselplattform und die erforderlichen Bühnen müssen durch Geländer, Treppen durch Anhaltestangen, gesichert sein.

§ 19. Elektrisch beheizte Dampfkessel

(1) Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Stromschalter sind mit Verriegelungen oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes verhindern.

(3) Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes betätigt werden können.

§ 20. Erleichterungen

(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung wie kleine Dampfkessel nach § 16 zu behandeln.

(2) Die Aufstellung von höchstens zwei großen Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden, die Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke nicht mehr als 5 m3 beträgt. Bei der Einmauerung sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen, welche die Wirkung von Zündung unverbrannter Gase zu mildern vermögen. Jeder solche Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine verwendet werden.

(3) Die Aufstellung von großen Dampfkesseln, die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.

(4) Die Aufstellung von großen elektrisch beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern oder von großen Heißwasserkesseln, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens 10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.

(5) Weitere Erleichterungen können in besonderen Fällen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.

§ 20. Erleichterungen

(1) Dampfkessel, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind, sind hinsichtlich ihrer Aufstellung und Benützung wie kleine Dampfkessel nach § 16 zu behandeln.

(2) Die Aufstellung von höchstens zwei großen Dampfkesseln der Bauart Wasserrohrkessel, deren Heizfläche aus nahtlosen Flußstahlröhren von höchstens 102 mm äußerem Durchmesser und den zu ihrer Verbindung notwendigen rohrartigen Teilen besteht, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden, die Höchstspannung 10 bar und der Wasserinhalt jedes Kessels bei Füllung bis zur Wasserstandsmarke nicht mehr als 5 m3 beträgt. Bei der Einmauerung sind in jedem Rauchgaszuge nach außen auffliegende Klappen oder sonstige Vorrichtungen anzubringen, welche die Wirkung von Zündung unverbrannter Gase zu mildern vermögen. Jeder solche Kessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten. Für den Rauchabzug können schliefbare Hausschornsteine verwendet werden.

(3) Die Aufstellung von großen Dampfkesseln, die als Abhitzekessel betrieben werden, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten gestattet werden, wenn der Aufstellungsraum nicht überbaut und nicht gewölbt ist. Jeder solche Dampfkessel ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.

(4) Die Aufstellung von großen elektrisch beheizten Dampfkesseln, von großen Dampfspeichern oder von großen Heißwasserkesseln, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Inhalt in Kubikmetern und Dampfspannung in Bar bei höchstens 10 bar nicht mehr als 50 beträgt, kann nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles frei in Werkstätten auch in Kellerräumen von Wohngebäuden gestattet werden, wenn die unmittelbar darüber liegenden Räume nicht bewohnt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen verwendet werden. Jeder solche Dampfkessel und nach Zulässigkeit der Betriebsverhältnisse auch jeder solche Speicher ist mit einem Rohrbruchventil auszurüsten.

(5) Weitere Erleichterungen können in besonderen Fällen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.

§ 21. Genehmigungspflicht

(1) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit großen und mittelgroßen Dampfkesseln unterliegt der Genehmigung. Diese wird für Anlagen, die auch der Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973 oder dem Berggesetz 1975 unterliegen von den hiezu zuständigen Genehmigungsbehörden, für Anlagen der Eisenbahnen und ihrer Hilfsanstalten von der Eisenbahnbehörde, für alle übrigen Anlagen von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.

(2) Die Aufstellung und Benützung von Dampfkesselanlagen mit kleinen Dampfkesseln bedarf, soweit sie nicht einer gewerblichen oder bergbehördlichen Genehmigung unterliegen, keiner besonderen Genehmigung, der Benützer hat aber vor ihrer Aufstellung die Anzeige unter Beibringung der Zustimmungserklärung des Hauseigentümers bei den im Abs. 1 bezeichneten Behörden und, sofern es sich nicht um einen von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommenen Dampfkessel handelt, auch beim zuständigen Überwachungsorgan (§ 42) zu erstatten.

(3) Nicht genehmigungspflichtig sind weiters die beweglichen Dampfkesselanlagen, das sind Lokomotiven und solche, die auf eigenem Radgestell zur Verwendung an verschiedenen Orten dienen (Lokomobile, Straßenwalzen und dergleichen).

(4) Unbeschadet einer bestehenden Genehmigungspflicht ist jeder Dampfkessel, mit Ausnahme der von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommenen Dampfkesseln, vor Inbetriebnahme durch das zuständige Überwachungsorgan (§ 49) einer Bauprüfung oder Überprüfung, einer Erprobung mittels Wasserdruck und einer Betriebsprüfung zu unterziehen (§§ 38 und 42).

(5) Das Ansuchen um Genehmigung zur Aufstellung einer genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlage hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name und Wohnsitz des Betreibers, Ort der Dampfkesselanlage,

b)

den Verwendungszweck der Anlage,

c)

Bauart, Heizfläche, den höchsten zulässigen Betriebsdruck, Dampfleistung bei normalem und maximalem Dauerbetrieb, die Angabe, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Dampfkessel gemäß § 15 handelt,

d)

Art der Feuerung und des Brennstoffes und dessen beabsichtigte Lagermenge,

e)

eine Beschreibung der Dampfkesselanlage, darunter Angaben über die Speisewasserversorgung (Speisepumpen) und Aufbereitung, die Brennstofförderung, die Zugerzeugung und die Rückstandsabfuhr,

f)

die vom Betreiber der Dampfkesselanlage getroffene Wahl der Überwachungsart (§ 42 Abs. 1).

(6) Dem Ansuchen sind beizugeben:

a)

Ein Lage(Situations)plan, der die Lage der Dampfkesselanlage auf dem Grundstück und die Lage des letzteren zu angrenzenden Straßen und fremden Grundstücken erkennen läßt,

b)

maßstäbliche Zeichnungen der Dampfkesselanlage in Grund- und Aufriß, die alle baulichen Herstellungen, die Anordnung aller zu ihrem Betriebe gehörigen Einrichtungen einschließlich der Brennstoffzufuhr und Lagerung, der Rauchzüge und des Schornsteines, sowie die Lage der Zugänge des Kesselraumes, die Anordnung und die Abmessungen seiner Belichtungsöffnungen und Belüftungseinrichtungen deutlich erkennen lassen. Bei Schiffskesseln müssen diese Zeichnungen jenen Schiffsteil, der zum Einbau der Kessel dient, mit den benachbarten Räumen, sowie die Art der Lagerung und Befestigung der Dampfkessel enthalten.

(7) Das Genehmigungsansuchen samt Beilagen ist in dreifacher Ausfertigung bei der im Abs. 1 bezeichneten zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat eine Ausfertigung des Ansuchens dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49) zur Stellungnahme zu übermitteln, das auch der Genehmigungsverhandlung als Sachverständiger beizuziehen ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides ist dem Überwachungsorgan zuzustellen.

§ 22. Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Der Zutritt Unbefugter zu Dampfkesseln, Dampfspeichern und Heißwasserkesseln ist nicht zu gestatten. Dies ist an ihrem Aufstellungsorte in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

(2) Im Verkehrsbereiche befindliche heiße Rohrleitungen sind mit einer schützenden Hülle zu umgeben.

(3) Bei in Arbeitsräumen aufgestellten Dampfkesseln ist Vorsorge zu treffen, daß der aus den Sicherheitsventilen abblasende Dampf ins Freie abgeführt wird.

(4) Bei befahrbaren Dampfkesseln muß bei Vorhandensein einer elektrischen Beleuchtung eine Anschlußleitung mit höchstens 40 Volt Betriebsspannung vorhanden sein. Die Benützung von leichtentzündlichen Beleuchtungsmitteln ist beim Befahren der Kessel nicht gestattet.

(5) Bei Dampfkesseln, die im Freien zum zeitweisen Gebrauch aufgestellt werden (Lokomobile für Bauzwecke und dergleichen), muß zumindest der Heizerstand mit einem Flugdach überdeckt sein.

(6) Schiffskessel müssen von allen Seiten gut zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. Bunker- und Schottwände müssen leicht zu entfernen oder mit Öffnungen versehen sein, die die Prüfung der Kesselteile gestatten.

(7) Bei Dampfkesseln, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund von bisher in Geltung gestandenen Vorschriften aufgestellt waren, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie über die früheren Vorschriften hinausgehen, keine Anwendung.

Abschnitt III

Dampfgefäße

§ 23. Geltungsbereich

(1) Als Dampfgefäß im Sinne dieser Verordnung gelten Gefäße, in deren Beschickungsräumen oder Mantelräumen Dämpfe mit einem 0,5 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Flüssigkeiten mit einem über ihrer Sattdampftemperatur bei 0,5 bar Überdruck liegenden Temperatur aufgenommen werden oder entstehen können, soweit diese Druckgefäße nicht Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt B bezeichneten Dampfgefäßbauarten.

§ 24. Werkstoff und Bauausführung

(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.

(2) Gußeisen sowie Werkstoffe, die ähnliche Festigkeitseigenschaften besitzen, dürfen für Wandungen und für die mit ihnen unmittelbar verbundenen Anschlußteile nur dann verwendet werden, wenn es aus Rücksichten des Betriebes erforderlich ist. Gußeiserne Wandungen dürfen jedoch der unmittelbaren Befeuerung nicht ausgesetzt sein.

(3) Befahrbare Dampfgefäße sind mit mindestens einem Mannloch, nicht befahrbare Dampfgefäße zumindest mit Handlöchern gemäß ÖNORM M 7320, zu versehen.

(4) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig.

(5) Die Ausrüstungsstücke der Dampfgefäße müssen derart angebracht sein, daß sie leicht zugänglich sind und jederzeit auf ihren richtigen Gang geprüft werden können.

(6) Die Dampfgefäße sind mit Vorrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, jedes einzelne für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung abzusperren.

(7) Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Alle Ausrüstungsstücke und Absperrvorrichtungen sind möglichst nahe am Gefäßkörper anzubringen.

§ 25. Ausrüstung

(1) Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer) versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) muß ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Doppelwandige, unmittelbar beheizte Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung (Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes im Mantelraume erhalten.

(2) Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans (§ 49) statt des Druckmessers ein Thermometer verwendet werden, an dem die höchste zulässige Temperatur durch eine deutlich sichtbare Marke bezeichnet ist.

(3) Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht dicht gehalten werden können oder verkleben, kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer angebracht werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen. Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie ohne schädigende Einwirkung entweichen können.

(4) Sicherheitsventile und Druckmesser sind an Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden. Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt, jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen, wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes nicht zu befürchten ist.

(5) Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen Dampferzeugers, müssen mit einem in der Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer anderen vom Bundesminister für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung versehen sein.

(6) An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden, die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum noch unter Druck steht. Ein Druckmesser genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der ÖNORM M 7321 entsprechen.

(7) Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten, wenn durch das Abblasen Gefahren für die in der Nähe beschäftigten Personen entstehen können.

§ 25. Ausrüstung

(1) Jedes Dampfgefäß muß mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 und einem Dampfdruckmesser (Manometer) versehen sein. Auf dem Zifferblatt des Druckmessers ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke (Dampfmarke) zu bezeichnen. Zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) müssen ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Rohrgewinde 1/2 Zoll oder mit Whitworth-Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen. Doppelwandige, unmittelbar beheizte Dampfgefäße müssen überdies eine Vorrichtung (Probierhahn) behufs Erkennung des Wasserstandes im Mantelraume erhalten.

(2) Wenn bei Dampfgefäßen ein Druckmesser wegen der Eigenart des Betriebes schwer verwendbar ist, kann mit Zustimmung des Überwachungsorgans (§ 49) statt des Druckmessers ein Thermometer verwendet werden, an dem die höchste zulässige Temperatur durch eine deutlich sichtbare Marke bezeichnet ist.

(3) Wenn bei Dampfgefäßen Sicherheitsventile infolge der Eigenart des Betriebes dauernd nicht dicht gehalten werden können oder verkleben, kann an Stelle des Sicherheitsventils ein Thermometer angebracht werden, jedoch nur dann, wenn nicht auch der Druckmesser durch ein Thermometer ersetzt ist. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht zuverlässig anzeigt, so ist zur gegenseitigen Vergleichung ein zweiter Druckmesser anzubringen. Jedes hienach nicht mit einem Sicherheitsventil ausgerüstete Dampfgefäß muß mit einer von Hand stellbaren Abblasevorrichtung für die Gase oder Dämpfe versehen sein. Diese müssen, wenn sie für die in der Nähe beschäftigten Personen gefährlich sind, derart ins Freie geführt werden, daß sie ohne schädigende Einwirkung entweichen können.

(4) Sicherheitsventile und Druckmesser sind an Dampfgefäßen so anzubringen, daß sie durch den Inhalt des Gefäßes nicht ungangbar gemacht werden. Ihre Einschaltung in die Dampfzuleitung ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampfgefäße nicht leicht zuläßt, jedoch nur in unmittelbarer Nähe des Dampfgefäßes und derart, daß sie vom Wärter beobachtet und durch das Absperrventil nicht abgeschaltet werden können. Werden mehrere solche Dampfgefäße mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers in dieser Leitung möglichst nahe den Dampfgefäßen, wenn ein weiteres Ansteigen des Druckes in den Gefäßen nach Absperrung des Dampfzutrittes nicht zu befürchten ist.

(5) Dampfgefäße, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck niedriger ist als jener des zugehörigen Dampferzeugers, müssen mit einem in der Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer anderen vom Bundesminister für Bauten und Technik anerkannten Einrichtung versehen sein.

(6) An jedem zu öffnenden Dampfgefäß muß sich eine Vorrichtung (Sicherheitshahn) befinden, die verläßlich erkennen läßt, ob der Beschickungsraum noch unter Druck steht. Ein Druckmesser genügt hiezu nicht. Gefäße mit Schnellverschlüssen müssen eine Einrichtung erhalten, die zwangsläufig verhindert, daß vor dem ordnungsmäßigen Schließen der Deckel die Druckzuleitungen geöffnet werden können. Die Schnellverschlüsse müssen der ÖNORM M 7321 entsprechen.

(7) Sicherheitsventile auf Dampfgefäßen müssen eine verläßlich wirkende Abzugseinrichtung erhalten, wenn durch das Abblasen Gefahren für die in der Nähe beschäftigten Personen entstehen können.

§ 26. Fabrikschild

(1) An jedem Dampfgefäß müssen der Inhalt in Litern und der festgesetzte höchste Druck des Beschickungsraumes in Bar - bei doppelwandigen Gefäßen auch Inhalt und Druck des Dampfraumes -, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.

(2) Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das am Dampfgefäße derart zu befestigen ist, daß es auch nach etwaiger Umhüllung, Verkleidung oder Ummauerung des Gefäßes sichtbar bleibt.

§ 27. Ausnahmen und Übergangsbestimmungen

(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Dampfgefäße oder Dampfgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.

(2) Dampfgefäße, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften in Verwendung standen, dürfen in der bisherigen Weise weiterverwendet werden, sofern dagegen nicht sicherheitstechnische Bedenken bestehen.

Abschnitt IV

Druckbehälter

§ 28. Geltungsbereich, Maßeinheiten und Begriffsbestimmungen

(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind:

a)

Druckbehälter der Gruppe I, das sind ortsfeste Druckbehälter zur Aufnahme von

1.

verdichteten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

2.

unter Druck gelösten Gasen mit einem 1 bar übersteigenden Betriebsdruck,

3.

verflüssigten Gasen, deren kritische Temperatur unter 50 Grad

b)

Druckbehälter der Gruppe II, das sind ortsbewegliche (§ 28 Abs. 6), im folgenden stets als „Versandbehälter'' bezeichnete Druckbehälter, mit denen verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase transportiert werden, die eine kritische Temperatur von weniger als 50 Grad C oder bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben. Als Versandbehälter gelten auch die für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmten, am Fahrzeug dauernd angebrachten Treibgastanks, sowie Tankcontainer, Gefäße, Fahrzeugtanks oder Aufsetztanks, die nur bei der Beladung oder Entladung unter Gasdruck stehen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in der Anlage 10 Abschnitt C, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe I.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die in den Anlagen 2, 3, 4, 7 und 10, Abschnitt D, bezeichneten Druckbehälterbauarten der Gruppe II, jedoch hat die Füllung der in den Anlagen 2, 3 und 10 Abschnitt D, Z 1, 2, 5 und 6, bezeichneten Druckbehälterbauarten gemäß § 36a zu erfolgen.

(4) Auf folgende Versandbehälter finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung:

a)

Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) eingeführt werden.

b)

Versandbehälter, die aus dem Ausland oder von einem inländischen Verfertiger zur Füllung gebracht werden und danach zur Ausfuhr bestimmt sind.

c)

Versandbehälter, ausgenommen für kohlensäurehältige Getränke sowie Druckgaspackungen und Kartuschen, wenn diese Versandbehälter aus dem Ausland im gefüllten Zustand bezogen, im Inland aber nicht wieder befüllt werden.

d)

Versandbehälter, die von Ausländern zu ihrem eigenen Gebrauch vorübergehend nach Österreich gebracht und nach Beendigung des Aufenthaltes wieder ins Ausland mitgenommen werden (Campingflaschen, Treibgastanks usw.).

e)

Pneumatische Radreifen (Luftreifen).

(5) Auf Versandbehälter gemäß § 33 Abs. 4, 5 und 7 finden die Bestimmungen der §§ 35, 35a, 35b und 57 keine Anwendung. Auf solchen Behältern oder deren Verpackung ist die Bezeichnung des Gases anzubringen.

(6) Im Sinne dieser Verordnung gilt bei Druckbehältern als

Betriebsdruck: Der während des Betriebes eines Druckbehälters auftretende höchstmögliche Innendruck;

Füllungsdruck: Der nach dem Befüllen eines Versandbehälters mit verdichteten oder unter Druck gelösten Gasen bei gegebener Temperatur sich einstellende Innendruck;

Dampfdruck: Der bei der Umwandlung eines verflüssigten Gases in den gasförmigen Zustand bei gegebener unterkritischer Temperatur herrschende Druck;

ortsbeweglich: Ein Druckbehälter, dessen Füllung und Entleerung nicht zwangsläufig am selben Ort erfolgen muß;

Berechnungstemperatur: Jene Temperatur, welche der Konstruktion des Versandbehälters zugrunde liegt. Sie richtet sich nach den im Betrieb zu erwartenden Temperaturen, denen die Wandungen ausgesetzt sind;

Fülltemperatur: Die beim Befüllen der Versandbehälter auftretende höchste oder tiefste Temperatur, denen die Wandung ausgesetzt ist.

(7) Im Sinne dieser Verordnung umfaßt der Begriff „Tank'' Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer.

(8) Druckbehälter, die in stationären Kühlschränken, Eismaschinen usw. eingebaut sind und in gefülltem Zustand transportiert werden, gelten nicht als Versandbehälter.

___________ *1) Erhältlich beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Wien

A. Druckbehälter der Gruppe I

§ 29. Werkstoff und Bauausführung

(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Bauausführung gelten sinngemäß die Vorschriften wie für Dampfkessel nach § 3 Abs. 1.

(2) Druckbehälter sind mit Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 zu versehen.

§ 30. Ausrüstung

(1) Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen Druckmesser zu versehen, auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke zu bezeichnen ist. Die Verbindung zwischen dem Druckmesser und dem Behälter ist absperrbar einzurichten und muß zur Anbringung eines Prüfdruckmessers ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Whitworthmuttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein.

(2) Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 oder einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten, die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs-(Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen.

(3) Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten. An Druckbehältern für reinen Sauerstoff und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen, daß der Behälter durch die strömende Luft eine Durchspülung erfährt.

(4) Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen, daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs)druck betriebsmäßig miteinander verbunden sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden, so genügt die Anbringung eines Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik von der Anbringung dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen werden.

(5) Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser mit großer Teilung vorzusehen. Dieser Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung verbunden sein, die spätestens beim Erreichen von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter in ständiger Beaufsichtigung stehen.

(6) Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321 entsprechen.

§ 30. Ausrüstung

(1) Jeder Druckbehälter ist mit einem zuverlässigen Druckmesser zu versehen, auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck eine unveränderliche, deutlich sichtbare rote Marke zu bezeichnen ist. Weiters müssen zur Anbringung eines Prüfdruckmessers (Kontrollmanometers) ein Dreiweghahn und ein Stutzen mit Rohrgewinde 1/2 Zoll oder mit Whitworth-Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden sein. Die Einbaulage des Manometers muß der Eichlage entsprechen.

(2) Jeder Druckbehälter ist mit einem Sicherheitsventil nach den Bestimmungen des § 9 oder einer anderen geeigneten Vorrichtung auszurüsten, die verhindert, daß der höchstzulässige Betriebs-(Füllungs)druck überschritten wird. Wenn durch das Abblasen von Gasen Gefahren für die in der Nähe befindlichen Personen entstehen können, ist eine verläßlich wirkende Abzugsvorrichtung vorzusehen.

(3) Jeder Druckbehälter ist an der tiefsten Stelle mit einer Ablaßvorrichtung zu versehen und gegen angeschlossene Druckleitungen absperrbar einzurichten. An Druckbehältern für reinen Sauerstoff und andere sauerstoffgebende Gase sind nur Ventile aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig und dürfen fett- und ölhaltige Dichtungs- und Schmiermittel sowie oxydierbare Dichtungsstoffe nicht verwendet werden. Bei Preßluftbehältern ist der Ein- und Austritt der Luft derart anzuordnen, daß der Behälter durch die strömende Luft eine Durchspülung erfährt.

(4) Die Ausrüstungsstücke sind in der Regel möglichst nahe am Behälter derart anzuordnen, daß sie leicht zugänglich und gegen Beschädigungen geschützt sind. Alle Absperrvorrichtungen müssen bei der Drehung nach rechts (in der Richtung des Uhrzeigerganges) schließen. Die Handgriffe bei Hähnen müssen fest angebracht sein und die Richtung der Bohrung anzeigen. Wenn mehrere Druckbehälter mit gleichem Betriebs(Füllungs)druck betriebsmäßig miteinander verbunden sind und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden, so genügt die Anbringung eines Druckmessers und, soweit es sich um Behälter für Preßluft handelt, auch nur eines Sicherheitsventils in dieser Leitung. Wenn Rücksichten des Betriebes es erfordern, kann mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik von der Anbringung dieser Ausrüstungsstücke auch abgesehen werden.

(5) Bei Druckbehältern für flüssiges Chlor ist an Stelle eines Sicherheitsventils ein zweiter Druckmesser mit großer Teilung vorzusehen. Dieser Druckmesser muß mit einer elektrischen Warnvorrichtung verbunden sein, die spätestens beim Erreichen von 10,5 bar wirksam wird. Die Kontakte der Warnvorrichtung müssen gasdicht und außerhalb des Lagerraumes angeordnet sein. Von dieser Warnvorrichtung kann abgesehen werden, wenn es dem Betriebsgebrauch entspricht, daß diese Druckbehälter in ständiger Beaufsichtigung stehen. Bei Druckbehältern für tiefkalte verflüssigte Gase darf mit Zustimmung des Dampfkesselüberwachungsorganes von der Anbringung der Ablaßvorrichtung (Abs. 3) abgesehen werden.

(6) Sind Druckbehälter mit Schnellverschlüssen ausgerüstet, müssen diese der ÖNORM M 7321 entsprechen.

§ 31. Fabrikschild

An jedem Druckbehälter muß der festgesetzte höchste Betriebs(Füllungs)druck in Bar und der Inhalt in Litern, der Name und Wohnort des Erzeugers oder des Lieferers, die laufende Erzeugungsnummer und das Jahr der Anfertigung auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. Diese Angaben sind auf einem metallenen Schild (Fabrikschild) anzubringen, das am Behälter derart zu befestigen ist, daß es auch bei einer Verkleidung des Behälters sichtbar bleibt.

B. Druckbehälter der Gruppe II (Versandbehälter)

§ 32. Gase

(1) In die Versandbehälter dürfen nur die in der nachstehenden Gaseliste (Abs. 4) angeführten Gase eingefüllt werden. Die Zulassung weiterer Gase erfolgt bei Bedarf unter Bedachtnahme auf die §§ 36 Abs. 9 und 57 Abs. 7 durch den Bundesminister für Bauten und Technik.

(2) Die in der Gaseliste als chemisch instabil gekennzeichneten Gase sind zur Befüllung von Versandbehältern jedoch nur dann zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung oder Lagerung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Versandbehälter keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen (§ 36a Abs. 7 und 9).

(3) Auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften werden die Gase in der Gaseliste wie folgt eingeteilt:

a)

nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig *1)

b)

brennbar

bt) brennbar, giftig *1)

c)

chemisch instabil (falls nicht anders bezeichnet, gelten die chemisch instabilen Gase als brennbar)

ct) chemisch instabil, giftig *1)

(4) Gaseliste:

1.

Verdichtete Gase, deren kritische Temperatur unter -10 Grad C liegt, in reinem und technisch reinem Zustand:

a)

nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig

b)

brennbar

bt) brennbar, giftig

ct) chemisch instabil, giftig

2.

Gemische aus Gasen der Z 1:

a)

nicht brennbar

b)

brennbar

bt) brennbar, giftig

ct) chemisch instabil, giftig

3.

Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 Grad C in reinem und technisch reinem Zustand:

a)

nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig

b)

brennbar

bt) brennbar, giftig

c)

chemisch instabil

ct) chemisch instabil, giftig

4.

Gemische aus Gasen der Z 3:

a)

nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig

b)

brennbar

bt) brennbar, giftig

c)

chemisch instabil

ct) chemisch instabil, giftig

5.

Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über -10 Grad C aber unter 70 Grad C in reinem oder technisch reinem Zustand:

a)

nicht brennbar

at) nicht brennbar, giftig

b)

brennbar

bt) brennbar, giftig

c)

chemisch instabil

ct) chemisch instabil, giftig

6.

Gemische aus Gasen der Z 5:

a)

nicht brennbar

c)

chemisch instabil

ct) chemisch instabil, giftig

7.

Tiefgekühlte verflüssigte Gase in reinem oder technisch reinem Zustand:

a)

nicht brennbar

b)

brennbar

8.

Gemische aus Gasen der Z 7:

a)

nicht brennbar

b)

brennbar

9.

Unter Druck gelöste Gase in reinem und technisch reinem Zustand:

at) nicht brennbar, giftig

c)

chemisch instabil

ct) chemisch instabil, giftig

10.

Gase für Druckgaspackungen:

11.

Gase für Kartuschen:

12.

Sonstige Gemische aus Gasen der Gaseliste:

13.

Versuchsgase:

(5) Als Gasbezeichnung der Halogenkohlenwasserstoffe sind auch die Handelsnamen (zB Algofrene, Arcton, Edifren, Flugene, Forane, Fresane, Frigen, Isceon, Kaltron), gefolgt von der Identifikationsnummer des Gases ohne den Buchstaben R zulässig.

(6) Die Bezugnahme auf die Gaseliste erfolgt durch Angabe der Gruppenziffer, wenn eine ganze Gasegruppe gemeint ist, wenn nur Gase einer Untergruppe betroffen sind, durch zusätzliche Angabe der Kennbuchstaben der Untergruppe.


*1) Der Buchstabe „t'' bezeichnet die toxischen Gase, das sind Gase, welche für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Vergiftung bewirken können.

§ 33. Bauarten und Bauausführungen

(1) Es werden folgende Versandbehälterbauarten unterschieden:

a)

Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.

b)

Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln, die das Umsetzen desselben ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.

c)

Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht Flaschen (lit. a), Tankcontainer (lit. b), Treibgastanks (lit. h) oder Druckgaspackungen und Kartuschen (lit. j) sind; hiezu gehören auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.

d)

Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen (Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge) dauernd fest verbundene Tanks, mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l.

e)

Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im leeren Zustand von diesem abnehmbar sind, mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l.

f)

Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen (lit. a), die untereinander mit einer Sammelleitung verbunden und mit einem Metallrahmen festgehalten sind.

g)

Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend aus Versandbehältern nach lit. b, c, d oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sind; sie werden entsprechend ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank oder Aufsetztank behandelt.

h)

Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten Treibgasen (Kraftstoff).

i)

Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter sind als Versandbehälter für verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter.

j)

Druckgaspackungen und Kartuschen (§ 28 Abs. 3) siehe Anlage 3.

(2) Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung mit den nachstehend angegebenen Gasen nicht zugelassen (Bezeichnung nach § 32 Abs. 4 und 6):

a)

Flaschen (Abs. 1 lit. a) für Gase der Z 7, 8 und 9 ct.

b)

Für Versandbehälter gemäß Abs. 1 lit. b bis i die Gase Fluor und Siliciumtetrafluorid (Z 1 at), Stickstoffoxid (Z 1 ct), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff (Z 2 bt), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran (Z 2 ct), Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Z 3 at), Methylsilan (Z 3 b), Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Z 3 bt), Äthylenoxid, Chlorcyan, Dicyan (Z 3 ct), Gemische der Methylsilane (Z 4 bt), Siliciumwasserstoff (Z 5 b), Gase der Z 5 bt und 5 ct sowie Gase der Z 12 und 13.

c)

Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Gefäße (Abs. 1 lit. c) die Gase Äthylenoxid mit nicht mehr als

d)

Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Abs. 1 lit. b, d, e, g) die Gase Fluor und Äthylenoxid mit höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat (Z 4 ct), sowie gelöstes Azetylen (Z 9 c und 9 ct). Chlor und Chlorkohlenoxid (Z 3 at) darf nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks mit einem Fassungsraum von mehr als 10 000 l sowie nicht in Aufsetztanks und Gefäßbatterien gefüllt werden.

e)

Zusätzlich zu den Gasen nach lit. b für Flaschenbündel (Abs. 1 lit. f) Gase der Z 4 c und 4 ct außer Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid (Z 5 a) sowie Gase der Z 7 und 8.

f)

Treibgastanks (Abs. 1 lit. h) für Gase, die nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(3) Die Versandbehälter müssen in der Regel aus Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt sein. Es sind jedoch zugelassen:

a)

Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von

1.

verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, 2 a und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 Grad C, 20 bar nicht übersteigt;

2.

verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid der Z 3 at, Äthylchlorid, Dimethyläther, Methylchlorid der Z 3 bt, Vinylbromid der Z 3 ct, der Gemische F 1, F 2 und F 3 der Z 4 a, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct.

b)

Aluminium oder Aluminiumlegierungen für Versandbehälter zur Aufnahme von

1.

verdichteten Gasen der Z 1 a, 1 b, 1 bt, Stickstoffoxid der Z 1 ct und verdichteten Gasen der Z 2 a, 2 b und 2 bt;

2.

verflüssigten Gasen der Z 3 a, Schwefeldioxid der Z 3 at, verflüssigten Gasen der Z 3 b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther, Methylmercaptan und Selenwasserstoff der Z 3 bt, Äthylenoxid der Z 3 ct, verflüssigten Gasen der Z 4 a und 4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Z 4 ct, verflüssigten Gasen der Z 5 a und 5 b sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der Z 3 at und die Gase der Z 3 a und 4 a müssen trocken sein; § 36 Abs. 3).

c)

Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für Behälter zur Aufnahme von Gasen der Z 7 und 8.

(4) In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende verflüssigte Gase befördert werden, sofern die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht überschreiten:

Gase Menge Füllungsgrad

der Röhre

Distickstoffoxid (N2O),

Kohlendioxid (Z 5 a),

Äthan, Äthylen (Z 5 b) 3 g 1/2 des

Fassungsraums

Ammoniak, Chlor,

Methylbromid (Z 3 at),

Cyclopropan (Z 3 b),

Äthylchlorid (Z 3 bt) 20 g 2/3 des

Fassungsraums

Chlorkohlenoxid,

Schwefeldioxid (Z 3 at) 100 g 3/4 des

Fassungsraums

Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid (Z 3 at) sind auch starke Glasdruckflaschen zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlemmkreide oder einer Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit Trageinrichtungen versehen sein.

(5) Die Gase der Z 3 a und 3 b, ausgenommen Methylsilan, Z 3 bt, ausgenommen Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan und Selenwasserstoff, Z 3 c und 3 ct, ausgenommen Chlorcyan sowie die Gemische der Z 4 a und 4 b dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens bis zu dem in § 36 vorgesehenen Höchstgewicht der Füllung auch in dickwandige Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus einem nach § 33 Abs. 3 zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme (zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden) so zu sichern, daß er sich während der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen. Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.

(6) Gase der Z 7 und 8 müssen in doppelwandige Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können. Diese Metallbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach Anlage 6 gefüllt werden.

(7) Gase der Z 7a, ausgenommen Kohlendioxid und Distickstoffoxid, und Z 8a, ausgenommen Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid, dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt werden, die nicht luftdicht verschlossen sind:

a)

Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand und mit isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen einzusetzen;

b)

Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können; der Fassungsraum der Behälter darf 100 l nicht übersteigen.

(8) Die Metallkästen nach Abs. 7 lit. a und die Metallbehälter nach Abs. 7 lit. b sind mit Trageinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Behälter nach Abs. 7 lit. b müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (Z 7a) und für die Gemische mit Sauerstoff (Z 8a) müssen die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Behälter nach Abs. 7 lit. a umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.

(9) Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.

(10) Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Hartlötung als geeignet anerkennt.

(11) Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck mehr als 50 bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen auch geschweißt sein.

(12) Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, dürfen, soweit in § 35b nicht anders bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß, und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung von Gasen der Z 3b und 4b dürfen diese Versandbehälter zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.

(13) Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck von höchstens 50 bar zugelassen.

§ 34. Werkstoffe

(1) Die für die Herstellung von Versandbehältern und deren Verschlüssen verwendeten Werkstoffe müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß die Versandbehälter den zu erwartenden Beanspruchungen und Temperaturen mit Sicherheit standhalten; hiebei sind auch hinreichende Verformungsfähigkeit und Zähigkeit der Werkstoffe erforderlich. Die Werkstoffe dürfen weder von der Füllung noch von der Atmosphäre in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit der Füllung keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Sie müssen bei der Anwendungstemperatur, jedenfalls aber zwischen -20 Grad C und 50 Grad C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein. Werkstoffe für geschweißte Versandbehälter müssen Schweißeignung besitzen. Zur Verwendung zugelassen sind Werkstoffe, welche den in Abs. 2 bis 7 angegebenen Bedingungen entsprechen. Andere Werkstoffe sind nur mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik zulässig. Für Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase der Z 7 und 8 sind ferner die Bestimmungen in Anlage 9 einzuhalten. Die Sonderbestimmungen in § 33 Abs. 4, 5 und 7 sind hievon unberührt.

(2) Stähle für nahtlose Versandbehälter, die nicht für Fülltemperaturen unter -20 Grad C bestimmt sind, ausgenommen Flaschen, müssen am fertigen Behälter eine Mindestbruchdehnung in Querrichtung, für Versandbehälter mit Wanddicken unter 12 mm in Längsrichtung, gemäß nachstehender Formel, jedoch nicht weniger als 14% aufweisen.

(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.) Mindestbruchdehnung delta5 = 10 000/ermittelte Zugfestigkeit (N/mm2)

Die Kerbschlagzähigkeit muß die den Stahl kennzeichnenden Werte aufweisen, wobei in Tangentialrichtung an der ungealterten Probe (DVM) bei -20 Grad C der Mittelwert aus drei Proben 35 J/cm2 nicht unterschreiten darf (Probenbreite = Wanddicke abzüglich Bearbeitung). Die Schmelzenanalyse darf nicht mehr als 0,04% Schwefel und 0,04% Phosphor, zusammen nicht mehr als 0,07% enthalten. Die Streckgrenze darf 80% der garantierten Mindestzugfestigkeit, die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit darf in der Regel 800 N/mm2 nicht überschreiten. Stahlsorten mit einem höheren Streckgrenzenverhältnis bis 90% sowie mit einer Zugfestigkeit über 800 N/mm2, jedoch nicht mehr als 900 N/mm2 (Leichtstahl), dürfen mit Genehmigung durch den Bundesminister für Bauten und Technik verwendet werden. Für Stähle nahtloser Flaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 1 einzuhalten.

(3) Stähle zur Herstellung geschweißter oder hartgelöteter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, müssen den für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen hinsichtlich Mindestanforderungen, Prüfung und Werkstoffnachweis entsprechen, wobei jedoch bei Stählen für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer die garantierte Mindestbruchdehnung delta5 quer zur Walzrichtung bei Feinkornstählen 16%, bei allen anderen Stählen 20% nicht unterschreiten darf. Die garantierte Mindeststreckgrenze darf 460 N/mm2, die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit darf 725 N/mm2 nicht überschreiten.

(4) Bei der Herstellung geschweißter Stahlflaschen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teil 2 einzuhalten.

(5) Bei der Herstellung nahtloser oder geschweißter Flaschen aus Aluminiumwerkstoffen sind die Bestimmungen in der Anlage 5 Teile 3 und 4 einzuhalten.

(6) Aluminiumwerkstoffe zur Herstellung anderer als in Abs. 5 angeführter geschweißter Versandbehälter müssen den für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen. Hiebei darf das Verhältnis der garantierten Mindeststreckgrenze zur garantierten Mindestzugfestigkeit nicht größer sein als 0,85. Für kupferhältige Aluminiumlegierungen, für Aluminium-Magnesiumlegierungen mit mehr als 3,5% Magnesium sowie für Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5% Magnesium und weniger als 0,5% Mangan ist der Nachweis der Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion gemäß § 57 Abs. 18 zu erbringen. Aluminiumwerkstoffe für Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer müssen eine Mindestbruchdehnung delta5 in Querrichtung von 14% aufweisen.

(7) Kupferwerkstoffe für die Herstellung von Versandbehältern müssen den für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Bestimmungen entsprechen.

§ 35. Bemessung und Herstellung

(1) Die Wandungen von Flaschen, Gefäßen und Treibgastanks sind derart zu bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze bei Raumtemperatur überschreitet. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt in der Regel die 0,2%-Dehngrenze. Für Flaschen gelten darüber hinaus die Bemessungs- und Herstellungsbestimmungen der Anlage 5. Für Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Z 3 at gilt ferner Abs. 4.

(2) Die Wandungen von Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern sind derart zu bemessen, daß die größte auftretende Vergleichsspannung beim Probedruck an keiner Stelle 3/4 der garantierten Mindeststreckgrenze oder 1/2 der garantierten Mindestzugfestigkeit bei Raumtemperatur überschreitet, wobei der zahlenmäßig kleinere Wert maßgebend ist. Bei Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze gilt die 0,2%-Dehngrenze, bei austenitischen Stählen die 1%-Dehngrenze. Ferner müssen Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchstzulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen können:

(3) Bringt die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem Behälterwerkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicke des Behälters mit sich, so ist diese durch einen entsprechenden Abzehrungszuschlag zu erhöhen. Dieser Zuschlag darf bei der Ermittlung der Wanddicke nach Abs. 1 und 2 nicht berücksichtigt werden.

(4) Tanks für Chlor und Chlorkohlenoxid der Z 3 at müssen für einen Druck von mindestens 22 bar berechnet und bemessen sein (Bemessungsdruck).

(5) Zur Ermittlung der in den Wandungen der Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, zufolge des Innendruckes auftretenden Beanspruchungen sind sinngemäß die für ortsfeste Druckbehälter (§ 28 Abs. 1 lit. a) geltenden Berechnungsformeln anzuwenden.

(6) Die Erzeuger nahtloser Versandbehälter haben dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig vor Aufnahme der Fertigung im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, daß sie imstande sind, Versandbehälter in gleichbleibender Güte zu fertigen und die Fertigung in geeigneter Weise laufend zu prüfen.

(7) Für die Herstellung geschweißter Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, sind sinngemäß die für die Schweißung an ortsfesten Druckbehältern (§ 28 Abs. 1 lit. a) entsprechend einer Bewertung der Schweißnähte mit v = 1,0 geltenden Bestimmungen einzuhalten.

(8) Die Erzeuger von hartgelöteten Versandbehältern müssen dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan erstmalig vor Aufnahme der Fertigung nachweisen, daß sie imstande sind, Hartlötungen in gleichbleibender Güte auszuführen.

(9) Die Erzeuger von vakuumisolierten Versandbehältern haben anzugeben, bis zu welcher Grenze eine Verringerung des Vakuums zulässig ist, ohne daß eine Untersuchung nach der Leckstelle vorzunehmen ist. Diese Grenze ist in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.

(10) Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der Versandbehälter trägt der Erzeuger die Verantwortung.

(11) Die Mindestwanddicke für Tanks mit Doppelmantelisolierung (Anlage 6 Punkt 4.3) hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 zu betragen:

```

a)

für Tanks aus Baustahl (Mindestzugfestigkeit 360 N/mm2,

```

Mindestbruchdehnung 27%) mit einem Innendurchmesser von nicht

mehr als

1,80 m ................................................... 3 mm;

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