Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. November 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinden Tweng und Mauterndorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-12-03
Letzte Aktualisierung 2026-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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BGBl. Nr. 647/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 99 Katschberg Straße von km 56,56 bis km 58,04 und von km 59,05 bis km 59,23 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. Oktober 1985, BGBl. Nr. 457, bestimmten - Abschnitt „Twenger Au (Antonikreuz)“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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