Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. August 1987 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Gemeinde Vogau
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69 Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der Gemeinde Vogau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 70,687 (alt), bindet bei km 72,417 in die B 67 Grazer Straße bei deren km 96,534 ein, verläuft sodann gemeinsam mit der B 67 bis zu deren km 98,023 und schließt dort an den Bestand der B 69 bei km 73,020 (alt) an.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Vogau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-69-12 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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