Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Feber 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 129 Eferdinger Straße, der B 130 Nibelungen Straße und der B 134 Wallerner Straße im Bereich der Stadtgemeinde Eferding

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf von Abschnitten der B 129 Eferdinger Straße, der B 130 Nibelungen Straße und der B 134 Wallerner Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Eferding wie folgt bestimmt:

Die B 129 Eferdinger Straße wird von km 24,906 bis km 25,357 über den Unteren Graben, die B 130 Nibelungen Straße wird von km 0,0 (neu)/km 25,357 der B 129 Eferdinger Straße bis km 0,551 (alt)/km 0,41 (neu) über den Oberen Graben geführt und die B 134 Wallerner Straße beginnt nunmehr bei km 0,084 (alt)/km 25,273 der B 129 Eferdinger Straße.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der B 129 Eferdinger Straße, der B 130 Nibelungen Straße und der B 134 Wallerner Straße sowie der aufgelassenen Straßenteile aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Eferding aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu entnehmen.

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