Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1988 betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 120 Scharnsteiner Straße von km 24,00 bis km 25,775 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 31. August 1977, BGBl. Nr. 464, und vom 15. September 1980, BGBl. Nr. 426, bestimmten - Abschnitte „Pettenbach-Dürn“ und „Pettenbach II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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