Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Feber 1986 betreffend die Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-04-09
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl. Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 493/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).

Die Teilstrecke der B 50 Oberwarter Straße Umfahrung Allhau wird der Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).

Anlage


Bauzeit- und Kostenrahmen für die Planung und Errichtung der Teilstrecke Umfahrung Allhau der B 50 Oberwarter Straße

Jahr Kosten

1986 .................................................... 90 Mio. S

1987 .................................................... 75 Mio. S

1988 .................................................... 29 Mio. S

1989 .................................................... 14 Mio. S

(Preisbasis 1. Jänner 1986, mit Preisgleitung)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.