Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. August 1989, mit der höhere Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung festgesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 651/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 651/1994).

§ 1. Folgende höhere Versicherungssummen werden festgesetzt:

1.

die Summe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 KHVG 1987 mit 24 Millionen Schilling,

2.

die Summe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 KHVG 1987 mit 12 Millionen Schilling,

3.

die Summe gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 KHVG 1987 mit 6 Millionen Schilling.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 651/1994).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.

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