Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 - GGTFV 1988)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-12
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 204
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeine Vorschriften

```

ABSCHNITT 1

```

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

ABSCHNITT 2

```

Bau

§ 4 Werkstoffe

§ 5 Korrosionsschutz

§ 6 Wanddicke

§ 7 Herstellung der Tanks

§ 8 Ausgestaltung der Tanks

```

ABSCHNITT 3

```

Ausrüstung

§ 9 Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 10 Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 11 Flammendurchschlagsicherungen

§ 12 Erwärmungsvorrichtungen

§ 13 Pumpen und Gebläse

§ 14 Befestigung der Tanks

§ 15 Fahrgestell

§ 16 Schutzwand und Abdeckungen

§ 17 Elektrische Ausrüstung

§ 18 Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 19 Trägerfahrzeuge

§ 20 Zugfahrzeuge

§ 21 Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 22 Anhänger

§ 23 Ausstattung

```

ABSCHNITT 4

```

Genehmigung und Betriebsmappe

§ 24 Genehmigung

§ 25 Betriebsmappe

```

ABSCHNITT 5

```

Prüfungen

§ 26 Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27 Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 6

```

Kennzeichnungen

§ 28 Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 7

```

Betrieb

§ 29 Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 30 Ziehen von Anhängern

II. Teil - Sondervorschriften

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Abschnitt 1 § 31 Verwendung

Abschnitt 2 § 32 Bau

Abschnitt 3 § 33 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 34 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 35 Prüfungen

Abschnitt 6 § 36 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 37 Betrieb

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Abschnitt 1 § 38 Verwendung

Abschnitt 2 § 39 Bau

Abschnitt 3 § 40 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 41 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 42 Prüfungen

Abschnitt 6 § 43 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 44 Betrieb

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln

Abschnitt 1 § 45 Verwendung

Abschnitt 2 § 46 Bau

Abschnitt 3 § 47 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 48 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 49 Prüfungen

Abschnitt 6 § 50 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 51 Betrieb

Klasse 5.1 - Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Abschnitt 1 § 52 Verwendung

Abschnitt 2 § 53 Bau

Abschnitt 3 § 54 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 55 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 56 Prüfungen

Abschnitt 6 § 57 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 58 Betrieb

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Abschnitt 1 § 59 Verwendung

Abschnitt 2 § 60 Bau

Abschnitt 3 § 61 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 62 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 63 Prüfungen

Abschnitt 6 § 64 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 65 Betrieb

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Abschnitt 1 § 66 Verwendung

Abschnitt 2 § 67 Bau

Abschnitt 3 § 68 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 69 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 70 Prüfungen

Abschnitt 6 § 71 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 72 Betrieb

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Abschnitt 1 § 73 Verwendung

Abschnitt 2 § 74 Bau

Abschnitt 3 § 75 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 76 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 77 Prüfungen

Abschnitt 6 § 78 Kennzeichnung

Abschnitt 7 § 79 Betrieb

III. Teil - Schlußbestimmungen

§ 80 Übergangsbestimmungen

§ 81 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 82 Inkrafttreten

§ 83 Normen und Vorschriften

Anhang - Mit Wasser nicht mischbare, brennbare flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über 100 Grad C

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 8, 12 Abs. 5, 21, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 - (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Gesundheit und öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie und für Arbeit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil - Allgemeine Vorschriften

```

ABSCHNITT 1

```

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

```

ABSCHNITT 2

```

Bau

§ 4 Werkstoffe

§ 5 Korrosionsschutz

§ 6 Wanddicke

§ 7 Herstellung der Tanks

§ 8 Ausgestaltung der Tanks

```

ABSCHNITT 3

```

Ausrüstung

§ 9 Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 10 Lüftungseinrichtungen und Sicherheitsventile

§ 11 Flammendurchschlagsicherungen

§ 12 Erwärmungsvorrichtungen

§ 13 Pumpen und Gebläse

§ 14 Befestigung der Tanks

§ 15 Fahrgestell

§ 16 Schutzwand und Abdeckungen

§ 17 Elektrische Ausrüstung

§ 18 Sicherung gegen elektrostatische Aufladung

§ 19 Trägerfahrzeuge

§ 20 Zugfahrzeuge

§ 21 Aufsetztanks und Gefäßbatterien

§ 22 Anhänger

§ 23 Ausstattung

```

ABSCHNITT 4

```

Genehmigung und Betriebsmappe

§ 24 Genehmigung

§ 25 Betriebsmappe

```

ABSCHNITT 5

```

Prüfungen

§ 26 Erstmalige Prüfung der Fahrzeuge und der Tanks

§ 27 Wiederkehrende Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 6

```

Kennzeichnungen

§ 28 Kennzeichnung und Bezettelung der Fahrzeuge und der Tanks

```

ABSCHNITT 7

```

Betrieb

§ 29 Betrieb von Fahrzeugen und Tanks

§ 30 Ziehen von Anhängern

II. Teil - Sondervorschriften

Klasse 2 - Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Abschnitt 1 § 31 Verwendung

Abschnitt 2 § 32 Bau

Abschnitt 3 § 33 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 34 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 35 Prüfungen

Abschnitt 6 § 36 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 37 Betrieb

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Abschnitt 1 § 38 Verwendung

Abschnitt 2 § 39 Bau

Abschnitt 3 § 40 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 41 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 42 Prüfungen

Abschnitt 6 § 43 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 44 Betrieb

Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3 - Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln

Abschnitt 1 § 45 Verwendung

Abschnitt 2 § 46 Bau

Abschnitt 3 § 47 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 48 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 49 Prüfungen

Abschnitt 6 § 50 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 51 Betrieb

Klasse 5.1 - Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2 - Organische Peroxide

Abschnitt 1 § 52 Verwendung

Abschnitt 2 § 53 Bau

Abschnitt 3 § 54 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 55 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 56 Prüfungen

Abschnitt 6 § 57 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 58 Betrieb

Klasse 6.1 - Giftige Stoffe

Abschnitt 1 § 59 Verwendung

Abschnitt 2 § 60 Bau

Abschnitt 3 § 61 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 62 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 63 Prüfungen

Abschnitt 6 § 64 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 65 Betrieb

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Abschnitt 1 § 66 Verwendung

Abschnitt 2 § 67 Bau

Abschnitt 3 § 68 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 69 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 70 Prüfungen

Abschnitt 6 § 71 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 72 Betrieb

Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Abschnitt 1 § 73 Verwendung

Abschnitt 2 § 74 Bau

Abschnitt 3 § 75 Ausrüstung

Abschnitt 4 § 76 Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 77 Prüfungen

Abschnitt 6 § 78 Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 79 Betrieb

Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Abschnitt 1 § 79a Verwendung

Abschnitt 2 § 79b Bau

Abschnitt 3 § 79c Ausrüstung

Abschnitt 4 § 79d Zulassung von Tanks

Abschnitt 5 § 79e Prüfungen

Abschnitt 6 § 79f Kennzeichnung und Bezettelung

Abschnitt 7 § 79g Betrieb

III. Teil - Schlußbestimmungen

§ 80 Übergangsbestimmungen

§ 81 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 82 Inkrafttreten

§ 83 Normen und Vorschriften

Anhang - Mit Wasser nicht mischbare, brennbare flüssige Stoffe mit

einem Flammpunkt über 100 Grad C

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26, 28 Abs. 1 und 2 und 29 Abs. 3 bis 5 ausgenommen.

(3) Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden.

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

Allgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Allgemeines

§ 1. (1) Der I. Teil dieser Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger für die Beförderung gefährlicher Stoffe. Der II. Teil dieser Verordnung enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern. Der Anhang dieser Verordnung enthält Sondervorschriften für die Beförderung mit Wasser bei Raumtemperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase und andere Tanks, die der Dampfkesselverordnung (DKV), BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind von den Bestimmungen der §§ 4, 6 bis 10, 26 und 28 Abs. 1 und 2 ausgenommen.

(3) Auf festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen sind die Vorschriften des Anhangs B. 1c des ADR anzuwenden. Gefäßbatterien aus glasfaserverstärkten Kunststoffen sind unzulässig.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung

a)

gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und

b)

mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung

2.

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen verwendet werden.

(2) Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn

1.

diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung

a)

gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, und

b)

mit Wasser bei Raumtemeperatur nicht zwanglos vollständig mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die dem ADR nicht unterliegen, gemäß dem Anhang dieser Verordnung

2.

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.

(2) Die Beförderung von in Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien ist nur zulässig, wenn

1.

diese Beförderungsart für solche Stoffe gemäß dem jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils oder dem Anhang dieser Verordnung zulässig ist und

2.

die in Abs. 1 Z 2 genannten Fahrzeuge und Tanks den Bestimmungen dieser Verordnung und den sonstigen gemäß § 2 Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und gemäß §§ 12 oder 14 und 17 GGSt besonders genehmigt oder ausnahmegenehmigt und zugelassen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Tankcontainer gemäß Rn. 10 014 ADR nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

4.

Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

5.

Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

6.

Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

7.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

8.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

9.

Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.

10.

Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.

11.

Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.

12.

Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.

13.

Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.

14.

Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

15.

Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

16.

Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

17.

Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

18.

Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.

19.

Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:

i)

höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);

20.

Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.

21.

Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.

22.

Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.

23.

Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.

24.

Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

25.

Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

26.

Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

27.

Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

21,4 x e0

e1 = -----------------------

3.

Wurzel aus (Rm1 x A1)

(Rm0 x A0)

e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------

(Rm1 x A1)

In diesen Formeln bedeutet:

e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,

Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes Baustahl,

= 360 N/mm2

A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes Baustahl, = 27%

e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

4.

Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

5.

Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

6.

Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

7.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

8.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

9.

Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.

10.

Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.

11.

Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.

12.

Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.

13.

Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.

14.

Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

15.

Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

16.

Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

17.

Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

18.

Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.

19.

Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:

i)

höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);

20.

Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.

21.

Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.

22.

Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.

23.

Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.

24.

Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

25.

Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

26.

Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

27.

Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

21,4 x e0

e1 = -----------------------

3.

Wurzel aus (Rm1 x A1)

(Rm0 x A0)

e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------

(Rm1 x A1)

In diesen Formeln bedeutet:

e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,

Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes,=360,

A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes,=27,

e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

28.

Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:

(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Tank: ein Behältnis mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, das ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank oder eine Gefäßbatterie sein kann. Der Begriff „Tank'' schließt den Tankmantel und die Tankböden einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel sowie die Verbindungsteile zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell ein.

2.

Festverbundener Tank: ein Tank, der durch seine Bauart dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen wesentlichen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeuges bildet.

3.

Aufsetztank: ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern - ausgenommen festverbundene Tanks und Gefäßbatterien -, der nach seiner Bauart nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern und der gewöhnlich nur im leeren Zustand vom Fahrzeug abgenommen oder auf das Fahrzeug aufgesetzt werden kann. Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

4.

Gefäßbatterien oder Tankbatterien: eine Einheit aus mehreren Gefäßen, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Rahmen festgehalten sind, gemäß § 33 Abs. 1 lit. g der Dampfkesselverordnung (DKV). Gefäßbatterien müssen, wenn sie auf einem Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

5.

Saugtank: ein Tank gemäß Z 1, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, durch Unterdruck im Tank gefüllt zu werden.

6.

Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankanhänger): ein Fahrzeug, auf dessen Fahrgestell ein oder mehrere Tanks dauernd befestigt sind oder bei dem sie in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind und die für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen bestimmt sind. Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

7.

Trägerfahrzeug (Trägerkraftwagen oder Trägeranhänger): ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung für die Beförderung von in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Stoffen in Aufsetztanks oder Gefäßbatterien bestimmt ist.

8.

Zugfahrzeug: ein Kraftwagen, ausgenommen Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen, mit dem ein Tank- oder ein Trägeranhänger gezogen wird.

9.

Fassungsraum: der vom betriebsbereiten Tank oder seinen Kammern umschlossene Innenraum.

10.

Füllungsgrad: das Verhältnis des Rauminhaltes einer Flüssigkeitsmenge zum Fassungsraum des Tanks oder seiner Kammern.

11.

Spezifischer Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern unter Berücksichtigung des Ausdehnungskoeffizienten und der Fülltemperatur des flüssigen Stoffes ohne Gefahr befüllt werden dürfen.

12.

Höchster zulässiger Füllungsgrad: der Füllungsgrad, bis zu dem der Tank oder seine Kammern ohne Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast und der höchsten zulässigen Achslasten - bei Sattelanhängern auch der höchsten zulässigen Sattellast - und ohne Überschreitung des spezifischen Füllungsgrades befüllt werden dürfen.

13.

Bedienungsausrüstung: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente.

14.

Bauliche Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz.

15.

Berechnungsdruck: ein fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, der jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben.

16.

Prüfdruck: der höchste effektive Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht.

17.

Fülldruck: der höchste Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt.

18.

Entleerungsdruck: der höchste Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.

19.

Höchster Betriebsdruck: der größte der folgenden drei Werte:

i)

höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchster zulässiger Fülldruck);

ii) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchster zulässiger Entleerungsdruck);

20.

Dichtheitsprüfung: eine Prüfung, bei der der Tank einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) betragen muß.

21.

Wasserdruckprüfung: eine Druckprüfung mit Wasser, bei der der Tank einem vorgeschriebenen Prüfdruck unterworfen wird. Die Wasserdruckprüfung darf mit Zustimmung des gemäß § 37 GGSt in Betracht kommenden Sachverständigen durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen nicht mit Gefahren verbunden ist und zu den gleichen Ergebnissen führt.

22.

Re: garantierte Streckgrenze oder 0,2%-Grenze oder die 1%-Dehngrenze für austenitische Stähle.

23.

Rm: Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit.

24.

Baustahl: ein Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.

25.

Flüssige Stoffe: als flüssig im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe anzusehen, deren kinematische Viskosität bei 20 Grad C weniger als 2680 mm2/s beträgt.

26.

Luftdicht verschlossen: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie dicht verschlossene Öffnungen und keine Sicherheitsventile, Berstscheiben oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen besitzen. Tanks mit Sicherheitsventilen, bei denen zwischen dem Sicherheitsventil und dem Tankinneren eine Berstscheibe angebracht ist, gelten als luftdicht verschlossen.

27.

Gleichwertige Dicke: Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:

21,4 x e0

e1 = -----------------------

3.

Wurzel aus (Rm1 x A1)

(Rm0 x A0)

e1 = e0 x 3. Wurzel aus ----------

(Rm1 x A1)

In diesen Formeln bedeutet:

e0 = Mindestdicke des Bezugswerkstoffes Baustahl in mm,

Rm0 = Mindestzugfestigkeit des Bezugswerkstoffes,=360,

A0 = Mindestbruchdehnung des Bezugswerkstoffes,=27,

e1 = Mindestdicke des gewählten Metalls in mm,

Rm1 = Mindestzugfestigkeit des gewählten Metalls in N/mm2,

A1 = Mindestbruchdehnung des gewählten Metalls in %.

28.

Spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen: Eine Kenngröße, die wie folgt zu ermitteln ist: An ebenen Probeplatten, die dem gesamten Wandungsaufbau des Tanks (Mantel- und Bodenbereich) entsprechen müssen, sind mit einem zylindrischen Druckstempel aus Stahl (Durchmesser von 150 mm und Abrundungsradius der Kanten an der Prüfseite von 6 mm) Tiefungsversuche durchzuführen. Die Probeplatten sind auf einer kreisförmigen Prüfvorrichtung mit einem lichten Durchmesser von 430 mm am ganzen Umfang so einzuspannen, daß die für die Außenseite vorgesehene Oberfläche dem Stempel zugewandt ist. Die Krafteinleitung erfolgt senkrecht zu den Probeplatten in der Probenmitte. Beim Versuch ist die Kraft quasistatisch bis zum Durchriß der Probeplatten aufzubringen. Der Kraft-Weg-Verlauf ist zu registrieren und daraus die Arbeitsaufnahme zu ermitteln. Das durch den Versuch ermittelte spezifische Arbeitsaufnahmevermögen (A) muß mindestens dem spezifischen Arbeitsaufnahmevermögen entsprechen, das an Probeplatten aus 5 mm bzw. 6 mm Baustahl gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 unter gleichen Versuchsbedingungen ermittelt wurde. Auf die Ermittlung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens für Baustahl darf verzichtet werden, wenn dafür folgende Werte zugrunde gelegt werden:

29.

bottom-loading: ein tankseitig und füllstellenseitig abgestimmtes System für das Befüllen der Tanks von unten mit Sicherungseinrichtungen gegen den Aufbau von unzulässigen Überdrücken in den Tanks sowie gegen Überfüllung und Überlaufen der Tanks (Füllsteuerung) unter Anwendung der Gasrückführung (Gaspendeln).

(2) Die in dieser Verordnung angegebenen Drücke sind, sofern nicht anderes angegeben ist, Überdrücke. Dies gilt nicht für den Dampfdruck, der als absoluter Druck angegeben ist.

ABSCHNITT 2

Bau

Werkstoffe

§ 4. (1) Die Tanks und die Rohrleitungen müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Diese metallischen Werkstoffe müssen, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 Grad C und +50 Grad C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein.

(3) Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 Grad C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.

(4) Für geschweißte Tanks aus Stahl darf kein wasservergüteter Stahl verwendet werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nur ein Werkstoff verwendet werden, bei dem weder der garantierte Wert der Streckgrenze Re nach Werkstoffspezifikation von 460 N/mm noch der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit von 725 N/mm überschritten wird.

(5) Stähle müssen eine Bruchdehnung aufweisen, die mindestens dem Zahlenwert

10 000


ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

entspricht; sie darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16% und bei anderen Stählen nicht weniger als 20% betragen.

(6) Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12% betragen.

(7) Andere Werkstoffe als Stahl, Aluminium oder Aluminiumlegierungen müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit bei mechanischen Beanspruchungen den in den Abs. 2 bis 4 angeführten Werkstoffen gleichwertig sein und eine ausreichende Sicherheit gegen Entzünden, Alterung und Korrosion aufweisen.

Korrosionsschutz

§ 5. (1) Die den zur Beförderung bestimmten Stoffen ausgesetzten Teile von Tanks, Rohrleitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit den beförderten Stoffen verträglich sind. Werkstoffe, die unter atmosphärischen Einflüssen korrodieren, müssen an ihrer Außenseite mit einer Korrosionsschutzschicht versehen sein, die gegen die beim Betrieb des Fahrzeuges auftretenden Stöße unempfindlich ist. Dies gilt jedoch nicht für Tanks aus Aluminium, Aluminiumlegierungen oder anderen Werkstoffen, die unter atmosphärischen Einflüssen eine beständige, korrosionshemmende Oberflächenschicht bilden.

(2) Tanks aus Aluminium oder Aluminiumlegierung müssen von den nicht aus Leichtmetall bestehenden Teilen, wie insbesondere Armaturen, Rohrleitungen und allen übrigen Teilen des Fahrzeuges, durch isolierende Schutzschichten getrennt sein. Diese Schutzschichten müssen gegen mechanische Beanspruchung ausreichend widerstandsfähig sein. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führt, muß vermieden werden.

(3) Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

(4) Schutzauskleidungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen (§ 6 Abs. 8) eintreten können.

(5) Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

Wanddicke

§ 6. (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

(2) Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so bemessen sein, daß er den hiedurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.

(3) Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

(4) Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

1.

Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;

2.

Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt;

3.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;

4.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) beträgt.

(5) Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe (siehe II. Teil) müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. Diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt.

(6) Beim Prüfdruck muß die Spannung s (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner als die oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.

1.

Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine vereinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2% der remanenten Dehnung, für austenitische Stähle die 1%-Dehngrenze),

a)

wenn das Verhältnis Re/Rm nicht größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,75 Re sein;

b)

wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,5 Rm sein;

c)

für geschweißte Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

2.

Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine garantierte Mindestzugfestigkeit Rm haben, muß sigma = 0,43 Rm sein.

(7) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 Wurzel aus Fo berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

(8) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchsten zulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

(9) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

P x D

MPa

e = ------------------ mm

2 x sigma x lambda

In diesen Formeln bedeutet:

e = Mindestwanddicke in mm,

P = Berechnungsdruck in MPa,

MPa

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

sigma = zulässige Spannung in N/mm2 festgelegt in § 4 Abs. 5,

lambda = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der

Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

(10) Bei der Bemessung der Wanddicken sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten l (Lambda) zu wählen:

0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich

visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien

Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen,

unterzogen werden;

0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in

einem Ausmaß von 25% sowie die Schweißnähte von größeren

Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle

Stoßstellen erfaßt sein müssen; die Schweißnähte sind auf

beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich

auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück

ist zu entnehmen.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Abs. 11, 12 und 14 festgelegten Werte.

(11) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Abs. 14 genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl bestehen oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, ist die Dicke für Tanks aus Baustahl auf 6 mm oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls zu erhöhen.

(12) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, dürfen die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

(13) Als Schutz gegen Beschädigung von Tanks muß eine der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

1.

Der Tank ist an seinen beiden Seiten in der unteren Tankhälfte mit einem seitlichen Anfahrschutz zu versehen, der aus einem über alles, mindestens aber 25 mm über den Tank hinausreichenden Profil besteht. Der Querschnitt dieses Profils muß so sein, daß bei Verwendung von Baustahl oder von Werkstoffen höherer Festigkeit ein Widerstandsmoment gegen Biegung von mindestens 5 cm vorhanden ist, wobei die waagrechte Kraft quer zur Fahrtrichtung geleitet wird. Bei Verwendung von Werkstoffen geringerer Festigkeit ist das Widerstandsmoment im Verhältnis der Streckgrenzen zu erhöhen. Der Schutz gegen das Überschlagen kann aus Überrollbügeln, Schutzkappen oder Teilen eines Profils bestehen, die quer oder längs so angeordnet sind, daß bei einem Überschlag die auf der Oberseite des Tanks befindlichen Armaturen nicht beschädigt werden; oder

2.

der Tank ist als Doppelwandtank mit Vakuum-Isolierung zu bauen, wobei die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Abs. 11 festgelegten Mindestwanddicke entsprechen muß. Die Dicke der Tankwand selbst darf dabei die in Abs. 12 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten; oder

3.

der Tank ist als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke zu bauen, wobei die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben muß, wenn sie aus Baustahl, und eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanschaum.

(14) Die nach Abs. 4 Z 1 bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile (Kammern) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Litern unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

```

```

Maximaler ! Fassungsraum des Tanks ! Mindestdicke

Krümmungs- ! oder Tank- ! mm

radius ! abteils ! Baustahl

m ! m3 !

---------------+---------------------------+-------------------------

= 2 ! = 5,0 ! 3

---------------+---------------------------+-------------------------

2-3 ! = 3,5 ! 3

!---------------------------+-------------------------

! 3,5 aber = 5,0 ! 4

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im § 3 Abs. 1 Z 27 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in diesem Fall nicht geringer sein als die des Tanks.

(15) Bei anderen als kreisrunden Tanks, zB Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein (§ 8 Z 2).

Wanddicke

§ 6. (1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

(2) Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so bemessen sein, daß er den hiedurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.

(3) Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

(4) Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

1.

Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;

2.

Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt;

3.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;

4.

Tanks mit einem beliebigen Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 Grad C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) beträgt.

(5) Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe (siehe II. Teil) müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen. Diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt.

(6) Beim Prüfdruck muß die Spannung s (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner als die oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen. Ferner sind die höchsten oder tiefsten Füll- und Betriebstemperaturen bei der Wahl des Werkstoffs und der Bemessung der Wanddicke zu berücksichtigen.

1.

Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine vereinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2% der remanenten Dehnung, für austenitische Stähle die 1%-Dehngrenze),

a)

wenn das Verhältnis Re/Rm nicht größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,75 Re sein;

b)

wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß sigma = 0,5 Rm sein;

c)

für geschweißte Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

2.

Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine garantierte Mindestzugfestigkeit Rm haben, muß sigma = 0,43 Rm sein.

(7) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge l nach der Formel l = 5,65 Wurzel aus Fo berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

(8) Die Tanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchsten zulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

(9) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens der Dicke entsprechen, die sich nach folgender Formel ergibt:

P x D

MPa

e = ------------------ mm

2 x sigma x lambda

In diesen Formeln bedeutet:

e = Mindestwanddicke in mm,

P = Berechnungsdruck in MPa,

MPa

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm,

sigma = zulässige Spannung in N/mm2 festgelegt in Abs. 6.

lambda = Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der

Schweißnahtgüte Rechnung trägt.

In keinem Fall darf die Dicke aber geringer sein als die in den Abs. 11, 12 und 14 festgelegten Werte.

(10) Bei der Bemessung der Wanddicken sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten l (Lambda) zu wählen:

0,8: wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich

visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien

Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen,

unterzogen werden;

0,9: wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in

einem Ausmaß von 25% sowie die Schweißnähte von größeren

Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle

Stoßstellen erfaßt sein müssen; die Schweißnähte sind auf

beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen;

1,0: wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich

auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück

ist zu entnehmen.

(11) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks, mit Ausnahme der in Abs. 14 genannten, mit kreisrundem Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl bestehen oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Ist der Durchmesser größer als 1,80 m, ist die Dicke für Tanks aus Baustahl auf 6 mm oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls zu erhöhen.

(12) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen aufweist, dürfen die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem kreisrunden Querschnitt und einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem kreisrunden Querschnitt und einem Durchmesser von mehr als 1,80 m ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.

(13) Ein Schutz gegen Beschädigung im Sinne des Abs. 12 ist gegeben, wenn folgende oder gleichwertige Maßnahmen getroffen worden sind:

1.

Bei Tanks für die Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe muß der Tank an beiden Längsseiten in der unteren Hälfte mit einem seitlichen Anfahrschutz versehen sein, der aus einem über alles, mindestens jedoch 25 mm über den Tank hinausreichenden Profil besteht, dessen Querschnitt ein Widerstandsmoment gegen Biegung von mindestens 5 cm3 aufweisen muß, wobei die Kraft waagrecht quer zur Fahrtrichtung eingeleitet wird, oder mit einem Schutz gegen Beschädigung, der den Anforderungen der Behörde genügt.

2.

Bei Tanks zur Beförderung anderer Stoffe ist ein Schutz gegen Beschädigung gegeben:

a)

Bei Tanks mit kreisrundem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, wenn der Tank mit Verstärkungsteilen ausgerüstet ist, die aus Trennwänden, Schwallwänden, äußeren oder inneren Verstärkungsringen bestehen, die so angebracht sind, daß sie zumindest einer der folgenden Bestimmungen entsprechen:

b)

Bei Tanks, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, wenn die Summe der Dicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der nach Abs. 11 festgelegten Wanddicke entspricht und die Dicke der Tankwand selbst die in Abs. 12 festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreitet.

c)

Bei Tanks, die als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut sind, wenn die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm hat, wenn sie aus Baustahl, und von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht kann Hartschaum verwendet werden (mit einem Schlagabsorptionsvermögen wie beispielsweise Polyurethanhartschaum).

d)

Bei Tanks mit einer anderen Form als unter lit. a aufgeführt, wie insbesondere Koffertanks, wenn sie rundum in der Mitte ihrer Höhe über mindestens 30% ihrer Höhe mit einem zusätzlichen Schutz versehen sind, der so bemessen ist, daß er ein spezifisches Arbeitsaufnahmevermögen (§ 3 Abs. 1 Z 28) aufweist, das mindestens gleichwertig ist jenem einer Wand aus Baustahl mit einer Dicke von 5 mm (für einen Tankdurchmesser von höchstens 1,80 m) oder von 6 mm (für einen Tankdurchmesser über 1,80 m). Der zusätzliche Schutz muß außerhalb des Tanks in dauerhafter Art angebracht sein. Diese Anforderung kann ohne weitere Prüfung des spezifischen Arbeitsaufnahmevermögens als erfüllt angesehen werden, wenn der zusätzliche Schutz aus dem Aufschweißen eines Bleches aus dem gleichen Werkstoff wie jenem des Tanks auf den zu verstärkenden Abschnitt besteht, so daß die Mindestwanddicke dem Abs. 11 entspricht.

e)

Bei Aufsetztanks ist der Schutz gemäß lit. a bis d nicht erforderlich, wenn sie allseits durch die Bordwände des Trägerfahrzeuges geschützt sind.

3.

Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite des Tanks müssen gegen Beschädigung bei einem eventuellen Überrollen geschützt sein. Dieser Schutz kann aus Verstärkungsreifen, Schutzkappen oder Teilen eines quer- oder längsangeordneten Profils bestehen, die einen wirksamen Schutz bieten.

(14) Die nach Abs. 4 Z 1 bemessene Wanddicke der Tanks, deren Fassungsraum nicht mehr als 5 000 Liter beträgt oder die in dichte Abteile (Kammern) mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 000 Litern unterteilt sind, darf auf einen Wert verringert werden, der nicht kleiner sein darf als der entsprechende, in der folgenden Tabelle angegebene Wert, vorausgesetzt, daß für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist:

```

```

Maximaler ! Fassungsraum des Tanks ! Mindestdicke

Krümmungs- ! oder Tank- ! mm

radius ! abteils ! Baustahl

m ! m3 !

---------------+---------------------------+-------------------------

= 2 ! = 5,0 ! 3

---------------+---------------------------+-------------------------

2-3 ! = 3,5 ! 3

!---------------------------+-------------------------

! 3,5 aber = 5,0 ! 4

Bei Verwendung eines anderen Metalls als Baustahl muß die Dicke nach der im § 3 Abs. 1 Z 27 vorgesehenen Gleichwertigkeitsformel bestimmt werden. Die Dicke der Trennwände und Schwallbleche darf in diesem Fall nicht geringer sein als die des Tanks.

(15) Bei anderen als kreisrunden Tanks, zB Koffertanks oder elliptischen Tanks, entsprechen die angegebenen Durchmesser denjenigen, die sich aus einem flächengleichen Kreisquerschnitt errechnen. Bei diesen Querschnittformen dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein (§ 8 Z 2).

Herstellung der Tanks

§ 7. (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.

(2) Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Insbesondere gilt:

1.

Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.

2.

Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein. Bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.

3.

In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.

4.

Rohrleitungen müssen miteinander, mit den Armaturen und mit dem Tank so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere Kräfte entstehen, welche die dauernde Dichtheit der Rohrleitungen und des Tanks beeinträchtigen. Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.

(3) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß behördlich anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung - einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen - durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.

(4) Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, zB Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.

(5) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.

Herstellung der Tanks

§ 7. (1) Die Außenwände der Tanks dürfen nicht durch Nieten miteinander verbunden sein.

(2) Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Insbesondere gilt:

1.

Die Bleche müssen ohne erheblichen Kantenversatz durch Schweißnähte so verbunden sein, daß keine wesentlichen Eigenspannungen auftreten.

2.

Die Nähte der Außenwände des Tanks müssen doppelseitige Stumpfschweißnähte sein. Bei einer Blechdicke bis 7 mm ist jedoch eine einseitige Schweißung von Stumpfschweißnähten zulässig.

3.

In den Tankmantel eingeschobene Außenböden des Tanks dürfen mit dem Tankmantel durch Kehlnahtschweißung verbunden sein.

4.

Rohrleitungen müssen miteinander, mit den Armaturen und mit dem Tank so verbunden sein, daß hiedurch nicht innere Kräfte entstehen, welche die dauernde Dichtheit der Rohrleitungen und des Tanks beeinträchtigen. Schweißnähte an Rohrleitungen dürfen keine die Festigkeit wesentlich beeinträchtigenden Risse, Bindefehler, Schlackeneinschlüsse oder Porenansammlungen aufweisen; sie müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein.

(3) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß behördlich anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung - einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen - durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.

(4) Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen gefertigt, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für diese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können, zB Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem rostendem Stahl gefertigt sein.

(5) Tanks dürfen im Bereich ihrer Auflager- oder Verbindungsstellen mit dem Fahrzeug keine vermeidbaren Schweißverbindungen aufweisen. Das gleiche gilt für Tanks, die in selbsttragender Bauweise ausgeführt sind, hinsichtlich ihrer Verbindungsstellen mit den die Radaufhängung tragenden Teilen.

Ausgestaltung der Tanks

§ 8. Tanks müssen in folgender Weise ausgestaltet sein:

1.

Tanks müssen gekrempte und gekrümmte Außenböden haben; der Innenradius der Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei Böden aus Aluminiumlegierungen mindestens 50 mm betragen; dies gilt auch für die Böden von Kammern. Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten.

2.

Bei anderen als kreisrunden Tanks dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.

3.

Tanks oder jede ihrer Kammern müssen durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 (Juni 1979) der inneren Besichtigung zugänglich zu machen sein; diese müssen so gestaltet sein, daß eine Verletzungsgefahr möglichst vermieden wird; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten aufweisen. Befahröffnungen mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 500 mm sind nicht zulässig. Die Verschlüsse der Inspektionsöffnungen müssen dicht sein und gegen unbeabsichtigtes Öffnen wirksam gesichert werden können.

4.

Einbauten in Tanks, wie insbesondere Längs- und Querschwallwände, Ventilträger oder Rohrleitungen, müssen so ausgebildet sein, daß sie das Einsteigen in den Tank nicht erschweren und Überprüfungen und Arbeiten im Tank sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

5.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Bedienung und Funktionieren beeinträchtigt. An der Außenseite des Tanks angebrachte Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit der Verbindungsnähte der Tankaußenwände möglich ist. Dies ist bei Isolierung durch Feststoffe oder bei Vakuumisolierung nicht erforderlich. Das Eindringen von Flüssigkeit in die Isolierung muß ausgeschlossen sein.

6.

Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von weniger als 0,4 MPa (4 bar) bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) oder mehr bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 12 000 Litern unterteilt sein.

7.

Tanks oder Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern müssen durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Dies gilt nicht für Tanks oder Kammern von Tanks, die dazu bestimmt sind, mit einem Füllungsgrad von mindestens 80% oder praktisch leer betrieben zu werden, und die mit geeigneten Flüssigkeitsstandsanzeigern gemäß § 9 Abs. 13 ausgerüstet sind.

8.

Nicht abnehmbare Schwallwände müssen mit Durchstiegsöffnungen versehen sein. Durchstiegsöffnungen müssen bei kreisrunder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 600 mm, bei ovaler Ausführung in lotrechter Richtung eine kleinste lichte Weite von mindestens 500 mm und in waagrechter Richtung eine größte lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Schwallwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.

9.

Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher sein und auf den Trägerfahrzeugen, für die sie bestimmt sind oder auf denen sie verwendet werden, sicher und unverschiebbar befestigt werden können. Die mit den Aufsetztanks und Gefäßbatterien verbundenen Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Beschädigungen beim Auf- und Absetzen geschützt sein.

10.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.

Ausgestaltung der Tanks

§ 8. Tanks müssen in folgender Weise ausgestaltet sein:

1.

Tanks müssen gekrempte und gekrümmte Außenböden haben; der Innenradius der Krempe muß bei Böden aus Stahl mindestens 30 mm, bei Böden aus Aluminiumlegierungen mindestens 50 mm betragen; dies gilt auch für die Böden von Kammern. Trennwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten.

2.

Bei anderen als kreisrunden Tanks dürfen die Wölbungsradien der Tankmäntel seitlich nicht größer als 2 000 mm, oben und unten nicht größer als 3 000 mm sein.

3.

Tanks oder jede ihrer Kammern müssen durch Anordnung von Inspektionsöffnungen nach ÖNORM M 7320 (Juni 1979) der inneren Besichtigung zugänglich zu machen sein; diese müssen so gestaltet sein, daß eine Verletzungsgefahr möglichst vermieden wird; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten aufweisen. Befahröffnungen mit einer kleinsten lichten Weite von weniger als 500 mm sind nicht zulässig. Die Verschlüsse der Inspektionsöffnungen müssen dicht sein und gegen unbeabsichtigtes Öffnen wirksam gesichert werden können. Für nicht kreisrunde Tankquerschnitte gilt der flächengleiche Bezugsquerschnitt.

4.

Einbauten in Tanks, wie insbesondere Längs- und Querschwallwände, Ventilträger oder Rohrleitungen, müssen so ausgebildet sein, daß sie das Einsteigen in den Tank nicht erschweren und Überprüfungen und Arbeiten im Tank sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

5.

Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Bedienung und Funktionieren beeinträchtigt. An der Außenseite des Tanks angebrachte Wärmeisolierungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Überprüfung der Dichtheit der Verbindungsnähte der Tankaußenwände möglich ist. Dies ist bei Isolierung durch Feststoffe oder bei Vakuumisolierung nicht erforderlich. Das Eindringen von Flüssigkeit in die Isolierung muß ausgeschlossen sein.

6.

Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von weniger als 0,4 MPa (4 bar) bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe, die nach einem Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) oder mehr bemessen sind, müssen durch dichte Böden in Kammern von höchstens 12 000 Litern unterteilt sein.

7.

Tanks oder Kammern von Tanks für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Fassungsraum von mehr als 7 500 Litern müssen durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7 500 Litern unterteilt sein. Dies gilt nicht für Tanks oder Kammern von Tanks, die dazu bestimmt sind, mit einem Füllungsgrad von mindestens 80% oder praktisch leer betrieben zu werden, und die mit geeigneten Flüssigkeitsstandsanzeigern gemäß § 9 Abs. 13 ausgerüstet sind.

8.

Nicht abnehmbare Schwallwände müssen mit Durchstiegsöffnungen versehen sein. Durchstiegsöffnungen müssen bei kreisrunder Ausführung eine lichte Weite von mindestens 600 mm, bei ovaler Ausführung in lotrechter Richtung eine kleinste lichte Weite von mindestens 500 mm und in waagrechter Richtung eine größte lichte Weite von mindestens 600 mm haben. Schwallwände müssen bis zu einer Tiefe von nicht weniger als 100 mm gewölbt, gerillt, gerollt oder auf andere Weise verstärkt sein, um eine gleichwertige Widerstandsfähigkeit zu erhalten. Die Fläche der Schwallwand muß mindestens 70% der Querschnittsfläche des Tanks betragen, in dem sich die Schwallwand befindet.

9.

Aufsetztanks und Gefäßbatterien müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein sicheres Aufsetzen auf das Fahrzeug und ein sicheres Absetzen vom Fahrzeug ermöglichen. Sie müssen auf einer waagrechten, ebenen Fläche standsicher sein und auf den Trägerfahrzeugen, für die sie bestimmt sind oder auf denen sie verwendet werden, sicher und unverschiebbar befestigt werden können. Die mit den Aufsetztanks und Gefäßbatterien verbundenen Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Beschädigungen beim Auf- und Absetzen geschützt sein.

10.

Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen.

ABSCHNITT 3

Ausrüstung

Einrichtungen zum Füllen und Entleeren

§ 9. (1) Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.

(2) Tanks müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Füllen und Entleeren ausgerüstet sein, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die Ausrüstungsteile müssen so angebracht sein, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen gesichert sind und ihre Beschädigung auch bei Unfällen nicht zu erwarten ist. Die Dichtheit der Bedienungsausrüstung muß auch beim Umkippen des Tanks gewährleistet sein. Die Bedienungsausrüstung muß die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und muß mit den beförderten Stoffen verträglich sein.

2.

Die Bedienungsausrüstung muß so angeordnet sein, daß ihre sichere Erreichbarkeit, unbehinderte Betätigung und Beobachtung für die hiezu bestimmten Personen von der Fahrbahn aus oder von gesicherten und leicht erreichbaren Auftritten oder Standflächen, die am Fahrzeug oder am Tank fest angebracht sein müssen, gewährleistet ist. Für diese Auftritte und Standflächen sind die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften anzuwenden.

3.

Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der sich mit den beförderten Stoffen verträgt; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, zB durch Alterung, gefährdet wird. Die Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen, die bei normaler Verwendung des Tanks betätigt werden, gewährleisten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden.

4.

Die Füll- und Entleerungseinrichtungen müssen so in einem abschließbaren Raum angebracht oder mit abnehmbaren oder versperrbaren Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, daß eine Betätigung durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann. Die ordnungsgemäße Betätigung der Füll- und Entleerungseinrichtungen darf nicht unnötig erschwert werden.

5.

Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse, sowie Schutzkappen müssen in der Verschlußstellung ein unbeabsichtigtes Lockern ausschließen und gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

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