Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. Mai 1987 über Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (Kleinmengenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Inneres, für Umwelt, Jugend und Familie, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Arbeit und Soziales verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen (§ 3 Abs. 1 Z 3 GGSt). Die Bestimmungen der Rn. 10 010 und 10 011 ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der geltenden Fassung finden bei nationalen Beförderungen keine Anwendung.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für nationale Beförderungen (§ 3 Abs. 1 Z 3 GGSt).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in
Betracht kommenden Vorschriften
§ 2. Die Beförderung der im Anhang 1 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, Stoffe der Klasse 4.1, Z 1 ADR auch in loser Schüttung, ist unter den dort festgelegten Bedingungen bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit von den Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des GGSt und von den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR ausgenommen.
§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken ist unter den dort festgelegten Bedingungen, sofern sie nicht schon durch § 2 dieser Verordnung ausgenommen sind, bis zu den angegebenen Höchstmengen je Beförderungseinheit gestattet, wenn unbeschadet der Abs. 3 und 4 die jeweiligen Vorschriften für
die Verpackung,
die Zusammenpackung,
die Kennzeichnung der Versandstücke,
die Zusammenladung und
das Beförderungspapier (Rn. 2002 ADR)
(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) hat der Absender die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen in den Anhängen dieser Verordnung festgelegt sind.
Darüber hinaus hat der Absender folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen.''
(3) Das Mitführen des Beförderungspapieres nach Abs. 1 kann entfallen:
bei der Beförderung jener gefährlicher Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
(4) Für folgende Stoffe der Klasse 8 sind bei Überschreitung der nachstehend angeführten Mengen je Beförderungseinheit auch die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge (Rn. 10 500 ADR) einzuhalten:
```
Stoffe der Z 1b, 5b, 23b, 31b, 32b, 41b, 62b,
```
52c und 53c ............................................ 100 kg,
```
flüssige Stoffe der Z 42b und 61b ...................... 100 l,
```
```
flüssige Stoffe der Z 61c ............................. 500 l.
```
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
§ 3. (1) Die Beförderung der im Anhang 2 dieser Verordnung angeführten Stoffe und Gegenstände in Versandstücken, die nicht schon durch § 2 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist bis auf die jeweiligen Vorschriften für
die Verpackung,
die Zusammenpackung,
die Kennzeichnung der Versandstücke,
die Zusammenladung,
das Beförderungspapier (Rn. 2002 (3) ADR) und
die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt,
(2) Im Beförderungspapier gemäß Abs. 1 (zB Lieferschein oder Rechnung mit den nach GGSt und ADR erforderlichen Angaben) sind die zu befördernden Mengen der einzelnen Stoffe und Gegenstände in jenen Einheiten anzugeben, in welchen die jeweiligen Höchstmengen im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt sind. Sofern im Beförderungspapier nicht eine Angabe nach Rn. 10 012 ADR angebracht wird, ist folgende Angabe anzubringen: ,Beförderung ohne Überschreitung der in der Kleinmengenverordnung vorgeschriebenen Freigrenzen'.
(3) Das Beförderungspapier gem. Abs. 1 muß nicht mitgeführt werden:
bei der Beförderung jener gefährlichen Güter, deren Höchstmengen unbegrenzt sind und
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Mengen von nicht mehr als 20% der Höchstmenge gemäß Anhang 2 dieser Verordnung. Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, gilt § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäß. Hiebei darf jedoch die Bruttomasse der im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 200 kg nicht übersteigen.
Ungereinigte leere Verpackungen von Stoffen der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen, die Stoffe der Klasse 2 enthalten haben, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 enthalten haben, welche in der Stoffaufzählung des ADR unter die Z 12, 13 oder unter die jeweilige lit. a oder b der übrigen Z dieser Klasse fallen, sind jene Vorschriften anzuwenden, die für die Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Vorschriften für bestimmte Versandstücke und Verpackungen für
Stoffe der Klassen 2 und 3
§ 4. (1) Für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2, Z 14 ADR sind jene Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
(2) Für die Beförderung von Versandstücken mit einem füllungsfreien Raum von mehr als 450 l, die Stoffe der Klasse 3 ADR enthalten, die unter die Z 12, 13 oder unter den jeweiligen Buchstaben a) oder b) der übrigen Z der Rn. 2301 ADR fallen, und für die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die solche Stoffe enthalten haben, sind jene Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, die für diese Verpackungen im gefüllten Zustand gelten.
Beförderungsmengen
§ 5. (1) Die Angabe der Masse (kg) bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, auf die Nettomasse der gefährlichen Stoffe und Gegenstände nach der Stoffaufzählung des ADR. Die Angabe der Volumina (l) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen und bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.
(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, sind die höchsten zulässigen Mengen jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes auf folgende Weise zu bestimmen:
Bei Stoffen und Gegenständen, die innerhalb einer Klasse unter derselben Ziffer oder demselben Buchstaben der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, darf die Summe der Mengen aller unter dieser Ziffer oder diesem Buchstaben genannten Stoffe und Gegenstände zusammen die dort festgelegte Höchstmenge nicht überschreiten.
Bei Stoffen und Gegenständen, die unter verschiedenen Klassen oder unter verschiedenen Ziffern oder Buchstaben innerhalb einer Klasse der Anhänge 1 oder 2 dieser Verordnung zusammengefaßt sind, können die festgelegten Höchstmengen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote jeweils voll ausgenützt werden, wobei die Bruttomasse der in einer Beförderungseinheit zusammen beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände 1 000 kg nicht übersteigen darf.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
§ 5. (1) Die Angabe der Massen (kg) bezieht sich, sofern es sich nicht um eine Beförderung in Anwendung der Rn. 10 011 ADR oder von Stoffen der Klasse 2 handelt, auf die Nettomassen der gefährlichen Stoffe und Gegenstände. Die Angabe der Volumina (1) bezieht sich bei Stoffen der Klasse 2 auf die Rauminhalte der Verpackungen, bei Stoffen und Gegenständen der übrigen Klassen auf die Volumina der jeweils zu befördernden gefährlichen Güter.
(2) Werden zwei oder mehrere verschiedene gefährliche Stoffe oder Gegenstände der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in einer Beförderungseinheit zusammen befördert, so ist die höchste zulässige Menge jedes gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes, sofern sie nicht nach Rn. 10 011 ADR zu bestimmen ist, auf folgende Weise zu bestimmen:
Stoffe und Gegenstände derselben Klasse, für die dieselben Höchstmengen vorgeschrieben sind, dürfen zusammen diese Höchstmenge nicht überschreiten.
Stoffe und Gegenstände mit unterschiedlichen Höchstmengen oder verschiedener Klassen dürfen unter Einhaltung der Zusammenladeverbote und der jeweiligen Höchstmenge zusammen die Bruttomasse von 1 000 kg nicht überschreiten.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände
der Klassen 1a und 1b
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 12a und 14c der Klasse 1a und der Z 1c der Klasse 1b dürfen bis zu einer Masse von insgesamt höchstens 25 kg mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 5a oder 5b der Klasse 1b je Beförderungseinheit zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische Berührung der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.
Zum Bezugzeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gegenstände der Klasse 1
§ 6. Stoffe und Gegenstände der Z 4 Nr. 0081, 0082 und 0241, der Z 40 Nr. 0331 und 0332 und der Z 5 Nr. 0065 und der Z 33 Nr. 0289 der Klasse 1 dürfen bis zu einer Masse von insgesamt 25 kg mit höchstens 100 Stück Gegenständen der Z 1 Nr. 0029 und 0030 und der Z 29 Nr. 0267 und 0255 der Klasse 1 je Beförderungseinheit zusammengeladen werden. Jede direkte mechanische Berührung der Versandstücke untereinander muß ausgeschlossen sein. Bei der Beförderung ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 6 kg Inhalt mitzuführen.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehend festgelegten Bedingungen von den Bestimmungen der Abschnitte III bis VI des GGSt ausgenommen, wenn die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für diese Klasse eingehalten werden:
alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 7 genannt sind,
die in Blatt 8 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder 5 x A2 nicht übersteigt,
die im Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder 15 x A2 nicht übersteigt und höchstens fünf Versandstücke je Beförderungseinheit befördert werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 7. Die Beförderung folgender Stoffe der Klasse 7 ist unter den nachstehenden Bedingungen von den Vorschriften der Abschnitte III bis VI des GGSt, bis auf die jeweiligen Vorschriften für die Befugnisse der Behörden und die daraus resultierenden Verpflichtungen des Beförderers und des Lenkers in den §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt, ausgenommen:
alle Stoffe, die in den Blättern 1 bis 4 genannt sind,
alle Stoffe, die in den Blättern 5 bis 8 genannt sind und ein Volumen von 1 m3 pro Versandstück nicht übersteigen,
die in Blatt 9 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Beförderungseinheit 5 x A1 oder 5 x A2 nicht übersteigt,
die in Blatt 10 genannten Stoffe, sofern die Aktivität je Versandstück 15 x A1 oder 15 x A2 nicht übersteigt und höchstens fünf Versandstücke je Beförderungseinheit befördert werden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Ausnahmen für bestimmte Stoffe von den
Zusammenpackungsvorschriften
§ 8. (1) Peroxid-Härter-Zubereitungen mit höchstens 20 Masse-% Cumolhydroperoxid (80%ig), höchstens 30 Masse-% Butylbenzylphthalat und mindestens 44 Masse-% Kreide sowie Zusätzen von Toluol und Farbstoffen dürfen als Stoffe der Klasse 5.2, Z 10 ADR in Mengen bis 350 g in Dosen aus geeignetem Werkstoff mit Polysulfid-Fugendichtstoffmasse, ebenfalls in Dosen oder anderen geeigneten Verpackungen aus geeignetem Metall, mit Kisten aus Pappe (4G) als Außenverpackung zu einem Versandstück vereinigt in zusammengesetzten Verpackungen der Verpackungsgruppe II gemäß Anhang A.5 des ADR befördert werden.
(2) Stoffe, die im Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen in Abweichung von den Vorschriften für die Zusammenpackung der Anlage A des ADR mit anderen Stoffen und Gegenständen unter den im Anhang 3 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in zusammengesetzten Verpackungen gemäß Anhang A.5 des ADR zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Innenverpackungen müssen mindestens die Anforderungen der Rn. 3538 ADR erfüllen; als Außenverpackung dürfen verwendet werden:
Kisten aus Stahl (4A1, 4A2),
Kisten aus Aluminium (4B1, 4B2),
Kisten aus Naturholz (4C1, 4C2),
Kisten aus Sperrholz (4D),
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (4F),
Kisten aus Pappe (4G).
Anhang 1
```
```
Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 2 dieser Verordnung
KLASSE 1a
Explosive Stoffe und Gegenstände
Ungereinigte leere Verpackungen nach Rn. 2101 Z 15 ... unbegrenzt.
KLASSE 1b
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Keine Ausnahmen.
KLASSE 1c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Sicherheitszündhölzer der Z 1a ....................... 100 kg.
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Die in Rn. 2201 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
Die in Rn. 2301 a ADR angeführten Ausnahmen.
```
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,
```
BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit
```
24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
```
Masse an Alkohol ............................. 500 l,
```
24% bis 70% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
```
Masse an Alkohol in Verpackungen, bei
zusammengesetzten Verpackungen in
Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ............................. unbegrenzt,
```
über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an
```
Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt ......... 3 000 l.
```
Ungereinigte leere Verpackungen, in denen
```
Stoffe, die in Z 2 zur Klasse 3 dieses Anhanges
genannt sind, befördert wurden .................. unbegrenzt.
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
```
Die in Rn. 2401 a ADR angeführten Ausnahmen.
```
```
Stoffe der Z 1 .................................. unbegrenzt.
```
KLASSE 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
KLASSE 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
KLASSE 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
```
Stoffe der Z 8 b in Mengen von höchstens
```
100 g je Verpackung ............................. 3 000 kg.
```
Stoffe der Z 35 ................................. 1 l.
```
KLASSE 6.1
Giftige Stoffe
Die in Rn. 2601 a ADR angeführten Ausnahmen.
KLASSE 6.2
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
Stalldünger der Z 9 .................................. unbegrenzt.
KLASSE 7
Radioaktive Stoffe
KLASSE 8
Ätzende Stoffe
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Anhang 1
```
```
Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. § 2 dieser Verordnung
Zusätzlich zu den in Rn. 10 010 ADR angeführten Ausnahmen
KLASSE 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 51 ........... unbegrenzt
```
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
```
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975,
```
BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung mit
```
mehr als 24% bis einschließlich 75% (Grenzwerte
```
inbegriffen) ihrer Masse an Alkohol ............ 500 l
```
mehr als 24% bis einschließlich 70% (Grenzwerte
```
inbegriffen) ihrer Masse an Alkohol in
Verpackungen, bei zusammengesetzten Verpackungen
in Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ................................ unbegrenzt
```
mehr als 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse
```
an Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt............. 3 000 l
```
Ungereinigte leere Verpackungen, in denen Stoffe der
```
Z 1 befördert wurden ............................... unbegrenzt
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
```
Stoffe der Z 1a) .................................. unbegrenzt
```
```
Stoffe der Z 13a) ................................. 100 kg
```
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
```
Stoffe der Z 8b) in Mengen von höchstens 100 g je
```
Verpackung .......................................... 3 000 kg
```
Stoffe der Z 35 ..................................... 1 l
```
KLASSE 6.2
Ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe
Stalldünger der Z 9 ................................... unbegrenzt
Anhang 2
```
```
Höchstmengen der gefährlichen Güter gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Verordnung
KLASSE 1a
Explosive Stoffe und Gegenstände
```
Die Stoffe und Gegenstände der Z 12a und 14c .... 50 kg.
```
```
Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser
```
Klasse .......................................... 5 kg.
KLASSE 1b
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
```
Stoffe und Gegenstände der Z 1c ................. 50 kg.
```
```
Munition der Z 2b und 4 ......................... 100 kg.
```
```
Stoffe und Gegenstände der Z 5a und 5b ......... 200 Stück.
```
```
Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser
```
Klasse .......................................... 20 kg.
KLASSE 1c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
```
Sicherheitszündhölzer der Z 1a .................. unbegrenzt.
```
```
Zündschnüre der Z 3 ............................. 100 kg.
```
```
Alle anderen Stoffe und Gegenstände dieser
```
Klasse .......................................... 20 kg.
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
```
Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
```
die jeweilige lit. a fallen, ausgenommen Z 10
und 11 .......................................... 1 000 l.
```
Chlorkohlenoxid (Phosgen) der Ziffer 3 at und
```
Fluor der Ziffer 1 at ........................... 50 kg
Bruttomasse.
```
Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
```
die jeweilige lit. at fallen, ausgenommen Z 10,
11 und ausgenommen Chlorkohlenoxid (Phosgen)
der Ziffer 3 at und Fluor der Ziffer 1 at ....... 100 l.
```
Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
```
die jeweilige lit. bt fallen, ausgenommen Z 10
und 11 .......................................... 50 l.
```
Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
```
die jeweilige lit. ct fallen, ausgenommen Z 10
und 11 .......................................... 20 l.
```
Gase, die in der Stoffaufzählung des ADR unter
```
die jeweiligen lit. b und c fallen, ausgenommen
Z 10 und 11, sowie alle Gase der Z 12 und 13 .... 300 l.
```
Druckgaspackungen der Z 10 lit. a und bl sowie
```
Kartuschen der Z 11 lit. a (keine Kennzeichnung
mit Gefahrzettel nach Muster 3) ................. 2 000 kg
Bruttomasse.
```
Druckgaspackungen der Z 10 lit. at und bt 1
```
sowie Kartuschen der Z 11 lit. at (keine
Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) ... 1 200 kg
Bruttomasse.
```
Druckgaspackungen der Z 10 lit. b2, bt2, c und
```
ct sowie Kartuschen der Z 11 lit. b, bt, c und
ct (Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach
Muster 3) ....................................... 500 kg
Bruttomasse.
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41 ........ unbegrenzt.
```
```
Stoffe der Z 12 und 13 und die unter die
```
jeweilige lit. a fallenden Stoffe der Z 11 und
14 bis 26 ....................................... 5 kg.
```
Die unter die jeweilige lit. b fallenden Stoffe
```
der Z 11 und 14 bis 26 .......................... 100 kg.
```
Stoffe der Z 4a und 4b mit mehr als 15%
```
Nitrozellulose sowie Stoffe der Z 1a, 2a,
2b, 5a, 6a und 6b ............................... 400 l.
```
Äthanol (Äthylalkohol) und seine wässerigen
```
Lösungen mit mehr als 70% Alkohol der Z 3b,
Propanol-2 (Isopropylalkohol) der Z 3b sowie
Stoffe der Z 31c, 32c und 34c ................... 1 000 l.
```
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes,
```
BGBl. Nr. 86/1975, in der geltenden Fassung mit
```
über 70% bis einschließlich 75% ihrer Masse an
```
Alkohol in Verpackungen, bei zusammengesetzten
Verpackungen in Innenverpackungen, deren
Fassungsraum je 3 l nicht übersteigt ......... unbegrenzt
(diese Verpackungen unterliegen nicht den
Verpackungsvorschriften der gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften),
```
24% bis 75% (Grenzwerte inbegriffen) ihrer
```
Masse an Alkohol, in Verpackungen mit einem
Fassungsraum bis zu je 500 l ................. 3 000 l
(Verpackungen, die nicht den gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen, dürfen für Beförderungen dieser
Stoffe bis zum 30. April 1990 verwendet
werden, wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht
wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit schon
mindestens 6 Monate vor Inkrafttreten dieser
Verordnung verwendet wurden und gefährliche
Beschädigungen bei üblicher Verwendung nicht
bekanntgeworden sind).
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 800 l.
```
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
```
Stoffe der Z 9 und 10 ........................... unbegrenzt.
```
```
Schwefel der Z 2a und Naphthalin der Z 11b ...... 500 kg.
```
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 50 kg.
```
KLASSE 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 14 und 15 . unbegrenzt.
```
```
Stoffe der Z 1 .................................. 5 kg.
```
```
Stoffe der Z 2 bis 4 ............................ 20 kg.
```
```
Stoffe der Z 5 bis 13 ........................... 333 kg.
```
KLASSE 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 6 ......... unbegrenzt.
```
```
Calciumcarbid der Z 2a sowie Calciumsilicid und
```
Calciummangansilicid der Z 2d ................... 250 kg.
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 20 kg.
```
KLASSE 5.1
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 11 ........ unbegrenzt.
```
```
Stoffe der Z 2 .................................. 50 kg.
```
```
Stoffe der Z 1, 3 und 10 ........................ 100 kg.
```
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse ............... 500 kg.
```
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 99 ........ unbegrenzt.
```
```
Stoffe der Z 45, 46a, 47a und 47b ............... 5 kg.
```
```
Stoffe der Z 1 bis 22, 30, 31, 35 und 40 ........ 60 kg.
```
KLASSE 6.1
Giftige Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91 sowie
```
gebeiztes Saatgut der Z 89c ..................... unbegrenzt.
```
Trichloräthylen, Perchloräthylen und
```
1,1,1-Trichloräthan der Z 15c ................... 200 l.
```
Alle übrigen Stoffe, die in der Stoffaufzählung
```
des ADR unter die jeweilige lit. c fallen ....... 100 kg.
```
Alle Stoffe, die in der Stoffaufzählung des ADR
```
unter die jeweilige lit. b fallen ............... 50 kg.
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
```
die Stoffe der Z 1 und 2 ........................ 5 kg.
KLASSE 6.2
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
```
Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen der
```
Z 12 ............................................ unbegrenzt.
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
```
Stoffe der Z 8b und ansteckungsgefährliche
animalische Stoffe .............................. 300 kg.
KLASSE 7
Radioaktive Stoffe
Keine Ausnahmen; siehe jedoch § 7 dieser Verordnung.
KLASSE 8
Ätzende Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71 und
```
Natriumsulfid der Z 45b ........................ unbegrenzt.
```
Stoffe der Z 41b ................................ 1 000 kg.
```
```
Flüssige Stoffe der Z 42b, 61b und 61c ....... 1 000 l.
```
```
Stoffe der Z 1a, 2a, 6, 8b, 21a, 22b,
```
24, 25, 26a, 36a, 37a, 44a und 53b ......... 20 kg.
```
Alle anderen Stoffe, die in der Stoffaufzählung
```
des ADR unter die jeweilige lit. c fallen, und
Stoffe der Z 1b, 5b, 23b, 31b, 32b und 62b 500 kg.
```
Alle anderen Stoffe, die in der Stoffaufzählung
```
des ADR unter die jeweiligen lit. a oder b fallen 100 kg.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Anhang 2
Höchstmengen der gefährlichen Güter gem. § 3 dieser
Verordnung
Zusätzlich zu den in Rn. 10 011 ADR angeführten Ausnahmen
KLASSE 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Stoffe der Z 4 Nr. 0241 und der Z 40 Nr. 0332 .... 50 kg
KLASSE 2
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
```
Gase, die unter die jeweilige lit. a) fallen,
```
ausgenommen Z 10 und 11 .......................... 1 000 l
```
Gase, die unter die jeweilige lit. at) fallen,
```
ausgenommen Z 10, 11 und ausgenommen
Chlorkohlenoxid (Phosgen) der Ziffer 3 at) und
Fluor der Ziffer 1 at) ........................... 100 l
```
Gase, die unter die jeweilige lit. bt) fallen,
```
ausgenommen Z 10 und 11 .......................... 50 l
```
Gase, die unter die jeweilige lit. ct) fallen,
```
ausgenommen Z 10 und 11 .......................... 20 l
```
Gase, die unter die jeweilige lit. b) und c)
```
fallen, ausgenommen Z 10 und 11, sowie alle Gase
der Z 12 und 13 .................................. 300 l
```
Druckgaspackungen der Z 10 lit. a) und b) 1.
```
sowie Kartuschen der Z 11 lit. a) (keine
Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) .... 2 000 kg
```
Druckgaspackungen der Z 10 lit. at) und bt) 1.
```
sowie Kartuschen der Z 11 lit. at) (keine
Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach Muster 3) .... 1 200 kg
```
Druckgaspackungen der Z 10 lit. b) 2., bt) 2.,
```
```
und ct) sowie Kartuschen der Z 11 lit. b),
```
bt), c) und ct) (Kennzeichnung mit Gefahrzettel
nach Muster 3) ................................... 500 kg
KLASSE 3
Entzündbare flüssige Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 41 mit den
```
Einschränkungen gemäß § 4 Abs. 2 .................. unbegrenzt
```
Stoffe der Z 1a), 2a), 2b), 4a), 4b), 5a),
```
6a), 6b) und 7b) ............................... 400 l
```
Äthanol (Äthylalkohol) der Z 3b) und seine
```
wässerigen Lösungen mit mehr als 70% Alkohol,
Propanol-2 (Isopropylalkohol) der Z 3b) sowie
Stoffe der Z 31c), 32c) und 34c) ............... 1 000 l
```
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes
```
1975, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden
Fassung mit
```
mehr als 70% bis einschließlich 75% ihrer
```
Masse an Alkohol in Verpackungen, bei
zusammengesetzten Verpackungen in
Innenverpackungen, deren Fassungsraum je 3 l
nicht übersteigt ............................... unbegrenzt
(diese Verpackungen unterliegen nicht den
Verpackungsvorschriften der gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften),
```
mehr als 24% bis einschließlich 75%
```
(Grenzwerte inbegriffen) ihrer Masse an
Alkohol, in Verpackungen mit einem
Fassungsraum bis zu je 500 l ................... 3 000 l
(Verpackungen, die nicht den gemäß § 2 Abs. 1
GGSt in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen, dürfen für Beförderungen dieser
Stoffe bis zum 30. April 1990 verwendet werden,
wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht wird,
daß sie in gleicher Beschaffenheit schon vor
dem 1. Jänner 1987 verwendet wurden und
gefährliche Beschädigungen bei üblicher
Verwendung nicht bekannt geworden sind).
```
Alle anderen Stoffe der Z 3b) sowie Stoffe der
```
Z 5b), 5c) und 33c) ............................ 800 l
KLASSE 4.1
Entzündbare feste Stoffe
```
Stoffe der Z 13a) ................................ unbegrenzt
```
```
Schwefel der Z 2a) und Naphthalin der Z 11b) ..... 500 kg
```
KLASSE 4.2
Selbstentzündliche Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 14 und 15 ... unbegrenzt
```
```
Stoffe der Z 1 .................................... 5 kg
```
```
Stoffe der Z 2 bis 4 .............................. 20 kg
```
KLASSE 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 11 ............. unbegrenzt
KLASSE 5.2
Organische Peroxide
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 99 .......... unbegrenzt
```
```
Stoffe der Z 45, 46a), 47a) und 47b) .............. 5 kg
```
```
Stoffe der Z 1 bis 22, 30, 31, 35 und 40 .......... 60 kg
```
KLASSE 6.1
Giftige Stoffe
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 91 sowie
```
gebeiztes Saatgut der Z 89c) ...................... unbegrenzt
```
Trichloräthylen, Perchloräthylen und 1,1,1 -
```
Trichloräthan der Z 15c)........................... 200 l
KLASSE 6.2
Ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe
```
Leere Verpackungen, leere Säcke und Planen der
```
Z 12 .............................................. unbegrenzt
```
Alle anderen Stoffe dieser Klasse, ausgenommen
```
Stoffe der Z 8b) und ansteckungsgefährliche
animalische Stoffe ................................ 300 kg
KLASSE 8
Ätzende Stoffe
```
Stoffe der Z 1b), 5b), 23b), 31b), 32b),
```
62b), 52c) und 53c) mit Kennzeichnung und
Bezettelung der Fahrzeuge nach Rn. 10 500 ADR ..... 500 kg
```
Stoffe der Z 41b) mit Kennzeichnung und
```
Bezettelung der Fahrzeuge nach Rn. 10 500 ADR ..... 1 000 kg
```
Flüssige Stoffe der Z 42b) und 61b) ............... 100 l
```
mit Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge
nach Rn. 10 500 ADR ............................... 1 000 l
```
Flüssige Stoffe der Z 61c) ........................ 500 l
```
mit Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge
nach Rn. 10 500 ADR ............................... 1 000 l
```
Ungereinigte leere Verpackungen der Z 71 .......... unbegrenzt
```
Stoffe gemäß dem Anhang zur GGTFV 1988
```
Ungereinigte leere Verpackungen (Tanks) gemäß
```
dem Anhang zur Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung
1988 (GGTFV 1988), BGBl. Nr. 449/1987, in der
jeweils geltenden Fassung ......................... unbegrenzt
```
Stoffe gemäß dem Anhang zur
```
Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV
1988), BGBl. Nr. 449/1987, in der jeweils
geltenden Fassung ................................. 1 000 l
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 166/1990
Anhang 3
```
```
Bedingungen für die Zusammenpackung gefährlicher Güter gemäß § 8
Abs. 2 der Kleinmengenverordnung
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2413 ADR für Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodium) der Klasse 4.1, Z 7a) ADR:
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 7 ADR,
Blausäure der Klasse 6.1, Z 1 ADR,
Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Z 3 ADR,
Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,
Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8, Z 62b) ADR.
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2442 ADR für Stoffe der Klasse 4.2, Z 3 ADR:
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,
schwach nitrierter Nitrozellulose und rotem Phosphor der Klasse 4.1, Z 7 und 8 ADR,
Phosphor der Klasse 4.2, Z 1 ADR,
Phosphiden der Klasse 4.2, Z 2 ADR,
Trichlorsilan der Klasse 4.3, Z 4 ADR,
Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR und wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1 ADR,
entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 6.1 mit Flammpunkt bis 100 Grad C.
Stoffen der Klasse 6.1, Z 15 bis 17 ADR sowie
mit anderen halogenhaltigen Stoffen der Klasse 6.1 ADR.
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2478 ADR für Calciumcarbid der Klasse 4.3, Z 2a) ADR:
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7 und 8 ADR,
Stoffen der Klasse 4.1, Z 7 und 8 ADR,
Phosphor der Klasse 4.2, Z 1 ADR,
Phosphiden der Klasse 4.2, Z 2 ADR,
Trichlorsilan der Klasse 4.3, Z 4 ADR,
Blausäure der Klasse 6.1, Z 1 ADR,
Metallcarbonylen der Klasse 6.1, Z 3 ADR und wasserhaltigen Flüssigkeiten der Klasse 6.1 ADR.
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 3 ADR:
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für alle Stoffe der Klasse 5.1, Z 4 ADR, Ammoniumperchlorat der Klasse 5.1, Z 5 ADR und Permanganate der Klasse 5.1, Z 9c) ADR:
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,
Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1, 2 und 3 ADR,
Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3, 11, 12, 17 ADR,
Hypophosphiten, Ammoniak und seinen Verbindungen,
Benzoesäure, Salicylsäure.
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für alle Stoffe der Klasse 5.1, Z 8 ADR:
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,
Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3 ADR,
Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR,
Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,
Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8, Z 62b) ADR,
Ammoniak und seinen Verbindungen.
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für Peroxide der Alkali- und Erdalkalimetalle der Klasse 5.1, Z 9a) und b) ADR in zerbrechlichen Innenverpackungen:
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2, 7 und 8 ADR,
Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3 ADR,
Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR.
In Abweichung von den besonderen Bedingungen der Tabelle in Rn. 2510 ADR für Chromtrioxid (Chromsäure) der Klasse 5.1, Z 10
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.2 und 7 ADR,
Wasserstoffperoxid, Tetranitromethan und Perchlorsäure der Klasse 5.1, Z 1 bis 3 ADR,
Stoffen der Klasse 6.1, Z 1 bis 3 ADR,
Perchlorsäure der Klasse 8, Z 4 ADR,
Wasserstoffperoxidlösungen der Klasse 8, Z 62b) ADR.
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2562 ADR für organische Peroxide der Klasse 5.2, ausgenommen Peressigsäure der Z 35:
bis 150 g pastenförmige organische Peroxide in widerstandsfähigen Tuben aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff,
bis 3 kg pastenförmige ungesättigte Polyester - auch solche der Klasse 3, Z 31c) und 32c) ADR - in Dosen aus geeignetem Metall mit gesichertem Eindrückdeckel.
In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2562 ADR für Peressigsäuren der Klasse 5.2, Z 35 ADR:
Artikel II
(Anm.: zu §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und Anhang 1, 2 und 3,
BGBl. Nr. 220/1987)
Übergangsbestimmung
Die bisher geltenden Bestimmungen der Kleinmengenverordnung, BGBl. Nr. 220/1987, bleiben auf Beförderungen gemäß Rn. 2143 ADR bis zum 31. Dezember 1990 anwendbar.
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