Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. März 1988 betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 115 Eisen Straße und der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinden Vordernberg, Hafning bei Trofaiach, Trofaiach, Gai und St. Peter-Freienstein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-16
Letzte Aktualisierung 2026-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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BGBl. Nr. 136/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 115 Eisen Straße von km 132,263 bis km 139,00 und der B 115 a Donawitzer Straße von km 136,68 bis km 139,652 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen vom 2. Feber 1977, BGBl. Nr. 90, und vom 17. September 1984, BGBl. Nr. 377, bestimmten - Abschnitte „Umfahrung Trofaiach“ und „Trofaiach-Traboch“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Vordernberg, Hafning bei Trofaiach, Trofaiach, Gai und St. Peter-Freienstein aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-115-36 im Maßstab 1 : 5 000) zu ersehen.

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