Bundesgesetz vom 4. Juni 1987 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und über Änderungen des KFG 1967, des GGSt und des Kartellgesetzes (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 - KHVG 1987)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-08-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 58
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ERSTES HAUPTSTÜCK: KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

I. Abschnitt

Anwendungsbereich

Pflichtversicherung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (KFG 1967) und des § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 209/1979, in der jeweils geltenden Fassung (GGSt) abgeschlossen werden.

(2) Abschnitte II., III., V. und VI. dieses Hauptstücks sowie § 20 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden.

Freiwillige Versicherung

§ 2. (1) Abschnitte II., IV. und V. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt.

(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit

1.

Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,

2.

höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).

(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Freiwillige Versicherung

§ 2. (1) Die Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt III. anzuwenden.

(2) Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit

1.

Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,

2.

höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).

(3) Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.

II. Abschnitt

Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Einhaltung der in § 4 angeführten Voraussetzungen mit Verordnung Allgemeine Versicherungsbedingungen festzusetzen.

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge dürfen nur unter deren Zugrundelegung abgeschlossen werden. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.

(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

II. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 3. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Belange der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht ausreichend gewahrt werden.

(2) Auf Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten abweichen, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind den Versicherungsnehmern von den Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluß, spätestens gleichzeitig mit der Polizze auszufolgen. Jede Änderung der Versicherungsbedingungen ist den Versicherungsnehmern ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 4. (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben Bestimmungen der im § 9 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung (VAG) angeführten Art zu enthalten. Dabei sind Art. 3, 4 und 7 der dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 236/1972, beigefügten Bestimmungen einzuhalten und das Interesse der Versicherten und der Geschädigten an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien zu wahren.

(2) Als Obliegenheiten dürfen festgesetzt werden:

1.

die im Versicherungsvertragsgesetz 1958 angeführten Pflichten des Versicherungsnehmers,

2.

die Einhaltung der kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die für die vom Versicherer getragene Gefahr erheblich sind, soweit dies mit einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten vereinbar ist,

3.

die Erfüllung der für die Einstufung nach dem Tarif maßgebenden Voraussetzungen,

4.

Pflichten, die dazu dienen, die Befriedigung und Abwehr des Anspruchs des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer zu entziehen und dem Versicherer vorzubehalten sowie die Verfügung über die Ansprüche vor ihrer Feststellung zu verhindern.

(3) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten und der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen

§ 4. (1) Der Versicherungsschutz muß Personenschäden und Sachschäden umfassen.

(2) Der Versicherungsschutz muß sich auf Versicherungsfälle im Gebiet aller Vertragsstaaten sowie im Gebiet aller sonstigen Staaten erstrecken, die in Art. 1 der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S. 25) angeführt sind. Die Leistungspflicht des Versicherers ist im Umfang des im Gebiet des Staates, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, vorgeschriebenen Versicherungsschutzes, bei Versicherungsfällen im Gebiet eines Vertragsstaates mindestens bis zur Versicherungssumme gemäß § 7 zu gewährleisten.

(3) Die Ansprüche Familienangehöriger von Personen, die für einen Schaden ersatzpflichtig sind, auf Ersatz von Personenschäden dürfen nicht ausgeschlossen werden.

(4) Von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 darf zum Nachteil der Versicherten oder der geschädigten Dritten nicht abgewichen werden.

(5) Soweit die Deckung nach Abs. 1 bis 4 gesetzlich vorgeschrieben ist, darf sie nicht von der Entrichtung einer gesonderten Prämie abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Gebiet von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.

(6) Der Versicherungsschutz darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem geschädigten Dritten nicht ausgeschlossen werden, wenn

1.

das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde,

2.

der Lenker nicht kraftfahrrechtlich berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken,

3.

das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

(7) Abs. 6 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit

1.

eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/ 1977, in der jeweils geltenden Fassung besteht,

2.

es sich um Ansprüche von Personen im Sinn des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer handelt.

Besondere Versicherungsbedingungen

§ 5. (1) Für Versicherungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 können von den Versicherungsunternehmen besondere Versicherungsbedingungen festgelegt werden. Für diese und ihre Änderungen ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem sie angewendet werden. Danach dürfen neue Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten Bedingungen abgeschlossen werden.

(2) § 3 Abs. 3 ist auf besondere Versicherungsbedingungen sinngemäß anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Zeitliche Geltung

§ 5. Ab der Zustellung des Bescheides, mit dem neue allgemeine Versicherungsbedingungen oder eine Änderung allgemeiner Versicherungsbedingungen genehmigt wurden, dürfen Versicherungsverträge nur mehr unter Zugrundelegung der neuen oder geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann dafür auf Antrag des Versicherungsunternehmens einen bis zu sechs Monate späteren Zeitpunkt festsetzen.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

§ 6. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die wegen der Eigenart dieser Versicherung erforderlichen Abweichungen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 festzusetzen.

(2) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallshaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen

§ 6. (1) Eine Versicherung für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Versicherung gemäß § 1 Abs. 2 die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird. Der Verlust und der Gewinn sind unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für die gesonderte Erfolgsrechnung (§ 21) zu ermitteln.

III. Abschnitt

Tarif

Versicherungssummen

§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

1.

für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 20 Millionen Schilling,

2.

für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen, 10 Millionen Schilling,

3.

für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 5 Millionen Schilling.

(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 10 Millionen Schilling.

(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

1.

für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 10 Millionen Schilling,

2.

für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,

3.

für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling,

4.

für Vermögenschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, 120 000 S.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögenschäden im Sinne des Abs. 4 Z 4.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

III. Abschnitt

Tarif

Versicherungssummen

§ 7. (1) Dem Tarif sind folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

1.

für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) außer dem Lenkerplatz 24 Millionen Schilling,

2.

für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, 12 Millionen Schilling,

3.

für Omnibusse mit mehr als 19 Plätzen und für Omnibusanhänger mit mehr als zehn Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze 6 Millionen Schilling.

(2) Auf Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Lenker gemäß § 106 Abs. 5 KFG 1967 sind bis zu 19 Personen Abs. 1 Z 1 und bei mehr als 19 Personen Z 3 anzuwenden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 beträgt die Versicherungssumme für die Tötung oder Verletzung eines Menschen innerhalb der Pauschalsumme 12 Millionen Schilling.

(4) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 16 Abs. 1 GGSt fallen, sind dem Tarif folgende Versicherungssummen zugrunde zu legen:

1.

für die Tötung oder Verletzung eines Menschen 12 Millionen Schilling,

2.

für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen 24 Millionen Schilling,

3.

für Schäden an Sachen insgesamt 24 Millionen Schilling.

(5) Die in Abs. 1 angeführten Summen umfassen Personen- und Sachschäden. Sie dürfen bis zum Betrag von 120 000 S auch Vermögenschäden umfassen, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, sofern deren Deckung vereinbart ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung höhere als die in Abs. 1 bis 5 festgesetzten Summen bestimmen, soweit dies dem Interesse an einem wirksamen Schutz der Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien entspricht. Eine solche Verordnung darf nur zum 1. September eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.

Aufbau des Tarifes

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung des Tarifes gemäß den Abs. 2 bis 4 entsprechend der unterschiedlichen vom Versicherer getragenen Gefahr mit Verordnung zu bestimmen.

(2) Eigene Hauptgruppen sind jedenfalls für folgende Fahrzeuge zu bilden:

1.

Krafträder (§ 3 Abs. 1 Z 1 KFG 1967),

2.

Personen- und Kombinationskraftwagen (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b KFG 1967),

3.

Omnibusse (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. c KFG 1967) und Omnibusanhänger (§ 2 Z 25a KFG 1967),

4.

Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Motorkarren (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. d bis f KFG 1967),

5.

Anhänger (§ 3 Abs. 1 Z 4 KFG 1967) außer Omnibusanhängern,

6.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen gefährliche Güter befördert werden (§ 1 Abs. 1 Z 2 GGSt).

(3) Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung sind aus den in Abs. 2 angeführten Hauptgruppen auszuscheiden und in eigenen Hauptgruppen zusammenzufassen, soweit dies wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr erforderlich ist. Fahrzeuge und Anhänger, die in Abs. 2 nicht erfaßt sind, sind je nach der vom Versicherer getragenen Gefahr in den Tarif einzuordnen.

(4) Soweit es einer schadengerechten Verteilung der Prämienlast auf die Versicherungsnehmer und deren Interesse an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient, ist der Tarif innerhalb der Hauptgruppen für gleichartige Fahrzeuge nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr wesentlichen Merkmalen zu gliedern. Für Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung kann innerhalb der Hauptgruppen im Hinblick auf die vom Versicherer getragene Gefahr die Festsetzung von Zu- und Abschlägen von den Prämien oder eine gesonderte Prämienbemessung vorgesehen werden.

Schadenersatzbeitrag

§ 9. (1) Schadenersatzbeitrag ist der teilweise Ersatz von Entschädigungsleistungen, die der Versicherer zu seinen Lasten erbracht hat, durch den Versicherungsnehmer.

(2) Der Schadenersatzbeitag gilt für den Fall des Zahlungsverzuges als Prämie, auf die die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden sind. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinne des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung; er ist im Jahresabschluß des Versicherungsunternehmens als Prämie auszuweisen.

Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf

§ 10. (1) Unter Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf ist die Veränderung der Prämie unter Bedachtnahme auf Entschädigungsleistungen zu verstehen, die der Versicherer aus dem Versicherungsvertrag erbracht hat oder zu erbringen hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf zu bestimmen, wenn es dem Ausgleich der Interessen der Versicherten untereinander an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien dient.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung auch zu bestimmen, bei welchen Fahrzeugen eine Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf zu erfolgen hat.

Prämiennachlaß bei Anspruchsverzicht

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, daß bei einem Verzicht auf bestimmte Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers als geschädigten Dritten gegen den Versicherer, der eine Verminderung der von den Versicherungsunternehmen insgesamt getragenen Gefahr herbeiführt, ein Nachlaß von der Prämie zu gewähren ist.

(2) Die Gewährung eines Nachlasses gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1.

sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,

2.

sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.

Unternehmenstarif

§ 12. (1) Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9) vorsehen, soweit dies durch die vom Versicherer getragene Gefahr gerechtfertigt ist und dazu dient, die Interessen der Versicherungsnehmer untereinander an einem wirksamen Versicherungsschutz zu angemessenen Prämien auszugleichen. Die Schadenersatzbeiträge können betraglich oder im Verhältnis zur Prämie festgesetzt werden. Schadenersatzbeiträge dürfen nicht nach regionalen oder altersmäßigen Merkmalen festgesetzt werden.

(3) Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden:

1.

die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise),

2.

der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),

3.

eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen).

(4) Neben den gemäß § 8 vorgesehenen Merkmalen können die Versicherungsunternehmen weitere Unterscheidungsmerkmale für die Prämienbemessung vorsehen, die wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes sachlich begründet sind. Das Interesse an einem wirksamen Schutz aller Versicherten und der geschädigten Dritten zu angemessenen Prämien darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Prämie nach dem Schadenverlauf zu bemessen ist (§ 10 Abs. 2), dürfen im Unternehmenstarif keine Unterscheidungsmerkmale nach dem Schadenverlauf vorgesehen werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Unternehmenstarif

§ 12. (1) Die Versicherungsunternehmen müssen für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger innerhalb des gemäß § 8 vorgeschriebenen Tarifaufbaus Prämienbeträge in Form von Jahresprämien festsetzen.

(2) Die Versicherungsunternehmen können im Unternehmenstarif Schadenersatzbeiträge (§ 9) in festen Beträgen oder im Verhältnis zur Prämie festsetzen.

(3) Außer den Jahresprämien dürfen noch vorgesehen werden:

1.

die Entrichtung der Prämie in Teilbeträgen einschließlich hiefür vorgeschriebener Zuschläge (unterjährige Zahlungsweise),

2.

der Abschluß von Versicherungen mit kürzerer als einjähriger Laufzeit und das Verhältnis der Prämien hiefür zur Jahresprämie (Kurztarif),

3.

eine gesonderte Abgeltung der Ausfertigung der Polizze und von Polizzennachträgen sowie von Kosten, die dem Versicherer bei der Einhebung der Prämie erwachsen (Nebenleistungen).

Anwendung, Auflegung und Vorlage des Unternehmenstarifs

§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben ihren geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 115 Abs. 1 VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die neuen Unternehmenstarife und die Änderungen von Unternehmenstarifen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Anwendung, Auflegung und Vorlage des Unternehmenstarifs

§ 13. (1) Im Unternehmenstarif ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt dieser oder eine Änderung desselben angewendet werden soll. Hiefür kommt nur der 1. September jedes Kalenderjahres in Betracht. Der erste Unternehmenstarif nach Erteilung der Konzession darf auch ab einem anderen Zeitpunkt angewendet werden.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben ihren geltenden Unternehmenstarif einschließlich allfälliger Schadenersatzbeiträge an allen Geschäftsstellen zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben einen neuen Unternehmenstarif und jede Änderung des Unternehmenstarifs rechtzeitig vor Inkrafttreten der Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 115 Abs. 1 VAG) vorzulegen und den Versicherungsnehmern mitzuteilen.

(4) Neue Unternehmenstarife und Änderungen von Unternehmenstarifen sind von den Versicherungsunternehmen spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, ab dem sie angewendet werden sollen, möglichst gleichzeitig im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.

Höchstprämien

§ 14. Wenn die durchschnittliche Höhe der Prämien im Hinblick auf die bei den Versicherungsunternehmen bestehenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die jeweilige wirtschaftliche Lage der Versicherungsnehmer unangemessen hoch ist, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Höchstprämien festsetzen.

Verbindlichkeit des Tarifs

§ 15. (1) Vom Unternehmenstarif darf nicht abgewichen werden. Als Abweichung ist jeder Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem sich aus dem Tarif ergebenden Versicherungsentgelt anzusehen.

(2) Als Abweichung vom Unternehmenstarif gilt auch jede unmittelbare oder mittelbare geldwerte Zuwendung, welcher Art auch immer, an den Versicherungsnehmer sowie jede Herabsetzung anderer Leistungsverpflichtungen des Versicherungsnehmers, die in der Absicht erfolgen, das Versicherungsentgelt zu mindern.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Verbindlichkeit des Tarifs

§ 15. Vom Unternehmenstarif darf nur in der Weise abgewichen werden, daß eine niedrigere Prämie vereinbart wird.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen

§ 16. (1) Für Versicherungsverträge, die für Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zur Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen werden, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung eine der Eigenart dieser Versicherung entsprechende, gegenüber § 8 vereinfachte Gliederung des Tarifs festzusetzen.

(2) Die Prämie kann nach der Laufzeit des Vertrages unterschiedlich festgesetzt werden.

IV. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über den Versicherungsvertrag

Laufzeit; Kündigung

§ 17. (1) Die Versicherungsverträge dürfen nicht mit einer längeren als einjährigen Laufzeit abgeschlossen werden. Fällt der Versicherungsbeginn nicht auf einen Monatsersten, so verlängert sich die Höchstlaufzeit bis zum nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf eines Jahres. Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so gilt der Vertrag als auf den sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Zeitraum abgeschlossen.

(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es hiezu einer Kündigung bedarf.

IV. Abschnitt

Laufzeit

§ 17. (1) Der Versicherungsvertrag darf nicht mit einer längeren Laufzeit als nach den folgenden Bestimmungen vereinbart werden:

1.

wenn der Vertrag mit einem Monatsersten, 0 Uhr, beginnt, bis zum Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt,

2.

wenn der Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt beginnt, bis zum nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.

(2) Ist eine längere Laufzeit vereinbart worden, so endet der Vertrag,

1.

wenn er mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,

2.

wenn er zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres.

(3) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Wirkung auf bestehende Verträge

§ 18. Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Wirkung auf bestehende Verträge

§ 18. (1) Neue Versicherungsbedingungen und Tarife sowie Änderungen von diesen gelten ab dem Zeitpunkt gemäß § 5 oder § 13 Abs. 1 auch für bestehende Versicherungsverträge. Ist eine niedrigere als die im Tarif festgesetzte Prämie vereinbart worden (§ 15), so ändert sich die Prämie im gleichen Verhältnis wie die Tarifprämie.

(2) Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 4 gekündigt werden, wenn sich die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht hat. Die Kündigung wird frühestens mit dem in § 13 Abs. 1 erster Satz genannten Zeitpunkt wirksam.

Wegfall des versicherten Interesses

§ 19. Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses wird gegenüber dem Versicherer nur wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge Zeitablaufs erloschen und dem Versicherer der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung überlassen worden ist.

Forderungsübergang

§ 20. Der Versicherer kann eine gemäß § 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt oder an der Herbeiführung mitgewirkt hat.

V. Abschnitt

Rechnungslegung

Gesonderte Erfolgsrechnung

§ 21. (1) Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen.

(3) § 83 Abs. 2 Z 1 lit. d VAG bleibt unberührt.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

V. Abschnitt

Rechnungslegung

Gesonderte Erfolgsrechnung

§ 21. (1) Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen, haben für jedes Geschäftsjahr eine gesonderte Erfolgsrechnung zu erstellen. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung hat die auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entfallenden Aufwendungen und Erträge zu enthalten, die aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Versicherungsunternehmens abzuleiten sind. Soweit Aufwendungen und Erträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar zurechenbar sind, sind sie nach ihrer Verursachung anteilsmäßig zuzurechnen.

(3) § 85 Abs. 3 Z 2 VAG bleibt unberührt.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Va. Abschnitt

Dienstleistungsverkehr

Pflichten der Versicherungsunternehmen

§ 21a. (1) Versicherungsunternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge versichern, dürfen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur betreiben, wenn sie sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligen wie Versicherungsunternehmen, die die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland besitzen.

(2) Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Abs. 1 vollzogen hat.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Schadenregulierungsbeauftragter

§ 21b. (1) Die in § 21a angeführten Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat.

(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.

(4) Aus dem Versicherungsanbot des Versicherungsnehmers sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten müssen Name und Anschrift des Beauftragten ersichtlich sein. Name und Anschrift eines neu bestellten Beauftragten sind den Versicherungsnehmern unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Beauftragte ist ermächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.

(6) Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung ermächtigt.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Technische Verbindlichkeiten

§ 21c. Unbeschadet des § 78 Abs. 2 erster Satz VAG gilt der Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit als inländisches Geschäft, als nicht die Bildung der technischen Rückstellungen den Rechtsvorschriften des Staates unterliegt, von dem aus oder in dem die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben wird.

VI. Abschnitt

Direktes Klagerecht

Anspruchsberechtigung

§ 22. (1) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(2) § 158c Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.

Verjährung

§ 23. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.

(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt.

Urteilswirkung

§ 24. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.

Pflichten des geschädigten Dritten

§ 25. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Versicherer kann vom geschädigten Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadenereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung zugemutet werden kann.

(3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der Pflichten gemäß Abs. 2 nur ein, wenn der Versicherer den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat.

(4) Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die §§ 158d und 158e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.

VII. Abschnitt

Außergewöhnliche Risken

Anspruchsberechtigung

§ 26. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß eines Versicherungsvertrages ablehnen, haben hierüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(2) Kommt der Fachverband der Versicherungsunternehmungen der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des Fahrzeugbesitzers unverzüglich einen Versicherer zuzuweisen.

(3) Als Versicherer darf gemäß Abs. 1 oder 2 nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt ist. Die Versicherungsunternehmen sind in alphabetischer Reihenfolge zuzuweisen.

(4) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muß sich auf die Erfüllung der Versicherungspflicht beschränken; eine Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist jedoch zulässig.

Prämienbemessung

§ 27. Für einen Versicherungsvertrag gemäß § 26 kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen höheren Gefahr entweder

1.

ein Zuschlag zu der sich aus dem Unternehmenstarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder

2.

unbeschadet eines gemäß § 12 Abs. 2 vorgesehenen Schadenersatzbeitrages ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.

VIII. Abschnitt

Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zusammensetzung

§ 28. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs zu entsenden.

(2) Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Verfahren

§ 29. (1) Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen sind.

(4) Der Ausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministers für Finanzen, in Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder dem Bundesminister für Justiz herzustellen ist, auch Vertreter dieser Bundesminister einzuladen. Diese sind anzuhören. Der Ausschuß darf ferner zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.

ZWEITES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNGEN DES KFG 1967 UND DES GGST

§ 30. (Anm.: Änderung des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967.)

§ 31. (Anm.: Änderung des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979.)

DRITTES HAUPTSTÜCK: ÄNDERUNG DES KARTELLGESETZES

§ 32. (Anm.: Änderung des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972.)

VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der V. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.

VIERTES HAUPTSTÜCK: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der V. Abschnitt des Ersten Hauptstücks ist erstmals auf das erste Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Juli 1987 beginnt.

(4) Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, die §§ 4 bis 7, § 12 Abs. 2, die §§ 15 und 18 und die §§ 21 bis 21c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft. Die §§ 12 Abs. 4 und 14 in der bis dahin geltenden Fassung treten gleichzeitig außer Kraft. § 13 Abs. 1 und 4 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund der im ersten Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im ersten Satz angeführten Zeitpunkt in Kraft treten.


*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 34. Solange nicht eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 erlassen wurde, gelten die mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1985, BGBl. Nr. 492, festgesetzten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1985) mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 erster bis dritter Satz, des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 und 2.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 34. Die auf Grund des § 3 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 geltenden Fassung festgesetzten allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten als gemäß der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Bestimmung genehmigt, solange keine anderen allgemeinen Versicherungsbedingungen genehmigt werden.

Bestehender Tarif

§ 35. (1) Solange nicht ein neuer Tarif oder eine Änderung des Tarifs gemäß § 13 Abs. 1 angewendet wird, ist der unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Tarif weiter anzuwenden.

§ 15 ist auf diesen Tarif anzuwenden.

(2) Als Zeitpunkt, ab dem ein neuer Unternehmenstarif oder eine Änderung des Unternehmenstarifs angewendet wird (§ 13 Abs. 1), kommt auch der 1. März 1988 in Betracht.

Bestehende Verträge

§ 36. Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen Bestimmungen ergibt, gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge.

Bestehende Verträge

§ 36. (1) Soweit es sich nicht schon aus den vorangegangenen Bestimmungen ergibt, gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 25 auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge.

(2) Die §§ 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1992 gelten für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehende Versicherungsverträge.

Ausschuß

§ 37. Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 28) ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu seiner konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Finanzen einzuberufen. Dieser hat in die Sitzung einen Vertreter zu entsenden, der die Sitzung zur Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu leiten hat.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 erster Satz, des § 17 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2, der §§ 18 bis 20, der §§ 22 bis 25, des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, des § 32, des § 34 und des § 36 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 30 und 31 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 erster Satz, des § 4, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 5, des § 8, des § 10 Abs. 2 und 3, des § 14 und des § 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

b)

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 erster Satz, des § 4 und des § 6 Abs. 1 auch des Bundesministers für Justiz;

c)

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 6 und 7, des § 9 Abs. 2 erster Satz, des § 17 Abs. 2 und 3, der §§ 18 bis 20, des § 21b Abs. 4 erster Satz, 5 und 6, der §§ 22 bis 25, des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, des § 32 und des § 36 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 30 und 31 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen, und zwar

a)

hinsichtlich des § 7 Abs. 6, des § 8, des § 10 Abs. 2 und 3 des § 16 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

b)

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

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