Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)
Dichlordifluormethan (R 12) ......... 3 a 15 16 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ........... 3 a 10 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ...... 3 a 10 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ........ 3 a 10 10 1,34
Ammoniak ............................ 3 at 26 29 0,53
Bromwasserstoff ..................... 3 at 50 55 1,20
Chlor ............................... 3 at 17 19 1,25
Chlorkohlenoxid ..................... 3 at 15 17 1,23
Hexafluorpropylen (R 216) ........... 3 at 17 19 1,11
Methylbromid ........................ 3 at 10 10 1,51
Schwefeldioxid ...................... 3 at 10 12 1,23
Stickstoffdioxid (NO2) .............. 3 at 10 10 1,30
Butan ............................... 3 b 10 10 0,51
iso-Butan ........................... 3 b 10 10 0,49
Buten-1 ............................. 3 b 10 10 0,53
cis-Buten-2 ......................... 3 b 10 10 0,55
iso-Buten ........................... 3 b 10 10 0,52
trans-Buten-2 ....................... 3 b 10 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ......... 3 b 10 10 0,99
Cyclopropan ......................... 3 b 16 18 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .......... 3 b 14 16 0,79
Dimethyläther ....................... 3 b 14 16 0,58
Propan .............................. 3 b 21 23 0,42
Propen .............................. 3 b 25 27 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ................. 3 b 28 32 0,79
Äthylamin ........................... 3 bt 10 10 0,61
Äthylchlorid ........................ 3 bt 10 10 0,80
Dimethylamin ........................ 3 bt 10 10 0,59
Methylamin .......................... 3 bt 10 11 0,58
Methylchlorid ....................... 3 bt 13 15 0,81
Methylmercaptan ..................... 3 bt 10 10 0,78
Schwefelwasserstoff ................. 3 bt 45 50 0,67
Trimethylamin ....................... 3 bt 10 10 0,56
Butadien-1.2 ........................ 3 c 10 10 0,59
Butadien-1.3 ........................ 3 c 10 10 0,55
Vinylchlorid ........................ 3 c 10 11 0,81
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....... 3 ct 15 17 1,13
Vinylbromid ......................... 3 ct 10 10 1,37
Vinylmethyläther .................... 3 ct 10 10 0,67
Gemisch F 1 ......................... 4 a 10 11 1,23
Gemisch F 2 ......................... 4 a 15 16 1,15
Gemisch F 3 ......................... 4 a 24 27 1,03
Gasgemisch R 500 .................... 4 a 18 20 1,01
Gasgemisch R 502 .................... 4 a 25 28 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit
79 bis 81 Gew.-%
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) . 4 a 10 11 1,50
Gemisch von Methylbromid und
Chlorpikrin ....................... 4 at 10 10 1,51
Gemisch A ........................... 4 b 10 10 0,50
Gemisch A 0 ......................... 4 b 12 14 0,47
Gemisch A 1 ......................... 4 b 16 18 0,46
Gemisch B ........................... 4 b 20 23 0,43
Gemisch C ........................... 4 b 25 27 0,42
Gemische von Kohlenwasserstoffen
und Methan ........................ 4 b - 225 0,187
- 300 0,244
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ....................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ..................... 4 bt 10 10 1,51
Gemische von
Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoffen
Gemisch P 1 ....................... 4 c 25 28 0,49
Gemisch P 2 ....................... 4 c 22 23 0,47
Gemisch P 3 ....................... 4 c 23 25 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ..... 4 c 10 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10
Gew.-% Kohlendioxid ............... 4 ct 24 26 0,73
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von
10 bar bei 50 Grad C .............. 4 ct 15 15 0,78
Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gew.-%
Äthylenoxid ....................... 4 ct 15 16 1,09
Erklärung:
Die vorgeschriebenen Probedrücke sind:
bei den Versandbehältern mit Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
bei den Versandbehältern ohne Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
bei Chlorkohlenoxid (Z 3 at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung 17 bar.
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 5 und 6
```
```
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 120 1,50
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 120 0,96
225 1,12
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 225 0,78
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 160 1,28
200 1,34
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,73
225 0,78
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 120 1,34
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,92
250 0,99
Xenon ....................................... 5 a 120 1,30
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 120 0,69
Äthan ....................................... 5 b 120 0,32
Äthylen ..................................... 5 b 120 0,25
225 0,36
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 120 0,66
225 0,78
Vinylfluorid ................................ 5 c 120 0,58
225 0,65
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,21
100 0,76
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,73
225 0,78
Äthylenoxid mit mehr als 10%, aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung, deren Probedruck geringer als in der Tabelle B 2 angeführt ist, dürfen unter der Maßgabe verwendet werden, daß das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum so festgelegt wird, daß der innere Druck des betreffenden Gases bei 55 Grad C den auf dem Versandbehälter eingestempelten Probedruck nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gewicht der Füllung muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken:
Tabelle C
```
```
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
In Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 Gew.-%
Ammoniak ................................ 9 at 10 0,80
- mit über 40 bis höchstens 50 Gew.-%
Ammoniak .............................. 9 at 12 0,77
Gelöstes Azetylen ....................... 9 c, ct 60 der in
der
Zulas-
sung
der
porösen
Füll-
masse
fest-
gelegte
Wert
(9) Die Erprobung der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung ist die erste Wasserdruckprobe vor dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung des äußeren und inneren Zustandes, der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, ist das Leergewicht nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden. Bei der Untersuchung von Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung über die Vakuummessungen nach § 36 Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395. Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr) und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender Vermerk einzutragen ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen maßgebend:
Flaschen, Gefäße und Treibgastanks:
alle 5 Jahre.
Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:
alle 2 Jahre.
Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet:
alle 3 Jahre.
Flaschen für Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet:
alle 6 Jahre.
Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff, Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen 1.1-Difluoräthan, Chlordifluoräthan, Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen Gemische mit Methan, sowie für in Aceton gelöstes Azetylen mit einer monolithischen (festen) porösen Füllmasse:
alle 10 Jahre.
Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und 7 30 bar nicht überschreiten, sind von der Durchführung wiederkehrender Erprobungen und Untersuchungen befreit.
Tankcontainer:
alle 5 Jahre.
Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at), Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (Z 3 at), Schwefelwasserstoff (Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at):
alle 2 1/2 Jahre.
Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
alle 2 1/2 Jahre.
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr auf öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen:
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in diesem Absatz unter
alle 3 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase der Z 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
alle 3 Jahre.
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen:
alle 8 Jahre.
Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten Gase:
mindestens alle 4 Jahre.
Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8:
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
mindestens alle 4 Jahre.
mindestens alle 6 Jahre.
Flaschenbündel:
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen sowie Veränderungen des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet, ob eine Weiterverwendung der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan festzulegenden Frist zu wiederholen. Werden Flaschen neu präpariert, so ist die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu beachten.
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist (§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe und innere Besichtigung (Abs. 11) durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Z 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometer darf der Druck während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich um Azetylenflaschen
handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll'',
Leergewicht „ist''.
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen Korrosionen von Aluminiumlegierungen gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise:
Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Proben sieben Tage bei 100 Grad C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
Die Innenseite einer Probe von 1 000 mm2 (33,3x30 mm) ist während 24 Stunden mit 1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur zwischen 18 Grad C und 22 Grad C zu behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken.
Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen. Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist hiezu das Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan herzustellen.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes. Über das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der ersten Erprobung oder der wiederkehrenden Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter für denselben Verwendungszweck wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.
§ 57. Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe II
(Versandbehälter)
(1) Die Bauprüfung und die erste Erprobung der Versandbehälter sind beim Erzeuger oder bei demjenigen auszuführen, der sie erstmalig in Verkehr setzt.
(2) Die Bauartprüfung, Bauprüfung und erste Erprobung von Flaschen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 5; für nahtlose Gefäße sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Flaschenbündel sind nach ÖNORM M 7395 zu prüfen. Treibgastanks sind wie Flaschen zu behandeln. Bei nahtlosen Behältern, deren Außendurchmesser 420 mm oder deren Länge 2 m überschreitet, können an Stelle der losweisen Prüfung die Prüfungen pro Behälter an einem vor der Fertigstellung dem zylindrischen Mantel entnommenen Probering, der mit dem Behälter gemeinsam der Wärmebehandlung unterzogen wurde, durchgeführt werden. Zusätzlich ist der Behälter zerstörungsfrei auf äußere und innere Werkstoffehler zu prüfen. Für alle übrigen Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Eine Bauartprüfung nach § 57a kann durchgeführt werden.
Die Bauprüfung umfaßt unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 33 bis 35 die rechnerische Vorprüfung anhand von Konstruktionszeichnungen, die bei Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Tankcontainern auch die Befestigungseinrichtung, bei Doppelmantelbehältern auch die Isolierung einschließen müssen, die Prüfung des Werkstoffes, Kontrolle der Wanddicken, Überprüfung der Abmessungen sowie der sachgemäßen Ausführung, insbesondere der Schweißnähte. Hiebei haben die für ortsfeste Druckbehälter geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden.
Bei Versandbehältern, für die eine Bauartzulassung nach § 57a Abs. 1 oder 2 vorliegt, erübrigt sich die Durchführung der rechnerischen Vorprüfung.
Die Schweißnähte von Versandbehältern mit einem Rauminhalt ab 450 l sind einer 100%igen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.
Bei der Durchführung der ersten Erprobung sind die Ausrüstungsteile soweit wie möglich miteinzubeziehen. Der Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung neben dem Datum der ersten Erprobung anzubringen.
Im Rahmen der Bauprüfung ist die Ausrüstung und Kennzeichnung der Versandbehälter zu prüfen.
(3) Die auf den Versandbehältern nach § 35a anzubringenden Kennzeichen hinsichtlich Gewichte und Rauminhalt sind bei Versandbehältern für Gase der Z 3 bis 9 durch Messung (Wägen oder Auslitern) nachzuprüfen. Bei Flaschen und Treibgastanks genügt eine stichprobenweise Kontrolle. Der Meßfehler muß weniger als 1% des Rauminhaltes betragen. Bei vakuumisolierten Versandbehältern ist die Größe des Vakuums zu kontrollieren und in der Versandbehälterbescheinigung zu vermerken.
(4) An Flaschen für Azetylen sind nach der Präparierung (§ 36 Abs. 4) in einer weiteren Bauprüfung zusätzlich die Beschaffenheit der porösen Füllmasse und die Füllung mit dem Lösungsmittel zu prüfen. Die Füllstelle für die poröse Masse hat zu diesem Zweck Aufzeichnungen zu führen, in die unter Angabe der Behälternummern laufend die festzustellenden Gewichte der leeren, der mit der porösen Masse versehenen und schließlich der mit dem Lösungsmittel gefüllten Behälter einzutragen sind.
(5) Die Bauprüfung darf erst vorgenommen werden, wenn vom Erzeuger eine Bestätigung der vorgeschriebenen Herstellungskontrolle und allfällig vorgenommener Wärmebehandlungen vorliegt. Bei bauartgeprüften Versandbehältern ist die Bescheinigung über die Bauartprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Bauprüfung an Versandbehältern mit unvollständiger Kennzeichnung (§ 35a) ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan statthaft, wenn nach Anbringung der vollständigen Kennzeichnung die Flaschen vom Überwachungsorgan einer abschließenden Besichtigung unterzogen werden. Der Prüfstempel (§ 35a Abs. 6) ist erst nach dieser abschließenden Besichtigung anzubringen.
(6) Die Erprobung der Versandbehälter mittels Wasserdruckes (§ 41) erfolgt bei verdichteten Gasen der Z 1, 2 und 12 mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen Füllungsdruckes bei 15 Grad C, mindestens aber mit 10 bar. Bei Versandbehältern, die nur drucklos transportiert werden, darf der Probedruck auch weniger als 10 bar betragen. Für folgende Gase sind höhere Probedrücke festgelegt:
Fluor (Z 1 at) ......................................... 200 bar
Bortrifluorid (Z 1 at) ................................. 300 bar
Bortrifluorid mit einer Füllmenge von höchstens
0,715 kg/l Inhalt ...................................... 225 bar
Stickstoffoxid (NO) (Z 1 ct) ........................... 200 bar
Gase der Z 2 bt, ausgenommen Stadtgas, Wassergas,
Synthesegas, Gemische von Kohlenoxid und Wasserstoff
oder Methan ............................................ 200 bar
Gase der Z 2 ct ........................................ 200 bar
(7) Die Erprobung von Versandbehältern für Gase der Z 13 erfolgt mit einem Druck, der sich nach der Bestimmung des § 36 Abs. 6 richtet. Die Erprobung der Versandbehälter für verflüssigte Gase der Z 3 bis 6 erfolgt in Abhängigkeit vom Füllungsgrad mindestens mit den in den nachfolgenden Tabellen angegebenen Drücken. Für Gase, die in den Tabellen nicht aufscheinen, wird die Höhe des Probedruckes auf Antrag vom Bundesminister für Bauten und Technik festgelegt.
Tabelle A 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von
höchstens 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4
```
```
Höchst-
gewicht
Mindest- der
probe- Füllung
Bezeichnung des Gases Ziffer druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ........... 3 a 10 1,61
Chlordifluormethan (R 22) ................... 3 a 29 1,03
Chlorpentafluoräthan (R 115) ................ 3 a 25 1,06
Chlortrifluoräthan (R 133 a) ................ 3 a 10 1,18
Dichlordifluormethan (R 12) ................. 3 a 18 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ................... 3 a 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) .............. 3 a 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ................ 3 a 11 1,34
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) mit
verdichtetem Stickstoff ................... 3 a siehe Bild 1
Ammoniak .................................... 3 at 33 0,53
Bortrichlorid ............................... 3 at 10 1,19
Bromwasserstoff ............................. 3 at 60 1,20
Chlor ....................................... 3 at 22 1,25
Chlorkohlenoxid ............................. 3 at 20 1,23
Chlortrifluorid ............................. 3 at 30 1,40
Hexafluorpropylen (R 216) ................... 3 at 22 1,11
Methylbromid ................................ 3 at 10 1,51
Nitrosylchlorid ............................. 3 at 13 1,10
Schwefeldioxid .............................. 3 at 14 1,23
Stickstoffdioxid NO2 ........................ 3 at 10 1,30
Sulfurylfluorid ............................. 3 at 50 1,10
Wolframhexafluorid .......................... 3 at 10 2,70
Butan ....................................... 3 b 10 0,51
iso-Butan .................................. 3 b 10 0,49
Buten-1 ..................................... 3 b 10 0,53
cis-Buten-2 ................................. 3 b 10 0,55
iso-Buten ................................... 3 b 10 0,52
trans-Buten-2 ............................... 3 b 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ................. 3 b 10 0,99
Cyclopropan ................................. 3 b 20 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .................. 3 b 18 0,79
Dimethyläther ............................... 3 b 18 0,58
Methylsilan ................................. 3 b 225 0,39
Propan ...................................... 3 b 25 0,42
Propen ...................................... 3 b 30 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ......................... 3 b 35 0,75
Äthylamin ................................... 3 bt 10 0,61
Äthylchlorid ................................ 3 bt 10 0,80
Arsenwasserstoff ............................ 3 bt 42 1,10
Dichlorsilan ................................ 3 bt 10 0,90
Dimethylamin ................................ 3 bt 10 0,59
Dimethylsilan ............................... 3 bt 225 0,39
Methylamin .................................. 3 bt 13 0,58
Methylchlorid ............................... 3 bt 17 0,81
Methylmercaptan ............................. 3 bt 10 0,78
Schwefelwasserstoff ......................... 3 bt 55 0,67
Selenwasserstoff ............................ 3 bt 31 1,60
Trimethylamin ............................... 3 bt 10 0,56
Trimethylsilan .............................. 3 bt 225 0,39
Butadien-1.2 ................................ 3 c 10 0,59
Butadien-1.3 ................................ 3 c 10 0,55
Vinylchlorid ................................ 3 c 12 0,81
Äthylenoxid ................................. 3 ct 10 0,78
Chlorcyan ................................... 3 ct 20 1,03
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ............... 3 ct 19 1,13
Dicyan ...................................... 3 ct 100 0,70
Vinylbromid ................................. 3 ct 10 1,37
Vinylmethyläther ............................ 3 ct 10 0,67
Gemisch F 1 ................................. 4 a 12 1,23
Gemisch F 2 ................................. 4 a 18 1,15
Gemisch F 3 ................................. 4 a 29 1,03
Gasgemisch R 500 ............................ 4 a 22 1,01
Gasgemisch R 502 ............................ 4 a 31 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit 79 bis
81 Gew.-% Bromchlordifluormethan
(R 12 B 1) ................................ 4 a 12 1,50
Gemische von Methylbromid und
Chlorpikrin ............................... 4 at 10 1,51
Gemisch A ................................... 4 b 10 0,50
Gemisch A 0 ................................. 4 b 15 0,47
Gemisch A 1 ................................. 4 b 20 0,46
Gemisch B ................................... 4 b 25 0,43
Gemisch C ................................... 4 b 30 0,42
Gemisch von Kohlenwasserstoffen und
Methan .................................... 4 b 225 0,187
300 0,244
Gemisch der Methylsilane .................... 4 bt 225 0,39
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ........................... 4 bt 17 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ............................... 4 bt 17 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ............................. 4 bt 10 1,51
Gemische von Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoff
Gemisch P 1 ............................... 4 c 30 0,49
Gemisch P 2 ............................... 4 c 24 0,47
Gemisch P 3 ............................... 4 c 27 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ............. 4 c 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10 Gew.-%
Kohlendioxid .............................. 4 ct 28 0,73
Äthylenoxid mit höchstens 50 Gew.-%
Methylformiat mit Stickstoff bis zu
einem max. Gesamtdruck von 10 bar bei
50 Grad C ................................. 4 ct 25 0,80
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu einem
Gesamtdruck von 10 bar bei 50 Grad C ...... 4 ct 15 0,78
Dichlordifluormethan mit höchstens 12
Gew.-% Äthylenoxid ........................ 4 ct 18 1,09
Erklärung:
Die vorgeschriebenen Probedrücke sind mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 70 Grad C, vermindert um 1 bar, wobei aber ein Mindestprobedruck von 10 bar gefordert wird.
Für Chlorkohlenoxid (Z 3 at) und Chlorcyan (Z 3 ct) wurde auf Grund hoher Giftigkeit der Gase der Mindestprobedruck auf 20 bar festgesetzt.
Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/l sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 Grad C, wobei außerdem die Dampfphase unterhalb 60 Grad C nicht verschwinden darf.
(Anm.: Die Bilder sind nicht darstellbar!)
Tabelle A 2: Versandbehälter für Gase Z 5 und 6, soweit nicht Tabelle
B 2 in Betracht kommt
```
```
Höchst-
gewicht
Mindest- der
probe- Füllung
Bezeichnung des Gases Ziffer druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 42 1,13
120 1,44
250 1,60
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 100 0,83
120 0,90
190 1,04
250 1,10
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 180 0,68
225 0,74
250 0,75
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 200 1,10
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,66
250 0,75
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 70 1,04
140 1,37
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,87
250 0,95
Xenon ....................................... 5 a 130 1,24
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) mit
verdichtetem Stickstoff ................... 5 a siehe Bild 2
max. 1,20
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 100 0,30
120 0,56
150 0,67
200 0,74
Äthan ....................................... 5 b 95 0,25
120 0,29
300 0,39
Äthylen ..................................... 5 b 225 0,34
300 0,37
Siliciumwasserstoff ......................... 5 b 225 0,32
250 0,41
Germaniumwasserstoff ........................ 5 bt 250 1,02
Phosphorwasserstoff ......................... 5 bt 225 0,30
250 0,51
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 250 0,77
Vinylfluorid ................................ 5 c 250 0,64
Diboran ..................................... 5 ct 250 0,072
Beimengung
Gew.-%
Kohlendioxid mit 1 bis 10 Gew.-%
Stickstoff, Sauerstoff, Luft
oder Edelgasen ............................ 6 a 190 1 0,64
190 1-10 0,48
250 1 0,73
250 1-10 0,59
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,20
100 0,66
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,66
250 0,75
weitere Werte in
Tab. A 3
Äthylenoxid mit mehr als 10% aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
Erklärung:
Für die verflüssigten Gase der Z 5 und 6 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck bei 65 Grad C den Probedruck nicht übersteigt.
Hinweis:
Für die Gase der Z 5, ausgenommen Chlorwasserstoff (Z 5 at),
Für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von Gemischen von
Tabelle A 3
```
```
Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum
(kg)
Probedruck mit höchstens 10 mit höchstens mit höchstens 17
(bar) Gew.-% 13 Gew.-% Gew.-%
Äthylenoxid Äthylenoxid Äthylenoxid
```
```
40 ................ 0,072 0,08 0,088
60 ................ 0,119 0,133 0,139
80 ................ 0,182 0,2 0,21
100 ................ 0,256 0,286 0,3
125 ................ 0,394 0,416 0,455
150 ................ 0,54 0,58 0,616
```
```
Tabelle B 1: Versandbehälter mit einem lichten Durchmesser von mehr
als 1 500 mm für Gase der Z 3 und 4
```
```
Höchst-
Mindestprobedruck ge-
für Behälter wicht
mit ohne der
Bezeichnung des Gases Ziffer Wärmeschutz- Füllung
einrichtung je
(bar) (bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) ... 3 a 10 10 1,61
Chlordifluormethan (R 22) ........... 3 a 24 26 1,03
Chlorpentafluoräthan (R 115) ........ 3 a 20 23 1,08
Chlortrifluoräthan (R 133 a) ........ 3 a 10 10 1,18
Dichlordifluormethan (R 12) ......... 3 a 15 16 1,15
Dichlorfluormethan (R 21) ........... 3 a 10 10 1,23
Dichlortetrafluoräthan (R 114) ...... 3 a 10 10 1,30
Octafluorcyclobutan (RC 318) ........ 3 a 10 10 1,34
Ammoniak ............................ 3 at 26 29 0,53
Bromwasserstoff ..................... 3 at 50 55 1,20
Chlor ............................... 3 at 17 19 1,25
Chlorkohlenoxid ..................... 3 at 15 17 1,23
Hexafluorpropylen (R 216) ........... 3 at 17 19 1,11
Methylbromid ........................ 3 at 10 10 1,51
Schwefeldioxid ...................... 3 at 10 12 1,23
Stickstoffdioxid (NO2) .............. 3 at 10 10 1,30
Butan ............................... 3 b 10 10 0,51
iso-Butan ........................... 3 b 10 10 0,49
Buten-1 ............................. 3 b 10 10 0,53
cis-Buten-2 ......................... 3 b 10 10 0,55
iso-Buten ........................... 3 b 10 10 0,52
trans-Buten-2 ....................... 3 b 10 10 0,54
Chlordifluoräthan (R 142 b) ......... 3 b 10 10 0,99
Cyclopropan ......................... 3 b 16 18 0,53
1.1-Difluoräthan (R 152 a) .......... 3 b 14 16 0,79
Dimethyläther ....................... 3 b 14 16 0,58
Propan .............................. 3 b 21 23 0,42
Propen .............................. 3 b 25 27 0,43
1.1.1-Trifluoräthan ................. 3 b 28 32 0,79
Äthylamin ........................... 3 bt 10 10 0,61
Äthylchlorid ........................ 3 bt 10 10 0,80
Dimethylamin ........................ 3 bt 10 10 0,59
Methylamin .......................... 3 bt 10 11 0,58
Methylchlorid ....................... 3 bt 13 15 0,81
Methylmercaptan ..................... 3 bt 10 10 0,78
Schwefelwasserstoff ................. 3 bt 45 50 0,67
Trimethylamin ....................... 3 bt 10 10 0,56
Butadien-1.2 ........................ 3 c 10 10 0,59
Butadien-1.3 ........................ 3 c 10 10 0,55
Vinylchlorid ........................ 3 c 10 11 0,81
Chlortrifluoräthylen (R 1113) ....... 3 ct 15 17 1,13
Vinylbromid ......................... 3 ct 10 10 1,37
Vinylmethyläther .................... 3 ct 10 10 0,67
Gemisch F 1 ......................... 4 a 10 11 1,23
Gemisch F 2 ......................... 4 a 15 16 1,15
Gemisch F 3 ......................... 4 a 24 27 1,03
Gasgemisch R 500 .................... 4 a 18 20 1,01
Gasgemisch R 502 .................... 4 a 25 28 1,05
Gasgemisch von 19 bis 21 Gew.-%
Dichlordifluormethan (R 12) mit
79 bis 81 Gew.-%
Bromchlordifluormethan (R 12 B 1) . 4 a 10 11 1,50
Gemisch von Methylbromid und
Chlorpikrin ....................... 4 at 10 10 1,51
Gemisch A ........................... 4 b 10 10 0,50
Gemisch A 0 ......................... 4 b 12 14 0,47
Gemisch A 1 ......................... 4 b 16 18 0,46
Gemisch B ........................... 4 b 20 23 0,43
Gemisch C ........................... 4 b 25 27 0,42
Gemische von Kohlenwasserstoffen
und Methan ........................ 4 b - 225 0,187
- 300 0,244
Gemische von Methylchlorid und
Methylenchlorid ................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylchlorid und
Chlorpikrin ....................... 4 bt 13 15 0,81
Gemische von Methylbromid und
Äthylenbromid ..................... 4 bt 10 10 1,51
Gemische von
Methylazetylen/Propadien und
Kohlenwasserstoffen
Gemisch P 1 ....................... 4 c 25 28 0,49
Gemisch P 2 ....................... 4 c 22 23 0,47
Gemisch P 3 ....................... 4 c 23 25 0,45
Gemische von Butadien-1.3 und
Kohlenwasserstoffen der Z 3 b ..... 4 c 10 10 0,50
Äthylenoxid mit höchstens 10
Gew.-% Kohlendioxid ............... 4 ct 24 26 0,73
Äthylenoxid mit Stickstoff bis zu
einem maximalen Gesamtdruck von
10 bar bei 50 Grad C .............. 4 ct 15 15 0,78
Dichlordifluormethan mit
höchstens 12 Gew.-%
Äthylenoxid ....................... 4 ct 15 16 1,09
Erklärung:
Die vorgeschriebenen Probedrücke sind:
bei den Versandbehältern mit Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 60 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
bei den Versandbehältern ohne Wärmeschutzeinrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten bei 65 Grad C, vermindert um 1 bar, mindestens aber 10 bar;
bei Chlorkohlenoxid (Z 3 at) mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases für Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung 15 bar, für Versandbehälter ohne Wärmeschutzeinrichtung 17 bar.
Tabelle B 2: Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und
Gefäßbatterien mit Wärmeschutzeinrichtung für Gase der Z 5 und 6
```
```
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
Bromtrifluormethan (R 13 B 1) ............... 5 a 120 1,50
Chlortrifluormethan (R 13) .................. 5 a 120 0,96
225 1,12
Distickstoffoxid (N2O) ...................... 5 a 225 0,78
Hexafluoräthan (R 116) ...................... 5 a 160 1,28
200 1,34
Kohlendioxid ................................ 5 a 190 0,73
225 0,78
Schwefelhexafluorid ......................... 5 a 120 1,34
Trifluormethan (R 23) ....................... 5 a 190 0,92
250 0,99
Xenon ....................................... 5 a 120 1,30
Chlorwasserstoff ............................ 5 at 120 0,69
Äthan ....................................... 5 b 120 0,32
Äthylen ..................................... 5 b 120 0,25
225 0,36
1.1-Difluoräthylen .......................... 5 c 120 0,66
225 0,78
Vinylfluorid ................................ 5 c 120 0,58
225 0,65
Gasgemisch R 503 ............................ 6 a 31 0,11
42 0,21
100 0,76
Kohlendioxid mit höchstens 35 Gew.-%
Äthylenoxid ............................... 6 c 190 0,73
225 0,78
Äthylenoxid mit mehr als 10%, aber
höchstens 50 Gew.-% Kohlendioxid .......... 6 ct 190 0,66
250 0,75
Versandbehälter mit Wärmeschutzeinrichtung, deren Probedruck geringer als in der Tabelle B 2 angeführt ist, dürfen unter der Maßgabe verwendet werden, daß das Höchstgewicht der Füllung je Liter Fassungsraum so festgelegt wird, daß der innere Druck des betreffenden Gases bei 55 Grad C den auf dem Versandbehälter eingestempelten Probedruck nicht übersteigt. Das höchstzulässige Gewicht der Füllung muß in diesem Fall vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan festgesetzt werden.
(8) Die Erprobung der Versandbehälter für gelöste Gase der Z 9 erfolgt mindestens mit den in der nachstehenden Tabelle C angegebenen Drücken:
Tabelle C
```
```
Höchst-
ge-
wicht
Mindest- der
Bezeichnung des Gases Ziffer probe- Füllung
druck je
(bar) Liter
Fas-
sungs-
raum
(kg)
```
```
In Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 Gew.-%
Ammoniak ................................ 9 at 10 0,80
- mit über 40 bis höchstens 50 Gew.-%
Ammoniak .............................. 9 at 12 0,77
Gelöstes Azetylen ....................... 9 c, ct 60 der in
der
Zulas-
sung
der
porösen
Füll-
masse
fest-
gelegte
Wert
(9) Die Erprobung der Versandbehälter für Gase der Z 7 und 8 ist mindestens mit dem 1,5fachen des auf dem Versandbehälter angegebenen höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 3 bar durchzuführen. Bei Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist für die Berechnung der Höhe des Probedruckes der höchstzulässige Betriebsdruck um 1 bar zu erhöhen.
(10) Bei Versandbehältern mit Wärmeschutzisolierung ist die erste Wasserdruckprobe vor dem Aufbringen der Isolierung durchzuführen.
(11) Die Versandbehälter sind wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen. Diese bestehen in der Regel aus einer Wasserdruckprobe, der Feststellung des äußeren und inneren Zustandes, der Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und gegebenenfalls der Feststellung der Werkstoff- und Schweißnahtbeschaffenheit durch geeignete zerstörungsfreie Prüfverfahren. Bei Flaschen und Gefäßen, die im Inneren nicht ausreichend besichtigbar sind, ist das Leergewicht nach gründlicher Reinigung von einer sachkundigen Person zu überprüfen und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan stichprobenweise zu kontrollieren. Treibgastanks sind zur Durchführung der Untersuchungen auszubauen. Flaschen und Gefäße, deren Gewichtsverlust 5% überschreitet oder die eine unleserliche Kennzeichnung oder sonstige Mängel aufweisen, sind auszuscheiden. Flaschen aus Aluminium sind 20 Jahre nach der ersten Erprobung auszuscheiden. Bei der Untersuchung von Versandbehältern mit Vakuumisolierung ist in die Aufzeichnung über die Vakuummessungen nach § 36 Abs. 16 Einblick zu nehmen. Die Untersuchung von Flaschenbündeln besteht aus der Flaschenprüfung und den Prüfungen nach ÖNORM M 7395. Nach positiv verlaufener Untersuchung sind die Versandbehälter mit dem Prüfdatum (Monat, Jahr) und dem Prüfstempel (§ 35 a Abs. 6) zu versehen. Bei der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen, wobei in den Versandbehälterbescheinigungen ein entsprechender Vermerk einzutragen ist.
(12) Für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen (Abs. 11) sind folgende Fristen maßgebend:
Flaschen, Gefäße und Treibgastanks:
alle 5 Jahre.
Flaschen, Gefäße und Treibgastanks für Gase der Z 1 at und 1 ct, Stadtgas der Z 2 bt, Gase der Z 3 at, ausgenommen Ammoniak, Hexafluorpropylen und Methylbromid, für Chlorcyan der Z 3 ct und für Gase der Z 5 at; Flaschen für tragbare Tauchgeräte zu Sport-, Arbeits- oder Rettungszwecken sowie Flaschen aus Aluminium:
alle 2 Jahre.
Flaschen für tragbare Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l überschreitet:
alle 3 Jahre.
Flaschen für Atemschutzgeräte, deren Rauminhalt 0,22 l nicht überschreitet:
alle 6 Jahre.
Flaschen mit höchstens 80 l Rauminhalt für Gase der Z 1 a, ausgenommen Sauerstoff, Gase der Z 3 a, Z 3 b, ausgenommen 1.1-Difluoräthan, Chlordifluoräthan, Methylsilan und 1.1.1-Trifluoräthan, Gase der Z 4 a und der Z 4 b, ausgenommen Gemische mit Methan, sowie für in Aceton gelöstes Azetylen mit einer monolithischen (festen) porösen Füllmasse:
alle 10 Jahre.
Flaschen für Gase der Z 1 a, 2 a, 3 a, 3 b, 4 a und 4 b, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Probedruck gemäß § 57 Abs. 6 und 7 30 bar nicht überschreiten, sind von der Durchführung wiederkehrender Erprobungen und Untersuchungen befreit.
Tankcontainer:
alle 5 Jahre.
Tankcontainer für Bortrifluorid (Z 1 at), Stadtgas (Z 2 bt), Bromwasserstoff, Chlor, Chlorkohlenoxid, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid (Z 3 at), Schwefelwasserstoff (Z 3 bt), für die ätzenden Gase der Z 4 at und 4 ct und Chlorwasserstoff (Z 5 at):
alle 2 1/2 Jahre.
Tankcontainer für Gase der Z 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
alle 2 1/2 Jahre.
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks im Straßenverkehr auf öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen:
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für die in diesem Absatz unter
alle 3 Jahre.
Fahrzeugtanks und Aufsetztanks für Gase der Z 7 und 8:
6 Jahre nach der ersten
Inbetriebnahme und danach
alle 12 Jahre.
alle 3 Jahre.
alle 6 Jahre.
Fahrzeugtanks auf Eisenbahnwagen:
alle 8 Jahre.
Fahrzeugtanks für die in diesem Absatz unter Z 2 lit. a genannten Gase:
mindestens alle 4 Jahre.
Fahrzeugtanks für Gase der Z 7 und 8:
mindestens 8 Jahre nach
der ersten Inbetriebnahme
und danach alle 12 Jahre.
mindestens alle 4 Jahre.
mindestens alle 6 Jahre.
Flaschenbündel:
(13) Flaschen für Azetylen sind bei der nach Abs. 12 Z 1 durchzuführenden wiederkehrenden Untersuchung auf ihren äußeren Zustand und den Zustand der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken) zu überprüfen. Hiebei können vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan in begründeten Fällen zusätzlich zu den in Anlage 8 Z 4 vorgesehenen Nachprüfungen der porösen Masse Prüfungen an einer angemessenen Anzahl von Flaschen mit gleicher poröser Masse verlangt werden, und zwar in der Weise, daß diese Flaschen zerschnitten werden, wobei auf innere Korrosionen sowie Veränderungen des Werkstoffes und der porösen Masse zu achten ist. Ergeben sich bei dieser Nachprüfung Mängel, so sind für jeden beanstandeten Behälter zwei weitere in gleicher Weise zu untersuchen. Das Gesamtergebnis dieser Untersuchung entscheidet, ob eine Weiterverwendung der gesamten zu dieser Überprüfung bereitgestellten Versandbehälter dieser Art und des fraglichen Jahrganges zulässig ist oder nicht. Im ersteren Falle ist die Nachprüfung nach einer vom Dampfkesselüberwachungsorgan festzulegenden Frist zu wiederholen. Werden Flaschen neu präpariert, so ist die Wasserdruckprobe zu wiederholen. Ferner sind die Bestimmungen der Anlage 8 Z 10 bis 12 zu beachten.
(14) Wärmeisolierte Versandbehälter, deren Inhalt mit der freien Atmosphäre verbunden ist (§ 33 Abs. 7), sind von der Durchführung wiederkehrender Untersuchungen befreit.
(15) Bei Gefäßen mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tankcontainern, Fahrzeugtanks und Aufsetztanks mit Vakuumisolierung darf die Wasserdruckprobe und innere Besichtigung (Abs. 11) durch eine Dichtheitsprüfung (Abs. 16) ersetzt werden, welche bei Vorliegen einer Vakuumisolierung durch eine Vakuummessung zu ergänzen ist.
(16) Die Dichtheitsprüfung an Versandbehältern gemäß Abs. 2 und 15 für Gase der Z 1 bis 6 und 9 ist mit einem Druck von 4 bar, für Gase der Z 7 und 8 mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder durch Manometer mit hinreichender Anzeigegenauigkeit, durch Abseifen oder durch eine Vakuummessung. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometer darf der Druck während eines Zeitraumes von acht Stunden nicht absinken, dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung sind Wärmeschutzeinrichtungen nicht zu entfernen.
(17) Für die Durchführung der Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter zu reinigen. Ferner muß die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle gegeben sein. Vor der Flaschenprüfung sind dem Dampfkesselüberwachungsorgan Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Erprobung,
Kennzeichen der porösen Masse, wenn es sich um Azetylenflaschen
handelt,
Prüfstempel,
Leergewicht „soll'',
Leergewicht „ist''.
(18) Die Prüfung auf Neigung zu interkristallinen Korrosionen von Aluminiumlegierungen gemäß § 34 Abs. 6 erfolgt auf folgende Weise:
Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Kupferlegierung sind die Proben in einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
Vor der Korrosionsprüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung sind die Proben sieben Tage bei 100 Grad C zu erhitzen und anschließend mit einer entsprechenden Lösung von ihrem Fett zu reinigen und zu trocknen.
Die Innenseite einer Probe von 1 000 mm2 (33,3x30 mm) ist während 24 Stunden mit 1 l einer wässerigen Lösung von 0,26 mol NaCl und 0,14 mol HCl bei einer Temperatur zwischen 18 Grad C und 22 Grad C zu behandeln. Vor der Ätzung ist ein Teil der Oberfläche zu Vergleichszwecken abzudecken.
Nachdem die Probe gewaschen und getrocknet wurde, wird ein 20 mm langes Stück davon - vorzugsweise nach elektrolytischem Polieren - mit einer 100- bis 500fachen Vergrößerung mikroskopisch untersucht. Die Tiefe der Ätzung darf nicht weiter gehen als bis zur zweiten Kornreihe der auf Korrosion geprüften Oberfläche; ist die ganze erste Kornreihe geätzt, so sollte grundsätzlich nur ein Teil der zweiten Reihe erfaßt werden. Bei den Profilen sind die Untersuchungen im rechten Winkel zur Oberfläche vorzunehmen. Falls es sich nach dem elektrolytischen Polieren als notwendig erweist, die Korngrenzen für die weitere Prüfung auszuätzen, so ist hiezu das Einvernehmen mit dem zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan herzustellen.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt unter Aufsicht des zuständigen Dampfkesselüberwachungsorganes. Über das Ergebnis der Prüfung ist von der Prüfstelle ein Befund und Gutachten zu erstellen.
(19) Werden anläßlich der Bauprüfung, der ersten Erprobung oder der wiederkehrenden Untersuchungen einzelne Versandbehälter oder ganze Lose verworfen, so darf keiner dieser Versandbehälter für denselben Verwendungszweck wieder zur Prüfung vorgelegt werden. Der Schlagstempeleindruck der ersten Erprobung ist zu durchkreuzen.
(20) In Abweichung von den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 ist für Flaschen die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung nicht erforderlich.
§ 57a. Bauartzulassung
(1) Das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan prüft auf Antrag, ob ein Versandbehälter den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Die Bauartprüfung umfaßt in der Regel die zur Bauprüfung nach § 57 gehörenden Prüfungen. Bei positiv verlaufener Bauartprüfung erhält jede Bauart, die durch Angabe von Hersteller, Typenbezeichnung und Zeichnungsnummern zu kennzeichnen ist, eine Registernummer. Diese Registernummer besteht, wenn die Bauprüfung durch einen Dampfkesselprüfungskommissär vorgenommen wurde, aus einem Buchstaben entsprechend dem Kraftfahrzeugkennbuchstaben des jeweiligen Bundeslandes (§ 48 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267), wenn die Zulassung durch einen Dampfkesselinspektor vorgenommen wurde, aus den Buchstaben TU, wenn die Zulassung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellten Kesselprüfer vorgenommen wurde, aus den Buchstaben BMV sowie jeweils aus einer fortlaufenden Ordnungszahl unter Beifügung des Jahres der Zulassung.
(2) Bei Fahrzeugtanks erstreckt sich die Bauartprüfung auch auf die Befestigungseinrichtung des Tanks am Fahrzeug.
(3) Die Bauartzulassung von Flaschen richtet sich nach den Bestimmungen in Anlage 5.
§ 57b. Ausnahmen
Ausnahmen von Bestimmungen dieses Abschnittes können für einzelne Druckgefäße oder Druckgefäßgattungen über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für Bauten und Technik gewährt werden.
§ 57b. Ausnahmen
Für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen können über begründetes Ansuchen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Teilabschnittes gewährt werden.
Abschnitt VI
Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen § 58. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
(1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung (Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die
mindestens 18 Jahre alt sind,
nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und
ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.
(2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen handelt, ist dem Prüfungskommissär (§ 62) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach § 16 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, durch ein Zeugnis von nach § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind:
Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen betriebenen Kraftfahrzeugen (Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit Verbrennungskraftmaschinen betriebenen Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter) behördlich zugelassen sind;
Personen, die zur Wartung der Dampfkessel von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern, von Niederdruck- und von Zwergkesseln (Anlage 10) verwendet werden;
Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven in den Dienststellen des maschinentechnischen Dienstes zugelassen sind.
(4) Personen, denen die geistige und körperliche Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht zugelassen werden.
(5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Abs. 1 lit. d) sind Personen für die Wartung
von Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert des Produktes aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalt (§ 11) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 370 kW,
von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben werden;
von Außenbordmotoren.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren, Krane usw.) mit Ausnahme der unter Abs. 5 lit. d und e angegebenen Fälle.
(7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift'' zu kontrollieren und die nach Eintritt von Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten (§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift (bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein.
Abschnitt VI
Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen § 58. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich
(1) Zur selbständigen Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln sowie zur selbständigen Wartung (Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen dürfen nur solche Personen (Betriebswärter) zugelassen werden, die
mindestens 18 Jahre alt sind,
nüchternes und verläßliches Verhalten aufweisen und die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sich angeeignet haben und
ihre Befähigung durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte fachtechnische Prüfung nachweisen.
(2) Wenn es sich um die Wartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen handelt, ist dem Prüfungskommissär (§ 62) die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nach § 16 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, durch ein Zeugnis von nach § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, ermächtigten Ärzten oder Krankenanstalten nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Abschnittes sind:
Personen, die als Führer von mit Wärmekraftmaschinen betriebenen Kraftfahrzeugen (Kraftwagenlenker) oder als Führer von mit Verbrennungskraftmaschinen betriebenen Luftfahrzeugen (Flugzeugführer) oder als Wärter von Verbrennungskraftmaschinen auf Luftfahrzeugen (Flugzeugmotorenwärter) behördlich zugelassen sind;
Personen, die zur Wartung der Dampfkessel von feuerlosen Lokomotiven, von Dampfspeichern sowie von Dampfkesseln, die von den Bestimmungen des Abschnittes I ausgenommen sind (Anlage 10, Abschnitt A), verwendet werden;
Bedienstete der österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund einer bahnseitigen Prüfung zur Besorgung der Vorbereitungsarbeiten zur Dienstbereitstellung von Lokomotiven in den Dienststellen des maschinentechnischen Dienstes zugelassen sind.
(4) Personen, denen die geistige und körperliche Eignung zum Betriebswärterdienst offensichtlich mangelt, dürfen zur selbständigen Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen nicht zugelassen werden.
(5) Befreit von der Ablegung der Prüfung (Abs. 1 lit. d) sind Personen für die Wartung
von Dampfkesseln, bei denen die zulässige Dampfspannung sechs Bar und der Zahlenwert des Produktes aus der Dampfspannung und dem Wasserinhalt (§ 11) in Litern die Zahl 600 nicht übersteigt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
von elektrisch beheizten Dampfkesseln ohne Rücksicht auf Dampfspannung und Wasserinhalt, mit den im Abs. 6 vorgesehenen Ausnahmen;
von Dampfkraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 150 kW und von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis 370 kW,
von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Dauerleistung bis höchstens 200 kW auf Motorbooten, die nicht erwerbsmäßig betrieben werden;
von Außenbordmotoren.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Wärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen auf Schiffen, Booten und schwimmenden Geräten (Bagger, Elevatoren, Krane usw.) mit Ausnahme der unter Abs. 5 lit. d und e angegebenen Fälle.
(7) Die Betriebswartung von Dampfkesseln und Kraftmaschinen in Kernkraftanlagen durch geprüfte Wärter (§§ 59 und 60) hat unter der Leitung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines seiner verantwortlichen Stellvertreter zu erfolgen. Der verantwortliche Betriebsleiter sowie seine verantwortlichen Stellvertreter müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium einschlägiger Fachrichtung, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 sowie eine hinreichende Verwendungspraxis nachweisen und vom Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid als geeignet anerkannt sein. Sie haben den Betrieb des Kernkraftwerkes zu überwachen, die Einhaltung der „Betriebsvorschrift'' zu kontrollieren und die nach Eintritt von Störfällen oder Unfällen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Strahlenschutzbeauftragten (§ 2 lit. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969) oder dessen beauftragten Stellvertreters entsprechend den in der Betriebsvorschrift (bzw. Alarmplan) getroffenen Festlegungen zu veranlassen. Hiefür muß der diensthabende Betriebsleiter bzw. Stellvertreter stets kurzfristig und zuverlässig erreichbar sein.
§ 59. Einteilung der Betriebswärter
Die Betriebswärter werden eingeteilt in:
Dampfkesselwärter:
Dampfmaschinen-, Dampfturbinen-, Motoren- und Gasturbinenwärter (Maschinenwärter),
Schiffsdampfmaschinen-, Schiffsdampfturbinen- und Schiffsmotorenwärter (Schiffs-(Boots)maschinenwärter),
Lokomotivführer für Dampf- und Motorlokomotiven.
§ 60. Zulassung zur Prüfung
Verwendungspraxis
(1) Um zur Prüfung als Betriebswärter zugelassen zu werden, muß der Bewerber außer den im § 58 Abs. 1 lit. a und b angeführten Erfordernissen nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beim Betriebe eines Dampfkessels oder jener Gattung von Wärmekraftmaschinen, für deren Wartung er die Berechtigung anstrebt, sich durch eine in der Regel nicht unter neun Monaten dauernde praktische Verwendung angeeignet hat. Jedoch müssen Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 eine mindestens einjährige Verwendung im Reaktorbetrieb sowie eine erfolgreich abgeschlossene Spezialausbildung für den Betrieb von nuklear beheizten Dampfkesseln nachweisen. Die in Betracht kommenden Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes für diese Spezialausbildung werden vom Bundesminister für Bauten und Technik im Erlaßwege bestimmt. Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 2 müssen eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung einschlägiger Fachrichtung (wie Metallhandwerk, Elektriker, Meß- und Regelmechaniker) nachweisen. Bewerber für die Prüfung als Dampfkesselwärter der Stufe 3 müssen zumindest eine Höhere Technische Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung absolviert und die Reifeprüfung bestanden haben oder eine vom Bundesminister für Bauten und Technik als gleichwertig anerkannte Ausbildung für die Wartung von Kernkraftwerken erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die praktische Verwendung hat bei persönlicher Betätigung während der ganzen erforderlichen Dauer unter Aufsicht eines für die betreffende Anlage geprüften Betriebswärters zu erfolgen, die ganze tägliche Arbeitszeit oder Schicht und alle Obliegenheiten des Wartungsdienstes zu umfassen. Ihre Beendigung darf nicht länger als ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung zurückliegen. Die Verwendungspraxis ist in der Regel ohne Unterbrechung abzuleisten, doch kann sie bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nur zeitweise verwendet werden (Druschlokomobilen, Reservemaschinen u. dgl.), auch in zwei oder mehreren Betriebsabschnitten (Kampagnen) desselben Jahres oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren abgeleistet werden. Über begründetes Ansuchen kann vom Bundesminister für Bauten und Technik, falls es sich um Betriebswärter bei der Eisenbahn handelt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Nachsicht von der Erfüllung einzelner dieser Bestimmungen gewährt werden. Die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb hat an einem nuklear beheizten Dampfkessel zu erfolgen, dessen Bauart im wesentlichen jener des zu wartenden Dampfkessels entspricht. Während dieser praktischen Verwendung muß ein Brennelementwechsel des bestrahlten Cores erfolgen.
(3) Der Nachweis über eine gleichzeitige ordnungsmäßige Verwendungspraxis beim Dampfkessel- und Dampfmaschinen(Lokomotiv)betriebe gilt auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung sowohl zur Dampfkesselwärter- als auch zur Dampfmaschinenwärter(Lokomotivführer)prüfung.
(4) Der Nachweis über eine ordnungsmäßige Verwendungspraxis beim Betriebe einer Lokomotive oder Schiffsmaschine gilt auch als Verwendungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung als Maschinenwärter sonstiger Kraftmaschinen derselben Gattung (Dampfkraft- oder Verbrennungskraftmaschinen).
§ 61. Erleichterungen der Verwendungspraxis
(1) Die im § 60 vorgeschriebene neunmonatige praktische Verwendung kann verkürzt werden:
um sechs Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er eine berufsbildende höhere Schule einschlägiger Fachrichtung oder eine Ausbildung zum Werkmeister einschlägiger Fachrichtung mit Erfolg absolviert hat;
um fünf Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er eine Fachschule für Maschinenschlosser oder einen Sonderkurs über Wartung (Bedienung) von Dampfkesseln, Dampfmaschinen und Verbrennungskraftmaschinen an einer gewerblichen Bundeslehranstalt mit Erfolg besucht hat, ferner um den gleichen Zeitraum, wenn lediglich die Berechtigung zur Wartung von in landwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Lokomobildampfkesseln und Lokomobildampfmaschinen angestrebt wird, wobei jedoch die Befugnis zur selbständigen Wartung (Bedienung) ausschließlich auf solche Dampfkessel und Dampfmaschinen zu beschränken und im Befähigungszeugnisse zu vermerken ist;
um drei Monate, wenn der Bewerber nachweist, daß er das Kupferschmied-, Schlosser-, Spengler-, Mechaniker- oder das Gas- oder Wasserleitungsinstallationsgewerbe ordnungsmäßig erlernt hat oder daß er mindestens 12 Monate ununterbrochen bei der Erzeugung oder Reparatur von Dampfkesseln bzw. von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen in werktätiger Verwendung gestanden ist.
(2) Die praktische Verwendung beim Betriebe von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen kann gänzlich erlassen werden, wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens 12 Monate als Richtmeister (Monteur) bei der Erzeugung von Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen in Verwendung gestanden ist.
(3) Inwieweit sonstige Lehranstalten oder Sonderkurse des In- und Auslandes den im Abs. 1 angeführten Lehranstalten oder Kursen gleichwertig sind, wird vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt.
(4) Die im § 60 Abs. 1 vorgeschriebene einjährige praktische Verwendung im Reaktorbetrieb kann verkürzt werden,
wenn der Bewerber nachweist, daß er mindestens ein Jahr lang bei der Errichtung des Kernkraftwerkes mitgewirkt hat und hiebei eingehende Kenntnisse des Aufbaues des Reaktors und seiner Sicherheitssysteme erlangt hat, wobei diese Tätigkeit nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, um drei Monate;
wenn der Bewerber bei der Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes mitgearbeitet und einschlägige Tätigkeiten unter Aufsicht des verantwortlichen Betriebswärters nachweislich ausgeführt hat, um die volle Zeit dieser Tätigkeit;
wenn der Bewerber im Rahmen der Spezialausbildung an einem mindestens einwöchigen Simulatortraining erfolgreich teilgenommen hat, um drei Monate.
(5) Bei Bewerbern um die Berechtigung zur selbständigen Wartung von Schiffs(Boots)maschinen, deren Leistung die im § 58 Abs. 5 lit. c angeführten Grenzen nicht übersteigt, ist der Nachweis einer Verwendungspraxis im Sinne der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und 2 nicht erforderlich.
(6) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Ansuchen der Bundesminister für Bauten und Technik, bei Anlagen der Eisenbahn oder der Schiffahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch sonst noch eine Kürzung der Verwendungspraxis bewilligen oder im Falle einer besonderen fachlichen Eignung des Bewerbers vom Erfordernis der Verwendungspraxis mit oder ohne Befugnisbeschränkung absehen.
§ 62. Prüfungskommissäre
(1) Zur Abnahme der Prüfungen für Betriebswärter werden vom Bundesminister für Bauten und Technik, für den Bereich der Eisenbahnbehörde von dieser Behörde, zur Abnahme von Prüfungen für Betriebswärter auf Schiffen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Prüfungskommissäre bestellt. Die zur Überwachung von Dampfkesseln berufenen Überwachungsorgane (§ 49) sind ohne besondere Bestellung zur Abnahme der Prüfung für Dampfkesselwärter der Stufe 1 berechtigt.
(2) Die Namen und Wohnsitze der Prüfungskommissäre sowie der Umfang ihrer Prüfungsbefugnis sind zu verlautbaren.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz kann zu den Prüfungen und Ergänzungsprüfungen von Dampfkesselwärtern der Stufe 2 oder 3 einen Prüfungskommissär für den Bereich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen entsenden.
§ 63. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
(1) Um Zulassung zur Prüfung als Betriebswärter ist ein ordnungsmäßig gestempeltes Gesuch an einen für die Prüfungsgattung zuständigen Prüfungskommissär zu richten. Dem Gesuch müssen alle Zeugnisse oder Bestätigungen angeschlossen werden, durch die die Erfüllung der zur Zulassung zur Prüfung in den §§ 58 und 60 angeführten Erfordernisse nachgewiesen wird. Wird die Nachsicht von der Erfüllung einzelner Zulassungserfordernisse (§ 60 Abs. 2) oder eine teilweise oder gänzliche Erlassung der vorgeschriebenen neunmonatigen Verwendungspraxis (§ 61 Abs. 6) angestrebt, so ist das Gesuch beim Bundesministerium für Bauten und Technik bzw. beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einzubringen, wobei die Umstände, auf die sich ein solches Ansuchen stützt, genau anzugeben und durch Zeugnisse usw. zu erweisen sind.
(2) Die Verwendungszeugnisse müssen vom Betreiber der Anlage, bei der sich der Prüfungswerber der praktischen Verwendung unterzogen hat, ausgestellt und unterfertigt sein. Ist der Prüfungswerber selbst der Betreiber der Anlage, bei der er sich praktisch betätigt hat, so ist das Zeugnis vom Gemeindevorsteher oder auf sonst verläßliche Weise zu bestätigen. Weiters hat die im Verwendungszeugnisse angegebene praktische Verwendung der geprüfte Betriebswärter zu bestätigen, unter dessen Aufsicht die Praxis stattgefunden hat. Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so ist die Tatsache der Aufsicht auf andere verläßliche Weise zu bestätigen.
(3) Kann der Bewerber außer den im § 58 Abs. 1 lit. a und b angeführten Erfordernissen eine ordnungsmäßige Verwendungspraxis gemäß den Bestimmungen der §§ 60 und 61 (Abs. 1 und 2) nachweisen, so hat ihn der Prüfungskommissär zur Prüfung zuzulassen. Mit der Verständigung hierüber ist dem Bewerber der Zeitpunkt und der Ort der Prüfung, die Höhe der vorgeschriebenen Prüfungsgebühr (§ 75) und deren Abstattungsart bekanntzugeben. Bei abweisendem Bescheide steht dem Bewerber die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik bzw. an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen. Sie ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet einzubringen.
§ 64. Gegenstand der Prüfungen
Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt mündlich; Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 haben die Prüfung auch schriftlich abzulegen. Die Prüfung erstreckt sich, je nachdem welche Betriebswärterprüfung abgelegt wird, auf Fragen über das Wesen, den Bau und den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, über Art und Zweck der Sicherheitsvorrichtungen und sonstiger Bau- und Ausrüstungsteile und der Hilfsvorrichtungen, über die Grundsätze ihrer Handhabung und Bedienung, über die Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Betriebsgefahren, über Abgabe schädlicher Emissionen und deren Vermeidung, über die Folgen, die eine Vernachlässigung des Dienstes nach sich ziehen könnten, über das Verhalten in besonderen Fällen, über die in Betracht kommenden grundlegenden theoretischen Begriffe und über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 hat zusätzlich Fragen des Strahlenschutzes zu umfassen. Bei der Prüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner Fragen über Bruchmechanik, Auswirkung von Thermoschocks, Spannungsrißkorrosion und der Einfluß von schnellen Neutronenstrahlen auf die Festigkeit von Metallen zu behandeln. Kenntnisse, die ein besonderes Dienstverhältnis voraussetzen, wie Signalisierungsvorschriften, Dienstunterweisungen usw., bilden nicht Gegenstand der Prüfung. Sie ist, wenn tunlich, durch eine praktische Verwendungsprobe zu ergänzen. Eine solche muß stattfinden bei der Prüfung von Bewerbern um die Berechtigung zur Wartung von Schiffs(Boots)maschinen sowie zur Führung von Lokomotiven. Die Verwendungsprobe ist ferner vorzunehmen bei der Prüfung von Dampfkesselwärtern der Stufen 2 oder 3, wobei bei der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der Stufe 2 Kenntnisse über den Zweck und die Bedienung der Hilfseinrichtungen, der Meß-, Schalt-, Sicherheits- und Warneinrichtungen nachzuweisen und deren Aufgaben im normalen Betrieb sowie bei Störfällen zu erörtern sind. Bei der Verwendungsprobe der Dampfkesselwärter der Stufe 3 sind ferner mögliche Störfälle und Unfälle, beispielsweise Ausfall der Kesselspeisung oder der Hauptwärmesenke, Auftreten größerer Leckagen usw. eingehend zu diskutieren.
§ 65. Befähigungszeugnis
(1) Über die mit Erfolg bestandene Prüfung stellt der Prüfungskommissär nach Beibringung des Zeugnisstempels sowie nach Erlag der Drucksortengebühr durch den Prüfungswerber ein Befähigungszeugnis aus, das ehestens auszufolgen ist. Einheitliche Vordrucke für Befähigungszeugnisse werden vom Bundesministerium für Bauten und Technik festgesetzt.
(2) Die Inhaber von Befähigungszeugnissen für Lokomotivführer oder Schiffsmaschinenwärter sind auch zur selbständigen Wartung ortsfester und beweglicher Wärmekraftmaschinen der gleichen Gattung berechtigt.
(3) Personen, die zur Wartung von Dampfturbinen und für Verbrennungskraftmaschinen befugt sind, sind auch zur Wartung von Gasturbinen befugt. Der befugte Gasturbinenwärter ist auch zur Wartung von Dampfturbinen und Verbrennungskraftmaschinen befugt.
(4) Im Zeugnis für Dampfkesselwärter der Stufen 2 oder 3 ist die Wartungsbefugnis auf jene nukleare Dampfkesselbauart einzuschränken, an der die praktische Verwendung im Reaktorbetrieb nach § 60 Abs. 2 erfolgte. Die Geltungsdauer des Zeugnisses ist auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung bzw. Ergänzungsprüfung zu beschränken.
§ 66. Wiederholung der Prüfung
(1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist er zur Wiederholung erst nach Ablauf von sechs Monaten zuzulassen. Für die Zulassung zur Wiederholung genügt nicht eine Verwendungspraxis, deren Beendigung länger als ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens zurückliegt. Hat der Bewerber auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung vor Ablauf eines Jahres nicht zugelassen werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht statthaft. Das ungünstige Ergebnis einer Prüfung hat der Prüfungskommissär auf dem Verwendungszeugnisse, auf Grund dessen die Zulassung zur Prüfung erbeten wurde, unter Angabe der Zurückweisungsfrist zu vermerken.
(2) Betriebswärter, denen die Wartungsbefugnis auf bestimmte Zeit aberkannt wurde, müssen behufs Wiedererlangung der Befugnis, vorausgesetzt, daß sie den in den §§ 58 und 60 angeführten Erfordernissen genügen, nach Ablauf der Aberkennungsfrist sich neuerlich der Prüfung unterziehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur neuerlichen Prüfung steht in diesem Falle der Behörde zu, welche die Befugnis aberkannt hat.
(3) Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer des Befähigungszeugnisses (§ 65 Abs. 3) abzulegende Ergänzungsprüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 2 ist eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining. Bei dieser Prüfung sind insbesondere Störfälle zu behandeln.
(4) Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining, und eine praktische Verwendungsprobe, wobei eingehend die erforderlichen Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren sind.
§ 67. Anzeigen über bei der Prüfung zurückgewiesene Prüfungswerber
Der Prüfungskommissär hat Namen, Wohnort und Geburtsdaten des zurückgewiesenen Prüfungswerbers unter Angabe des Prüfungstages, der Prüfungsgattung und der für die Wiederholung der Prüfung festgesetzten Frist unmittelbar nach der Prüfung dem Landeshauptmanne, in dessen Bereich die Prüfung stattgefunden hat, anzuzeigen. Von diesen Anzeigen hat der Landeshauptmann die in seinem Bereiche befindlichen übrigen Prüfungskommissäre zur Vormerkung und die anderen Landeshauptmänner zur gleichen Vorsorge zu verständigen. Sofern es sich um von der Eisenbahn- oder der Schiffahrtsbehörde bestellte Prüfungskommissäre handelt, sind diese Anzeigen unmittelbar an diese Behörde zu richten, die sie den Landeshauptmännern mitteilt.
§ 68. Aufbewahrung der Prüfungsakten, Zweitausfertigung von
Befähigungszeugnissen
(1) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren. Wird der Prüfungskommissär in ein anderes Bundesland versetzt oder von seiner Funktion enthoben, so sind die Aufzeichnungen und Akten behufs amtlicher Verwahrung an das Amt der Landesregierung abzuliefern.
(2) Der Prüfungskommissär hat von den ausgestellten Befähigungszeugnissen noch vor deren Aushändigung als solche gekennzeichnete Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, längstens bis 15. Juli bzw. 15. Jänner des Folgejahres, dem Amte der Landesregierung behufs Aufbewahrung gesammelt vorzulegen.
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