Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Juli 1986 betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselverordnung - DKV)
6.3 Über die durchgeführten Eignungsprüfungen sind Bestätigungen auszustellen, welche in sinngemäßer Anwendung des § 57a mit einer Registernummer zu versehen sind.
6.4 Als Prüfstelle gemäß Z 6.1 kommen das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan sowie staatliche oder staatlich autorisierte Versuchsanstalten in Betracht.
6.5 Auf Ausrüstungsteilen, für welche die Eignung durch eine Bauartprüfung nachgewiesen wird, ist die Registernummer (Z 6.3) einzuschlagen.
Anlage 7
Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter für flüssige,
pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Druck be- oder entladen
werden, während des Transportes jedoch drucklos sind
Anwendungsbereich
Herstellung
Betrieb
Prüfung
Erleichterung
Anlage 7
Herstellung, Betrieb und Prüfung der Versandbehälter für flüssige,
pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Druck be- oder entladen
werden, während des Transportes jedoch drucklos sind
Anwendungsbereich
Herstellung
Betrieb
Prüfung
Erleichterung
Anlage 8
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Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für Azetylenflaschen
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Die Zulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für
```
Azetylenflaschen erfolgt durch die
Dampfkesselüberwachungsorgane auf Grund des Befundes einer vom
Bundesminister für Bauten und Technik durch Bescheid
anerkannten Prüfstelle. Bei zufriedenstellendem Befund stellt
das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan eine Bescheinigung
aus, die von der Füllstelle für die poröse Masse aufzubewahren
ist. Beglaubigte Abschriften der Bescheinigung sind an den
Azetylenfüllstellen zu hinterlegen.
1.1 In der Bescheinigung sind alle jene Angaben und Bedingungen anzuführen, die für den Füllbetrieb und die Verwendung von Bedeutung sind. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Bezeichnung der porösen Masse und des Lösungsmittels unter genauer Kennzeichnung der Komponenten.
Zulassungskennzeichen.
Hersteller der Masse und Füllstellen für die Masse.
Füllbedingungen.
Hinweise auf die Möglichkeit eines Bündelbetriebes.
Hinweise auf das bei den wiederkehrenden Untersuchungen anzuwendende Prüfverfahren.
1.2 Das Zulassungskennzeichen besteht aus einem großen A in Blockschrift, dem die von der Firma gewählte Kurzbezeichnung der porösen Masse nach einem Gedankenstrich nachgesetzt wird. Ist die Masse für Bündelbetriebe zugelassen, wird nach einem Gedankenstrich ein großes B in Blockschrift nachgesetzt.
Der Prüfstelle sind folgende Unterlagen zu überreichen:
Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Flaschen mit der Masse und bei monolythischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß.
Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe.
Angaben über die Porosität der Masse.
Angaben darüber, in welchen Flaschentypen die poröse Masse verwendet werden soll (Herstellungsart, Flaschenabmessungen).
Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren.
Angaben darüber, in welchem Werk die poröse Masse hergestellt und in welchen Werken die Masse in die Behälter eingefüllt wird.
Angaben darüber, in welchen Werken das Lösungsmittel erstmalig in die Behälter eingefüllt wird.
Die von der Prüfstelle gemäß Z 2.1 verlangte Anzahl von Flaschen, die im Beisein eines Sachverständigen der Prüfstelle mit poröser Masse entsprechend der üblichen Füllpraxis gefüllt werden.
Proben der Ausgangsstoffe.
2.1 Pro Flaschentype sind der Prüfstelle mindestens sechs Flaschen zur Verfügung zu stellen.
2.1.1 Flaschentypen sind durch Herstellungsverfahren, Durchmesser und Höhe gekennzeichnet.
2.2 Sofern verschiedene Flaschentypen mit der gleichen porösen Masse befüllt werden, sind der Prüfstelle folgende Flaschen zur Verfügung zu stellen:
2.2.1 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 l oder von mehr als 50 l gilt Z 2.1 uneingeschränkt.
2.2.2 Für nach demselben Herstellungsverfahren gefertigte Flaschen mit einem Inhalt von mehr als 10 l bis 50 l sind der Prüfstelle sechs Flaschen der Type mit dem größten Durchmesser oder der größten Höhe zur Verfügung zu stellen, je nachdem, welche Type von der Prüfstelle als kritischer erachtet wird.
2.2.3 Für Flaschen mit einem Inhalt bis 10 l ist eine eigene Masseprüfung nicht erforderlich, wenn die betriebsmäßige Azetylenfüllung nur 90% der zulässigen höchsten Azetylenfüllung beträgt und die Füllmasse für Flaschen bis 50 l zugelassen ist.
2.2.4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Prüfstelle weitere Flaschen anfordern. Soll die Zulassung sich auch auf den Bündelbetrieb erstrecken, so sind auf Wunsch der Prüfstelle maximal zwei komplette Bündel zur Prüfung bereitzustellen.
2.3 Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Flaschen prüft die Prüfstelle die Flaschen nach Z 3. 2.4 Nach Abschluß der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, in
dem eine
Beschreibung der porösen Masse, des Lösungsmittels und der Flaschen,
sicherheitstechnische Beurteilung,
Angabe von Füll- und Betriebsbedingungen, insbesondere des zulässigen Höchstfüllungsdruckes bei 15 Grad C, der erforderlichen Menge an Lösungsmittel und der Toleranzbereich,
Angabe über den zulässigen höchsten Spalt im Flaschenkopf (Toleranzgrenze des Freiraumes)
Die Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels erfolgt in folgendem Umfange:
3.1 Im Herstellerwerk ist zu prüfen, ob das Herstellungs- und Füllverfahren der überreichten Beschreibung entspricht und ob die Gewähr für eine gleichbleibende Qualität der porösen Masse gegeben ist. Die Prüfstelle kann verlangen, daß die zur Prüfung bereitgestellten Flaschen unter ihrer Aufsicht präpariert werden.
3.2 Zwecks späterer Kontrollmöglichkeiten ist die poröse Masse einer chemisch-physikalischen Analyse zu unterziehen, und zwar bei monolythischen Massen einer Röntgenbeugungsprüfung oder ähnlich, bei Schüttmassen einer quantitativen Analyse.
3.3 Prüfung, daß die poröse Masse und das Lösungsmittel den Flaschenwerkstoff nicht angreifen und weder untereinander noch mit dem Azetylen schädliche Verbindungen eingehen.
3.4 Bestimmung der Porosität nach folgendem Verfahren:
3.4.1 Die Bestimmung wird an nicht weniger als drei Flaschen durchgeführt.
3.4.2 Die Flasche wird mit einem Ventil versehen, evakuiert und gewogen. Der Druck in der Flasche darf nach zwölf Stunden den Wert von 20 mbar nicht übersteigen. Die Flasche wird dann mit Aceton unter einem Überdruck, der 19 bar nicht übersteigen darf, gefüllt. Wenn kein Aceton mehr einfließt, wird das Ventil geschlossen und die Flasche gewogen. Die Flasche wird erneut für 15 Minuten an eine Vakuumpumpe angeschlossen und anschließend Aceton zugegeben. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis alle Luft in der Flasche entfernt und konstantes Gewicht festgestellt wird. Die Flasche wird in einem Raum, in dem konstante Temperatur herrscht, für 24 Stunden bei geöffnetem Ventil mit einem Aceton enthaltenden Vorratsgefäß verbunden. Anschließend wird das Ventil geschlossen und die Flasche erneut gewogen.
3.4.3 Die Porosität P in Volumsprozent wird nach folgender Formel bestimmt:
(Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.)
P = 100 x (W/v x d)
Dabei bedeuten:
P .......... Porosität in %
W .......... eingefülltes Acetongewicht in kg
v .......... Gesamtinhalt der Flasche in l
d .......... Dichte des Acetons bei der Temperatur, bei
der die Flasche das Endgewicht erreicht hat.
3.4.4 Die ermittelte Porosität muß innerhalb der im Antrag
angegebenen Grenzen liegen.
3.5 Prüfung der Flaschen bei erhöhter Temperatur
(Erwärmungsversuch) nach folgendem Verfahren:
3.5.1 Drei Flaschen werden mit Azetylen nach den Betriebsvorschriften des Herstellers zuzüglich einer 5%igen Überfüllung gefüllt und in einem Wasserbad erhitzt. Die Wassertemperatur beträgt 63 Grad C bis 65 Grad C.
3.5.2 Der Versuch ist beendet, wenn der Druck in der Flasche nicht weiter ansteigt. Der Versuch wird abgebrochen, wenn Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Gasdruck höher als 60 bar wird.
3.5.3 Der Versuch gilt als bestanden, wenn bei keiner der Versuchsflaschen Flüssigkeitsdruck auftritt oder der Probedruck der Flasche überschritten wird.
3.6 Prüfung der porösen Masse im Fallversuch nach folgendem Verfahren:
3.6.1 Die verbliebenen drei Flaschen werden mit dem Lösungsmittel mit dem vom Hersteller angegebenen Gewicht gefüllt und mit Azetylen bei atmosphärischem Druck und bei einer Temperatur von 15 Grad C bis 20 Grad C gesättigt.
3.6.2 Jede Flasche wird zehnmal hintereinander aus einer Höhe von 70 cm auf einen mit einer Schutzplatte versehenen Betonwürfel mit einer Kantenlänge von einem Meter fallen gelassen.
3.6.3 Jedes Absacken oder andere während der Fallprüfung an der porösen Masse entstandene Schäden dürfen für die nachfolgende Rückzündungsprüfung nicht ausgebessert werden.
3.7 Prüfung der porösen Masse und des Lösungsmittels im Zündversuch (Rückzündungsprüfung) nach folgendem Verfahren:
3.7.1 Die Flaschen werden nach der Fallbehandlung mit der zugehörigen Ausrüstung versehen und mit dem höchsten vom Hersteller angegebenen Azetylengewicht mit einer 5%igen Überladung gefüllt.
3.7.2 Jede Flasche wird mit einer speziellen Auslaßverbindung ausgerüstet, welche die Flasche direkt mit einem Explosionsrohr gemäß Bild 1 (Anm.: Das Bild ist nicht darstellbar.) verbindet. Der Inhalt des Explosionsrohres beträgt 75 cm3 bei einem inneren Durchmesser von 30 mm, welche in einer Durchbohrung von 4 mm Durchmesser mit einer Länge von höchstens 70 mm endet und gerade in die Flasche mündet. Das Explosionsrohr ist mit einer Zündeinrichtung zu versehen, welche aus einem geeigneten Draht, zB Wolfram, von 0,2 mm Durchmesser und 15 mm Länge besteht.
3.7.3 Das Explosionsrohr wird mit Gas gespült.
3.7.4 Jede Flasche wird anschließend fünf Tage bei einer Temperatur zwischen 15 Grad C und 20 Grad C waagrecht gelagert.
3.7.5 Jede Flasche wird danach drei Stunden lang lotrecht in einem Wasserbad bei 34 Grad C bis 35 Grad C erwärmt.
3.7.6 Jede Flasche wird dann in die lotrechte Zündstellung gebracht, wobei sie zur Vermeidung der Abkühlung bis zur Rückzündung mit einem wärmedämmenden Stoff zu bedecken ist und innerhalb einer Stunde nach Entnahme aus dem Wasserbad gezündet werden muß, indem der Zünddraht mit einer Spannung von 110 V Wechselstrom geschmolzen wird.
3.7.7 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine der drei Flaschen innerhalb von 24 Stunden aufreißt.
3.8 Wird bei einer oder mehreren der vorstehenden Prüfungen eine Bedingung nicht erfüllt, so kann die Prüfstelle Ersatzprüfungen durchführen.
Besteht die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen der porösen Masse während der Verwendungszeit, hat die Prüfstelle in ihrem Gutachten Fristen für eine Nachprüfung der porösen Masse festzulegen. Diese Nachprüfungen umfassen eine Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse sowie eine Zündprüfung an einer hinreichenden Anzahl von Flaschen.
Bei porösen Massen, die auch im Bündelbetrieb verwendet werden sollen, ist von der Prüfstelle zu prüfen und festzulegen, welche Füllverhältnisse vorliegen müssen und nach wieviel Füllvorgängen die Bündel zerlegt und hinsichtlich des Lösungsmittels nachgeprüft werden müssen.
Über die erfolgte Prüfung stellt die Prüfstelle einen Befund mit den für die Bescheinigung nach Z 1.1 erforderlichen Angaben aus.
Die mit einer zugelassenen porösen Masse gefüllten Flaschen sind im Rahmen der weiteren Bauprüfung nach § 57 Abs. 4 vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan wie folgt zu prüfen:
7.1 Einsichtnahme in die Zulassungsbescheinigung für die poröse Masse und das Lösungsmittel.
7.2 Prüfung der Flaschen, ob die in der Zulassungsbescheinigung erteilten Auflagen erfüllt sind.
7.3 Prüfung der leeren Flaschen nach § 57. 7.4 Stichprobenweise Prüfung des Gewichtes der gefüllten Flaschen.
(Anm.: Das Bild ist nicht darstellbar!)
7.5 Stichprobenweise Prüfung der Ausbildung der Masse im Flaschenkopf.
In Abständen, die von der Prüfstelle angegeben werden, sind Proben der Füllmasse, welche von der Prüfstelle auf Übereinstimmung mit dem Zulassungsbefund zu untersuchen sind, zu entnehmen.
8.1 Handelt es sich um geschweißte Flaschen, insbesondere mit Sickennaht, so ist in Abständen von höchstens zwei Jahren die Beschaffenheit der Masse im Schweißnahtbereich durch Zersägen einer gase- und lösungsmittelfreien Flasche zu überprüfen.
8.2 Die nach Z 8 an die Prüfstelle übermittelten Proben werden unter Zugrundelegung der Zulassungsprüfung und dem Ergebnis der Prüfung nach Z 3.2 geprüft. Das Ergebnis ist der Füllstelle und dem Dampfkesselüberwachungsorgan bekanntzugeben.
Werden fertig präparierte Flaschen ohne Lösungsmittel in Verkehr gebracht, so sind sie deutlich als solche zu kennzeichnen.
Bei den wiederkehrenden Untersuchungen an Azetylenflaschen ist zu prüfen, ob die Massezulassung noch aufrecht ist bzw. ob eine Änderung der Zulassungsbedingungen stattgefunden hat. Ferner ist der äußere Zustand der Flasche, der Erhaltungszustand der Masse sowie die Kennzeichnung zu prüfen.
Werden von den Dampfkesselüberwachungsorganen Mängel der porösen Masse festgestellt, ist darüber dem Bundesministerium für Bauten und Technik zu berichten.
Ist in einer Azetylenflasche die poröse Masse unter die Toleranzgrenze (Z 2.4 d) zusammengesunken bzw. der Freiraum im Halsteil der Flasche zu groß geworden, darf im Füllwerk mit der gleichen Masse nachpräpariert werden, sofern in der Bescheinigung für die Massezulassung nichts anderes festgelegt ist. Nach jeder Nachpräparierung ist das Gewicht der Flasche zu kontrollieren und gegebenenfalls die Gewichtsangabe der Flaschenkennzeichnung zu ändern.
Anlage 9
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Fertigung und Prüfung von Versandbehältern für tiefgekühlte,
verflüssigte Gase
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Versandbehälter für tiefgekühlte, verflüssigte Gase müssen aus
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Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen hergestellt sein.
Für Gefäße für azetylenfreie Gase sowie für Äthylen mit maximal 0,005% Azetylen ist auch die Verwendung von Kupfer oder Kupferlegierungen zulässig.
Es dürfen nur kaltzähe, alterungsbeständige Stähle verwendet werden, die vom Werkstoffhersteller und vom zuständigen Dampfkesselüberwachungsorgan für die jeweiligen Betriebstemperaturen und die zu erwartenden Betriebsbedingungen als geeignet bezeichnet werden. Die Verarbeitungs- und Verwendungsrichtlinien des Werkstoffherstellers sind zu beachten. In Betracht kommen:
Feinkornstähle bis zu einer Temperatur von -60 Grad C;
legierte ferritische Nickelstähle mit einem Gehalt von 0,5% bis 9% Nickel bis zu einer Temperatur von -196 Grad C, je nach dem Nickelgehalt, diese Stähle dürfen in Abweichung von § 34 Abs. 3 eine garantierte Mindeststreckgrenze höher als 460 N/mm2 aufweisen;
austenitische Chrom-Nickel-Stähle bis zu einer Temperatur von -270 Grad C.
```
```
Werkstoff DVM ISO-V
J/cm2 J/cm2
```
```
unlegierter Stahl, beruhigt ........... 36 29
legierter ferritischer Stahl, Ni 5% . 36 22
legierter ferritischer Stahl,
5% = Ni 9% ....................... 46 36
Austenitischer Cr-Ni-Stahl ............ 41 33
Aluminium darf nur mit einem Gehalt von mindestens 99,5% Al, an Aluminiumlegierungen dürfen nur die Legierungen AlMg 3, AlMgMn oder AlMg 4,5 Mn verwendet werden. Bei Fülltemperaturen unter -195 Grad C ist die Eignung des Werkstoffes durch den Werkstoffhersteller zu bestätigen. Die Bruchdehnung der Werkstoffe in Querrichtung bei Betriebstemperatur muß mindestens 14% betragen.
An Kupfer darf nur sauerstofffreies Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,9% Kupfer oder eine Kupferknetlegierung mit einem Gehalt von mindestens 56% Kupfer verwendet werden. Die Eignung des Werkstoffes für den Verwendungszweck muß vom Werkstoffhersteller bestätigt sein.
Die Versandbehälter dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein. Versandbehälter nach § 33 Abs. 7 lit. b dürfen auch hartgelötet sein, wenn sie aus austenitischem Stahl, Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen.
Fahrzeugbehälter, Aufsetztanks und Tankcontainer müssen so gebaut und auf dem Fahrgestell oder im Containerrahmen so befestigt sein, daß eine Abkühlung tragender Teile mit Sicherheit vermieden wird. Die zur Befestigung der Behälter dienenden Teile müssen so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur, die sie bei der niedrigsten für den Behälter zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.
Die Bauprüfung gemäß § 57 ist bei vakuumisolierten Versandbehältern durch eine Kontrolle des Vakuums zu ergänzen. Bei anders isolierten Versandbehältern ist zusätzlich eine Prüfung des Wärmeschutzes durchzuführen.
Anlage 10
Erleichterungen für bestimmte Bauarten von Druckgefäßen und
Druckbehältern sowie für die Wartung von Dampfkesseln und
Wärmekraftmaschinen
Verantwortung
Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der in den nachfolgenden Abschnitten A, B, C und D angeführten Bauarten trägt der Erzeuger die Verantwortung.
A. Dampfkessel
Auf folgende Dampfkesselbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes I nicht anzuwenden:
Dampfkessel für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
Das sind:
1.1 Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar (Niederdruckdampfkessel) und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
1.2 Dampfkessel, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird (zB Warmwasserkessel), mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l.
Die unter Z 1.1 und 1.2 angeführten Dampfkesselbauarten müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Dampfkessel für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 der ÖNORM B 8131 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden dürfen und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfkessel verwendet werden dürfen.
Auf Dampfkessel, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM B 8131 liegen, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis
Zwergkessel:
Kleine, nur aus Rohren bestehende Dampfkessel:
Der Außendurchmesser der die Heizfläche bildenden Rohre darf 32 mm nicht übersteigen.
Der Außendurchmesser von unbeheizten, druckführenden Kesselteilen darf 100 mm nicht übersteigen, oder der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar darf die Zahl 350 nicht überschreiten.
Die Rohre müssen den Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis
Die Dampfkessel müssen mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Dampfdruckmesser gemäß § 10 Abs. 1 und einem Fabrikschild gemäß § 12 Abs. 1 ausgerüstet sein. Ferner sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Erglühen der Kesselwandungen zufolge von Wassermangel zuverlässig verhindern.
Jeder Dampfkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person einer Druckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
B. Dampfgefäße
Auf folgende Dampfgefäßbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes III nicht anzuwenden:
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Gefäße, die als Wandung von Wärmekraftmaschinen dienen
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Heizkörper von Raumheizungen sowie Dampfverteiler
```
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Kleine Dampfgefäße:
```
Das sind Dampfgefäße, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 300 nicht überschreitet. Bei offenen, doppelwandigen Dampfgefäßen sind der Inhalt und der Betriebsdruck des druckbeaufschlagten Raumes maßgebend. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Beschickungsraumes sind vorhandene Einbauten nicht zu berücksichtigen. Bei Dampfgefäßen, die nur mit Flüssigkeiten gefüllt sind (ohne Dampf- und Gasraum), ist anstelle des Betriebsdruckes der auf die festgesetzte höchste Betriebstemperatur bezogene Sattdampfdruck maßgebend.
Diese Dampfgefäße sind nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 auszurüsten und vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme und nach größeren Ausbesserungen einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfgefäß beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
Dampfgefäße für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
4.1 Dampfgefäße mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.2 Dampfgefäße, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird, mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.3 Dampfgefäße, die aus einem aus Rohren und dazugehörenden Sammelkammern gebildeten Rohrraum sowie einem die Rohre umgebenden Mantelraum bestehen (Wärmetauscher), wobei Rohrraum und Mantelraum nachfolgende Merkmale aufweisen:
4.3.1 Rohrraum:
4.3.1.1 Der Rohrraum ist nur mit Flüssigkeiten beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck der Flüssigkeit in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt, oder 4.3.1.2 der Rohrraum ist mit Dämpfen oder Gasen beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck des Dampfes oder des Gases in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt.
4.3.2 Mantelraum:
4.3.2.1 Der Mantelraum ist drucklos, oder 4.3.2.2 der Mantelraum entspricht der Definition eines Dampfgefäßes
nach Z 4.1 oder Z 4.2, oder 4.3.2.3 der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt des Mantelraumes in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar übersteigt nicht die Zahl 300. Die Dampfgefäßbauarten nach Z 4.1 bis 4.3 müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Dampfgefäße für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden können und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen.
Bei in einem Fernwärmeversorgungsnetz betriebenen Wärmetauschern darf anstelle des in der ÖNORM B 8131, Abschnitt 5.3.1 (2) vorgeschriebenen Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Temperaturregler, dessen Steuerorgan ohne Hilfsenergie wirkt und eigensicher ist, verwendet werden.
Auf Dampfgefäße, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM
Dampfgefäße für Kochzwecke:
Dampfgefäße in Arbeitsmaschinen:
(ortsfeste Druckbehälter)
Auf folgende Druckbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes IV nicht anzuwenden:
Kleine Druckbehälter:
Niederdruck-Standtanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
Kleine Druckluftbehälter:
Kleine Druckbehälter für verdichtete Inertgase:
Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen:
Kleine Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen:
Kleine Windkessel:
Kleine tragbare Druckluftspritzen:
Kleine Druckbehälter, die als Druckspeicher oder Pulsationsdämpfer in hydraulischen Anlagen dienen:
Herstellung und Ausrüstung:
Die Druckbehälter müssen aus gegen interkristalline Korrosion beständigem Werkstoff (IK-beständig) mit gemäß § 3 Abs. 1 hinreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Wird kein IK-beständiger Werkstoff verwendet, sind sie im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz gemäß Abschnitt IV, Z 7, Anlage 2 W.B.V. zu versehen.
Schweißungen sind nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 auszuführen.
Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer laufenden Erzeugungsnummer zu versehen.
Wenn durch die Eigenart des Betriebes in den Druckbehältern ein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, sind diese mit einer zuverlässig wirkenden Einrichtung gegen Drucküberschreitung auszurüsten, die nicht unbedingt am Behälter selbst sein muß. Diese Sicherheitseinrichtung ist in die Bauartprüfung nach lit. b einzubeziehen.
Prüfung:
Jede Behältertype, die durch Druck, Rauminhalt, Bauart und Werkstoffe festgesetzt ist, ist einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen, wobei folgende Einzelprüfungen durchzuführen sind:
An vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan beliebig aus der Serie gegriffen werden, sind Pulsationsversuche zwischen 1 bar und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bei maximal 100 Lastwechsel je Minute durchzuführen. Die Druckbehälter müssen mindestens 2x10 hoch 6 Lastwechsel standhalten.
An zwei weiteren Behältern sind Berstversuche bei Raumtemperatur vorzunehmen. Der Berstdruck muß mindestens das Vierfache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes erreichen.
Der verwendete Werkstoff ist einer Prüfung auf IK-Beständigkeit zu unterziehen, es sei denn, der Behälter ist innen mit einem Korrosionsschutz versehen.
Bei Wanddicken = 5 mm sind aus einem weiteren Behälter vier Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen und zu prüfen. Die Kerbschlagzähigkeit muß bei -20 Grad
Für die angewendeten Schweißverfahren ist eine Verfahrensprüfung nachzuweisen.
Jeder Druckbehälter ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle zu unterziehen.
Jedem Druckbehälter ist vom Erzeuger eine Bescheinigung über die Durchführung der Druckprobe und Kontrolle nach lit. b.2 sowie eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung beizugeben. Ferner ist jedem Druckbehälter eine Betriebsanleitung beizugeben, in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen für den Betreiber verwiesen wird.
Betrieb:
Die Druckbehälter dürfen nur mit nicht korrodierend wirkenden Flüssigkeiten und technisch trockenen, inerten Gasen gefüllt sein oder sie sind im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz zu versehen.
Die Druckbehälter dürfen nur bei Temperaturen zwischen -20 Grad C und +80 Grad C betrieben werden.
Sollte an einem Behälter im Betrieb eine Undichtheit auftreten, so ist dieser Behälter sofort auszuscheiden und der Erzeuger hierüber zu informieren. Der Hersteller hat dem Dampfkesselüberwachungsorgan, welches die Bauartprüfung durchgeführt hat, diesen Umstand schriftlich anzuzeigen.
Große Druckbehälter, die als Druckspeicher in hydraulischen Anlagen dienen:
Kleine Druckbehälter, die zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers verwendet werden:
Herstellung:
Ausrüstung:
Die Druckbehälter sind mit einer zuverlässig wirkenden Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes mit Sicherheit verhindert, ohne daß hiebei eine Gefährdung der mit dem Füllen des Druckbehälters beschäftigten Person eintritt, jedoch spätestens bei 20 bar anspricht. Wenn bei Schlagobersapparaten der Berstdruck 70 bar übersteigt, ist die Anordnung einer Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Bei solchen Geräten beträgt der Probedruck 25 bar. Ferner ist jeder Druckbehälter nach Möglichkeit mit einer Einrichtung auszustatten, die eine Überfüllung des Druckbehälters mit Flüssigkeit verhindert.
Die für den Betrieb des Druckbehälters erforderlichen Ausrüstungsteile müssen derart hergestellt und ausgebildet sein, daß selbst bei unsachgemäßer Handhabung, zB schiefes Aufsetzen des Füllkopfes auf das Halsgewinde, eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann.
Kennzeichnung:
Prüfung:
Feststellung des höchstmöglichen Betriebsdruckes durch Prüfung des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung.
Feststellung des höchstmöglichen Fülldruckes bei Einhaltung der Betriebsanweisung, jedoch ohne Schütteln des Behälters während und nach dem Einleiten des Treibgases, bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 20 Grad C.
Prüfung der Sicherheitseinrichtung hinsichtlich Verkleben, Alterung usw.
Durchführung der Erprobung mit dem 1,3fachen höchstmöglichen Betriebsdruck nach lit. d.1, bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Durchführung des Berstversuches.
Durchführung eines Pulsationsversuches an einem Behälter mit einer Amplitude in der Höhe des festgestellten höchsten Fülldruckes gemäß lit. d.2 über 300 000 Lastwechsel, ohne daß ein Bruch des Behälters auftritt.
Beurteilung der allgemeinen Sicherheit des Behälters im Hinblick auf die Möglichkeit einer falschen Handhabung oder Beschädigung des Druckbehälters. Hiezu gehört insbesondere die Ausbildung des Gewindes zwischen Behälter und Füllkopf sowie des Kapselhalters. Bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Betrieb:
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Aufladelöscher:
Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Druckbehälter der Gruppe I zugelassenen Stähle und Aluminiumwerkstoffe, ausgenommen Gußwerkstoffe, verwendet werden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
Die Höhe des Probedruckes hat das 1,3fache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes, jedoch mindestens 25 bar zu betragen.
Der Berstdruck des Löschmittelbehälters muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
Die Höhe des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes ist im Rahmen der Bauartprüfung nachzuprüfen.
Für die Ausrüstung gelten folgende Anforderungen:
Die Löschmittelbehälter sind mit einem zuverlässigen, federbelasteten Sicherheitsventil auszurüsten, welches mit dem Gasraum des Löschmittelbehälters in direkter Verbindung steht und sicherstellt, daß der Druck im Löschmittelbehälter den Probedruck nicht überschreiten kann.
Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
Bei Verwendung von Aluminiumwerkstoffen für die Löschmittelbehälter sind die Bestimmungen der Anlage 5 Teil 3 Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
Eine Kennzeichnung entsprechend ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkte 5 und 6 ist nicht erforderlich.
Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassung ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfungen sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Handfeuerlöschers mit einer Prüfplakette entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM F 1052.
Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
Schadhafte Ausrüstungsteile dürfen nur gegen Originalersatzteile ausgetauscht werden.
Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so ist der Behälter auszutauschen. Stark korrodierte Stahlflaschen dürfen nicht weiter verwendet werden.
Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Versandbehälter)
Auf folgende Versandbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes IV nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 nicht anzuwenden:
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke:
Kleine Stahlflaschen für Kohlensäure und Distickstoffoxid:
Ampullen für Flüssiggas:
Versandbehälter für schwach konzentrierte Ammoniaklösungen:
Flaschen für Versuchszwecke:
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Druckgaslöscher:
Für Stahlflaschen für das Gas Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), überlagert mit verdichtetem Stickstoff gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 a, sind die Bestimmungen der ÖNORM F 1055 anzuwenden.
Für Löschmittelbehälter für andere als in lit. a angeführte Gase sind die Z 3 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a) zugelassenen Aluminiumwerkstoffe verwendet werden. Hiebei sind die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 3, Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
Die Höhe des Probedruckes ist entsprechend den Bestimmungen des § 57 Abs. 6 und 7, jedoch mit mindestens 25 bar festzulegen.
Der Berstdruck muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
Die Bestimmungen der ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkt 6 sind nur bei Füllungen, welche verflüssigte Gase gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 und 4 enthalten, anzuwenden.
Anläßlich der Zulassung der Löschmittelbehälterbauart ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß für die Füllung der Löschmittelbehälter eine hiefür zugelassene Füllstelle (§ 36a) zur Verfügung steht.
Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassen ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfung sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Löschers mit der Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052.
Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so darf der Behälter nicht weiter verwendet werden.
Die Löschmittelbehälter sind in den Füllstellen (§ 36a) vor dem Wiederbefüllen einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
E. Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
Für folgende Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenbauarten finden die Bestimmungen des Abschnittes VI nur beschränkt Anwendung:
Wartung kleiner oder mittelgroßer Dampfkessel durch nichtgeprüfte Dampfkesselwärter:
Wartung von Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage dienen:
Wartung von großen Verbrennungskraftmaschinen für Notstromaggregate:
Die mit der Bedienung und Wartung des Aggregates beauftragten Personen müssen eine mindestens 60stündige theoretische und praktische Einschulung durch den Erzeuger des Aggregates absolviert haben und ihre Eignung durch eine praktische Verwendungsprobe in Anwesenheit eines Prüfungskommissärs (§ 62) nachweisen. Über diese Einschulung und die praktische Verwendungsprobe sind formlose Bestätigungen auszustellen.
Der Betreiber des Aggregates hat zusätzlich für eine hinreichende Wartung des Aggregates Sorge zu tragen.
Ein Jahr nach Ablegung der praktischen Verwendungsprobe kann der Betriebswärter eine Wärterprüfung (§ 64) ablegen, wenn der Betreiber bestätigt, daß der Betriebswärter seinen Pflichten in diesem Jahr in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist. In dem Befähigungszeugnis (§ 65) ist die Wartungsbefugnis auf das zu wartende Aggregat einzuschränken.
Anlage 10
Erleichterungen für bestimmte Bauarten von Druckgefäßen und
Druckbehältern sowie für die Wartung von Dampfkesseln und
Wärmekraftmaschinen
Verantwortung
Für die Herstellungsart, die Güte der verwendeten Werkstoffe und die Bauausführung der in den nachfolgenden Abschnitten A, B, C und D angeführten Bauarten trägt der Erzeuger die Verantwortung.
A. Dampfkessel
Auf folgende Dampfkesselbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes I nicht anzuwenden:
Dampfkessel für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
Das sind:
1.1 Dampfkessel mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar (Niederdruckdampfkessel) und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
1.2 Dampfkessel, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird (zB Warmwasserkessel), mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l.
Die unter Z 1.1 und 1.2 angeführten Dampfkesselbauarten müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Dampfkessel für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 der ÖNORM B 8131 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden dürfen und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfkessel verwendet werden dürfen.
Auf Dampfkessel, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM B 8131 liegen, sind die Bestimmungen der Abschnitte 8.1 bis
Zwergkessel:
Kleine, nur aus Rohren bestehende Dampfkessel:
Der Außendurchmesser der die Heizfläche bildenden Rohre darf 32 mm nicht übersteigen.
Der Außendurchmesser von unbeheizten, druckführenden Kesselteilen darf 100 mm nicht übersteigen, oder der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar darf die Zahl 350 nicht überschreiten.
Die Rohre müssen den Bestimmungen der Abschnitte 2.1 bis
Die Dampfkessel müssen mindestens mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem Dampfdruckmesser gemäß § 10 Abs. 1 und einem Fabrikschild gemäß § 12 Abs. 1 ausgerüstet sein. Ferner sind Einrichtungen vorzusehen, die ein Erglühen der Kesselwandungen zufolge von Wassermangel zuverlässig verhindern.
Jeder Dampfkessel ist vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten sachkundigen Person einer Druckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfkessel beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
B. Dampfgefäße
Auf folgende Dampfgefäßbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes III nicht anzuwenden:
```
Gefäße, die als Wandung von Wärmekraftmaschinen dienen
```
```
Heizkörper von Raumheizungen sowie Dampfverteiler
```
```
Kleine Dampfgefäße:
```
Das sind Dampfgefäße, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus dem Inhalt in Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 300 nicht überschreitet. Bei offenen, doppelwandigen Dampfgefäßen sind der Inhalt und der Betriebsdruck des druckbeaufschlagten Raumes maßgebend. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Beschickungsraumes sind vorhandene Einbauten nicht zu berücksichtigen. Bei Dampfgefäßen, die nur mit Flüssigkeiten gefüllt sind (ohne Dampf- und Gasraum), ist anstelle des Betriebsdruckes der auf die festgesetzte höchste Betriebstemperatur bezogene Sattdampfdruck maßgebend.
Diese Dampfgefäße sind nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 auszurüsten und vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person vor ihrer Inbetriebnahme und nach größeren Ausbesserungen einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen, worüber laufend Aufzeichnungen zu führen sind. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Dampfgefäß beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist.
Dampfgefäße für Niederdruckbetrieb oder Warmwasserbetrieb:
4.1 Dampfgefäße mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von nicht mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.2 Dampfgefäße, die nur mit Flüssigkeit gefüllt sind (ohne Dampf- oder Gasraum), welche nicht über die dem Sattdampfdruck von 1 bar entsprechende Temperatur (bei Wasser 120 Grad C) erhitzt wird, mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 000 l;
4.3 Dampfgefäße, die aus einem aus Rohren und dazugehörenden Sammelkammern gebildeten Rohrraum sowie einem die Rohre umgebenden Mantelraum bestehen (Wärmetauscher), wobei Rohrraum und Mantelraum nachfolgende Merkmale aufweisen:
4.3.1 Rohrraum:
4.3.1.1 Der Rohrraum ist nur mit Flüssigkeiten beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck der Flüssigkeit in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt, oder 4.3.1.2 der Rohrraum ist mit Dämpfen oder Gasen beschickt, wobei der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt des Rohrraumes in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck des Dampfes oder des Gases in Bar die Zahl 300 nicht übersteigt.
4.3.2 Mantelraum:
4.3.2.1 Der Mantelraum ist drucklos, oder 4.3.2.2 der Mantelraum entspricht der Definition eines Dampfgefäßes
nach Z 4.1 oder Z 4.2, oder 4.3.2.3 der Zahlenwert des Produktes aus dem Rauminhalt des Mantelraumes in Liter und bei Dämpfen aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar, bei Flüssigkeiten aus dem der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur entsprechenden Sattdampfdruck in Bar übersteigt nicht die Zahl 300. Die Dampfgefäßbauarten nach Z 4.1 bis 4.3 müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
Dampfgefäße für geschlossene Wasserheizungen müssen der ÖNORM B 8131 mit der Maßgabe entsprechen, daß die im Abschnitt 7.2.3 vorgesehenen Prüfungen auch durch Dampfkesselüberwachungsorgane vorgenommen werden können und daß keine Bleche der Qualität RSt 360 B für die Herstellung der Dampfgefäße verwendet werden dürfen.
Bei in einem Fernwärmeversorgungsnetz betriebenen Wärmetauschern darf anstelle des in der ÖNORM B 8131, Abschnitt 5.3.1 (2) vorgeschriebenen Sicherheitstemperaturbegrenzers ein Temperaturregler, dessen Steuerorgan ohne Hilfsenergie wirkt und eigensicher ist, verwendet werden.
Auf Dampfgefäße, die nicht im Anwendungsbereich der ÖNORM
Dampfgefäße für Kochzwecke:
Dampfgefäße in Arbeitsmaschinen:
(ortsfeste Druckbehälter)
Auf folgende Druckbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes IV nicht anzuwenden:
Kleine Druckbehälter: Das sind Druckbehälter, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und festgesetztem höchsten Betriebsdruck in Bar die Zahl 50 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck 30 bar nicht übersteigt und die Druckbehälter nur zur Aufnahme von verdichteter Luft sowie von nicht brennbaren, nicht korrosiven und nicht toxischen Gasen dienen, oder die Zahl 300 nicht überschreitet, wenn der festgesetzte höchste Betriebsdruck 3 bar nicht übersteigt. Diese Druckbehälter müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
Niederdruck-Standtanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
Kleine Druckbehälter für verdichtete Gase:
Druckbehälter für die Aufnahme von verdichteter Luft müssen der ÖNORM M 7355 entsprechen und die Normkennzeichnung gemäß § 3 Abs. 2 Normengesetz 1971 tragen mit der Maßgabe, daß für die Definition einer Bauart sinngemäß die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 2, Z 9 anzuwenden sind.
Druckbehälter für die Aufnahme nicht toxischer, nicht brennbarer und nicht korrosiver Gase müssen hinsichtlich Werkstoff, Dimensionierung, Herstellung, Ausrüstung und Kennzeichnung einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan unterzogen werden. Im Rahmen der Bauartprüfung ist dem Überwachungsorgan eine geeignete Gütesicherung der Fertigung nachzuweisen. Die Druckbehälter sind vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Druckprobe mit dem 1,3fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck, mindestens aber um 1 bar höher als dieser, zu unterziehen. Über die erfolgreich vorgenommene Druckprobe und die Bauartprüfung ist vom Erzeuger eine Bestätigung auszustellen, die dem Druckbehälter beizugeben und vom Betreiber aufzubewahren ist. Bei Druckbehältern, bei denen der Zahlenwert des Produktes aus Rauminhalt in Liter und dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar größer als 200 ist, ist die bauartkonforme Ausführung der Druckbehälter und die Gütesicherung der Fertigung vom Überwachungsorgan stichprobenweise wiederkehrend zu überprüfen. Die Druckbehälter sind mit dem Hinweis „geprüft gemäß DKV'' zu versehen.
Druckbehälter, die den Bestimmungen des Abschnittes
Kleine Druckbehälter in Rohrleitungen:
Kleine Druckluftbehälter für Fahrzeugbetriebsanlagen:
Kleine Ausdehnungsgefäße in geschlossenen Wasserheizungen:
Kleine Windkessel:
Kleine tragbare Druckluftspritzen:
Kleine Druckbehälter, die als Druckspeicher oder Pulsationsdämpfer in hydraulischen Anlagen dienen:
Herstellung und Ausrüstung:
Die Druckbehälter müssen aus gegen interkristalline Korrosion beständigem Werkstoff (IK-beständig) mit gemäß § 3 Abs. 1 hinreichend bemessenen Wanddicken hergestellt sein. Wird kein IK-beständiger Werkstoff verwendet, sind sie im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz gemäß Abschnitt IV, Z 7, Anlage 2 W.B.V. zu versehen.
Schweißungen sind nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 auszuführen.
Jeder Druckbehälter ist mit einem Herstellerkennzeichen, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer Erzeugungsnummer zu versehen. Die Angaben des Betriebsdruckes dürfen auch codiert erfolgen, wenn das Dampfkesselüberwachungsorgan dem zustimmt. Über eine allfällige Angabe des Druckschwankungsbereiches entscheidet das Dampfkesselüberwachungsorgan.
Wenn durch die Eigenart des Betriebes in den Druckbehältern ein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, sind diese mit einer zuverlässig wirkenden Einrichtung gegen Drucküberschreitung auszurüsten, die nicht unbedingt am Behälter selbst sein muß. Diese Sicherheitseinrichtung ist in die Bauartprüfung nach lit. b einzubeziehen.
Prüfung:
Jede Behältertype, die durch Druck, Rauminhalt, Bauart und Werkstoffe festgesetzt ist, ist einer Bauartprüfung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan zu unterziehen, wobei folgende Einzelprüfungen durchzuführen sind:
An vier Behältern, die vom Dampfkesselüberwachungsorgan beliebig aus der Serie gegriffen werden, sind Pulsationsversuche über den im Betrieb auftretenden größtmöglichen Druckschwankungsbereich bei maximal 100 Lastwechsel je Minute durchzuführen. Die Druckbehälter müssen mindestens 2 x 10hoch6 Lastwechsel standhalten.
An zwei weiteren Behältern sind Berstversuche bei Raumtemperatur vorzunehmen. Der Berstdruck muß mindestens das Vierfache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes erreichen.
Der verwendete Werkstoff ist einer Prüfung auf IK-Beständigkeit zu unterziehen, es sei denn, der Behälter ist innen mit einem Korrosionsschutz versehen.
Bei Wanddicken = 5 mm sind aus einem weiteren Behälter vier Kerbschlagbiegeproben zu entnehmen und zu prüfen. Die Kerbschlagzähigkeit muß bei -20 Grad
Für die angewendeten Schweißverfahren ist eine Verfahrensprüfung nachzuweisen.
Jeder Druckbehälter ist nachweislich vom Erzeuger oder einer von diesem beauftragten fachkundigen Person einer Wasserdruckprobe mit dem 1,5fachen festgesetzten höchsten Betriebsdruck und einer äußeren Kontrolle zu unterziehen.
Jedem Druckbehälter, ausgenommen jene für Fahrzeugbetriebsanlagen, ist vom Erzeuger eine Bescheinigung über die Durchführung der Druckprobe und Kontrolle nach Punkt 2, eine Kopie der Bescheinigung über die Bauartprüfung sowie eine Betriebsanleitung beizugeben, in der auf die nachfolgenden Verpflichtungen für den Betreiber verwiesen wird.
Betrieb:
Die Druckbehälter dürfen nur mit nicht korrodierend wirkenden Flüssigkeiten und technisch trockenen, inerten Gasen gefüllt sein oder sie sind im Inneren mit einem wirksamen Korrosionsschutz zu versehen.
Die Druckbehälter dürfen nur bei witterungsbedingten Temperaturen betrieben werden, es sei denn, sie sind für einen anderen Temperaturbereich ausgelegt.
Sollte an einem Behälter im Betrieb eine Undichtheit auftreten, so ist dieser Behälter sofort auszuscheiden und der Erzeuger hierüber zu informieren. Der Hersteller hat dem Dampfkesselüberwachungsorgan, welches die Bauartprüfung durchgeführt hat, diesen Umstand schriftlich anzuzeigen.
Große Druckbehälter, die als Druckspeicher in hydraulischen Anlagen dienen:
Kleine Druckbehälter, die zur Herstellung von Sodawasser oder Schlagobers verwendet werden:
Herstellung:
Ausrüstung:
Die Druckbehälter sind mit einer zuverlässig wirkenden Sicherheitseinrichtung auszurüsten, die ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes mit Sicherheit verhindert, ohne daß hiebei eine Gefährdung der mit dem Füllen des Druckbehälters beschäftigten Person eintritt, jedoch spätestens bei 20 bar anspricht. Wenn bei Schlagobersapparaten der Berstdruck 70 bar übersteigt, ist die Anordnung einer Sicherheitseinrichtung nicht erforderlich. Bei solchen Geräten beträgt der Probedruck 25 bar. Ferner ist jeder Druckbehälter nach Möglichkeit mit einer Einrichtung auszustatten, die eine Überfüllung des Druckbehälters mit Flüssigkeit verhindert.
Die für den Betrieb des Druckbehälters erforderlichen Ausrüstungsteile müssen derart hergestellt und ausgebildet sein, daß selbst bei unsachgemäßer Handhabung, zB schiefes Aufsetzen des Füllkopfes auf das Halsgewinde, eine Gefährdung von Personen nicht eintreten kann.
Kennzeichnung:
Prüfung:
Feststellung des höchstmöglichen Betriebsdruckes durch Prüfung des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung.
Feststellung des höchstmöglichen Fülldruckes bei Einhaltung der Betriebsanweisung, jedoch ohne Schütteln des Behälters während und nach dem Einleiten des Treibgases, bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 20 Grad C.
Prüfung der Sicherheitseinrichtung hinsichtlich Verkleben, Alterung usw.
Durchführung der Erprobung mit dem 1,3fachen höchstmöglichen Betriebsdruck nach lit. d.1, bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung mit 25 bar ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Durchführung des Berstversuches.
Durchführung eines Pulsationsversuches an einem Behälter mit einer Amplitude in der Höhe des festgestellten höchsten Fülldruckes gemäß lit. d.2 über 300 000 Lastwechsel, ohne daß ein Bruch des Behälters auftritt.
Beurteilung der allgemeinen Sicherheit des Behälters im Hinblick auf die Möglichkeit einer falschen Handhabung oder Beschädigung des Druckbehälters. Hiezu gehört insbesondere die Ausbildung des Gewindes zwischen Behälter und Füllkopf sowie des Kapselhalters. Bei Schlagobersapparaten ohne Sicherheitseinrichtung ist ferner der Füllkopf mit 75 bar zu erproben.
Betrieb:
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Aufladelöscher:
Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Druckbehälter der Gruppe I zugelassenen Stähle und Aluminiumwerkstoffe, ausgenommen Gußwerkstoffe, verwendet werden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
Die Höhe des Probedruckes hat das 1,3fache des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes, jedoch mindestens 25 bar zu betragen.
Der Berstdruck des Löschmittelbehälters muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
Die Höhe des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes ist im Rahmen der Bauartprüfung nachzuprüfen.
Für die Ausrüstung gelten folgende Anforderungen:
Die Löschmittelbehälter sind mit einem zuverlässigen, federbelasteten Sicherheitsventil auszurüsten, welches mit dem Gasraum des Löschmittelbehälters in direkter Verbindung steht und sicherstellt, daß der Druck im Löschmittelbehälter den Probedruck nicht überschreiten kann.
Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
Bei Verwendung von Aluminiumwerkstoffen für die Löschmittelbehälter sind die Bestimmungen der Anlage 5 Teil 3 Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
Eine Kennzeichnung entsprechend ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkte 5 und 6 ist nicht erforderlich.
Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassung ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfungen sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Nach Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist der Handfeuerlöscher mit einer Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052 zu versehen.
Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
Schadhafte Ausrüstungsteile dürfen nur gegen Originalersatzteile ausgetauscht werden.
Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so ist der Behälter auszutauschen. Stark korrodierte Stahlflaschen dürfen nicht weiter verwendet werden.
Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(Versandbehälter)
Auf folgende Versandbehälterbauarten sind die Bestimmungen des Abschnittes IV nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 nicht anzuwenden:
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke:
Kleine Stahlflaschen für Kohlensäure und Distickstoffoxid:
Ampullen für Flüssiggas:
Versandbehälter für schwach konzentrierte Ammoniaklösungen:
Flaschen für Versuchszwecke:
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher - Druckgaslöscher:
Für Stahlflaschen für das Gas Bromchlordifluormethan (R 12 B 1), überlagert mit verdichtetem Stickstoff gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 a, sind die Bestimmungen der ÖNORM F 1055 anzuwenden.
Für Löschmittelbehälter für andere als in lit. a angeführte Gase sind die Z 3 bis 6 der ÖNORM F 1055 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zusätzlich zu den in Z 4.1 der ÖNORM F 1055 angeführten Werkstoffen dürfen auch die für Flaschen (§ 33 Abs. 1 lit. a) zugelassenen Aluminiumwerkstoffe verwendet werden. Hiebei sind die Bestimmungen der Anlage 5, Teil 3, Z 15 einzuhalten und im Rahmen der Bauartprüfung zu kontrollieren.
Die Höhe des Probedruckes ist entsprechend den Bestimmungen des § 57 Abs. 6 und 7, jedoch mit mindestens 25 bar festzulegen.
Der Berstdruck muß größer oder gleich dem Zweifachen des Probedruckes sein.
Die Dichtstoffe müssen gegenüber dem Löschmittel und dem Druckgas beständig sein.
Die Verschlüsse der Löschmittelbehälter sind aus Kupferknetlegierungen nach ÖNORM M 3404 oder DIN 17660, deren Bruchdehnung A5 größer oder gleich 14 Prozent ist, zu fertigen. Die Verschlüsse der Füllöffnungen der Löschmittelbehälter sind so auszubilden, daß beim Öffnen des Verschlusses ein gefahrloser Ausgleich eines im Inneren der Behälter vorhandenen Restdruckes ermöglicht wird.
Die Bestimmungen der ÖNORM F 1055, Z 4.6, Punkt 6 sind nur bei Füllungen, welche verflüssigte Gase gemäß § 32 Abs. 4 Z 3 und 4 enthalten, anzuwenden.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 4.2 der ÖNORM F 1055 muß die ausgeführte Wanddicke mindestens 1,2 mm, bei Nichteisenmetallen 1,5 mm betragen.
Anläßlich der Zulassung der Löschmittelbehälterbauart ist vom Antragsteller nachzuweisen, daß für die Füllung der Löschmittelbehälter eine hiefür zugelassene Füllstelle (§ 36a) zur Verfügung steht.
Die Löschmittelbehälter sind hinsichtlich des betriebssicheren Zustandes auf Veranlassen ihres Eigentümers längstens alle zwei Jahre einer periodischen Überprüfung zu unterziehen. Berechtigt zur Durchführung dieser Überprüfung sind Löscherwarte gemäß ÖNORM F 1052. Die Feststellung des betriebssicheren Zustandes ist eine Voraussetzung für die Kennzeichnung des Löschers mit der Prüfplakette gemäß ÖNORM F 1052.
Die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes hat folgende Untersuchungen zu umfassen:
Ergibt die Besichtigung Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Löschmittelbehälters, so ist dieser einer Wasserdruckprobe gemäß § 41 Abs. 1 zu unterziehen. Treten bei dieser Erprobung Risse, Undichtheiten oder bleibende Verformungen auf, so darf der Behälter nicht weiter verwendet werden.
Die Löschmittelbehälter sind in den Füllstellen (§ 36a) vor dem Wiederbefüllen einer inneren Besichtigung auf Korrosionen und Rißbildung zu unterziehen.
Für nach früheren Bestimmungen durchgeführte Bauartprüfungen gelten folgende Übergangsbestimmungen:
E. Wartung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
Für folgende Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenbauarten finden die Bestimmungen des Abschnittes VI nur beschränkt Anwendung:
Wartung kleiner oder mittelgroßer Dampfkessel durch nichtgeprüfte Dampfkesselwärter:
Wartung von Wärmekraftmaschinen, die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage dienen:
Wartung von großen Verbrennungskraftmaschinen für Notstromaggregate:
Die mit der Bedienung und Wartung des Aggregates beauftragten Personen müssen eine mindestens 60stündige theoretische und praktische Einschulung durch den Erzeuger des Aggregates absolviert haben und ihre Eignung durch eine praktische Verwendungsprobe in Anwesenheit eines Prüfungskommissärs (§ 62) nachweisen. Über diese Einschulung und die praktische Verwendungsprobe sind formlose Bestätigungen auszustellen.
Der Betreiber des Aggregates hat zusätzlich für eine hinreichende Wartung des Aggregates Sorge zu tragen.
Ein Jahr nach Ablegung der praktischen Verwendungsprobe kann der Betriebswärter eine Wärterprüfung (§ 64) ablegen, wenn der Betreiber bestätigt, daß der Betriebswärter seinen Pflichten in diesem Jahr in zufriedenstellender Weise nachgekommen ist. In dem Befähigungszeugnis (§ 65) ist die Wartungsbefugnis auf das zu wartende Aggregat einzuschränken.
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