Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Jänner 1988 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen und Langenstein

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-08-17
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von km 75,60 (alt) bis km 78,13 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, bestimmten - Abschnittes „Abwinden“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Mauthausen und Langenstein aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 500 zu ersehen.

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