Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. März 1989 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 13,57 bis km 14,12 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, BGBl. Nr. 59, bestimmten – Abschnitt „Trockenbach-Stegmoos“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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