(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON 1,1,1,2-TETRAFLUORATHAN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-07-17
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API
1.

In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1 a und 212 210 des Anhangs B.1 b wird 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (R 134a), das als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3a gilt, zur Beförderung zugelassen in:

2.

Sonstige Vorschriften

3.

Vermerke im Beförderungspapier

4.

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

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