Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Dezember 1987 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbachwald

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-09
Letzte Aktualisierung 2026-09-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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BGBl. Nr. 9/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Straßenteile der B 75 Glattjoch Straße von km 14,950 bis km 15,680 und von km 15,780 bis km 16,180 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 6. April 1978, BGBl. Nr. 200, bestimmten - Abschnitt „Lehmbacherbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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